Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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hulmitglieder aus diesen Einrichtungen vertreten sind. Vorsitzende oder Vorsitzender der Kommission ist das nach § 26 Absatz 2 Satz 4 beauftragte Mitglied des Fachbereichs. Satz 1 gilt außer für Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch, wenn Prüfungskommissionen oder entsprechende Kommissionen für die Promotion und Habilitation gebildet und Angehörige der Einrichtungen betroffen sind. Teil 4 Das Hochschulpersonal Kapitel 1 Allgemeine dienstrechtliche Regelungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Beamtinnen und Beamte der Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2, 3 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung. (2) Die Rektorin oder der Rektor ernennt die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Die Kanzlerin oder der Kanzler ernennt andere als die in Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist der Hochschulrat, es sei denn, das Ministerium behält sich die Ausübung der Befugnisse der obersten Dienstbehörde ganz oder zum Teil jederzeit widerruflich vor; der Hochschulrat kann seine Befugnisse jederzeit widerruflich ganz oder teilweise dem Rektorat übertragen. (3) Dienstvorgesetzte Stelle der hauptberuflichen Rektoratsmitglieder ist die oder der Vorsitzende des Hochschulrats, es sei denn, das Ministerium behält sich die Ausübung der Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle ganz oder zum Teil jederzeit widerruflich vor.  Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren, der Dekaninnen und der Dekane, der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der wissenschaftlichen Hilfskräfte und der Beamtinnen und Beamten gemäß § 107 Absatz 1 und 3 ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Für die Beamtinnen und Beamte der Hochschulen trifft die dienstvorgesetzte Stelle die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten. Die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes; ihr stehen zudem die im Landesdisziplinargesetz bezeichneten Befugnisse der dienstvorgesetzten Stelle zu. (4) Beamtinnen und Beamte der Hochschulen dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Beamtinnen und Beamte des Landes. (5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Dekanin oder des Dekans abweichend von der Regellehrverpflichtung des einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung können zudem Regelungen betreffend die Anrechnung von Lehrtätigkeiten in Reformmodellen des Studiums nach § 58b getroffen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Die Hochschulen gehören dem Arbeitgeberverband des Landes an; dessen Beschlüsse sind den Personalräten in den Hochschulen in geeigneter Form bekannt zu geben. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Hochschulen finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung. (2) Die bei einer Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Landesdienst so angerechnet, als ob sie beim Land zurückgelegt worden wären. Die beim Land oder einer anderen Hochschule in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einer Neueinstellung in den Dienst einer Hochschule so angerechnet, wie wenn sie bei dieser Hochschule zurückgelegt worden wären. (3) § 33 Absatz 4 und 5 gilt für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschulen entsprechend. (4) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Hochschulen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot 1. einer anderen Hochschule oder 2. einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen. Zum Zweck der Vermittlung von vergleichbaren Beschäftigungsmöglichkeiten wirken die Hochschulen im Rahmen ihres Personalmanagements zusammen. (5) Die Hochschule sichert die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen, die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich sind. Die Hochschule haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Hochschule, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Hochschule nicht zustande kommt oder die Hochschule ihrer Sicherungsverpflichtung nach Satz 1 nicht nachkommt. Der Umfang der Haftung ist höchstens auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL hätten, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der Hochschule und der VBL zum 1. Januar 2007 wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem Tag, der auf den Tag der rechtsgültigen Unterzeichnung der Beteiligungsvereinbarung folgt. Kapitel 2 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 eingefügt; Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen, im Bereich der Medizin auch durch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung ihrer oder seiner übrigen Aufgaben vereinbar ist. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen. (3) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 Absatz 1 oder 2 berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden. Für die Kunstausübung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen, unbeschadet weiterer Dienstaufgaben nach dieser Vorschrift, überwiegend Lehraufgaben wahr. Neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 haben 1. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren die Aufgabe, sich durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Universität obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Universität und 2. Tandemprofessorinnen und Tandemprofessoren die Aufgabe, sich für die Berufung auf eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften a) durch die selbständige Wahrnehmung der ihrer Hochschule für angewandte Wissenschaften obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung sowie zeitgleich b) durch die Ausübung einer berufspraktischen Tätigkeit im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1 (außerhochschulische berufspraktische Tätigkeit) zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten. (5) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 33 Absatz 5 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: 1. Abgeschlossenes Hochschulstudium; 2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 122 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; 3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird; 4. für Professorinnen und Professoren sowie für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an Universitäten darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt; 5. für Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten; 6. für Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben darüber hinaus die Anerkennung als Gebietsärztin oder Gebietsarzt oder Gebietszahnärztin oder Gebietszahnarzt, soweit für das betreffende Fachgebiet nach den gesetzlichen Vorschriften eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist; Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sollen die Vorbildungen nach Halbsatz 1 nachweisen. (2) In künstlerischen Fächern kann abweichend von Absatz 1 Nummer 3 bis 5 als Professorin oder Professor eingestellt werden, wer eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist. Der Nachweis der zusätzlichen künstlerischen Leistungen wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. (3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. (4) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die am 1. April 2000 bereits Professorinnen oder Professoren an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften des Landes waren, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 und Nummer 5 Halbsatz 1 als erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages des Fachbereichs berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag des Fachbereichs kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn der Fachbereich acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, keinen Vorschlag vorgelegt hat, wenn er der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist der Fachbereich zu hören. (2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Erfolgt der Nachweis der besonderen Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 durch eine Promotion, können bei der Berufung auf eine Professur Tandemprofessorinnen oder Tandemprofessoren der eigenen Hochschule in der Regel nicht berücksichtigt werden, wenn 1. ihr Doktorgrad von dem Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen oder von einer Universität im Rahmen einer kooperativen Promotion verliehen worden ist und 2. die Betreuerin oder der Betreuer der Promotion zugleich Professorin oder Professor der eigenen Hochschule ist oder diese an der kooperativen Promotion in sonstiger Weise beteiligt war. Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule und das in § 107 Absatz 3 genannte Personal der eigenen Hochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden, es sei denn, das Gebot der Bestenauslese nach Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gebietet die Berufung des Mitglieds der Hochschule. (3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Zusagen über personelle und sächliche Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinausgehen, können mit der Verpflichtung verbunden werden, dass die Professorin oder der Professor für eine angemessene, im Einzelnen zu bestimmende Zeit an der Hochschule verbleiben wird. Für den Fall eines von der Professorin oder dem Professor zu vertretenden vorzeitigen Ausscheidens aus der Hochschule kann eine vollständige oder teilweise Erstattung der Mittel nach Satz 1 vereinbart werden. Die Erstattung setzt voraus, dass nach dem Ausscheiden der Professorin oder des Professors eine anderweitige Nutzung oder Verwertung dieser Mittel nicht oder nur mit wirtschaftlichem Verlust möglich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen vertretenen Fächergruppen im Einvernehmen mit der Dekanin oder dem Dekan eine Gleichstellungsquote für in der Regel drei Jahre fest; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen. Die Gleichstellungsquote bildet das Verhältnis zwischen den Frauen und Männern ab, die in der jeweiligen Fächergruppe innerhalb einer Ausgangsgesamtheit die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen. Bei der Festsetzung der Gleichstellungsquote bestimmt das Rektorat die Ausgangsgesamtheit, innerhalb derer das Verhältnis nach Satz 2 ermittelt werden soll, nach sachgerechten, an dem Ziel der Gewährleistung der Chancengerechtigkeit orientierten Kriterien. (2) Die Hochschule strebt an, in den Fächergruppen ein Verhältnis zwischen Professorinnen und Professoren zu erreichen, welches der Gleichstellungsquote nach Absatz 1 entspricht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit in der Hochschule in einem Fach oder einer Fächergruppe der Anteil der Professorinnen im Verhältnis zu dem Anteil der Professoren überwiegt. (3) Die Hochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach § 11 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern angemessen ist. (4) Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Gleichstellungsquote und der Bildung der Fächergruppen, regelt mit Ausnahme des Verfahrens der Berufung durch die Rektorin oder den Rektor die Berufungsordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Berufungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 1a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 3 geändert, Absatz 4 neu gefasst und Absatz 6 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben hinreichend konkret angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden: 1. wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 2. wenn durch das Angebot dieser Stelle die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors oder einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule oder das Angebot einer gleichwertigen Leitungsfunktion an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung vorliegt, 3. wenn für die Besetzung einer mit der Besoldungsgruppe W3 bewerteten Professur eine in besonders herausragender Weise qualifizierte Persönlichkeit zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, 4. wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler, bei der oder dem die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 36 vorliegen und die oder der in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Universität verbunden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; dabei muss die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder 5. wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten; im Fall von Satz 3 Nummer 3 bedarf die Entscheidung zusätzlich des Einvernehmens des Hochschulr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.