Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW)

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Quellenkennung: ba70e0a5-bded-4c19-ac69-32e0657d0ac3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2020 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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htnahmen. Auskünfte und Auszüge können für Daten aus Datensammlungen und Produkte erteilt werden, bedarfsweise auch mit Erläuterungen zu den Daten. Einsichtnahmen bei den Datensammlungen sind aus Gründen des Datenschutzes unzulässig.   (3) Bewertungen sind Leistungen nach § 28 Absatz 4 in Verbindung mit Teil 3 Abschnitt 4. Dies sind Leistungen, die auf der Analyse von Daten basieren.   Abschnitt 2 Datensammlungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Kaufpreissammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kaufpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 4, die nach § 30 Absatz 2 aus Abschriften der Urkunden zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken oder zur erstmaligen oder erneuten Bestellung von Erbbaurechten nach § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches erhoben wurden, sowie Daten aufgrund ergänzender Erhebungen nach § 30 Absatz 3 bis 6.   (2) Struktur und Mindestinhalt der Kaufpreissammlung werden in Übereinstimmung mit § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Zentrale Kaufpreissammlung der amtlichen Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen in einem Datenkatalog geregelt. Der Datenkatalog wird von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.   (3) Die Datenerhebung erfolgt nach Nummer 1 und 2 der Anlage 3 und wird im Einzelnen von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium in einem Erhebungsstandard geregelt. Die Daten der Kaufpreissammlung werden auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert. Das Einholen grundstücksbezogener Informationen durch den Gutachterausschuss nach § 30 Absatz 4 soll unter Verwendung eines webbasierten Erhebungsbogens erfolgen, der als Bestandteil der Zentralen Kaufpreissammlung nach § 3 Absatz 4 zentral zur Verfügung gestellt wird, der die Informationsbeschaffung in der Struktur der Zentralen Kaufpreissammlung erlaubt und der in einem freien Teil individuelle Gestaltungsmöglichkeiten für den Gutachterausschuss entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen der verschiedenen örtlichen Märkte zulässt. Die Abschriften der Urkunden und Unterlagen über ergänzende Informationen nach Absatz 1 werden nach Abschluss der Grundstücksmarktanalyse nach Nummer 4 der Anlage 3 vernichtet.   (4) Die Kaufpreissammlung wird zeitnah und digital geführt und nach § 48 Absatz 2 in der Zentralen Kaufpreissammlung oder lokal vorgehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Im Zuge der Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung erfolgen standardmäßig Datenabgaben im Sinne von § 32 Absatz 2.   (2) Nicht anonymisierte Auskünfte sind Vollauskünfte und grundstücksbezogene Auskünfte. Vollauskünfte enthalten Daten der Kaufpreissammlung einschließlich vorhandener unmittelbar personenidentifizierender Angaben. Grundstücksbezogene Auskünfte enthalten ebenfalls Daten der Kaufpreissammlung einschließlich grundstücksidentifizierender Angaben, es sind jedoch keine Angaben zu Personen enthalten mit Ausnahme ihrer Rechtsstellung und von Angaben zu ungewöhnlichen oder persönlichen Verhältnissen im Sinne der Immobilienwertermittlungsverordnung. Bezüglich der Rechtsstellung wird mit gegebenenfalls weiterer Differenzierung angegeben, ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt.   (3) Anonymisierte Auskünfte enthalten Daten der Kaufpreissammlung, die nach § 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen verändert sind, so dass Einzelangaben über persönliche oder sächliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 195 Absatz 3 des Baugesetzbuches.   (4) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag erteilt.   (5) Vollauskünfte werden ausschließlich an die zuständigen Finanzämter für Zwecke der Besteuerung, Gerichte und Staatsanwaltschaften erteilt. Vollauskünfte beinhalten die Bereitstellung der in der Kaufpreissammlung zum Zeitpunkt der Anfrage enthaltenen Daten inklusive der dort gegebenenfalls enthaltenen Personendaten. Enthaltene Personendaten sind die Namen der beurkundenden Stellen nach § 30 Absatz 2 und temporär die Erwerbernamen und -adressen.   (6) Grundstücksbezogene Auskünfte erfordern neben der Antragstellung nach Absatz 4 die Angabe des Verwendungszweckes, die Darlegung eines berechtigten Interesses und die Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden, nur in anonymisierter Form weitergegeben werden und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Datennutzung eingehalten werden. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Auskunft für konkrete Wertermittlungsfälle nach § 194 des Baugesetzbuches oder nach dem Bewertungsgesetz verwendet werden soll. Als dargelegt gilt, wenn als Verwendungszweck eine Datennutzung nach Satz 2 angegeben, eine entsprechende Datennutzung zugesichert und der Verwendungszweck bedarfsweise nachgewiesen wurde. Ein berechtigtes Interesse wird regelmäßig angenommen, wenn der Antrag von öffentlichen Stellen nach § 5 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gestellt wird. Es wird des Weiteren regelmäßig angenommen bei Antragstellung von Seiten öffentlich bestellter und vereidigter, nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine hierzu nach dem Akkreditierungsstellengesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierte Stelle zertifizierter oder gerichtlich bestellter Sachverständiger für Grundstückswertermittlung zur Erstattung eines Gutachtens.   (7) Im Übrigen werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt. Anonymisierte Auskünfte erfordern neben der Antragstellung nach Absatz 4 die Angabe des Verwendungszwecks und die Zusicherung des Antragstellers, dass die Daten nur für den angegebenen Verwendungszweck genutzt werden.   (8) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung dürfen nur zu dem angegebenen Verwendungszweck genutzt werden. Daten aus der Kaufpreissammlung dürfen in Gutachten angegeben werden, soweit es zu deren Begründung erforderlich ist. Die Angabe in einer auf natürliche Personen beziehbaren Form ist jedoch nur zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie dürfen Gerichten und Behörden gegenüber auf deren Verlangen hin offengelegt und im Übrigen nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.   (9) Antragsstellung, Datenselektion und -aufbereitung und Datenbereitstellung sowie die Lizenzierung der Datennutzung im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung erfolgen nach Anlage 5. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Miet- und Pachtpreissammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Miet- und Pachtpreissammlung umfasst die für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Anlage 6. Sie wird nach Bedarf und fachlicher Erfordernis eingerichtet.   (2) Struktur und Inhalt werden, soweit eine übergreifende Standardisierung über die vorhandenen Standards hinaus nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.   (3) Die Daten der Miet- und Pachtpreissammlung werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert.   (4) Die Miet- und Pachtpreissammlung wird zeitnah und digital geführt sowie lokal vorgehalten.   (5) § 34 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Sonstige Datensammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 35 gilt entsprechend.   Abschnitt 3 Produkte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Bodenrichtwerte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Absatz 1 Satz 1 bis 5 des Baugesetzbuches werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für bestimmte Nutzungsarten und Entwicklungsstufen, zonal und flächendeckend ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die Bodenrichtwerte, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.   (2) Produktmerkmale und Produktionsverfahren werden, soweit eine weitergehende Standardisierung nötig ist, von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.   (3) Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich auf der Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens georeferenziert. Daten benachbarter Gutachterausschüsse sollen bei der Datenermittlung berücksichtigt werden.   (4) Sie werden zeitnah nach Absatz 1 und digital geführt sowie lokal vorgehalten.   (5) Beschluss und Verfügbarkeit der Bodenrichtwerte werden öffentlich bekannt gemacht. Die Bodenrichtwerte werden lokal und webbasiert über das Grundstücksmarktinformationssystem bereitgestellt.   (6) Ausgabeformen sind die Bodenrichtwertdateien, die Bodenrichtwertübersichten und die webbasierte Visualisierung von Zonen, Werten und Attributen auf Grundlage der Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Immobilienrichtwerte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Immobilienrichtwerte sind georeferenzierte, auf einer Kartengrundlage dargestellte durchschnittliche Lagewerte für Immobilien, bezogen auf ein für diese Lage typisches Normobjekt. Immobilienrichtwerte sind dementsprechend Vergleichsfaktoren mit einem räumlichen Bezug.   (2) Die Immobilienrichtwerte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten Wohnungseigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser, zonal, landesweit und inklusive der für den Immobilienpreiskalkulator nach § 3 Absatz 3 benötigten Daten ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die Immobilienrichtwerte, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, fachlich sinnvoll und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.   (3) Für alle anderen als unter Absatz 1 genannten Objektarten nach Nummer 4.1.4 der Anlage 3, insbesondere Drei- und Mehrfamilienhäuser, wird die Ermittlung der Immobilienrichtwerte angestrebt. Absatz 1 gilt ansonsten entsprechend.   (4) § 37 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis erstellt. Des Weiteren kann auf Antrag einer der zuständigen Stellen die Mietdatenbank nach § 558e des Bürgerlichen Gesetzbuches geführt und bei der Erstellung des Mietspiegels nach § 558c und § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuches mitgewirkt werden.   (2) § 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.   (3) Beschluss und Verfügbarkeit der Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis bekanntgemacht. Die Tabellen und Übersichten werden dementsprechend vorgehalten und bereitgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Liegenschaftszinssätze, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, für die Objektarten nach Nummer 4 der Anlage 3, landesweit und inklusive der für die Grundstücksmarktberichte nach §§ 41 bis 43 benötigten Daten ermittelt. Sie werden bis zum 31. März zur Verwendung für den landesweiten und länderübergreifenden Grundstücksmarktbericht sowie bedarfsweise zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert. Preisindexreihen und Umrechnungskoeffizienten werden mindestens einmal pro Jahr ermittelt. Im Falle nicht ausreichenden Grunddatenmaterials werden die erforderlichen Daten, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig, fachlich sinnvoll und technisch möglich ist, regional nach § 25 Absatz 1 ermittelt.   (2) § 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Örtliche Grundstücksmarktberichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die örtlichen Grundstücksmarktberichte werden jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, nach Anlage 7 gefertigt, bis zum 31. März zur Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem geliefert und innerhalb einer Woche dorthin übernommen. Inhalte und Gestaltung der Grundstückmarkberichte stimmen die Gutachterausschüsse gemeinschaftlich nach § 24 untereinander ab.   (2) Unterjährige Trendmeldungen nach Anlage 3 werden prinzipiell angestrebt und nach Bedarf und fachlicher Erfordernis geleistet.   (3) § 37 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.   (4) Für die örtlichen Grundstücksmarktberichte gilt § 37 Absatz 5 entsprechend, für die unterjährigen Trendmeldungen § 39 Absatz 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Landesweiter Grundstücksmarktbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Grundstücksmarktbericht Nordrhein-Westfalen wird jährlich, bezogen auf den 1. Januar des laufenden Jahres, in Anlehnung an Anlage 7 gefertigt und bis zum 30. April in das Grundstücksmarktinformationssystem übernommen.   (2) § 37 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Länderübergreifender Grundstücksmarktbericht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der länderübergreifende Grundstücksmarktbericht wird aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern gefertigt, geführt, bekanntgemacht, vorgehalten und bereitgestellt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Sonstige Produkte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sonstige Produkte werden nach Bedarf und fachlicher Erfordernis entwickelt und hergestellt.   (2) § 37 Absatz 2 bis 4 und § 39 Absatz 3 gelten entsprechend.   Abschnitt 4 Bewertungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Gutachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Gutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet.   (2) Die Gutachtenerstattung ist eine pflichtige Amtshandlung. Die Ermittlung von Grundstückswerten und sonstige Wertermittlungen im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung erfolgen nach § 192 Absatz 1 des Baugesetzbuches selbstständig und unabhängig. Die Gutachten sind dementsprechend in jedem Fall neutral und frei von Interessenskonflikten.   (3) Verkehrswertgutachten werden erstattet 1. nach § 193 Absatz 1 und 2 des Baugesetzbuches über den Verkehrswert von unbebauten und bebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, 2. auf Antrag Berechtigter nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches und der jeweiligen Mieter oder Pächter über die Höhe von Vermögensvorteilen und -nachteilen bei städtebaulichen und sonstigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Grunderwerb oder Bodenordnungsmaßnahmen und Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen, 3. nach den Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung über die ortsübliche Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau und 4. nach den Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570) in der jeweils geltenden Fassung über den Entzug oder die Beschränkung von Eigentum oder Rechten an Grundstücken sowie die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile.   (4) Mietwertgutachten werden erstattet nach den Vorschriften der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 und S. 635) in der jeweils geltenden Fassung über die angemessene ortsübliche Nettokaltmiete für die Mietfestsetzung der oberen Schulaufsichtsbehörde.   (5) Zustandsfeststellungen werden erstattet nach § 116 Absatz 5 des Baugesetzbuches oder nach § 37 Absatz 4 des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes über Grundstücke und Grundstücksteile einschließlich ihrer Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung.   (6) Stellungnahmen werden erstattet nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130) in der jeweils geltenden Fassung aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer Sozialleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch.   (7) Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, werden im Zuge der Gutachtenerstattung schriftlich dargelegt und die Wertermittlung plausibel sowie nachvollziehbar begründet. Das Gutachten wird von den nach § 9 Absatz 5 mitwirkenden Mitgliedern des Gutachterausschusses unterzeichnet.   (8) Der Erstattung von Verkehrswertgutachten, Mietwertgutachten und Zustandsfeststellungen nach den Absätzen 3 bis 5 geht eine Ortsbesichtigung voraus. Die Vorschriften nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches über die Betretung von Grundstücken zur Auswertung von Kaufpreisen und Vorbereitung von Gutachten gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Obergutachten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Obergutachten werden nach Nummer 9 der Anlage 3 erstattet. Sie werden erstattet, sofern schon mindestens ein Gutachten des betreffenden Gutachterausschusses vorliegt.   (2) Obergutachten werden erstattet 1. auf Antrag von Gerichten nach § 198 Absatz 3 des Baugesetzbuches, 2. auf Antrag von Behörden in gesetzlichen Verfahren und 3. auf Antrag sonst nach § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigter, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.   (3) § 45 Absatz 2, 7 und 8 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Sonstige Bewertungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Sonstige Bewertungen werden nach Nummer 10 der Anlage 3 erstattet.   (2) Sonstige Bewertungen sind Amtshandlungen im Sinne des § 45 Absatz 2.   (3) Sonstige Gutachten über Miet- und Pachtwerte über § 45 Absatz 3 hinaus können auf Antrag einer Vertragspartei erstattet werden.   (4) Sonstige Wertauskünfte und Stellungnahmen über Grundstückswerte werden auf Antrag von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erstattet.   (5) § 45 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.   Teil 4 Aufgabenzuordnung   Abschnitt 1 Gutachterausschüsse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Datensammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Datensammlungen nach Teil 3 Abschnitt 2 mit Ausnahme der sonstigen Datensammlungen des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.   (2) Er führt als Mindestinhalt den Teil seiner Kaufpreissammlung, der laut Datenkatalog nach § 33 Absatz 2 für überörtliche Auswertungen benötigt wird, oder seine gesamte Kaufpreissammlung in der Zentralen Kaufpreissammlung und aktualisiert diese Daten kontinuierlich. Die übrigen Datensammlungen und Teile von Datensammlungen hält er, sofern er dafür nach § 3 Absatz 4 gegebenenfalls bereitgestellte Landesverfahren nicht einsetzt, in lokalen Datenbanken vor.   (3) Er bereitet auf Anforderung des Oberen Gutachterausschusses für dessen Aufgaben benötigte Daten des Gutachterausschusses auf, die nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Produkte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 mit Ausnahme des landesweiten Grundstücksmarktberichtes, des länderübergreifenden Grundstücksmarktberichtes und der sonstigen Produkte des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.   (2) Er liefert seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 für die Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem, aktualisiert diese regelmäßig und hält die originären Datenbestände seiner Produkte in lokalen Datenbanken vor.   (3) Er kann das Grundstücksmarktinformationssystem in seinen Internetauftritt integrieren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Bewertungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Obergutachten und der sonstigen Bewertungen des Oberen Gutachterausschusses. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.   (2) Er hält die Dokumente seiner Bewertungen in lokalen Datenbanken vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegen insbesondere 1. die Einrichtung und der technische Betrieb der lokalen Datenbanken, 2. die Arbeiten zur Erhebung, Führung und Bereitstellung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Vorbereitung der Bewertungen des Gutachterausschusses inklusive der Erstattung von Stellungnahmen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch, 3. die Festsetzung der Entschädigungen für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses und hinzugezogener Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und andere Sachverständiger, 4. die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen für die Leistungserbringung des Gutachterausschusses und 5. die Erledigung von Verwaltungsaufgaben für den Gutachterausschuss.   Abschnitt 2 Oberer Gutachterausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Datensammlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil seiner sonstigen Datensammlungen nach Teil 3 Abschnitt 2. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten.   (2) Die Leistungserbringung nach Absatz 1 beinhaltet die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten nach § 33, die mehrere in einer Urkunde behandelte Grundstücke oder Erbbaurechte im Bereich mindestens zweier Gutachterausschüsse betreffen, deren Kaufp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.