Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundWertVO NRW)

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Quellenkennung: ba70e0a5-bded-4c19-ac69-32e0657d0ac3. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.12.2020 Fassung Gültig ab 22.06.2021

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keit nicht im Hauptamt ausgeführt wird. Dabei wird die tatsächliche Dauer in Halbstunden für Sitzung, Sitzungsvor- und Sitzungsnachbereitung sowie An- und Abreise in Ansatz gebracht. Der Stundensatz für diese Aufwandsentschädigung beträgt zwei Drittel des Honorarsatzes für Sachverständige für Immobilienbewertung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Vergütung von Reisekosten und etwaigen Auslagen nach Einkommensteuergesetz beziehungsweise Ersatz für Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen nach Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Satz 1 gelten die Vorschriften des §§ 5 bis 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend.   (2) Mitglieder anderer Gutachterausschüsse und andere Sachverständige nach § 9 Absatz 4 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 5 Satz 2 können entsprechend Absatz 1 entschädigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Kosten des Gutachterausschusses inklusive seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft beziehungsweise tragen die Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.   (2) Für die Leistungen der Gutachterausschüsse werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 966) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.    (3) Die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nach Absatz 2 stehen der entsprechenden Gebietskörperschaft beziehungsweise den entsprechenden Gebietskörperschaften zu, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Gutachterausschüsse innerhalb ihres Bezirks. Bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach § 4 Absatz 1 ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk dessen Geschäftsstelle liegt.   (2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften bei der Aufgabenwahrnehmung der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen sowie die Einhaltung der den Mitgliedern der Gutachterausschüsse nach § 6 auferlegten Pflichten. Die Bezirksregierung kann sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung unterrichten und Weisungen hierzu erteilen sowie nach § 7 Absatz 3 eingreifen, um die Aufgabenwahrnehmung zu sichern. Die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse bei der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen nach § 2 Absatz 2 bleiben unberührt.   (3) Kommt ein Gutachterausschuss Weisungen der Bezirksregierung zur Aufgabenwahrnehmung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach, so kann sie Aufgaben an Stelle und zu Lasten der Gebietskörperschaft beziehungsweise Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss eingerichtet ist, auf einen anderen Gutachterausschuss übertragen. Die Bezirksregierung stellt sicher, dass der Mehraufwand vollständig kompensiert wird, der aufgrund der Aufgabenübertragung bei dem anderen Gutachterausschuss entsteht. Der andere Gutachterausschuss darf die Übertragung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen, und die Bezirksregierung entscheidet über die Ablehnung. Der andere Gutachterausschuss tritt hinsichtlich aller Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben an die Stelle des Gutachterausschusses nach Satz 1, der Weisungen der Bezirksregierung zur Aufgabenwahrnehmung nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachgekommen ist. Der Gutachterausschuss ist dazu verpflichtet, dem anderen Gutachterausschuss Zugang zu seinen Daten zu verschaffen, die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Bezirksregierung kann die Aufgabenübertragungen an andere Gutachterausschüsse jederzeit widerrufen.   (4) Ist die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Gutachterausschusses dauerhaft nicht gesichert, so kann die Bezirksregierung einen gemeinsamen Gutachterausschuss nach § 4 Absatz 1 bilden oder den Gutachterausschuss auflösen und seine Aufgaben an Stelle und zu Lasten der Gebietskörperschaft beziehungsweise Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss eingerichtet ist, dauerhaft auf einen anderen Gutachterausschuss übertragen. § 8 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Bezirksregierung stellt sicher, dass der Mehraufwand vollständig kompensiert wird, der aufgrund der Aufgabenübertragung bei dem anderen Gutachterausschuss entsteht.   (5) Die Bezirksregierung verwendet als Grundlage für ihre Aufsichtsaufgabe ein landesseitig bereitgestelltes Berichtswesen. Das Berichtswesen wird von den Bezirksregierungen gemeinschaftlich betrieben und gepflegt.   Abschnitt 2 Oberer Gutachterausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Bildung und Bezeichnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Obere Gutachterausschuss wird durch das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde gebildet. Er wird für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.   (2) Der Obere Gutachterausschuss führt die Bezeichnung ,,Der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Nordrhein-Westfalen". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Obere Gutachterausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, auch vorsitzendes Mitglied genannt, den stellvertretenden Vorsitzenden, auch stellvertretende vorsitzende Mitglieder genannt, den weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern, auch weitere Mitglieder genannt, und den Bediensteten der Finanzverwaltung nach Absatz 5, auch besondere Mitglieder genannt. Alle Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sind ehrenamtlich tätig, sofern die Tätigkeit nicht im Hauptamt ausgeführt wird.   (2) Die Mitglieder mit Ausnahme des besonderen Mitglieds nach Absatz 5 sollen Mitglied eines Gutachterausschusses in Nordrhein-Westfalen oder eines Oberen Gutachterausschusses oder einer Zentralen Geschäftsstelle nach dem Baugesetzbuch in einem anderen Bundesland sein.   (3) Zum vorsitzenden Mitglied darf nur bestellt werden, wer über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Grundstückswertermittlung verfügt. Das vorsitzende Mitglied muss beim Land Nordrhein-Westfalen oder einer Gebietskörperschaft im Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt sein. In begründeten Ausnahmefällen kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden. Das vorsitzende Mitglied soll des Weiteren der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören.   (4) Mindestens ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied darf nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, bei der das vorsitzende Mitglied beschäftigt ist. Stellvertretende vorsitzende Mitglieder können der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.   (5) Auf Vorschlag der obersten Finanzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen werden eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mit besonderer Sachkunde für die überörtlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes nach dem Bewertungsgesetz als besonderes Mitglied und eine weitere Beschäftigte oder ein weiterer Beschäftigter als Vertretung dieses Mitglieds bestellt.   (6) § 5 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend.   (7) Weitere Mitglieder können der Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen angehören. § 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.   (8) Ein Mitglied des Oberen Gutachterausschusses ist von der Mitwirkung an einem Obergutachten nach § 46 ausgeschlossen, wenn es an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Pflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Amtszeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder mit deren Zustimmung für die Dauer von fünf Jahren. Das Ministerium fertigt über die Bestellung eine Urkunde aus. Die Bestellung kann wiederholt werden.   (2) § 7 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Geschäftsstelle Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird bei einer Bezirksregierung nach Maßgabe des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums eingerichtet.   (2) Die Bezirksregierung, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt für die Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung, so dass die Aufgaben des Oberen Gutachterausschusses sorgfältig, vollständig sowie sach- und termingerecht wahrgenommen werden können. Bei der Geschäftsstelle sind Fach- und Verwaltungsaufgaben des mittleren bis höheren Funktionsbereiches zu leisten. Das Personal nach Satz 1 besitzt eine entsprechende Qualifikation.   (3) Die Geschäftsstelle arbeitet nach den Vorgaben des Oberen Gutachterausschusses und erhält hierzu Weisung des vorsitzenden Mitglieds. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verfahrensgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 9 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Zuständigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Obere Gutachterausschuss ist zuständig, wenn der Gegenstand der Wertermittlung seinen Aufgaben entspricht und in Nordrhein-Westfalen liegt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren § 11 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Kosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten des Oberen Gutachterausschusses inklusive seiner Geschäftsstelle trägt das Land Nordrhein-Westfalen.   (2) Für die Leistungen des Oberen Gutachterausschusses werden Gebühren und Auslagen nach der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung erhoben.   (3) Die Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nach Absatz 2 stehen dem Land Nordrhein-Westfalen zu. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium führt die Aufsicht über den Oberen Gutachterausschuss.   (2) § 13 Absatz 2 gilt entsprechend.   Abschnitt 3 Zusammenarbeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Einheitlichkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss stimmen sich untereinander regelmäßig über die Durchführung ihrer Aufgaben ab und erarbeiten und pflegen hierfür gemeinschaftlich Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards, um eine einheitliche, vollständige und aktuelle Leistungserbringung sowie ein einheitliches Erscheinungsbild unter Beachtung und im Sinne der Grundsätze nach § 3 und des Leistungsrahmens nach § 29 zu erreichen und zu erhalten.   (2) Zum Zweck der einheitlichen, vollständigen und aktuellen Leistungserbringung nach Absatz 1 kann das Land die Gutachterausschüsse bei der Aufgabenwahrnehmung unterstützen. Das für die amtliche Wertermittlung zuständige Ministerium entscheidet über Art und Umfang der Unterstützung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Regionale und überregionale Leistungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Gutachterausschüsse leiten die Produkte nach Teil 3 Abschnitt 3 in Verbindung mit Anlage 3 grundsätzlich für ihren Zuständigkeitsbereich ab. Ist aufgrund nicht ausreichenden Datenmaterials keine alleinige Produktableitung für den eigenen Zuständigkeitsbereich möglich, ermitteln sie die Datenbasis zur Produktableitung und werten die Datenbasis, soweit das entsprechend erweiterte Datenmaterial dazu ausreicht, gemeinschaftlich aus. Solche gemeinschaftlichen Auswertungen werden auch als regionale Auswertung bezeichnet. Regionen, Datenauswertung und Datenaustausch hierzu werden, soweit eine regionale Auswertung vorgesehen ist, von den betreffenden Gutachterausschüssen gemeinschaftlich, unter Einbeziehung des Oberen Gutachterausschusses, festgelegt.   (2) Der Obere Gutachterausschuss leistet überregionale Auswertungen und Veröffentlichungen nach Teil 3 Abschnitt 3 in Verbindung mit Anlage 3 und nach weiteren Rechtsvorschriften und stellt die Ergebnisse bereit. Solche überregionalen Auswertungen und Veröffentlichungen werden auch als überregionale Statistiken bezeichnet. Überregionale Statistiken sind insbesondere landesweite Grundstücksmarktberichte nach § 42, länderübergreifende Grundstücksmarktberichte nach § 43, der Häuserpreisindex nach dem Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung und die Kaufwertestatistik für Bauland und landwirtschaftliche Flächen nach dem Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. Er erteilt des Weiteren bei überregionalen Anfragen Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 34. Solche Auskünfte auf überregionale Anfragen werden auch als überregionale Auskünfte bezeichnet. Datenauswertung und Datenselektion erfolgen vorzugsweise automatisiert und unter Verwendung der Zentralen Kaufpreissammlung. Benötigte Daten, die nicht in der Zentralen Kaufpreissammlung enthalten sind, ruft der Obere Gutachterausschuss nach § 48 Absatz 3 bei den Gutachterausschüssen ab.   (3) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss tauschen ihre Daten für Auswertungen über die Absätze 1 und 2 hinaus untereinander aus, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.   (4) Berichtsjahr für Statistiken über die Leistungserbringung der Gutachterausschüsse ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Weitere Ausführungen dazu werden in dem Erhebungsstandard nach § 33 Absatz 3 gemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Aus- und Fortbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss fördern gemeinsam die Aus- und Fortbildung in der amtlichen Grundstückswertermittlung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Unterstützung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Der Obere Gutachterausschuss unterstützt die Gutachterausschüsse gemäß dieser Verordnung in fachlichen und technischen Angelegenheiten der amtlichen Grundstückswertermittlung. Dies beinhaltet insbesondere Betrieb und Pflege der Landesverfahren nach § 3 Absatz 4 sowie die überregionalen Auswertungen nach § 25.   (2) Zur Pflege der Landesverfahren wird eine ständige Pflegegruppe eingerichtet, die mindestens aus Vertretern der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses besteht. Bedarfsmeldungen zur Anpassung der Landesverfahren können von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss angezeigt werden. Die Bedarfsmeldungen werden von der Pflegegruppe zusammengeführt und jeweils bis zum 31. März von ihr gewürdigt. Dabei prüft sie, ob ein übergreifendes fachliches oder technisches Interesse zur Umsetzung der Bedarfsmeldungen besteht. Das für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständige Ministerium entscheidet aufgrund dieser Würdigung über die Durchführung entsprechender Verfahrensanpassungen. Dem Oberen Gutachterausschuss obliegt die Durchführung beziehungsweise Vergabe der Verfahrensanpassungen. Die Pflegegruppe prüft des Weiteren neue Verfahrensversionen, entwickelt und pflegt Nutzungshilfen und unterstützt und berät die Gutachterausschüsse bei der Nutzung der Landesverfahren.   Teil 3 Aufgaben   Abschnitt 1 Allgemeines Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Leistungsbestandteile Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Leistungsbestandteile der amtlichen Grundstückswertermittlung sind die Datensammlungen, die Produkte und die Bewertungen.   (2) Durch die Erhebung für die Wertermittlung erforderlicher Daten werden Datensammlungen erzeugt. Dies sind die Kaufpreissammlung, die Miet- und Pachtpreissammlung und sonstige Datensammlungen.   (3) Durch Auswertung der Datensammlungen werden die verwendeten Daten aggregiert und anonymisiert. Im Ergebnis entstehen konfektionierte für die Wertermittlung erforderliche Daten, die Produkte. Dies sind die Bodenrichtwerte, die Immobilienrichtwerte und die Miet- und Pachtpreistabellen und -übersichten inklusive der jeweils zugehörigen Wertübersichten. Hierzu gehören des Weiteren die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, die Grundstücksmarktberichte und sonstige Produkte.   (4) Auf Grundlage der Datensammlungen und Produkte werden Bewertungen durchgeführt. Dies sind Gutachten, Obergutachten und sonstige Bewertungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Leistungsrahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Leistungserbringung nach § 28 erfolgt nach Absatz 2 bis 4.   (2) Die Pflichtaufgaben nach Anlage 3, auch muss-Aufgaben genannt, werden von den Gutachterausschüssen verbindlich entsprechend dieser Verordnung geleistet. Die übrigen Aufgaben, auch kann-Aufgaben genannt, werden dann vom Gutachterausschuss geleistet, wenn dies aufgrund der Prüfung durch den Gutachterausschuss zur Leistungserbringung erforderlich ist.   (3) Über die Festlegungen des Baugesetzbuches, der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 639) in der jeweils geltenden Fassung und dieser Verordnung hinaus wenden die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss die Richtlinien und ergänzenden Erläuterungen sowie Anwendungshinweise zur Immobilienwertermittlungsverordnung an. Die von ihnen nach § 24 gemeinschaftlich erarbeiteten Modell-, Leistungs- und Verfahrensstandards sollen ebenfalls angewendet werden. Weitergehende Ausführungen zu den Standards werden bedarfsweise von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium festgelegt.   (4) Die nach § 3 bereitgestellten Landesverfahren werden von den Gutachterausschüssen und dem Oberen Gutachterausschuss verbindlich entsprechend dieser Verordnung und weitergehender Festlegungen des für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministeriums hierzu eingesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Erhebung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 Absatz 2 geändert und Absatz 8 neu gefasst, § 6 Absatz 4 neu gefasst, § 7 Absatz 5 geändert, § 11 Absatz 1 und 2 neu gefasst, § 12 Absatz 2 neu gefasst, § 25 Absatz 2 und 3 geändert, § 30 Absatz 3 und 4 geändert, § 34 Absatz 6 und 7 geändert, § 45 Absatz 3 geändert sowie Absatz 4 und 6 neu gefasst, § 59 geändert, Anlage 7 Nummer 4.7.3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021. (1) Die Erhebung umfasst die Erfassung und Auswertung übermittelter Daten. Erfassung ist die Auswahl und Übernahme von für die Leistungserbringung nach § 28 erforderlichen Daten. Sie wird insofern auch als qualifizierte Übernahme bezeichnet. Auswertung ist die Datenermittlung nach Teil 3 Abschnitt 2 und 3.   (2) Die Abschrift der für die Führung der Kaufpreissammlung erforderlichen Urkunden nach Baugesetzbuch wird dem Gutachterausschuss von den beurkundenden Stellen inklusive aller Anlagen zu den Verträgen übermittelt.   (3) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln dem Gutachterausschuss zur Führung der Kaufpreissammlung laufend die Daten im Sinne von § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches. Das sind insbesondere Daten über Kapitalbeträge, Geldabfindungen, Verwertungserlöse sowie über Geldentschädigungen nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils geltenden Fassung.   (4) Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss sind nach § 197 Absatz 1 des Baugesetzbuches dazu befugt, von Sachverständigen und Personen grundstücksbezogene Informationen einzuholen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Diese Sachverständigen und Personen sind, soweit sie entsprechende Angaben machen können, dazu verpflichtet, solche Informationen auf Anforderung zu liefern. Für die Durchsetzung dieser Lieferverpflichtung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung.   (5) Die Lieferpflicht nach Absatz 4 beinhaltet auch die Übermittlung angeforderter Bauakten und vorhandener kommunaler Geo- und Statistikdaten durch die Kommunen. Gleiches gilt für vorhandene Geo- und Statistikdaten der Landesbehörden. Sofern diese kommunalen und Landesdaten digital geführt werden, soll für die Gutachterausschüsse ein Zugang zu den Datenbanken eingerichtet werden.   (6) Die Auskunftserteilung über Grundstücke durch die Finanzbehörden nach Baugesetzbuch beinhaltet die Übermittlung von Daten über Baujahr und Nutzung, Wohn- und Nutzflächen sowie Mieten und Pachten. Mit dieser Verordnung wird im Sinne von § 197 Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches um entsprechende Datenübermittlung an alle Gutachterausschüsse ersucht.   (7) Die Datenübermittlung nach Abschnitt 2 bis 6 erfolgt nach § 3 Absatz 5. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Führung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Führung umfasst die Haltung erhobener Daten durch Speicherung in Datenbanken.   (2) Die Datensammlungen und die Produkte werden regelmäßig aktualisiert. Zu den Datensammlungen und Produkten gehören auch historisch gewordene Daten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Bereitstellung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bereitstellung umfasst die Abgabe von Daten inklusive der hierzu erforderlichen Informationen und Lizenzierung nach § 3 Absatz 7 sowie die Bewertungen.   (2) Die Abgabe von Daten erfolgt in Form von Auskünften, Auszügen und Einsic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.