Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 3f447671-0b5a-442f-abee-4164403dd58f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V., 9. den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen, 10. die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen, 11. die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den FrauenRat NRW e.V., 12. die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. und Queeres Netzwerk NRW e.V., 13. den Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V., 14. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., 15.  die anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, 16. den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen e.V., 17. den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V., 18.   den Sozialverband VdK - Nordrhein-Westfalen e.V. und den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, 19. die IHK NRW – Die Industrie und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V., 20. den Bitkom-Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und den eco-Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V., 21.  den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die Familienunternehmer e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V., 22. den Landesbehindertenrat NRW e.V., 23. den Landesintegrationsrat NRW, 24. die Landesseniorenvertretung NRW e.V., 25. die Allianz Deutscher Produzentinnen und Produzenten – Film, Fernsehen und Audiovisuelle Medien e.V., Produktionsallianz NRW, das Filmbüro NW e.V. und die Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V. / AG DOK, Region West, 26. den Kulturrat NRW e.V., 27. den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V., 28. den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, 29. die Gewerkschaft IG Metall Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, 30. den Landesverband der Volkshochschulen von NRW e.V., 31. die Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und Hochschulen NRW – Landesrektoren_innenkonferenz der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften e.V., 32. den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., 33. die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, 34. die Gewerkschaft IG BCE Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Landesbezirke Nordrhein und Westfalen, 35. die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger r.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen, 36. die Europa-Union Nordrhein-Westfalen e.V. (4) Fünf Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats im Online-Angebot des Landtages sowie des WDR bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchen der gesellschaftlich relevanten Gruppen für die neue Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Die Entscheidung soll allen Gruppen, die sich um einen Sitz beworben haben, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats bekannt gegeben werden. Das zu entsendende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied gemäß Absatz 6 dürfen durch die jeweils entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann der Landtag in seiner Geschäftsordnung regeln. Gegen die Entscheidung des Landtags ist der Rechtsweg gegeben. (5) Für jedes Mitglied ist zugleich ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse sowie den stillen Verfahren teil. Sofern eine entsendeberechtigte Stelle nach den Absätzen 3 und 4 als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt. (6) Sind mehrere Organisationen entsendeberechtigt, können sie für die jeweilige Amtsperiode nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die entsendeberechtigten Organisationen nach den Absätzen 3 und 4 sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Spätestens nach zwei Amtsperioden muss ein solcher Wechsel stattfinden. (7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach den Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die gemäß den Absätzen 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. (8) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtsperiode des vorangegangenen Rundfunkrats. (9) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend. (10) Scheidet ein Mitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, scheidet auch sein stellvertretendes Mitglied aus. Das stellvertretende Mitglied scheidet aus mit Neubenennung eines neuen Mitglieds und seines stellvertretenden Mitglieds, spätestens jedoch drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 15 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach Absatz 2 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Rundfunkrat aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende Mitglied ersetzt. (12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. (13) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Die Absätze 5, 8, 10 und 11 Satz 1 gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe des Absatz 16 Satz 1  haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten. (14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende. (15) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung. (16) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist. Daneben erhalten die Mitglieder des Rundfunkrats für die jeweils erste monatliche Sitzung des Rundfunkrats und die jeweils erste monatliche Sitzung des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,6-facher Höhe. Stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen erhalten die Aufwandsentschädigung in 1,3-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats erhalten die Aufwandsentschädigung in halber Höhe. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Die Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde. (17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren. (18) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung. (19) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats schlägt diesem unter Beachtung des für den WDR geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Durch Beschluss kann der Rundfunkrat die oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats für einen bestimmten Zeitraum, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode, ermächtigen, über die befristete Einstellung von Personen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten zu entscheiden. Der Rundfunkrat ist über Entscheidungen der oder des Vorsitzenden des Rundfunkrats nach Satz 2 zu informieren. Die Umsetzung der vom Rundfunkrat beschlossenen Maßnahmen und der von der oder dem Vorsitzenden nach Satz 2 getroffenen Entscheidungen obliegt der Intendantin oder dem Intendanten. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus; bei konkreten disziplinarisch relevanten Entscheidungen ist die oder der Vorsitzende von der Intendantin oder dem Intendanten einzubeziehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Aufgaben des Rundfunkrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt. (2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben 1. Erlaß von Satzungen des WDR, 2. Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats, 3. Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten, 4. Beschlüsse zur Berufung und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten, 5. Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats, 6. Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats, 6a. Wahl und Abberufung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten nach § 31j des Medienstaatsvertrages, 7. Beschlüsse über die Qualitätsrichtlinien, die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote, 8. Beschlüsse über die Kooperationsrichtlinien (§ 7 Absatz 2), 9. Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR sowie die Genehmigung von Wirtschaftsplänen nach § 45 Absatz 8 Satz 3, 10. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR, 11. Beschlüsse über Grundsatzfragen der Verbreitung, 12. Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten und Programmen dienen. Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1, 7 bis 10 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Vor einer Wahl nach Satz 2 Nummer 3 soll der Verwaltungsrat über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Vertragsvorstellungen informiert werden. In den Fällen des Satz 2 Nummer 10 und 11 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat rechtzeitig. In den Fällen des Satz 2 Nummer 8 bis 12 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme des Verwaltungsrats zu finanzwirksamen Aspekten. (3) Der Rundfunkrat erlässt die Satzungen nach § 31 des Medienstaatsvertrages sowie die Satzungen nach § 30a Absatz 3 des Medienstaatsvertrages. (4) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin. Er ist in die Entwicklung und Fortentwicklung der Strategie zur Sportberichterstattung nach § 26 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages einzubeziehen. (5) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung des § 26 des Medienstaatsvertrages und der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit schriftlicher oder elektronischer Begründung feststellen, dass bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher oder elektronischer Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Wird kein Rechtsverstoß gegen Programmgrundsätze festgestellt, sind aber Vorgaben der Qualitätsrichtlinien negativ berührt, kann der Rundfunkrat mit einfacher Mehrheit eine Ermahnung aussprechen und von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht im folgenden Rundfunkrat verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig. (6) Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu gehören insbesondere 1. Entscheidungen des WDR oder von Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 45 Absatz 1 über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung für den WDR oder ein Beteiligungsunternehmen, auf das er beherrschenden Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 HGB ausüben kann, insgesamt drei Millionen Euro überschreitet; der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen, 2. Entscheidungen über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 relevante Kooperationen. In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme des Verwaltungsrats. (7) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat im Rahmen der Erstellung des Personalkonzepts im Sinne des § 35 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages sowie vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich. (8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen. Mit der Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen. (9) Der Rundfunkrat stellt eine regelmäßige, systematische Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen sicher. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ausschüsse des Rundfunkrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Sitzungen und Beschlüsse des Rundfunkrats können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Der Rundfunkrat bildet hierzu einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden; diese sind durch Satzung festzulegen. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Jedes Rundfunkratsmitglied darf nur in einem Ausschuss Mitglied sein. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und eine hinreichend plurale Besetzung anzustreben; insbesondere darf der Anteil der nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein. (3) Ein vom Personalrat gemäß § 15 Absatz 13 in den Rundfunkrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen. § 15 Absatz 8, 11 und 12 gilt entsprechend. (4) Der Rundfunkrat wählt jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Nicht mehr als ein Drittel der Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse dürfen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandte Mitglieder sein; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden gilt Satz 2 entsprechend. Der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und seine oder ihre Stellvertretung bilden das Präsidium. Soweit die Sitzungen und Beschlüsse des Rundfunkrats nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 durch Ausschüsse vorbereitet werden, können sie durch das Präsidium vorbereitet werden. Das Präsidium, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter bilden das erweiterte Präsidium. Diesem kann durch Beschluss des Rundfunkrats die Vorbereitung von Wahlen übertragen werden. Näheres kann durch die Satzung geregelt werden. (5) Die Ausschüsse berichten dem Rundfunkrat schriftlich oder elektronisch regelmäßig durch Übersendung der Protokolle. (6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im Anschluss an jede Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Beschlussfassung und Sitzungen des Rundfunkrats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 597), in Kraft getreten am 18. Mai 2021. (1) Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Sitzungen erfolgen als Präsenzsitzung. Sie können als digitale Sitzung unter Nutzung synchroner Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. Über die Durchführung einer Sitzung als digitale Sitzung entscheidet die oder der Vorsitzende unter Einbeziehung des Präsidiums und der Ausschussvorsitzenden. Einzelheiten können durch Satzung geregelt werden. Ist der Rundfunkrat aus unvermeidbaren Gründen an einem Zusammentritt gehindert, können Beschlüsse zu einzelnen Angelegenheiten, die unaufschiebbar sind, in einem stillen Verfahren gefasst werden. Im stillen Verfahren ist die Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches zu wahren, zuständige Ausschüsse sind einzubeziehen und Personen nach § 19, § 15 Absatz 13 sind unverzüglich über Beschlussgegenstand und Beschlussfassung zu unterrichten. (2) Der Rundfunkrat soll mindestens sechsmal im Jahr zusammentreten. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben. (3) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals des WDR vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Beschlüsse im stillen Verfahren. (4) Der Rundfunkrat ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen. Für Beschlüsse im stillen Verfahren liegt Beschlussfähigkeit vor, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung über das stille Verfahren informiert sind und mindestens zwei Drittel der Mitglieder dem Verfahren zum jeweiligen Beschlussgegenstand zustimmen; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (5) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 und § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder gefasst werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse im stillen Verfahren. (6) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder. Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.