Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik - DIBt-Abkommen -

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Quellenkennung: 7aaf969c-57e0-46ff-aab4-af125420aad2. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.1993 Fassung Gültig ab 01.06.2014

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. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen. (5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat. Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2 Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). (1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts. (2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3. (3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt. (4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 10 Sachverständigenausschüsse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Protokollnotiz zu Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 6 angefügt sowie Protokollnotiz zu Artikel 10 Absatz 1 eingefügt durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Präsidentin/der Präsident beteiligt in der Regel den zuständigen Sachverständigenausschuß bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen. Das gleiche gilt in den Fällen der einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1 Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 möglich. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 (1) Von einer Beteiligung soll nur in eng begrenzten Fällen abgesehen werden. Dies kann z. B. angezeigt sein, wenn es sich um den Antrag eines Herstellers auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung handelt, die bereits früher einem anderen Hersteller mit wesentlich gleichem Inhalt erteilt wurde. (2) Bei Bauprodukten, die dem § 24 der Gewerbeordnung, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung oder sonstigen Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist vor Erteilung einer europäischen technischen Zulassung die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 11 Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte. (2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, zahlt der Bund als Abschlag auf die Kostenerstattung in vierteljährlichen Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr 1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968 gezahlt hat. (3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder. (4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt bis zur Herstellung eines das Beitrittsgebiet im Sinne des Artikel 3 des Einigungsvertrages einbeziehenden Länderfinanzausgleichs folgendes: Nur der durch die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins verursachte Zuwendungsbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufgebracht. (6) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (7) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nr. 5 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3. Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere: 1. Reisekosten, 2. Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie 3. ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts; 4. der Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 12 Haushaltswirtschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 13 Schiedsklausel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag. (Anlage) (2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können sich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich die Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche Lösung bemühen. (3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den Staatssekretärinnen/Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als verbindliche Auslegung dieses Abkommens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 14 Vertragsdauer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1994. (2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt. (3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 15 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Artikel 2, 5, 7, 9 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1 geändert durch Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136), in Kraft getreten am 1. Februar 2008 (GV. NRW. S. 860). Artikel 1, 2, 5, 7, 11 und 14 sowie Protokollnotiz zu Artikel 15 Absatz 1 geändert durch 2. Änderungsabkommen lt. Bekanntmachung v. 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519), in Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 291). (1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der Bauproduktenrichtlinie angepaßt haben. Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs.1 Die Beteiligten stimmen darüber überein, daß bereits mit Inkrafttreten des Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5 Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 verfahren wird. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (GVBl. S. 195). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsabkommen. Für die Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau Dr. I. Schwaetzer Für das Land Baden-Württemberg Stellv. Ministerpräsident und Wirtschaftsminister Dr. Dieter Spöri Für den Freistaat Bayern Der Bayerische Ministerpräsident Max Streibl Für das Land Berlin Senator für Bau- und Wohnungswesen Wolfgang Nagel Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für das Bauwesen E. Lemke-Schulte, Senatorin Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Wagner Für das Land Hessen Hessisches Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz Jordan Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Lothar Kupfer Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Sozialministerium Hiller Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Bauen und Wohnen Brusis Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Finanzen Edgar Meister Für das Saarland Der Minister für Umwelt Jo Leinen Für den Freistaat Sachsen Sächsisches Staatsministerium des Innern Eggert Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Umwelt und Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt Rauls Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein Dr. Hans Peter Bull Für das Land Thüringen Thüringer Innenministerium Schuster   Zusatz: (Bekanntmachung über das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und Vollzug der Marktüberwachung/-aufsicht über harmonisierte Bauprodukte vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 136, ber. S. 348)) Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2007 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) und Vollzug der Marktüberwachung/-aufsicht über harmonisierte Bauprodukte zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß Nummer 2 gesondert bekannt gemacht. Düsseldorf, den 20. Dezember 2007 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin zugeht.   Zusatz: (Bekanntmachung des Abkommens zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 519))   Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 7. November 2012 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt-Änderungsabkommen) zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des Inkrafttretens wird gemäß Nummer 2 gesondert bekannt gemacht. Düsseldorf, den 13. November 2012 Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen 2. Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligen ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.