Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ats. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. (2) Der Fachbereich hat der Rektorin oder dem Rektor seinen Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 37 Absatz 1 Satz 3 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden. (3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und Forschungsaufgaben ausreichend begründen; Absatz 6 bleibt unberührt. Dem Berufungsvorschlag sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Professorinnen oder Professoren beigefügt werden. (4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren regelt die vom Senat zu erlassende Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen; Absatz 6 bleibt unberührt. Die Berufungsordnung kann zudem regeln, dass die Bewerberinnen und Bewerber erklären müssen, dass ihre der Bewerbung zugrunde gelegten Veröffentlichungen und sonstigen Forschungsergebnisse wissenschaftlich redlich unter Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zustande gekommen sind. Der Berufungskommission sollen möglichst auswärtige Mitglieder angehören. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig. (5) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. (6) Die Berufungskommission stellt vor der Sichtung und Prüfung der eingegangenen Bewerbungen im Benehmen mit der oder dem Berufungsbeauftragten hinreichend konkret diejenigen Entscheidungskriterien einschließlich der Kriterien der Leistungsbewertung auf, die vorliegen müssen oder ansonsten von Relevanz sein können, damit eine Person Gegenstand des Vorschlags des Fachbereichs nach Absatz 3 sein kann; hierbei ist sicherzustellen, dass das Kriterium der pädagogischen Eignung in besonderer Weise abgebildet wird. Die Kriterien nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Eine Änderung dieser Kriterien während der weiteren Tätigkeit der Berufungskommission ist unzulässig. Die Prüfung der Bewerbungen und die Begründung der Entscheidung, welche Person an welcher Stelle des Berufungsvorschlags gelistet wird, erfolgen ausschließlich anhand der Kriterien nach Satz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38a Tenure Track Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 4 geändert und Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Universitäten können in begründeten Fällen Juniorprofessuren so ausgestalten, dass schon bei der Besetzung dieser Stelle die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis unter der Voraussetzung zugesagt wird, dass vorab festzulegende Qualitäts- und Leistungsanforderungen während der Juniorprofessur erfüllt werden (Tenure Track); in diesem Fall muss zuvor eine Ausschreibung nach Absatz 2 erfolgt sein. Die Entscheidung über die Ausgestaltung nach Satz 1 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten. Im Fall der Tenure-Track-Zusage wird von der Ausschreibung der unbefristeten Professur abgesehen. Einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor kann in begründeten Fällen ein Tenure Track auch ohne Ausschreibung nach Absatz 2 zugesagt werden, wenn bei Vorliegen eines mindestens gleichwertigen Rufs einer anderen Universität auf eine Juniorprofessur mit Tenure Track durch dieses Angebot eines Tenure Tracks ihre oder seine Abwanderung verhindert werden kann; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (2) Eine Juniorprofessur kann mit der Maßgabe ausgeschrieben werden, dass im Anschluss an die Juniorprofessur die Berufung auf eine Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf eine Professur in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erfolgen wird, wenn die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht werden und die sonstigen Einstellungsvoraussetzungen für eine Professur vorliegen. (3) In einem Evaluierungsverfahren, das die Grundlage für die Berufung auf die Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis bildet, wird überprüft, ob die bei der Besetzung der Juniorprofessur festgelegten Leistungen erbracht wurden. Das Nähere zu Grundsätzen, Strukturen und Verfahren einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger regelt die Berufungsordnung; § 38 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Berufungsordnung kann regeln, dass das Evaluierungsverfahren nach Satz 1 und das Berufungsverfahren, welches zudem angemessen vereinfacht werden kann, in einem Verfahren zusammengeführt werden können. Für das Evaluierungsverfahren und das zusammengeführte Verfahren nach Satz 3 gilt § 38 Absatz 5 entsprechend. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Professuren im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis entsprechend. Die Universität kann eine Zwischenevaluierung der in dieser Professur erbrachten Leistungen vorsehen. § 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des sechsten Jahres das letzte Jahr der Zeitdauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit oder des befristeten Beschäftigungsverhältnisses tritt. Ist das letzte Jahr der Zeitdauer des Beamtenverhältnisses im Sinne des Satzes 3 das sechste Jahr, verlängert sich die nach § 122 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes bestimmte Höchstdauer um ein Jahr. (5) Die Universitäten können in begründeten Fällen die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter so ausgestalten, dass bei der Besetzung dieser Stelle oder dieser Beschäftigungsposition die Zusage eines Tenure Track erfolgt. In diesem Fall muss die wissenschaftliche Mitarbeiterin oder der wissenschaftliche Mitarbeiter ihre oder seine Funktion in der Regel nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, erhalten haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten entsprechend. (6) Die Universitäten können in begründeten Fällen einer Nachwuchswissenschaftlerin  oder einem Nachwuchswissenschaftler, die oder den sie nicht als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beschäftigt und die oder der eine Funktion innehat, welche aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, das einem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessur gleichwertig ist, einen Tenure Track zusagen. Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend. (7) Die Universität entwickelt ein in der Berufungsordnung festzulegendes Qualitätssicherungskonzept, welches die Bestenauslese in den Fällen der Absätze 1 bis 6 ebenso absichert wie ein Ausschreibungsverfahren; das Ministerium kann sich vorbehalten, dass die Universität dieses Konzept und seine Weiterentwicklung mit ihm abstimmt. (8) § 37a gilt entsprechend. (9) Absatz 1 Satz 1 bis 3 sowie die Absätze 2, 3, 7 und 8 gelten für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften hinsichtlich einer Tandemprofessur entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38b Tandemprofessur Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 38b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Im Rahmen einer Tandemprofessur an Hochschulen für angewandte Wissenschaften können geeignete Bewerberinnen und Bewerber, bei denen im Übrigen die Einstellungsvoraussetzungen des § 36 Absatz 1 vorliegen, die für die Übertragung einer Professur erforderliche mindestens dreijährige außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübte außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit erwerben. Das Erfordernis einer insgesamt fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 bleibt im Übrigen unberührt. (2) Die Hochschule für angewandte Wissenschaften schließt mit der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs, in der die außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit nach Absatz 1 erworben werden soll, eine Vereinbarung, die mindestens Regelungen über  1. die Verteilung der Arbeitszeit und die Gewährleistung eines mindestens hälftigen Beschäftigungsumfangs an der Einrichtung, 2. die Sicherung der Anbindung an die Hochschule und 3. unterstützende Personalentwicklungsmaßnahmen enthält. Die Vereinbarung regelt zudem, dass die Einrichtung für den Fall, dass eine Gewährleistungsentscheidung erteilt wird, einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 Prozent der auf den an ihr wahrgenommenen Beschäftigungsumfang entfallenden Bezüge zu entrichten hat und im Übrigen kein finanzieller Ausgleich betreffend die Beschäftigung der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors zwischen der Hochschule und der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 zuletzt und Absatz 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 5a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2 und 5 geändert und Absatz 5b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 121 Absatz 2, § 122 Absatz 2 und 3, § 123 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (2) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder, im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers an der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle, bis zum Wegfall der Verhinderung für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. (3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest. (4) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt. (5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem eine Zusage nach § 38a Absatz 1 erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 4 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. (5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (5b) Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren werden für die Dauer von bis zu drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt und für die Wahrnehmung der berufspraktischen Tätigkeit im Sinne von § 38b Absatz 1 Satz 1 in dem sich aus § 38b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ergebenden und mithin mindestens hälftigen zeitlichen Umfang beurlaubt oder nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen. Das Beamtenverhältnis der Tandemprofessorin oder des Tandemprofessors kann im Laufe des dritten Jahres mit ihrer oder seiner und der Zustimmung der Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs nach § 38b Absatz 2 um ein Jahr verlängert werden. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren können auch in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten die Sätze 1 und 2 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. (6) Personen mit der Qualifikation einer Professorin oder eines Professors nach § 36 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt. (7) Für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die für die Professorinnen und Professoren geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die akademische Bezeichnung „Lecturer“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. (1) Als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer darf in ein Beamtenverhältnis eingestellt oder übernommen werden, wer das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Höchstaltersgrenze des Absatzes 1 erhöht sich um Zeiten 1. der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes, 2. der Teilnahme an Maßnahmen im Sinne des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder 4. der tatsächlichen Pflege eines nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitengesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung pflegebedürftigen nahen Angehörigen, dessen Pflegebedürftigkeit nach § 3 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes nachgewiesen ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um bis zu sechs Jahre. (3) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch dann eingestellt oder übernommen werden, wenn sie das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 2 findet keine Anwendung. (4) Die jeweilige Höchstaltersgrenze erhöht sich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag gestellt hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme innerhalb eines Jahres nach der Antragstellung erfolgt. (5) Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, wenn 1. der Dienstherr ein erhebliches dienstliches Interesse (insbesondere wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) daran hat, Bewerberinnen oder Bewerber zu gewinnen oder zu behalten oder 2. sich nachweislich der berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, welches die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Über Ausnahmen nach Satz 1 entscheidet die jeweilige Hochschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39b Gemeinsame Berufungen mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 39b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Ist mit der ausgeschriebenen Stelle für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die Übernahme einer Leitungsfunktion bei einer außeruniversitären Forschungseinrichtung im Sinne des § 102 Absatz 6 Satz 1 verbunden, soll ein gemeinsames Berufungsverfahren der Hochschule und der außeruniversitären Forschungseinrichtung durchgeführt werden (gemeinsame Berufung). Für die gemeinsame Berufung gelten die nachstehenden Absätze sowie die allgemeinen Vorschriften. (2) Das Nähere zum Verfahren der gemeinsamen Berufung regeln Hochschule und außeruniversitäre Forschungseinrichtung vorbehaltlich der Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur durch die Berufungsordnung nach Maßgabe des § 38 Absatz 4 durch Vereinbarung. Die nach der Vereinbarung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei den Vertragspartnern nachgefragt werden. (3) Im Rahmen einer gemeinsamen Berufung kann die Hochschule die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer ohne Bezüge beurlauben (gemeinsame Berufung durch Beurlaubung). Die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen (gemeinsame Berufung durch Teilbeurlaubung). Die Beurlaubung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen. (4) Die Hochschule kann die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer im Rahmen einer gemeinsamen Berufung nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes der außeruniversitären Forschungseinrichtung zuweisen (gemeinsame Berufung durch Zuweisung). (5) Die Ausgestaltung der gemeinsamen Berufung können die Hochschule und die außeruniversitäre Forschungseinrichtung auch abweichend von den Absätzen 2 bis 4 nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften vereinbaren. Dabei können sie insbesondere vorsehen, dass die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer an der außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt ist und zugleich ihr oder ihm die mitgliedschaftsrechtliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors an der Hochschule eingeräumt wird. Die Hochschullehrerin oder der Hochschullehrer ist im Falle einer gemeinsamen Berufung nach diesem Absatz befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Freistellung und Beurlaubung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Falls eine auch teilweise Freistellung Gegenstand einer Berufungsvereinbarung ist, soll die Freistellung insofern widerrufbar ausgestaltet wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.