Bremen

Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 299752. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2021 Inkrafttreten11.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 42 Gliederungsnummer:225-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:12.01.2021 Inkrafttreten11.10.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Fundstelle Brem.GBl. 2021, S. 42 Gliederungsnummer:225-h-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. 2021, S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815)" Amtliche Abkürzung: BremLMG Neugefasst: 12.01.2021 Gültig ab: 07.11.2020 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2021, 42 Gliederungs-Nr: 225-h-1 Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2025 (Brem.GBl. S. 815) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Zulassung von Rundfunkprogrammen § 3 Zulassung § 4 Zulassungsvoraussetzungen § 5 Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt § 6 Inhalt der Zulassung § 7 Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht § 8 Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse § 9 Vereinfachtes Zulassungsverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung § 10 Rücknahme § 11 Widerruf Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter § 12 Programmauftrag § 13 Vielfalt § 14 Programmgrundsätze § 15 Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele § 16 Verantwortlichkeit § 17 Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht § 18 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahmerecht § 19 Gegendarstellungsrecht § 20 Verlautbarungsrecht § 21 Besondere Finanzierungsarten Abschnitt 4 Weiterverbreitung § 22 Zulässigkeit der Weiterverbreitung § 23 Weiterverbreitungsgrundsätze § 24 Weitere Voraussetzungen Abschnitt 5 Übertragungskapazitäten Unterabschnitt 1 Terrestrik und Satelliten Kapitel 1 Zuordnung § 25 Zuordnung von Übertragungskapazitäten § 26 Zuordnungsverfahren § 27 Rücknahme und Widerruf § 28 Zuordnung von Übertragungskapazitäten zwischen Ländern Kapitel 2 Zuweisung § 29 Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die Landesmedienanstalt § 30 Verfahren, Antrag, Mitwirkungspflichten § 31 Auswahlkriterien § 32 Inhalt der Zuweisung § 33 Rücknahme der Zuweisung § 34 Widerruf der Zuweisung Unterabschnitt 2 Kabelnetze § 35 Anwendungsbereich § 36 Digitalisierung der Kabelnetze § 37 Rangfolge § 38 Mitwirkungspflichten § 39 Untersagung Abschnitt 6 Bürgermedien § 40 Aufgabe und Nutzung § 41 Offener Kanal § 42 Ereignisrundfunk § 43 Medienpädagogische Ziele § 44 Verbreitung § 45 Satzungsermächtigung Abschnitt 7 Landesmedienanstalt § 46 Aufgaben, Rechtsform und Organe § 47 Medienkompetenz § 48 Modellversuche § 49 Aufsicht über private Veranstalter § 50 Zusammensetzung des Medienrates § 51 Mitgliedschaft, persönliche Voraussetzungen § 52 Wahl und Amtszeit des Medienrates § 53 Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung § 54 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors § 55 Wahl, Amtsdauer, Abberufung der Direktorin oder des Direktors § 56 Finanzierung und Haushaltswesen § 57 Rechtsaufsicht Abschnitt 8 Datenschutz § 58 Geltung von Datenschutzvorschriften § 59 Datenschutzkontrolle Abschnitt 9 Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften § 60 Ordnungswidrigkeiten § 61 Ausführungsbestimmung zu § 104 des Medienstaatsvertrages § 62 Datenschutzaufsicht bei Telemedien § 63 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten § 64 Übergangsvorschrift § 65 Überprüfungsklausel § 66 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien, 2. die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, 3. die Bürgermedien, 4. Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und 5. Modellversuche im Land Bremen. (2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist. (3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt. (4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Begriffsbestimmungen des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. (2) Programmkategorien im Sinne dieses Gesetzes sind Vollprogramm, Spartenprogramm sowie Hauptprogramm und Fensterprogramm. (3) Die Finanzierungsart ist die Angabe, ob der Empfang eines Programms ohne besonderes Entgelt oder nur gegen besonderes Entgelt möglich ist. (4) Programmschema ist die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. (5) Veranstalter ist, wer nach dem Recht seines Herkunftslandes ein Rundfunkprogramm veranstalten und verbreiten darf. (6) Angebote sind Rundfunkprogramme oder Telemedien. (7) Verbreitungsarten sind die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen. (8) Übertragungskapazität ist die Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz, auf einem Kabel oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Verbreitung von Rundfunk oder Telemedien. (9) Multiplex ist ein Datencontainer, in dem Rundfunkprogramme oder Telemedien gebündelt sind und der über digitale Verbreitungswege übertragen werden kann. (10) Landesmedienanstalt ist die „Bremische Landesmedienanstalt (brema)“, die nach § 46 errichtet ist. Abschnitt 2 Zulassung von Rundfunkprogrammen § 3 Zulassung (1) Die Veranstaltung von Rundfunk bedarf einer Zulassung. (2) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot der Landesmedienanstalt anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 4 entsprechend. (3) Sendungen in Einrichtungen wie Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörigen Gebäudekomplex beschränken und im funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, bedürfen keiner Zulassung. Die Aufnahme des Sendebetriebs ist der Landesmedienanstalt zwei Wochen im Voraus anzuzeigen. § 9 Absatz 5 und § 49 gelten entsprechend. § 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung kann nur erteilt werden an 1. eine natürliche Person, 2. eine juristische Person des Privatrechts oder 3. eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist. (2) Die Zulassung setzt voraus, dass Antragstellende 1. unbeschränkt geschäftsfähig sind und dass für sie keine Betreuung angeordnet ist, 2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren haben und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben, 3. ihren Wohnsitz, Sitz oder ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, 4. die Gewähr dafür bieten, dass sie als Veranstalter die rechtlichen Vorschriften beachten und 5. erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, das Programm entsprechend ihrem Antrag zu veranstalten und zu verbreiten. Bei einem Antrag einer juristischen Person oder einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung müssen auch die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter die in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. (3) Nicht zugelassen werden dürfen 1. Mitglieder der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Union, des Europarates, des Bundes oder eines Landes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung, 2. Personen, die in leitender Funktion in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, 3. Mitglieder des Organs einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt stehen, 4. politische Parteien und Wählervereinigungen, 5. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind (§ 17 des Aktiengesetzes) und 6. Personenvereinigungen und juristische Personen, deren Mitglieder, Gesellschafterinnen und Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretungen nach den Nummern 1 bis 3 nicht zugelassen werden dürfen. (4) Die Zulassung eines Fensterprogrammveranstalters nach § 59 Absatz 4 Satz 3 des Medienstaatsvertrages setzt voraus, dass die Veranstalter von Fensterprogrammen und Hauptprogrammen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 62 des Medienstaatsvertrages stehen. Die Zulassung wird abweichend von Satz 1 erteilt, wenn der Hauptprogrammveranstalter durch organisatorische Maßnahmen die Unabhängigkeit der Berichterstattung gewährleistet. Maßnahmen zur Sicherung der Unabhängigkeit sind insbesondere 1. die Vereinbarung eines Redaktionsstatuts mit den redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch ein Verfahren zur Mitwirkung und zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen enthält, 2. die Errichtung eines Programmbeirats gemäß § 66 des Medienstaatsvertrages oder 3. vertragliche Vereinbarungen mit den Programmverantwortlichen, die das erforderliche Maß an persönlicher und redaktioneller Unabhängigkeit für eine unbeeinflusste Berichterstattung gewährleisten. § 5 Zulassungsgrundsätze zur Sicherung der Vielfalt (1) Ein Veranstalter darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils nur maximal ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Land Bremen veranstalten. Dabei sind auch Programme einzubeziehen, die dem Veranstalter in entsprechender Anwendung des § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen sind. (2) Antragstellende für ein regionales Voll- oder Fensterprogramm oder für ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information, die bei Tageszeitungen in der Stadt Bremen oder der Stadt Bremerhaven eine marktbeherrschende Stellung haben, können nicht zugelassen werden. Sie dürfen sich an einem Veranstalter mit höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmrechte beteiligen. Wenn bestimmte Sendeanteile der an einem Veranstalter Beteiligten vorgesehen sind, darf seine Sendezeit hinsichtlich des Programms insgesamt und hinsichtlich der Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls höchstens fünfundzwanzig vom Hundert der gesamten Sendezeit betragen. (3) Programme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 2 sind Programme mit regionalem oder lokalem Schwerpunkt. § 6 Inhalt der Zulassung (1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der Landesmedienanstalt für mindestens zwei und höchstens zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung erteilt. (2) Die Zulassung enthält die Programmkategorie, die Finanzierungsart, die Programmdauer, das Programmschema und die Beteiligungsverhältnisse. (3) Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer ist zulässig, wenn sie von der Landesmedienanstalt genehmigt wird. Bei einer unwesentlichen Änderung ist die Genehmigung zu erteilen. (4) Die Zulassung ist nicht übertragbar. (5) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse des Veranstalters und der sonstigen Einflüsse im Sinne des § 62 des Medienstaatsvertrages sind bei der Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug anzumelden und bedürfen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Absatz 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages Beteiligten. Veränderungen dürfen nur dann von der Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen dem Veranstalter eine Zulassung erteilt werden könnte. § 7 Antragsverfahren, Mitwirkungspflicht (1) Der Antrag muss alle für die Erteilung der Zulassung nach diesem Abschnitt erforderlichen Angaben und Nachweise enthalten. Die Antragstellenden haben der Landesmedienanstalt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und -grundsätze von Bedeutung sind und ihr entsprechende Unterlagen vorzulegen. (2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Frist nicht nach, gilt ihr Antrag als zurückgenommen. (3) Antragstellende haben der Landesmedienanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten. § 8 Auskunftsrecht und Ermittlungsbefugnisse Der Landesmedienanstalt stehen für die Zulassung von Rundfunkprogrammen mit lokalem oder regionalem Schwerpunkt die Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse nach § 56 des Medienstaatsvertrages zu. § 9 Vereinfachtes Zulassungsverfahren und Unbedenklichkeitsbescheinigung (1) Für Sendungen, 1. die drahtlos oder leitungsgebunden gleichzeitig in verschiedenen Einrichtungen nach § 3 Absatz 3 übertragen und dort weiterverbreitet werden, 2. die außerhalb von Einrichtungen, in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex mittels einer Kabelanlage mit bis zu einhundert angeschlossenen Wohneinheiten veranstaltet und verbreitet werden, 3. die im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder 4. die der unkommentierten Live-Übertragung in voller Länge von Sitzungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) und ihrer Gremien, der Stadtbürgerschaft und ihrer Gremien, der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven und ihrer Gremien sowie der Beiräte und deren Gremien dienen, führt die Landesmedienanstalt in den Fällen der Nummern 1 bis 3 ein vereinfachtes Zulassungsverfahren oder in den Fällen der Nummer 4 ein Unbedenklichkeitsverfahren durch. (2) Zulassungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 4 werden von der Direktorin oder dem Direktor erteilt. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Absatz 1 Nummer 4 kann nur von dem Bürgerschaftsvorstand für die Bremische Bürgerschaft (Landtag) und ihre Gremien sowie die Stadtbürgerschaft und ihre Gremien, von der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven für sich und ihre Gremien sowie von den Beiräten jeweils für sich und seine Gremien beantragt werden. (3) Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Sendungen bei der Landesmedienanstalt zu stellen. Darin sind anzugeben 1. Art, zeitlicher Umfang und räumliche Reichweite der Sendungen und 2. Name und Anschrift der Person oder der Personengruppe, die die Sendung als Veranstalter verbreiten will. (4) § 4 Absatz 3 sowie die §§ 5, 6 und 8 finden keine Anwendung. § 14 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 16, 18, 19 gelten in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend. Kommt ein Veranstalter der Pflicht zur Aufzeichnung nicht nach, hat er jedem geltend gemachten Anspruch auf Gegendarstellung zu entsprechen. (5) Sendungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 dürfen nicht der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien oder Wählervereinigungen dienen, soweit sie nicht in deren eigenen Einrichtungen verbreitet werden. (6) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 5 findet § 49 entsprechende Anwendung. (7) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 für die Dauer der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 für höchstens drei Jahre erteilt. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Live-Übertragungen gemäß Absatz 1 Nummer 4 soll ohne zeitliche Befristung erteilt werden. § 10 Rücknahme (1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn 1. im Zeitpunkt der Entscheidung eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 60 des Medienstaatsvertrages nicht gegeben war oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt wurde und innerhalb einer von der Landesmedienanstalt gesetzten Frist keine Abhilfe geschaffen wird, 2. der Veranstalter die Zulassung durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat. (2) Im Übrigen gilt für die Rücknahme das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Ein durch die Rücknahme entstehender Vermögensnachteil ist nicht nach § 48 Absatz 3 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auszugleichen. § 11 Widerruf (1) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung nach § 4 dieses Gesetzes oder nach § 60 des Medienstaatsvertrages entfällt oder ein Zulassungsgrundsatz nach § 5 dieses Gesetzes nicht mehr eingehalten wird und innerhalb eines von der Landesmedienanstalt bestimmten angemessenen Zeitraums keine Abhilfe erfolgt, 2. eine Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen vollzogen wird, die von der Landesmedienanstalt nicht nach § 6 Absatz 5 dieses Gesetzes als unbedenklich bestätigt worden ist. (2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen auf Grund dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der Meinungsvielfalt, der Programmgrundsätze, des Jugendschutzes und der Werberegelungen, wiederholt schwerwiegend verstoßen hat. Der Widerruf ist nur zulässig, wenn die Landesmedienanstalt gegenüber dem Veranstalter bereits zweimal eine Beanstandung nach § 49 Absatz 3 Satz 2 dieses Gesetzes ausgesprochen hat. (3) Im Übrigen gilt für den Widerruf das Bremische Verwaltungsverfahrensgesetz. Wird die Zulassung widerrufen, so ist ein dadurch entstehender Vermögensnachteil nicht nach § 49 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entschädigen. Abschnitt 3 Anforderungen an Rundfunkprogramme und Veranstalter § 12 Programmauftrag Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Teil der freien Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. § 13 Vielfalt (1) Jedes Programm hat die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen, insbesondere in Informationssendungen, angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Kein Programm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen. (2) Die Programme sollen die besonderen Belange von Migrantinnen und Migranten berücksichtigen. Die Integration von Flüchtlingen und von Menschen mit Migrationshintergrund soll nachhaltig unterstützt werden. (3) Sendungen in niederdeutscher Sprache sollen in privaten Programmen in angemessenem Umfang und in Regelmäßigkeit vertreten sein. § 14 Programmgrundsätze (1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Die Programme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie die Toleranz gegenüber Meinung und Glauben anderer zu stärken. Die Programme sollen die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern beitragen und der Wahrheit verpflichtet sein. (3) Die Programme haben die besonderen Belange des Jugendmedienschutzes zu berücksichtigen. (4) Veranstalter haben bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten. (5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Insbesondere die Nachrichtengebung muss unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind. (6) Sendungen, einschließlich Werbesendungen, sind unzulässig, wenn sie über die Vorbereitung der Wahlen entsprechend § 5 Absatz 1 bis 3 des Parteiengesetzes hinaus einzelnen Parteien oder Wählervereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur Öffentlichkeitsarbeit dienen. (7) Zum Programm eines Veranstalters zugelieferte Sendungen eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters müssen als solche gekennzeichnet werden. (8) § 15 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend. (9) Die privaten Veranstalter von Rundfunk und Anbieter von Telemedien haben der Landesmedienanstalt auf Anfrage über die Umsetzung von § 13 Absatz 2 und 3 und § 14 Absatz 4 zu berichten. § 15 Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele (1) Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. § 8 Absatz 4 Satz 2 des Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung. 2. § 9 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages findet außer auf Nachrichten keine Anwendung. 3. § 70 Absatz 1 Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung. Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung. § 16 Verantwortlichkeit Jeder Veranstalter muss der Landesmedienanstalt eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Rundfunkprogramms jede einzelne verantwortlich ist. Die Pflichten des Veranstalters bleiben unberührt. Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllt. § 17 Eingabe- und Beschwerderecht, Auskunftspflicht (1) Jede Person hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die Landesmedienanstalt teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit. (2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Hilft sie oder er der Beschwerde innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht ab, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die Landesmedienanstalt anrufen. 3In der Beschwerdeentscheidung ist die Beschwerdeführerin oder de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.