Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'

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Quellenkennung: 3f447671-0b5a-442f-abee-4164403dd58f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder bedürfen a) Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen, b) die Abberufung eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats, c) die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten. (7) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der Beratungen des Rundfunkrats sind gemeinsam mit einer Teilnehmerliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen; der für ein stilles Verfahren vorgesehene Beschlussgegenstand ist unverzüglich im Online-Angebot des WDR anzukündigen. Satz 1 gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 2 bis 5. (8) Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Entscheidung nach Satz 2 nicht zustande, so findet unverzüglich eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die bei der Wahl die höchsten und zweithöchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Besteht nach der Wahl Stimmengleichheit oder nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied dieses Organs und die Intendantin oder der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrats teil. Sie sind auf ihren Wunsch zu hören. Die Mitglieder des Verwaltungsrats können an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen; auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie hierzu verpflichtet. (2) Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse mit Ausnahme des Programmausschusses teilzunehmen. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören. (3) Im Fall einer Beschlussfassung im stillen Verfahren erfolgt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine unverzügliche Unterrichtung über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung. (4) Über die Teilnahme anderer Personen bestimmt die Satzung. 2. Der Verwaltungsrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. (2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Maßgeblich für ihre Auswahl ist die Sachkunde in den Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats. Die sachverständigen Mitglieder müssen insgesamt Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Wirtschaftswissenschaften, der Wirtschaftsprüfung, der Personalwirtschaft, der Informations- oder Rundfunktechnologie sowie des Rechts aufweisen, nachgewiesen jeweils durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich. Unter den Mitgliedern muss eines über das Wirtschaftsprüferexamen und ein weiteres über die Befähigung zum Richteramt verfügen. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer gewählt werden. (3) Der Rundfunkrat schreibt die Wahl gemäß Absatz 2 spätestens vier Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Wochen nicht unterschreiten soll. Während der Bewerbungsfrist kann zudem jedes Rundfunkratsmitglied Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen, wobei konkret darzulegen ist, inwiefern diese jeweils über ausreichende Sachkunde in Aufgabenbereichen des Verwaltungsrats verfügen. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben oder innerhalb der Bewerbungsfrist von einem Rundfunkratsmitglied vorgeschlagen worden sind. (4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein. (5) Bis zu zwei Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. (6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist. (7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen beziehungsweise zu entsenden. Für das Verfahren gelten die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Ausschreibung unverzüglich nach dem Ausscheiden erfolgen muss. (8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten. (9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. (10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung. (11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in 1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. (12) Für den Verwaltungsrat gelten § 15 Absatz 17 bis 19 und § 16 Absatz 8 und 9 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Aufgaben des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. (2) Der Verwaltungsrat 1. berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten, 2. vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten, 3. schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab, 4. beschließt über die Anlagerichtlinien des WDR gem. § 39 Absatz 4, 4a. ist bei der Festsetzung von Maßstäben gemäß § 39 Absatz 5, bei der Erstellung des Personalkonzepts nach § 35 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages sowie bei der Entwicklung und Fortentwicklung der Strategie zur Sportberichterstattung nach § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages einzubeziehen und berät hierbei die Intendantin oder den Intendanten, 5. stellt den Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht, 6. wählt die Abschlussprüferinnen beziehungsweise Abschlussprüfer und die Sachverständigen gemäß § 43 Absatz 1 und 2 aus, 7. beschließt über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, 8. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 12, 9. führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch. (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen 1. Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren, 1a. Dienstverträge mit der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 31j des Medienstaatsvertrages , soweit dessen Dienstsitz nach § 31k Absatz 2 des Medienstaats-vertrages beim WDR ist, 1b.  die Festlegung eines Vergütungssystems nach § 31h des Medienstaatsvertrages,“. 2. Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten, 3. Abschluss und Änderung von Tarifverträgen, 4. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen ,einschließlich Einrichtung von Eigenunternehmen, sowie wesentliche Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45 sowie der Verzicht auf Ausschüttungen, 5. Erwerb, soweit der Gesamtwert 250 000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 6. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten, 7. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften, 8. Verfügung über Überschüsse, 9.   über- und außerplanmäßige Ausgaben, 10.  Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt, 11.  die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit nach § 44b Absatz 3, 12.  Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt und 13.  Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluss von sonstigen Verträgen, soweit der Gesamtwert 250 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt; bei Rahmenverträgen ist ungeachtet einer Abnahmeverpflichtung die vorhersehbare Gesamtsumme aller Abrufe in der gesamten Laufzeit des Vertrags maßgeblich. Die Beträge nach Satz 1 Nummer 5 und 13 können durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden. (4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtwert 330 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 810 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß erfolgen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Bei besonderem Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens fünfseiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Verfahren des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. (3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsrats kein Stimmrecht; sie sind jedoch jederzeit zu hören. (4) Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Wahlgängen das Los. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Sitzungen des Verwaltungsrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich. (2) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Dem Wunsch, gehört zu werden, hat der Verwaltungsrat stattzugeben. (3) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats kann an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Absatz 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 3. Die Intendantin oder der Intendant Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluss von drei Fünfteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund des Verhaltens der Intendanten oder des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsmäße Ausübung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Gegen die Entscheidung steht der Intendantin oder dem Intendanten der Rechtsweg offen. (3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt der Intendantin oder des Intendanten werden vom Rundfunkrat und Verwaltungsrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens sechs Monate vor Amtsbeginn erfolgen soll. Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer a) seinen ständigen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. (4) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 25 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), in Kraft getreten am 13. März 2019. (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt. (2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich. (3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor. Der Verwaltungsrat soll vorab über die Vorschläge und die Vertragsvorstellungen der Kandidatin oder des Kandidaten informiert werden. (4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Kündigung des Dienstvertrags Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kündigung des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten und die damit verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 4. Der Schulrundfunkausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert §§ 27-29 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 27-29 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. 5. Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Die Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des WDR bilden als Berufsgruppenvertretung eine Redakteurvertretung, die von der Redakteurversammlung gewählt wird. Der Redakteurversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder folgende Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter an: 1. angestellte Redakteurinnen und Redakteure, Korrespondentinnen und Korrespondenten, Reporterinnen und Reporter, Dramaturginnen und Dramaturgen im Sinne der Vergütungsordnung des WDR in der jeweils gültigen Fassung und außertariflich vergütete Redakteurinnen und Redakteure, 2. andere angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie gelegentlich unmittelbare Programmmitarbeit leisten. (2) Die Redakteurvertretung hat vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe des Redakteurstatuts (§ 31) um eine Einigung bei Konflikten in Programmfragen zu bemühen, die zwischen Programmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und ihren Vorgesetzten entstehen. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Personalrats fallen, kann sie eine Empfehlung an den Personalrat beschließen. (3) Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen Intendantin oder Intendant und Redakteurvertretung nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag ein Schlichtungsausschuss zusammen. Er besteht aus einer unparteiischen Person, die den Vorsitz innehat, einer Person, die sie im Vorsitz vertritt, und Beisitzenden, die für drei Jahre je zur Hälfte von der Intendantin oder vom Intendanten bestellt und von der Redakteurvertretung entsandt werden. § 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, 6 Satz 1 sowie Abs. 7 Landespersonalvertretungsgesetz ist entsprechend anzuwenden. Der Schlichtungsausschuss beschließt eine Empfehlung an die Intendantin oder den Intendanten. Wird dieser Empfehlung nicht entsprochen, muß die Intendantin oder der Intendant diese Entscheidung gegenüber dem Schlichtungsausschuss begründen. (4) Die §§ 16 und 25 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Redakteurstatut Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Intendantin oder der Intendant und die Redakteurvertretung stellen im Einvernehmen ein Redakteurstatut auf. Das Redakteurstatut bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats. 6. Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Aufgabe der Programmitarbeiterinnen und -mitarbeiter ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe mitzuwirken. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung der Anstalt in jeweils eigener journalistischer Verantwortung; Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt. III. Finanzwesen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Grundsätze der Haushaltswirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 33 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Der WDR hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist. (2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen 1. vorrangig aus Rundfunkbeiträgen, 2. aus Rundfunkwerbung, 3. aus den laufenden Erträgen seines Vermögens, 4. aus sonstigen Einnahmen zu beschaffen. (3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkbeiträge, muss auf Dauer gewährleistet sein. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan. (4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die nachfolgenden Vorschriften. (5) Das Nähere regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Haushaltsplan Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. (1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR. Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats auszuweisen. (2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan. (3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen. (4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen. (6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Aufstellung des Haushaltsplans Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.