Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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den. (2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40a Freistellung wegen Unternehmensgründungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 40a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Für die Gründung von Unternehmen oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit Aufgaben der jeweiligen Hochschule in den Bereichen Forschung sowie Wissenstransfer zusammenhängen, kann Professorinnen und Professoren eine Freistellung von der Verpflichtung zur Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen unter Belassung der Dienstbezüge im Umfang von bis zu zwei Semestern gewährt werden (Gründungsfreisemester), wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Fachs in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Der Hochschule sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. (2) Der Umfang der Freistellungen nach Absatz 1 darf im Semester ein Zehntel der Summe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Hochschule nicht überschreiten. Wird für die während einer Freistellung nach Absatz 1 ausgeübte Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage eine Vergütung oder geldwerte Leistung gewährt, soll die Ablieferung dieser Vergütung oder geldwerten Leistung an die Hochschule insoweit gefordert werden, als sie insgesamt 100 Prozent des Jahresgrundgehalts der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers übersteigen. Von Arbeitgebern der öffentlichen Hand gewährte Vergütungen oder geldwerte Leistungen sind vollständig an die Hochschule abzuliefern. Satz 3 gilt nicht für Nebentätigkeitsvergütungen im Sinne des § 14 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung und § 8 Absatz 1 Hochschulnebentätigkeitsverordnung. (3) Zwischen zwei Freistellungen nach Absatz 1 sollen in der Regel mindestens sechs Semester liegen. (4) Das Nähere, insbesondere zu den zeitlichen Abständen nach Absatz 3, regelt die Hochschule in einer Ordnung. Kapitel 3 Das sonstige Hochschulpersonal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Bezeichnung „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ kann von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllen und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. (2) Die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ kann Personen verliehen werden, die auf einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder hervorragende Leistungen in Forschung, Kunst und Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Kunstausübung erbringen, die den Anforderungen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. (3) Die Bezeichnungen werden von der Hochschule verliehen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist. Im Falle des Absatzes 1 beginnt die Frist erst, wenn die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 vorliegen. Die Bezeichnungen begründen weder ein Dienstverhältnis noch den Anspruch auf Übertragung eines Amtes. Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sowie Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind befugt, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. (4) Das Recht zur Führung der Bezeichnungen ruht, wenn die oder der Berechtigte die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ aus einem sonstigen Grund führen kann. Rücknahme und Widerruf der Bezeichnungen regelt die Hochschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Lehrkräfte für besondere Aufgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert und § 39a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Ihnen können darüber hinaus durch die Dekanin oder den Dekan andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Hochschule abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. Eine gleichzeitige Beschäftigung als Lehrkraft für besondere Aufgaben und als wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher und künstlerischer Mitarbeiter ist in der Regel ausgeschlossen. (2) Im Übrigen gilt § 44 Absatz 2, 3 und 10 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Lehrbeauftragte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Lehraufträge können für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erteilt werden. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2, 7 und 8 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 8a eingefügt und Absatz 9 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 5, 6 und 9 geändert, Absatz 10 (neu) eingefügt sowie Absatz 10 (alt) umbenannt in Absatz 11 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und Krankenversorgung oder denen als Ärztinnen und Ärzten Aufgaben in der Krankenversorgung obliegen. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Hochschule gehören. Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten auf deren Antrag bestimmte Forschungsaufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. (2) Lehraufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten gemäß Absatz 1 sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 39 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet beschäftigt sind. (4) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern und, soweit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; in künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt. (5) Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Vorbereitung einer Promotion förderlich sind, werden in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt. Ihre Einstellung setzt neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern voraus. Bei der Ausgestaltung der Befristung der Dienstverhältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die besonderen Bedürfnisse der sich qualifizierenden Personen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung angemessen zu berücksichtigen. (6) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Akademischer Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 3, erfüllt. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Universitäten nachweist. (8) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis eines Akademischen Rats oder einer Akademischen Rätin auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar. (8a) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 und 2 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht.  Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. (9) Für die Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 6 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 7, Absatz 8 und Absatz 8a entsprechend. Darüber hinaus gelten unbeschadet des Absatzes 10 die § 121 Absatz 2, § 125 Absatz 2 und 3 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (10) Abweichend von § 121 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet sind, nach Maßgabe hochschulischer Regelungen Erholungsurlaub auch in der Vorlesungszeit nehmen. (11) Soweit künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 bis 10 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Überschrift sowie Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaftensind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Hochschulen für angewandte Wissenschaften zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen. (2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung gehören. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. (3) Einstellungsvoraussetzung für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist ein den vorgesehenen Aufgaben entsprechender Abschluss eines Hochschulstudiums. Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, können weitere Voraussetzungen, insbesondere Erfahrungen in einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der Hochschule gefordert werden. (4) Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann für befristete Beschäftigungsverhältnisse gemäß §§ 1 bis 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eingerichtet werden, insbesondere zum Zwecke der Weiterbildung sowie zur Mitarbeit in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. § 44 Absatz 5 Satz 3 gilt für diese Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. (5) Im Übrigen richten sich die Aufgaben, die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. § 44 Absatz 10 gilt entsprechend.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die wissenschaftlichen Hilfskräfte erfüllen in den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten Dienstleistungen in Forschung und Lehre sowie hiermit zusammenhängende Verwaltungstätigkeiten unter der Verantwortung einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers, einer anderen Person mit selbständigen Lehraufgaben oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder eines wissenschaftlichen Mitarbeiters. Ihnen kann die Aufgabe übertragen werden, als Tutorin oder Tutor Studierende und studentische Arbeitsgruppen in ihrem Studium zu unterstützen.   (2) Die Bestellung als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt im Einvernehmen mit der Person, unter deren Verantwortung sie steht. Sie wird mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt.   (3) Soweit künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen beschäftigt werden, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46a Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Grundordnung sieht vor, dass die Studierenden oder der Senat auf der Grundlage eines Vorschlags der Studierendenschaft eine Stelle wählt, die nach Maßgabe von Absatz 2 als Beauftragte für die studentischen Hilfskräfte die Belange von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräften nach § 46 wahrnimmt, die über kein für ihre Hilfskrafttätigkeit fachlich einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Die Grundordnung regelt zugleich die Anzahl der Mitglieder der Stelle, ihre Bestellung und Amtszeit sowie das Nähere zur Wählbarkeit und zur Wahl. Die Grundordnung sieht vor, dass die Mitglieder der Stelle, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt werden. (2) Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen, welches im Rahmen seiner Befugnisse nach § 16 Absatz 3 und 4 das Entsprechende veranlasst. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der Stelle gegenüber auskunftspflichtig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen, den wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten tätigen Beamtinnen und Beamten oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen andere als wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. (2) Die Einstellungsvoraussetzungen und die dienstrechtliche Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften. Teil 5 Studierende und Studierendenschaft Kapitel 1 Zugang und Einschreibung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Einschreibung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 geändert und Absatz 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2, 3, 5 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber wird für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Darin trifft die Hochschule auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu erhebenden und zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und insbesondere für einen mit maschinellen Verfahren und Datenträgern unterstützten Studierendenausweis erforderlich sind; sie unterrichtet die Studierenden über die Einsatzmöglichkeiten des Studierendenausweises. Minderjährige erlangen mit der Einschreibung die Befugnis, im Rahmen ihres Studiums alle verwaltungsrechtlichen Handlungen vorzunehmen; dies gilt auch für die Nutzung von Medien und Angeboten der Hochschule nach § 3. (2) Eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber kann für mehrere Studiengänge, für die eine Zulassungsbeschränkung mit Auswahlverfahren besteht, durch das Studienbewerberinnen und Studienbewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, nur eingeschrieben werden, wenn dies wegen einer für den berufsqualifizierenden Abschluss vorgeschriebenen Studiengangkombination erforderlich ist. Eine gleichzeitige Einschreibung in einen internationalen Studiengang im Sinne de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.