Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'

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Quellenkennung: 3f447671-0b5a-442f-abee-4164403dd58f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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es vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Bei Eigenunternehmen und Mehrheitsbeteiligungen im Sinne von § 45a Absatz 3 des WDR, bei denen ein Prüfungsrecht der zuständigen Rechnungshöfe besteht, ist der WDR zusätzlich zu den allgemein bestehenden Prüfungsrechten des Landesrechnungshofs verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beteiligungsunternehmen den jährlichen Abschlussprüfer nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Rechnungshof bestellen. Der WDR hat dafür Sorge zu tragen, dass das Beteiligungsunternehmen vom Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses auch die Marktkonformität seiner kommerziellen Tätigkeiten auf der Grundlage zusätzlicher vom zuständigen Rechnungshof festzulegender Fragestellungen prüfen lässt und den Abschlussprüfer ermächtigt, das Ergebnis der Prüfung zusammen mit dem Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mitzuteilen. Diese Fragestellungen werden von dem für die Prüfung zuständigen Rechnungshof festgelegt und umfassen insbesondere den Nachweis der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Aktivitäten. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Beteiligungsunternehmens zu sorgen. Die Wirtschaftsprüfer testieren den Jahresabschluss der Beteiligungsunternehmen und berichten dem zuständigen Rechnungshof auch hinsichtlich der in Satz 2 und 3 genannten Fragestellungen. Sie teilen das Ergebnis und den Abschlussbericht dem zuständigen Rechnungshof mit. Der zuständige Rechnungshof wertet die Prüfung aus und kann in jedem Einzelfall selbst Prüfmaßnahmen bei den betreffenden Beteiligungsunternehmen ergreifen. Die durch die ergänzenden Prüfungen zusätzlich entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Beteiligungsunternehmen. (2) Bei kommerziellen Tätigkeiten mit geringer Marktrelevanz nach § 44b Absatz 2 Satz 2 ist der WDR auf Anforderung des Landesrechnungshofs verpflichtet, für ein dem Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 bis 8 entsprechendes Verfahren Sorge zu tragen. Werden Verstöße gegen die Bestimmungen zur Marktkonformität bei Prüfungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen festgestellt, findet auf die Mitteilung des Ergebnisses § 46 Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Berichterstattung zum Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009; § 46 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 300), in Kraft getreten am 1. Juli 2023 (GV. NRW. S. 1030). Der Landesrechnungshof oder der sonst gemäß § 45a Absatz 4, § 45b zuständige Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung des WDR einschließlich dessen Beteiligungsunternehmen der Intendantin oder dem Intendanten des WDR, dem Verwaltungsrat des WDR, der Geschäftsführung des geprüften Beteiligungsunternehmens sowie der KEF mit. Der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof gibt der Intendantin oder dem Intendanten des WDR und der Geschäftsführung des Beteiligungsunternehmens Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis der Prüfung und berücksichtigt die Stellungnahmen. Den auf dieser Grundlage erstellten abschließenden Bericht über das Ergebnis der Prüfung teilt der Landesrechnungshof oder der sonst zuständige Rechnungshof dem Landtag, der Landesregierung, dem Rundfunkrat des WDR sowie der KEF mit und veröffentlicht ihn anschließend. Dabei hat er darauf zu achten, dass die Wettbewerbsfähigkeit des geprüften Beteiligungsunternehmens nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Be­triebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Der WDR erhält 40 Prozent aus dem Anteil an dem einheitlichen Rundfunkbeitrag nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 112 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und den ihm nach § 116 Absatz 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der „Film­ und Medienstiftung NRW GmbH. Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass Beitragsmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden. IV. Datenschutz Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 48 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 48  geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch den WDR bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des Medienstaatsvertrages. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 49 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 49 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 50 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 51 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; § 51 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 504), in Kraft getreten am 27. April 2022. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 51 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 gestrichen durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770); in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 53 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. § 53 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. V. Aufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Rechtsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durchArtikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 30a Absatz 7 des Medienstaatsvertrages gibt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen. (2) Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen. (3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten erforderlich sind. Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen. (5) Die aufgrund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.   VI. Übergangs- und Schlußbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Das Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden. (2) § 72 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 LPVG ist auf den WDR mit der Maßgabe anwendbar, dass § 72 Absatz 1 Satz 1 LPVG nicht für Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gilt, die ein Entgelt nach der höchsten Vergütungsgruppe des WDR-Vergütungstarifvertrages in seiner jeweiligen Fassung oder darüber hinaus erhalten. (3) Die endgültig entscheidende Stelle (§ 68 LPVG) ist die Intendantin oder der Intendant. (4) § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG gilt nicht für Beschäftigte, die aufgrund eines Tarifvertrags auf Produktionsdauer beschäftigt werden. (5) § 40 Absatz 1 LPVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Ersatz von Reisekosten nach den für WDR-Beschäftigte geltenden Regelungen richtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55a Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 55a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. § 45b geändert, § 55a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs oder des sonst zuständigen Rechnungshofs nach § 46 betroffen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55b Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55b zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 durch Bekanntmachung vom 7. März 2022 (GV. NRW. S. 286). Abweichend von § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden. Sie erteilen zudem Auskunft über sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oder der Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt des WDR zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 56  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 56 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016. Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln finden die §§ 1 bis 4, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 bis 7, § 14, § 15 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, Anwendung. Die übrigen Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes gelten für den Westdeutschen Rundfunk Köln dem Sinne nach, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften vorsieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56a (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 56a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Übergangsregelung für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Ausübung des Rechts auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher Regelungen geworden sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57a Übergangsregelung zu Amtszeiten, Entsendung und Hörfunkprogrammen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 57a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu den Neukonstituierungen des Rundfunkrats am 2. Dezember 2016 und des Verwaltungsrats am 16. Dezember 2019 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 13a Absatz 2 als eine Amtsperiode. (2) Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Rundfunkrates ist § 15 Abs. 3 Nr. 26 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Bis zum 31. Dezember 2026 ist § 3 Absatz 3 bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57b (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 57b neu eingefügt  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016; § 57b aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046), in Kraft getreten am 1. Januar 2020. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22). Das Neunte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 148) ist, soweit es die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6. März 1998, in Kraft getreten. Dieses Gesetz tritt am 23. März 1985 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.