Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.1993 Fassung Gültig ab 01.06.2014

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.1993 Fassung Gültig ab 01.06.2014 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 26. Oktober 1993 (Hinweis der Redaktion: Das 3. DiBt. Änderungsabkommen muss noch eingearbeitet werden) Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 12. November 1992 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen - zugestimmt. Das Abkommen ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Ministerin für Bauen und Wohnen Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) Die Bundesrepublik Deutschland - nachstehend ,,Bund" genannt - und das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen - nachstehend ,,Länder" genannt - schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, nachstehendes Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort. (2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. (3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind. (4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 angefügt sowie Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1 eingefügt durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Das Institut hat die Aufgabe, 1. europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen, 2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen, 3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten, 4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten, 5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen, 6. Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktengesetz und Landesbauordnungen zu führen. (2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten, 2. Bauprodukte gemäß den für harmonisierte Bauprodukte geltenden Rechtsakten der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, ihre Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, zurückzurufen sowie die Öffentlichkeit zu warnen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist, 3. im Rahmen der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten Mitteilungen an die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zu machen und nationale Maßnahmen zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist, 4. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 und Nr. 3 zu verfolgen und zu ahnden, 5. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden, 6. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen. Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben. (3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. (4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe, 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz, 2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und 3. Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungen vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist. (5) Das Institut kann 1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und 2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten. (6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz und deren Überwachung, 2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung, 3. die Erteilung von Typengenehmigungen, 4. den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen und 5. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten, soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs.3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an. Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 7 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6 Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (5.) zählen insbesondere a) die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens, b) die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten, c) die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund, d) die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Kommission im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren, e) die Schulung von Mitarbeiter-/innen der Länder. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (6.) beinhalten vor allem a) die Übermittlung von Informationen an die Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Gemeinschaft für das Informationsmanagement, b) die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008, c) die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, d) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Institut wirkt nach § 7 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. (2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie mitzuwirken und 2. Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere Zulassungsstellen nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des Bauproduktengesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu führen. (3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend über Vorgänge nach Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Vertretung des Instituts im Gremiumder Zulassungsstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Institut wird in dem Gremium der Zulassungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn 1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und 2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt. In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben. (3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen. (4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Leitlinien für die europäische technische Zulassung nach Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie sowie über die einvernehmliche Stellungnahme zu einer europäischen technischen Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus Aufgabenbereichen, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in der Leitlinie oder der einvernehmlichen Stellungnahme zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind in der Leitlinie oder in der einvernehmlichen Stellungnahme sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 5 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht. (4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug des Bauproduktengesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die 1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder 2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind. (5) In Angelegenheiten nach Absatz 2 ist für Widerspruchsbescheide, abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), die Präsidentin/der Präsident zuständig. Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Organe des Instituts sind 1. der Verwaltungsrat, 2. die Präsidentin/der Präsident. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 7 Verwaltungsrat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten. (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Erlaß von Satzungen, 2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, 3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes, 4. Grunderwerb und Baumaßnahmen, 5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50.000 Euro, 6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen, 7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6, 8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3, 9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse, 10. Erlaß der Dienstanweisung. Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. (3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sieben Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, die jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Erfüllung der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden. (6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tageordnung auf. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 8 Präsidentin/Präsident Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein. (3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung ,,Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.