Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 343621. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.08.2019 Inkrafttreten04.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771) Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965; 2024, S. 1027; 2026, S. 824 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965; 2024, S. 1027; 2026, S. 824), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:22.08.2019 Inkrafttreten04.07.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771) Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965; 2024, S. 1027; 2026, S. 824 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 3. Juli 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 1006, 1359, 1360; 2021, S. 965; 2024, S. 1027; 2026, S. 824), zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771)" juris-Abkürzung: IPuaLAMAfPO BR 2019 Ausfertigungsdatum: 03.07.2019 Gültig ab: 01.10.2019 Gültig bis: 30.09.2030 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2019, 1006, 1359, 1360; 2021, 965; 2024, 1027; 2026, 824 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen Vom 3. Juli 2019 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.07.2026 bis 30.09.2030 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Änderungsordnung vom 30. Juni 2026 (Brem.ABl. S. 771) Der Fachbereichsrat des Fachbereich 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 3. Juli 2019 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen: Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Anhängen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und/oder konkretisiert werden, sowie aus einer Anlage zur Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und E-Klausuren. Anlagen zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Zentraler Teil § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von vier Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad Master of Education (abgekürzt: M.Ed.) verliehen. (3) In der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen wird ausgewiesen, dass ein Praxissemester im Umfang von 27 CP absolviert wurde und dieses den schulpraktischen Teil von 15 CP beinhaltet. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“ wird gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 5 AT MPO studiert. (2) entfällt. (3) Das Studium gliedert sich wie folgt in: a) Inklusive Pädagogik als großes Studienfach (mit mindestens zwei Förderschwerpunkten) im Umfang von 30 CP inkl. zweier Wahlpflichtbereiche: - Wahlpflichtbereich I ,‚Vertiefung der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte” und - Wahlpflichtbereich II ‚,Anfangsunterricht in heterogenen Lerngruppen”. Der Wahlpflichtbereich II ist in der Fachdidaktik innerhalb des ‚,Anfangsunterrichts” eines nicht gewählten Unterrichtsfachs zu absolvieren. Weitere Regelungen und Erläuterungen zu diesen Wahlpflichtbereichen sind in der Anlage 1 des Studienfachs ‚Inklusive Pädagogik‘ und in den zugehörigen Anhängen dargestellt. b) Zwei Studienfächer (Unterrichtsfächer) mit fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Anteilen, und zwar: - ein Studienfach (Deutsch oder Elementarmathematik) im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „großes Fach“ studiert wurde. - Ein weiteres Studienfach (Unterrichtsfach) im Umfang von insgesamt 18 CP (6 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik), welches im Bachelorstudium als „kleines Fach“ absolviert wurde. c) Den Bereich Erziehungswissenschaft mit insgesamt 18 CP, dieser umfasst: - Erziehungswissenschaften im Umfang von 9 CP (inklusive Begleitung Praxissemester) - sowie ein Modul zum Umgang mit Heterogenität mit dem Umfang von 9 CP. In den Erziehungswissenschaften sind Leistungen zu erbringen, die spezifisch für Inklusive Pädagogik gekennzeichnet sind. Die Ausweisung dieser Leistungen erfolgt in der Anlage 2 „Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft.“ zu dieser Prüfungsordnung. d) Den schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP; dieser ist Bestandteil eines Praxissemesters. e) Das Modul Masterarbeit mit Masterarbeit, Kolloquium und Forschungstätigkeit, dieses umfasst 21 CP. (4) Das Studium beinhaltet Module gemäß den Regelungen in den fachspezifischen Anlagen 1 bzw. in Anlage 2 zur Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „M.Ed. IP Grund“. (5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Die fachspezifischen Anlagen 1 und 2 regeln jeweils unter § 2, in welcher Sprache Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (9) Die fachspezifischen Anlagen können vorsehen, dass gemäß § 5 Absatz 3 AT MPO im Wahlmodulbereich bis zu zwei Module mehr erbracht werden können, als zum Erreichen des erforderlichen Umfangs an Leistungspunkten notwendig ist. (10) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praxissemester im Umfang von 27 CP. Es setzt sich zusammen aus: a) dem schulpraktischen Teil im Umfang von 15 CP und b) jeweils 3 CP Begleitung aus dem Fach „Inklusive Pädagogik“, aus beiden Fachdidaktiken und aus dem Bereich Erziehungswissenschaft. Die Begleitveranstaltungen können in fachdidaktische Module eingebunden sein. Näheres regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien. (11) Weitere fachspezifische Anforderungen regelt Anlage 1 für die jeweiligen Studienfächer bzw. Anlage 2 für den Bereich Erziehungswissenschaft. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüberhinausgehende Formen werden in den Anlagen 1 und 2 geregelt. Der zuständige Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das erneute Angebot von Prüfungen kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Prüfungssprache ist in der Regel Deutsch. Die Anlagen 1 und 2 können Ausnahmen vorsehen. (5) Die fachspezifischen Anlagen 1 bzw. Anlage 2 regeln jeweils unter § 3, ob für einzelne Module das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO angewendet werden soll. (6) Der schulpraktische Teil im Umfang von 15 CP gemäß § 2 wird mit einer Studienleistung abgeschlossen. Die Studienleistung wird mit einer Schulbescheinigung nachgewiesen. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzung für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit (inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und inkl. Kolloquium) (1) Das Modul Masterarbeit (inkl. Masterarbeit, inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium) umfasst insgesamt 21 CP. Voraussetzung zur Anmeldung zum Modul Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 60 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein: - Schulpraktischer Teil im Umfang von 15 CP. (2) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Auf begründeten Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit einmal um maximal fünf Wochen verlängert werden. (3) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (4) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst ein 30-minütiges Gespräch mit Präsentation. Aus den Noten der Masterarbeit und des Kolloquiums wird eine gemeinsame Note gebildet. Dabei gehen die Note der Masterarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die gemeinsame Note ein. (5) Die Masterarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (6) Die Masterarbeit wird im Studienfach Inklusive Pädagogik geschrieben; interdisziplinäre Masterarbeiten zwischen dem Studienfach Inklusive Pädagogik und den anderen Studienfächern oder den Erziehungswissenschaften sind möglich. § 7 Gesamtnote der Masterprüfung Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus den für die Studienfächer und den Bereich Erziehungswissenschaft gebildeten Fachnoten, gewichtet mit den zugehörigen Leistungspunkten, gebildet. Die Bildung der Fachnoten wird jeweils in den Anlagen 1 (für die Fächer) und 2 (für den Bereich Erziehungswissenschaft) geregelt. Der schulpraktische Teil ist unbenotet und fließt - ebenso wie andere unbenotete Module - nicht in die Gesamtnote ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (M.Ed.) an der Universität Bremen ihr Studium aufnehmen. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Vorgaben im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 20. Juni 2017. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. (3) Der Masterstudiengang ,Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule‘ (M.Ed. IP Grund) wird mit Ablauf des Sommersemesters 2030 eingestellt. Die Prüfungsordnung vom 3. Juli 2019, zuletzt berichtigt am 25. November 2024, tritt mit Ablauf des 30. September 2030 außer Kraft. Die im Studiengang immatrikulierten Studierenden müssen unter den für sie jeweils geltenden fachspezifischen Regelungen spätestens bis einschließlich 30. September 2030 das Studium endgültig abgeschlossen haben. Die letztmalige Anmeldung zu Prüfungen (mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit) muss spätestens bis einschließlich 30. Juni 2030 erfolgen. Die Anmeldefristen müssen verbindlich von allen Studierenden gewahrt werden und schließen mögliche Wiederholungsprüfungen ein. Die Anmeldung zum Modul Masterarbeit (inkl. Masterarbeit, inkl. Forschungstätigkeit im Kontext von Schule und Bildung und Kolloquium) muss bis einschließlich 15. März 2030 erfolgen. Anlagen: - Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Fächer - 1.1 Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile - 1.2 Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile - 1.3 Regelungen für das Fach Inklusive Pädagogik - 1.4 Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU) inkl. der fachdidaktischen Anteile - 1.5 Regelungen für das Fach Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile - 1.6 Regelungen für das Fach Kunst-Medien-Ästhetische Bildung inkl. der fachdidaktischen Anteile - 1.7 Regelungen für das Fach Religionswissenschaft/Religionspädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile - 1.8 Regelungen für das Fach Musikpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile - Anlage 2: Regelungen für den Bereich Erziehungswissenschaft - Anlage 3: entfällt Anlage 1.1 Anlage 1.1 „Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaften) am 15. Mai 2019 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad sind im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: „M.Ed. IP Grund“) der Universität Bremen in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Anhang 1.1.1 stellt den jeweiligen Studienverlauf dar, Anhang 1.1.2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen. (2) entfällt. (3) Module werden als Pflicht- oder Wahlpflichtmodule durchgeführt. Im Wahlpflichtbereich dürfen nur Module gewählt werden, die noch nicht im Bachelorstudiengang absolviert wurden. (4) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module im Wahlpflichtbereich können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden, wobei englischsprachige immer parallel zu deutschsprachigen Angeboten erfolgen. (5) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 des Allgemeinen Teils der Masterprüfungsordnungen der Universität Bremen (AT MPO) durchgeführt. § 3 Prüfungen (1) Die vorgesehenen Prüfungsformen entsprechen den Regelungen der §§ 8 ff. AT MPO, im Folgenden werden diese hier teilweise konkretisiert und erweitert: a) Mündliche Prüfung, als Einzelprüfung mit einer Dauer von 15 bis 30 Minuten. Wenn Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind, können diese mit einer Gesamtdauer, die für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling anteilig etwa 15 Minuten Prüfungsdauer ergeben, durchgeführt werden. b) Schriftliche Hausarbeit mit einem Umfang, der von den laut Modulbeschreibung zugrunde gelegten Arbeitsstunden wie folgt abhängt: - 100 oder mehr Arbeitsstunden: 30 000 bis 40 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): große Hausarbeit, - 60 bis 99 Arbeitsstunden: 20 000 bis 30 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit, - 40 bis 59 Arbeitsstunden: 15 000 bis 25 000 Zeichen (ohne Leerzeichen): kleine Hausarbeit. Schriftliche Arbeiten sind als ausgedrucktes Exemplar und als Datei (in einem üblichen Format) bei der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer einzureichen. c) Referat, bestehend aus einer mündlichen, im Regelfall medial gestützten Präsentation in der Lehrveranstaltung, der schriftlichen Dokumentation des Präsentierten und einer kleinen schriftlichen Ausarbeitung im Umfang von bis zu 12 000 Zeichen (ohne Leerzeichen). d) Praktikumsbericht bestehend aus einer Planungsskizze für ein Praxisvorhaben, der Dokumentation dieses Vorhabens und seiner Reflexion. e) Lerntagebuch, bestehend aus einer Sammlung von in der Regel schriftlichen Unterlagen, die eine individuelle gegenstandsbezogene Lernentwicklung dokumentieren. f) Didaktisches Material, bestehend aus einem entsprechenden Produkt (etwa einem Bilderbuch, einem Hörspiel usw.) und einer didaktischen Analyse. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Das Kompensationsprinzip wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß den Regelungen im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 5 Zulassungsvoraussetzungen Außer im Rahmen der Regelungen des § 6 im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“ gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Masterarbeit Es gibt keine abweichenden Regelungen zum zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed. IP Grund“. § 7 Gesamtnote des Studienfaches (Fachnote) Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Gesamtnote ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten (1) Die Anlage 1.1 „Deutsch“ tritt nach der Genehmigung der fachspezifischen Prüfungsordnung „M.Ed IP Grund“ durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen ihr Studium im Fach „Deutsch“ aufnehmen. (2) Studierende, die vor dem Wintersemester 2019/20 ihr Studium begonnen haben, beenden ihr Studium gemäß den Regelungen der Anlage 1-1 für das Fach „Deutsch“ im Masterstudiengang „Lehrämter Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik und Grundschule“ vom 9. Juli 2014, zuletzt berichtigt am 3. Juli 2018. Studierende, die bis zum 30. September 2022 keinen Abschluss erworben haben, wechseln spätestens dann, auf Antrag auch früher, in die vorliegende Prüfungsordnung. Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. November 2019 an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. Genehmigt, Bremen, den 11. Juli 2019 Der Rektor der Universität Bremen - Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne   - 1.1.1.a: „Deutsch“ als großes Fach   - 1.1.1.b: „Deutsch“ als kleines Fach - Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen   - 1.1.2.1: „Deutsch“ als großes Fach   - 1.1.2.1.a: Fachwissenschaft   - 1.1.2.1.b: Fachdidaktik   - 1.1.2.2: „Deutsch“ als kleines Fach   - 1.1.2.2.a: Fachwissenschaft   - 1.1.2.2.b: Fachdidaktik Anhang 1.1.1 Anhang 1.1.1: Studienverlaufspläne Diese Studienverlaufspläne stellen eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden. 1.1.1.a: Studienfach „Deutsch“, großes Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik) Deutsch, großes Fach aus dem Bachelorstudium ∑ 18 CP 1. Jahr 1. Sem. FDD3 Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP FDD4 Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 6 CP 1 Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 1.1.2.1.a im Gesamtumfang von 6 CP aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt:     12 bzw. 6 CP 2. Sem. 2. Jahr 3. Sem.   Wintersemester (1./3. Sem.): A3 oder A11 oder A12 oder B3 oder B12 oder D1 Sommersemester (2./4. Sem.): A13 oder B11 oder D2 oder Winter- und Sommersemester (1./2./3./4. Sem.): C, Jeweils 6 CP (Schulpraktischer Teil, 15 CP) 12 bzw. 6 CP (+ 15 CP)   4. Sem.   (im 2. Jahr oder im 1. Jahr)     Sem. = Semester, CP: Credit Points 1.1.1.b: Studienfach „Deutsch“, kleines Fach aus dem Bachelorstudium (6 CP Fachwissenschaft + 12 CP Fachdidaktik,) Deutsch, kleines Fach aus dem Bachelorstudium ∑ 18 CP 1. Jahr 1. Sem. FDD3 Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten, 6 CP FDD4 Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik, 1 Wahlpflichtmodul gemäß Anhang 1.1.2.2.a aus den folgenden, sofern nicht bereits im Bachelor belegt:   6 bzw. 12 CP (+ 15 CP) 2. Sem. (Schulpraktischer Teil, 15 CP)   6 CP Sommersemester (2./4. Sem.):   2. Jahr 3. Sem.   (im 2. Jahr oder im 1. Jahr) GR2 oder GR5 Wintersemester (1./3. Sem.): GR3k oder GR4k   6 bzw. 12 CP 4. Sem. Sem. = Semester, CP: Credit Points Anhang 1.1.2 Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen, „Deutsch“ 1.1.2.1: Module und Prüfungsanforderungen, großes Fach aus dem Bachelorstudium 1.1.2.1.a: Fachwissenschaft (German Studies), 6 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/TP /KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) A3 Literaturtheorie und literaturwissenschaftliche Methodologie Literary Theory and Methodology in Literary Studies WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A11 Literatur und Interkulturalität Literature and Interculturality WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A12 Literatur und Medien Literature and Media WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 A13 Literaturwissenschaft: Projekt Literary Studies: Project WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 B3 Sprache in Denken und Handeln Language in Thought and Action WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 B11 Historische Sprachwissenschaft History of German WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 B12 Sprache und Gesellschaft Language and Society WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 C Niederdeutsche Sprache, Literatur und Kultur Lower German Language, Literature and Culture WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 D1 Psycholinguistische Grundlagen der Mehrsprachigkeit (DaZ/DaF) Psycholinguistic Foundations of Multilingualism WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 D2 Mehrsprachigkeit in Theorie und Praxis (DaZ/DaF) Multilingualism: Theory and Practice WP 6 KP   PL: 1 SL: 2 CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung (bestehend aus Prüfungs- und Studienleistungen), PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.1.2.1.b: Fachdidaktik (Teaching German), 12 CP K.-Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englisch Modultyp P/WP/W CP MP/ TP/ KP Aufteilung der CP bei TP PL/SL (Anzahl) FDD3 Sprachlich-literarische Lehr- und Lernprozesse analysieren und gestalten Supporting Learning German in Primary School Education P 6 KP   PL: 1 SL: 1 FDD4 Spezielle Fragen der Sprach-, Literatur- und Mediendidaktik Selected Topics in Teaching German in Primary School Education P 6 TP Fragen der Deutschdidaktik (1), 3 CP PL: 1 SL: 0 Fragen der Deutschdidaktik (2), 3 CP PL: 1 SL: 0 CP: Credit Points, K.-Ziffer: Kennziffer, P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul, MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.