Bremen

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026

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Quellenkennung: 325942. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.03.2026 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 242 Zitiervorschlag: "Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026 vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 242)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.03.2026 Inkrafttreten01.01.2026 Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 242 Zitiervorschlag: "Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026 vom 24. März 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 242)" juris-Abkürzung: HG BR 2026 Ausfertigungsdatum: 24.03.2026 Gültig ab: 01.01.2026 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2026, 242 Gliederungs-Nr: - Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2026 Vom 24. März 2026 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Einzelansicht Seitenanfang § 1 Feststellungsklauseln (1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 7 639 325 870 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 743 198 700 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt. (2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2026 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 8 865 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,24. Für die Sonderhaushalte wird das Stellenvolumen auf 3 065 und der Stellenindex auf 1,50 festgesetzt. Daneben werden für den Personalhaushalt 407, die Sonderhaushalte 1 081, die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung 512, und die Anstalten des öffentlichen Rechts 278 als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Kreditermächtigungen (1) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 238 830 850 Euro aufzunehmen. (2) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kredite aufzunehmen 1. zur Tilgung von in dem Haushaltsjahr 2026 fällig werdenden Krediten, 2. zur vorzeitigen Tilgung von Krediten, 3. zur Tilgung kurzfristiger Kredite sowie 4. zum Kauf von Krediten, der aus Gründen der Marktpflege erforderlich ist. Kommt es in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nicht zu einer Inanspruchnahme der Kreditermächtigung, kann die Senatorin oder der Senator für Finanzen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten die daraus resultierende Tilgung von Schulden vornehmen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt entsprechend für bestehende Kredite der bremischen Sondervermögen des Landes. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. (3) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme für das Haushaltsjahr 2026 1. die nach dem Haushaltsgesetz der Stadtgemeinde Bremen, 2. die nach der Haushaltssatzung der Stadtgemeinde Bremerhaven aufzunehmenden Kredite als eigene Kredite mit zu übernehmen. Die nach Satz 1 übernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 zu. Die Freie Hansestadt Bremen darf diesen erhöhten Kreditrahmenteil nur für die Finanzierung der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. In Höhe der aufgrund der Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 durch die Freie Hansestadt Bremen mitübernommenen Kredite wird die Stadtgemeinde Bremen oder die Stadtgemeinde Bremerhaven Mitschuldner. Im Verhältnis zur Freien Hansestadt Bremen tragen die Stadtgemeinde Bremen, die Stadtgemeinde Bremerhaven sowie ihre Betriebe die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihnen zuzurechnenden Kreditanteile. Entsprechendes gilt für ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Absatz 7 Satz 1. (4) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Kredite am Kreditmarkt nach Absatz 1 und Absatz 2. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Wertpapieren beinhalten, können zusätzlich Kassenverstärkungskredite bis zu 12 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. (5) Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird die Senatorin oder der Senator für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2026 verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. Diese werden nicht auf die Ermächtigung nach Absatz 4 Satz 1 angerechnet. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben einen Vertrag abzuschließen, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei der Senatorin oder dem Senator für Finanzen berücksichtigt sind. Die Bestände der Sondervermögen können bis zu ihrer konkreten Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. Die durch die Teilnehmenden des zentralen Cashmanagements zur Verfügung gestellten Guthaben stellen keine Kassenverstärkungskredite nach Absatz 4 Satz 1 dar. (6) Ab dem 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres Kredite am Kreditmarkt bis zur Höhe von sechs vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben aufgenommen werden. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (7) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin oder der Senator für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- und Liquiditätsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Das Nominalvolumen für derartige Vereinbarungen darf für das laufende Haushaltsjahr 25 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben nicht übersteigen. Vereinbarungen, deren Zinsänderungsrisiko durch ein bestehendes Gegengeschäft aufgelöst wird, sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen. Das Nominalvolumen für solche Vereinbarungen darf jährlich 10 vom Hundert des gesamten Nominalvolumens an derartigen Vereinbarungen nicht überschreiten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen dieser Vereinbarungen Sicherheiten zu stellen sowie entgegenzunehmen. Für die Finanzierung der zu stellenden Sicherheiten dürfen Kredite mit einer maximalen Laufzeit von zwei Jahren aufgenommen werden. Geleistete oder empfangene Zahlungen im Rahmen dieser Sicherheiten bleiben bei der Bestimmung der Auslastung der Ermächtigung nach Absatz 4 Satz 1 unberücksichtigt. Bei Prämieneinnahmen und -zahlungen, die in der Summe über fünf vom Hundert des veranschlagten Betrages für Zinsausgaben hinausgehen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. (8) Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung anzurechnen. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Deckungsfähigkeiten (1) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig 1. die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428, 2. die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441, 3. die Ausgaben der Hauptgruppe 5, 4. die Ausgaben der Hauptgruppe 6, 5. die konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985. (2) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 1 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen (1) Die Produktgruppenverantwortlichen werden ermächtigt, 1. innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 nachzubewilligen, 2. alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen a) zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, b) zulasten der Gruppe 441, c) zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985, 3. innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 15 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 15, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TV-L und TVöD), vorzunehmen, soweit das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden, 4. innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Tarifbeschäftigte in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen. (2) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, außer in den Fällen des Absatzes 6, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985. (3) Die Produktplanverantwortlichen werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen 1. zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428, außer in den Fällen des Absatzes 6, 2. zulasten der Gruppe 441, 3. zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985. (4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht dem Ausgleich des Produktplans dienen müssen. (6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern. (7) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten. (8) Die Produktbereichsverantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist. (9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Finanz-, Personal- und Fachziele nach § 1a Satz 2 der Landeshaushaltsordnung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inanspruchnahme von Rücklagen für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig. (10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt. (11) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Planungssicherheit (1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppen 984 und 985) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppen 984 und 985) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt. (2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres bis spätestens 15. Oktober allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren. (3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 2 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Übertragbarkeiten Nach § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppen 984 und 985 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit kann durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen werden. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Rücklage für Versorgungsvorsorge (1) Die aus der Verbeamtung von Tarifbeschäftigten entstandenen Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung, Mehreinnahmen im Zusammenhang mit dem Versorgungslastenteilungsstaatsvertrag und durch die Senatorin oder den Senator für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder aus dem Altersteilzeitgesetz für Tarifbeschäftigte resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen. (2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern 30 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge einschließlich der gegebenenfalls zustehenden anteiligen Sonderzahlung und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Tarifbeschäftigten 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos. Der Versorgungszuschlag wird grundsätzlich auch bei Abordnungen an andere Dienstherren erhoben, wenn die Abordnung im Interesse des aufnehmenden Dienstherrn erfolgt. Eine entsprechende Verbuchung der Fälle auf refinanzierten Ausgabehaushaltsstellen der Gruppen 422 und 428 ist sicherzustellen. (3) Die jährlichen Einnahmen, die aus dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) resultieren, sollen zur Deckung der diesbezüglichen jährlichen Ausgaben verwendet werden. Gegebenenfalls anfallende Mehreinnahmen sollen zum Aufbau einer Risikovorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden. (4) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle nach § 63 des Bremischen Beamtengesetzes oder des Altersteilzeitgesetzes für Tarifbeschäftigte. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt. (5) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/Vollzug der Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung/Umsetzung und Vollzug steuerrechtlicher Rahmenbedingungen (1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen. (2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionsbereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt - darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt und Periodizität des Berichtswesens festzulegen. (3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. (4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln. (5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1, 2 und 4 unberührt. (6) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen darf die zur Realisierung eines alle Einrichtungen des Landes umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrundeliegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 7 Absatz 4 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal- und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen, deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin oder dem Senator für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. (7) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen darf zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus dem Verfahren PuMa und dem Bezüge- und Gehaltsabrechnungsverfahren KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften verarbeiten. Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Dritte ein. (8) Es wird ein unterjähriges Controlling 1. für Beteiligungen und Sondervermögen und 2. über die Maßnahmen der Investitionsplanung eingerichtet. Die hierfür erforderlichen Daten sind periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Der Senat wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen, insbesondere die Festlegung der Berichtspflichten und der Zuständigkeiten für die Berichterstattung, zu treffen. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen und die zuständigen Fachressorts dürfen die jeweils erhobenen Daten, insbesondere zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen umfassenden Controllings der maßnahmenbezogenen Investitionsplanung, in einem Datenbanksystem verarbeiten. (9) Die Senatorin oder der Senator für Finanzen darf in das Rechnungswesen-System und das Vertragswesen des Landes Einsicht nehmen und steuerlich relevante Daten verarbeiten, soweit dies 1. zur Umsetzung des § 2b des Umsatzsteuergesetzes und damit im Zusammenhang stehender Vorbereitungshandlungen sowie 2. zur Erfüllung der bundesgesetzlichen Steuererklärungspflichten des Landes Bremen, seiner Betriebe gewerblicher Art, Eigenbetriebe, sonstigen Sondervermögen und anderen Organisationseinheiten, erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn diese Daten ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben wurden. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten, soweit bundesgesetzliches Steuerrecht nicht entgegensteht. Der Umfang der Daten, auf die sich die Berechtigung zur Einsichtnahme und Verarbeitung der Senatorin oder des Senators für Finanzen bezieht, bestimmt sich nach den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 des Umsatzsteuergesetzes zu stellen sind sowie nach den diesen Rechnungen zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt entsprechend für Daten im Zusammenhang mit Entgelten, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben oder geleistet werden. Nach Ablauf der in § 257 des Handelsgesetzbuches und in § 147 der Abgabenordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen sind die verarbeiteten Daten sowie die dazugehörigen vertraglichen Vereinbarungen zu löschen oder zu vernichten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermächtigt, die erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses (1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt festgelegten Zielvorgaben zu beschließen. (2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt, 1. Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen, 2. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.