Nordrhein-Westfalen

Gesetz über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln'

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Quellenkennung: 3f447671-0b5a-442f-abee-4164403dd58f. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.1998 Fassung Gültig ab 01.04.2026

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h-rechtlichen Rundfunkanstalten und dem ZDF gemeinsame Richtlinien zur Durchführung des § 6a. Er stellt hierbei das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern undDritten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der WDR arbeitet nach Maßgabe der §§ 30e und 30f des Medienstaatsvertrages sowie der Vorgaben des ARD-Staatsvertrages mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio zusammen. Der WDR soll auch im Übrigen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit nach Satz 2 regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen. (2) Der WDR kann mit Dritten zusammenarbeiten; er soll Kooperationen im Sinne des § 30d Absatz 2 des Medienstaatsvertrages eingehen.“ Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen. (3) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Der WDR hat der Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen. (2) Parteien oder Wählergruppen ist während ihrer Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit a)einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste oder einer Landesreserveliste oder b)in einem Sechstel der Wahlkreise mit Kreiswahlvorschlägen zugelassen sind. Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 Parteiengesetz gilt entsprechen. Die Intendantin oder der Intendant hat die Ausstrahlung der Sendung einer Partei oder Wählergruppe abzulehnen, wenn die Sendung nicht ausschließlich dem Zweck der Wahlwerbung dient. Neben den Sendezeiten nach Satz 1 dürfen andere Sendungen einschließlich Werbesendungen nicht der Wahlwerbung oder der Öffentlichkeitsarbeit einer Partei oder Wählergruppe dienen oder dafür bestimmt sein. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. (4) Für den Inhalt einer Sendung nach Absätzen 2 und 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden ist. Unbeschadet dessen lehnt die Intendantin oder der Intendant die Ausstrahlung einer Sendung nach Absatz 2 ab, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 a Informationspflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der WDR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Gegendarstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 15. Dezember 2009. (1) Der WDR ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom WDR in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn a)die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder b)die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person, Stelle oder ihr gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung, dem WDR zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist. (6) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der WDR in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte. (8) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und Telemedien bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Eingaben, Beschwerden und Anregungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm oder zu Telemedienangeboten an die Anstalt zu wenden. (2) Über Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid Textform. Die Programmbeschwerde kann in Textform auf elektronischem Weg eingelegt werden, sofern sie die Bescheidung auf elektronischem Weg eröffnet. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig. (3) Beim WDR wird eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend. (4) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. (5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Beweissicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten  Absatz 1 geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 30.11.2004 (GV. NRW. S. 770), in Kraft getreten am 18. Dezember 2004. (1) Von allen Hörfunk- und Fernsehsendungen, die der WDR verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen außerdem vollständige Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. In entsprechender Weise ist für Online-Angebote und weitere Angebote mittels neuer Dienste durch interne elektronische Archivierung sicherzustellen, dass der Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann vom WDR Einsicht in die Aufzeichnungen verlangen und auf eigene Kosten vom WDR Mehrfertigungen herstellen lassen. II. Organisation Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Organe der Anstalt sind 1.der Rundfunkrat, 2.der Verwaltungsrat, 3.die Intendantin oder der Intendant. (2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Absatz 13 und § 20 Absatz 4 entsandten Mitglieder des Personalrats. (3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung, 2. Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden, 3. Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 4. Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds, 5. Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Absatz 2 Satz 5 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats, 6. Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats. Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten. (4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Absatz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats, 2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen oder Gesellschafter oder Organmitglied eines solchen Unternehmens sind; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz), 3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen, 4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz), 5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. (5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ. (5a) Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge, die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen mit a) der Anstalt oder b) einem Unternehmen nach § 45 oder einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder c) einem Dritten abzuschließen beabsichtigen, unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung. (5b) Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend. (6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13a Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Absatz 2 geändert und Absätze 3 und 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre. (2) Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden der Gremien Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Rundfunkrats oder Mitglied des Verwaltungsrats sein. Bestand eine Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft in einer oder mehreren Amtsperioden für jeweils weniger als zwei Jahre, findet insgesamt eine Amtsperiode keine Anrechnung. Ausgenommen von Satz 1 sind Entsendungen nach § 15 Absatz 2. (3) Zuständiges Gremium nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408) in der jeweils geltenden Fassung sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat entsprechend ihrer nach diesem Gesetz für den WDR bestimmten Aufgaben. (4) Soweit der Rundfunkrat oder der Verwaltungsrat kein anderes Mitglied bestimmt hat, gilt die oder der Vorsitzende als nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des ARD-Staatsvertrages in die Gremienvertreterkonferenz entsandt. Näheres zur Entsendung sowie zur Bestimmung der Stellvertretung kann durch Satzung geregelt werden. § 8 Absatz 4 Satz 4 des ARD-Staatsvertrages ist Rechnung zu tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaftim Rundfunkrat und Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 § 14 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig a) durch Tod, b) durch Niederlegung des Amtes, c) durch Abberufung nach Absatz 2, d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden, e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit, f) durch Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR, g) durch Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 bis 5 genannten Ausschlussgründe, h) im Fall der Neukonstituierung des Landtags nach Absatz 3. Die Mitgliedschaft endet im Fall von Satz 1 Buchstabe a bis g an dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist. (2) Die nach § 15 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder können von den sie jeweils entsendenden Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden oder entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden sind. (3) Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch sechs Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus dem Rundfunkrat aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats. Nach § 15 Absatz 2 entsandte Mitglieder behalten im Fall einer erneuten Entsendung innerhalb einer laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats ihre bisherigen durch Wahl des Rundfunkrates bestimmten Funktionen und Ämter. (4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn es entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen oder elektronischen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Abberufung beim Rundfunkrat beantragen. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluss über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14a Transparenz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 14a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 79), in Kraft getreten am 13. Februar 2016. Der WDR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, des Rundfunkrats und dessen eingesetzter Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte mit Ausnahme des Berichtes gemäß § 7 Absatz 3 sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot, wo möglich maschinenlesbar, bekannt zu machen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten. 1. Der Rundfunkrat Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202 Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026. (1) Der Rundfunkrat besteht aus 54 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 und 4 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben. (2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. (3) Jeweils eins von sechsunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch 1. die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen, 2. die Katholische Kirche, 3. die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen-Lippe K.d.ö.R. und die Synagogen-Gemeinde Köln K.d.ö.R., 4. den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, 5. den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen, 6. die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V., 7. den Handwerk NRW e.V., 8. den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.