Bremen

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 325942. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.03.2026 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 242 Zitiervorschlag: "Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026 vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 242)"

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ermächtigungen zu erteilen, 3. Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht, 4. bei Vorliegen eines unabweisbaren Bedarfs, der ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt, die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen verbindlich sind, b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) dem Bremischen Abgeordnetengesetz, d) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz, 5. Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen, und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen, 6. alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen, 7. Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 5 festzulegen, die zur Absicherung von Haushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden, 8. Betragsgrenzen für a) die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, b) für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes, c) für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 des Bremischen Sondervermögensgesetzes und d) für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Sondervermögensgesetzes festzusetzen; eine Überschreitung der Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses, 9. über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden, 10. im Haushaltsplan enthaltene Anschläge für außerhochschulische Forschungsinstitute im Sinne von § 15 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung, das heißt zur Förderung einer sparsamen Bewirtschaftung, als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt auszuweisen. Nähere Verfahrensregelungen trifft der Haushalts- und Finanzausschuss. (3) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, 1. die Deckungsfähigkeiten nach § 3, 2. die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 4, 3. die Übertragbarkeiten nach § 6 sowie 4. die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung zu begrenzen oder aufzuheben. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne 1. einen Beförderungsstopp, 2. einen Einstellungsstopp, 3. die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Sonstige Verfahrensvorschriften (1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt. (2) In Höhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt. (3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort. (4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, 1. mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren, 2. in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren oder zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen, 3. Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderliche Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen; dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldungs- und Entlohnungsgrenzen des § 4 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen, 4. über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist, 5. die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben, 6. Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen, 7. innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441, den Ausgaben für Freie Heilfürsorge der Polizei Bremen (Hst. 0034.443 02-5) und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamtinnen und Beamter sowie Richterinnen und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen, 8. Über- und Unterschreitungen der Versorgungs-, Beihilfe- und Nachversicherungsausgaben der Hochschulsonderhaushalte am Jahresende abzurechnen und Mehrausgaben aus zentralen Vorsorgemitteln des Kernhaushaltes auszugleichen und Minderausgaben in den Kernhaushalt zurückzuführen. (5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die verantwortlichen Personen nach § 9 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln. (6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin oder dem Senator für Finanzen einzurichtenden Titel über- oder außerplanmäßig geleistet werden. (7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung der Senatorin oder des Senators für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden. (8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden. (9) Rückzahlungen von Bediensteten für die Inanspruchnahme von Vorschüssen im Rahmen der „Richtlinie über die Gewährung eines Vorschusses zum Erwerb eines Fahrrades für Bedienstete des Landes und der Stadtgemeinde Bremen“ vom 4. Mai 2021 (Brem.ABl. S. 379) dürfen bei den Ausgaben für die Gehaltszahlungen der Bediensteten abgesetzt werden. (10) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden. (11) Für das Personal der Gemeinden, das aus Mitteln des Landes vergütet wird oder für das Kostenerstattungen des Landes geleistet werden, sind die für das Personal des Landes geltenden personalwirtschaftlichen Regelungen anzuwenden. (12) Der Senat wird ermächtigt, für Verwaltungsbereiche, die umgebildet wurden oder umgebildet werden sollen, die aus dieser Umbildung folgenden Personalüberhänge nach Umfang und betroffenen Personalgruppen zu bestimmen und die zum Abbau dieser Überhänge erforderlichen personalwirtschaftlichen Maßnahmen festzulegen. Gleiches gilt für die vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Absatz 4 Satz 2 erklärten Überhangbereiche. Für die Stadt Bremerhaven trifft der Magistrat diese Entscheidung. (13) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen. (14) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 7 Absatz 4 darf die Senatorin oder der Senator für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen. (15) Für ausgegliederte Einrichtungen und Sonderhaushalte des Landes Bremen, deren spätere Versorgungslasten über den Haushalt des Landes Bremen durch Übernahme der Versorgungsempfänger oder per Versorgungskostenzuschuss finanziert werden, besteht eine Zahlungsverpflichtung an den Kernhaushalt in Höhe der sich nach § 14a Absatz 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen ergebenden Beträge. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, diese Beträge bei den ausgegliederten Einrichtungen und Sonderhaushalten des Landes Bremen einzuziehen. (16) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder des Betriebsausschusses. (17) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 0992.681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenausgleich der deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 2 Absatz 2 zu finanzieren sind. (18) Für Ausgliederungen, mit denen eine Versorgungsumlage vereinbart worden ist, beträgt der Umlagebetrag bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Die Mittel werden im Haushalt vereinnahmt. Im Gegenzug wird die spätere Versorgung der Beschäftigten vom Haushalt getragen. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Verfahren zur Verwendung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität (1) In den Haushalten ab 2026 stehen dem Land Bremen Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes zur Verfügung, die maßnahmenbezogen über ein Landesprogramm auch an die Stadtgemeinden ausgereicht werden. Die Förderzwecke ergeben sich aus dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz sowie der zugehörigen Verwaltungsvereinbarung. Die Ausgaben im Kapitel 0997 beziehungsweise 3997 sind gegenseitig deckungsfähig. (2) Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes entsprechend der vorgesehenen Förderzwecke und nach vorheriger Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses zu den jeweiligen Einzelmaßnahmen einzusetzen beziehungsweise sie den bewirtschaftenden Fachressorts zur Verfügung zu stellen. (3) Es gelten bezogen auf die beschlossenen Einzelmaßnahmen nach Absatz 2 die regulären haushaltsgesetzlichen Befugnisse zu Nachbewilligungen und Sperrenaufhebungen. Einzelansicht Seitenanfang § 12 Kosten- und Leistungsrechnung Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen (1) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsjahr 2026 Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen: 1. zur Projektförderung bis zu 610 000 000 Euro, 2. zur Beseitigung von Finanzierungsengpässen von Hochspannungs-Gleichstromübertragungstechnologie (HGÜ)-Produzenten und Herstellern von Konverterplattformen im Zusammenhang mit der netzseitigen Anbindung von Windkraftanlagen mit der Maßgabe, dass das Erreichen der staatlichen Ausbauziele im Rahmen der Energiewende im Vordergrund steht, bis zu 350 000 000 Euro; 3. zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen, von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen und von Stiftungen des öffentlichen Rechts aus der Haftung für Leihgaben im Bereich von Kunst und Kultur bis zu 26 000 000 Euro; Die Senatorin oder der Senator für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 3 auf eine juristische Person übertragen. (2) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Dies gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 3. (3) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen. Einzelansicht Seitenanfang § 14 Technische Ermächtigungen Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 15 Geltung in den Gemeinden Soweit im Rahmen dieses Gesetzes gegenüber der Landeshaushaltsordnung speziellere Regelungen getroffen werden, gelten diese auch für die Stadtgemeinde Bremen und die Stadt Bremerhaven. Einzelansicht Seitenanfang § 16 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang Anlage (zu § 1 Absatz 1) HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026 GESAMTPLAN Haushaltsübersicht Finanzierungsübersicht Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme n. Art. 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen Kreditfinanzierungsplan FREIE HANSESTADT BREMEN Haushaltsübersicht - Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben Einnahmen Einzelplan Bezeichnung 2026 2025 2024 Anschlag VE-Anschlag Anschlag Rechnung in T€ gerundet 00 Bürgerschaft, Rechnungshof, Senat, Europa, Bundesang., Datenschutz, Inneres, Frauen, Staatsgerichtshof 49 956 0 37 508 46 006 01 Justiz und Verfassung, Sport 49 974 0 48 413 52 271 02 Kinder und Bildung, Kultur, Wissenschaft 134 652 0 131 800 151 764 03 Arbeit, Versorung und Integration 19 432 0 26 138 59 934 04 Jugend und Soziales, 427 835 0 359 501 417 525 05 Gesundheit und Verbraucherschutz 14 737 0 28 869 83 814 06 Bau, Umwelt und Verkehr 155 935 0 161 112 194 377 07 Wirtschaft 49 823 0 51 287 70 016 08 Häfen 12 571 0 14 273 21 547 09 Finanzen 6 724 412 0 6 899 910 7 966 684 Summe der Einnahmen 7 639 326 0 7 758 812 9 063 938   Ausgaben Einzelplan Bezeichnung 2026 2025 2024 Anschlag VE-Anschlag Anschlag Rechnung in T€ gerundet 00 Bürgerschaft, Rechnungshof, Senat, Europa, Bundesang., Datenschutz, Inneres, Frauen, Staatsgerichtshof 410 756 0 361 551 380 660 01 Justiz und Verfassung, Sport 187 362 0 162 597 181 028 02 Kinder und Bildung, Kultur, Wissenschaft 1 747 175 0 1 636 423 1 678 751 03 Arbeit, Versorung und Integration 79 865 26 550 67 652 104 164 04 Jugend und Soziales, Ausländerintegration 1 041 682 15 000 955 362 1 034 444 05 Gesundheit und Verbraucherschutz 114 555 0 95 886 254 775 06 Bau, Umwelt und Verkehr 334 843 200 745 312 045 368 342 07 Wirtschaft 130 038 57 267 109 236 421 094 08 Häfen 118 116 6 837 78 722 90 009 09 Finanzen 3 474 934 436 800 3 979 337 4 550 670 Summe der Ausgaben 7 639 326 743 199 7 758 812 9 063 938 FREIE HANSESTADT BREMEN FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2026 (in Mio. €) I. Ermittlung des Finanzierungssaldos   Einnahmen 5 996,7   -ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-   Ausgaben 6 269,5   -ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-   Finanzierungssaldo -272,8 II. Deckung des Finanzierungssaldos     1. Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 238,8     1.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1 538,2     1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1 299,4   2. Rücklagenbewegung 34,0     2.1 Entnahmen aus Rücklagen 95,0     2.2 Zuführungen an Rücklagen 61,0   3. Abwicklung der Vorjahre 0,0     3.1 Einnahmen aus Überschüssen 0,0     3.2 Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen 0,0   4. Haushaltstechnische Erstattungen 0,0     4.1 Einnahmenseite 9,4     4.2 Ausgabenseite 9,4 Summe 272,8 __________________________ Abweichungen in den Summen durch Runden   FREIE HANSESTADT BREMEN Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Art. 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (in Mio. €) Erlaubte Verschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 7 GG 146,6 Bereinigungen gem. § 18a LHO um   1. Finanzielle Transaktionen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO) 24,2   1.1 Finanzielle Transaktionen Einnahmen 0,1   1.2 Finanzielle Transaktionen Ausgaben 24,3 2. Steuerabweichungskomponente inkl. Steuerrechtsänderungen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) 70,4 3. Ex-ante Konjunkturbereinigung (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO) 77,7 4. Eigenbetriebe u. Sonstige Sondervermögen (§ 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LHO) 0,0 5. Hinzurechnungen gem. Art. 131a Abs. 5 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 LHO) 0,0 Zulässige Kreditaufnahme 318,8 Abbau der übermäßigen Verschuldung gem. Sanierungsverpflichtung 80,0 Veranschlagte Nettokreditaufnahme 238,8     __________________________ Abweichungen in den Summen durch Runden   Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos zum 1.1.2025 (§ 18b LHO) 400,4 FREIE HANSESTADT BREMEN KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2026 (in Mio. €) I. Kredite am Kreditmarkt   Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 1 538,2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1 299,4 Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 238,8 II. Kredite im öffentlichen Bereich   Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich 0,0 Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich 2,3 Netto-Neuverschuldung im öffentlichen Bereich -2,3   Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.