Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: ba70e0a5-bded-4c19-ac69-32e0657d0ac3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2020 Fassung Gültig ab 22.06.2021

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

reiseanteile nicht bestimmt und nicht bestimmbar sind. Dies beinhaltet auch die Führung dieser Daten in der Zentralen Kaufpreissammlung.   (3) Der Obere Gutachterausschuss hält seine Datensammlungen in lokalen Datenbanken vor, sofern die Daten nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind.   (4) Er betreibt und pflegt die Zentrale Kaufpreissammlung sowie die weiteren Landesverfahren für Datensammlungen nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der Gutachterausschüsse zu diesen Verfahren sicher.   (5) Er erteilt nach § 25 Absatz 2 überregionale Auskünfte aus der Zentralen Kaufpreissammlung. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise auf die Zentrale Kaufpreissammlung, die weiteren Landesverfahren nach Absatz 3 und ansonsten auf die weiteren Daten der Gutachterausschüsse nach § 48 Absatz 3 zurück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Produkte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil des landesweiten Grundstücksmarktberichtes und seiner sonstigen Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3. Dies umfasst die Erhebung, Führung und Bereitstellung der entsprechenden Daten. Er wirkt bei der Fertigung, Führung und Bereitstellung des länderübergreifenden Grundstücksmarktberichtes mit.   (2) Er übernimmt seine Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 in das Grundstücksmarktinformationssystem, aktualisiert diese regelmäßig und hält die originären Datenbestände seiner Produkte in lokalen Datenbanken vor.   (3) Er betreibt und pflegt das Grundstücksmarktinformationssystem sowie die weiteren Landesverfahren für Produkte nach § 3 Absatz 4 und stellt den Zugang der Gutachterausschüsse zu diesen Verfahren sicher. Er übernimmt des Weiteren regelmäßig die nach Teil 3 Abschnitt 3 für das Grundstücksmarktinformationssystem gelieferten Produkte der Gutachterausschüsse dorthin.   (4) Er leitet nach § 25 Absatz 2 überregionale Statistiken ab und stellt die Ergebnisse bereit. Er greift zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 vorzugsweise auf das Grundstücksmarktinformationssystem, die weiteren Landesverfahren nach Absatz 3 und ansonsten auf die weiteren Daten der Gutachterausschüsse nach § 48 Absatz 3 zurück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Bewertungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig für den Leistungsbestandteil der Bewertungen nach Teil 3 Abschnitt 4 mit Ausnahme der Gutachten und der sonstigen Bewertungen der Gutachterausschüsse. Dies umfasst die Erstellung, Aufbewahrung und Bereitstellung der entsprechenden Dokumente.   (2) § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses obliegen Betrieb und Pflege der Zentralen Kaufpreissammlung, des Grundstücksmarktinformationssystems und der weiteren Landesverfahren.   (2) Im Übrigen gilt § 51 entsprechend.   Teil 5 Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Übersichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Anlage 1 stellt in einer tabellarischen Übersicht die Aufgaben und die entsprechenden Zuständigkeiten nach Teil 3 und 4, Anlage 2 die entsprechenden Ermittlungsstichtage und Lieferfristen nach Teil 3 Abschnitt 3 dar. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Experimentierklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zur Erprobung neuer Aufgaben und Verfahren zum Zwecke der Weiterentwicklung der amtlichen Grundstückswertermittlung kann das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium für den Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Übergangsvorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die periodische landesweite Ermittlung und Lieferung von Immobilienrichtwerten nach § 38 sowie deren Übernahme in das Grundstücksmarktinformationssystem ist erst mit Ablauf des Jahres 2025 verpflichtend zu leisten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gutachterausschussverordnung NRW vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 146), die zuletzt durch Verordnung vom 25. September 2019 (GV. NRW. S. 758) geändert worden ist, außer Kraft.   Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen   Der Ministerpräsident   Der Minister des Innern

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.