Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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wahr. Es arbeitet eng mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zusammen. Das Nähere zu dieser Organisationseinheit, insbesondere zur Mitgliedschaft, zur Abstimmung mit den Fachbereichen und zur Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regelt die Hochschule durch Ordnung, die auch ein Stimmrecht von Vertreterinnen oder Vertretern der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung in den Gremien des Zentrums für Lehrerbildung vorsehen kann. Die Zusammenarbeit mit den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung regeln Hochschule und Zentren durch Kooperationsvertrag. Soweit die Hochschule in der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung mit anderen Hochschulen zusammen arbeitet, insbesondere mit Hochschulen im Sinne des Kunsthochschulgesetzes, koordiniert das Zentrum fachlich diese Zusammenarbeit. § 26 Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die Organisationseinheit, § 27 Absatz 1 und 4 für ihre Leitung entsprechend. Für die Regelung des Verfahrens zur Vorbereitung gemeinsamer Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur gilt § 38 Absatz 4 entsprechend. (2) Zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots vereinbaren die Hochschulen mit dem Ministerium im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 6 Absatz 3 mittelbar und unmittelbar der Lehrerinnen- und Lehrerbildung dienende Studienkapazitäten einschließlich der Organisation des Praxissemesters. (3) Die Hochschulen können innerhalb der Regelungen des Lehrerausbildungsgesetzes und einer nach Absatz 2 getroffenen Vereinbarung Vorgaben für die Fächerkombinationen durch Ordnung regeln; § 109 Absatz 4 findet Anwendung. Kapitel 3 Hochschulmedizin Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Fachbereich Medizin Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1, 2, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Absatz 5 und 6 geändert durch Gesetz vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 12. September 2023; Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1222), in Kraft getreten am 1. Januar 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 4 und 5 geändert sowie Absatz 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Der Fachbereich Medizin wirkt im Rahmen seiner Aufgaben eng mit dem Universitätsklinikum zusammen. Entscheidungen in Berufungsverfahren und in anderen Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium erfolgen im Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum, soweit die Krankenversorgung und das öffentliche Gesundheitswesen betroffen sind. Das Einvernehmen in Berufungsverfahren darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllenden Aufgaben bestehen. (2) Der Fachbereich wird durch ein Dekanat geleitet, dem eine Dekanin oder ein Dekan, eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer sowie eine durch die Fachbereichsordnung bestimmte Anzahl an Prodekaninnen oder Prodekanen angehören. Das Universitätsklinikum schafft hierfür die personellen Voraussetzungen im nichtwissenschaftlichen Bereich. Der Dekan ist insoweit Fachvorgesetzter des Personals. Dem Dekanat obliegen alle Angelegenheiten und Entscheidungen des Fachbereichs, für die in diesem Gesetz oder der nach § 31a zu erlassenden Rechtverordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Mitglieder des Dekanats sind auch die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums mit beratender Stimme; ist die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor Mitglied der Universität, so ist sie oder er stimmberechtigtes Mitglied des Dekanats. Die Dekanin oder der Dekan ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachbereichsrats. Die Dekanin oder der Dekan soll hauptberuflich tätig sein. Bei Stimmengleichheit im Dekanat gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. Zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer kann auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden, wer die Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erfüllt. (3) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medizin ist für die nachfolgend aufgeführten Angelegenheiten zuständig: 1. Zustimmung zur Stellungnahme des Dekanats zur Kooperationsvereinbarung mit dem Universitätsklinikum, 2. Beschlussfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen für den Fachbereich sowie über den Beitrag zum Lagebericht des Universitätsklinikums, 3. Beschlussfassung in den dem Fachbereich obliegenden Angelegenheiten nach § 38, 4. Stellungnahme zum Entwicklungsplan des Fachbereichs sowie zu den Grundsätzen für die Verteilung und Verwendung der Mittel des Landes einschließlich der Kriterien für die leistungsbezogene Mittelverteilung, 5. Empfehlungen und Stellungnahmen in sonstigen Angelegenheiten des Fachbereichs Medizin von grundsätzlicher Bedeutung. Die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums nehmen an den Sitzungen des Fachbereichsrats mit beratender Stimme teil. Die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor des Universitätsklinikums soll bei der Beratung von Gegenständen der Pflege mit beratender Stimme hinzugezogen werden. (4) Der Fachbereich Medizin der Universität Bochum bildet zusammen mit den zentralen Dienstleistungseinrichtungen und den technischen Betrieben die Medizinischen Einrichtungen der Universität Bochum; sie dienen der Forschung und Lehre sowie der Krankenversorgung und besonderen Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Medizinischen Einrichtungen sind eine besondere Betriebseinheit der Universität und haben eine einheitliche Personal- und Wirtschaftsverwaltung. Sie werden von den Organen des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe der §§ 27 und 28 geleitet. Die in den Medizinischen Einrichtungen tätigen Bediensteten sind Mitglieder des Fachbereichs Medizin nach Maßgabe des § 26 Absatz 4. Die Zulässigkeit der Bildung einer gemeinsamen Einheit nach § 102 Absatz 2 bleibt unberührt. Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum der Universität Bochum zusammengefasst sind. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem Fachbereich Medizin der Universität Bochum Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juni 2025 (GV. NRW. S. 530) geändert worden ist, bleibt unberührt. Die nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen erbringt der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum der Universität Bochum darf die nach der Rechtsverordnung nach Satz 7 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fachbereich Medizin zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesem nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum mit der Universität in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Der Fachbereich Medizin kann sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 7 zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen. (5) Zur Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre wirken der Fachbereich Medizin und besonders qualifizierte Krankenhäuser zusammen, die zum Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld zusammengefasst sind. Für den Fachbereich Medizin gelten die §§ 26 bis 28. Die Universität Bielefeld kann nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 einer außerhalb der Universität tätigen Person auch in der Weise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, dass diese Person an Wahlen nicht teilnimmt. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung dem Fachbereich Medizin der Universität Bielefeld Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen erbringt der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum Ostwestfalen-Lippe der Universität Bielefeld darf die nach der Rechtsverordnung nach Satz 4 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre durch den Fachbereich Medizin zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesem nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt das Universitätsklinikum mit der Universität in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Der Fachbereich Medizin kann sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 4 zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen. (6) Die Zulassung für den neu geschaffenen Modellstudiengang Humanmedizin an der Universität Bielefeld erfolgt jeweils nur zum Wintersemester. Zur Unterstützung des weiteren Aufbaus des Modellstudiengangs Medizin an der Universität Bielefeld, insbesondere mit Blick auf die Entwicklung der für die praxisnahe und patientenorientierte Ausbildung in Zusammenarbeit mit den klinischen Kooperationspartnern nach Absatz 5 maßgeblichen Parameter, zur Sicherstellung der Qualität der Lehre, zum Schutz der Grundrechte der diesen Studiengang Studierenden sowie zur Sicherstellung der Verantwortung des Landes, den Aufbau und die weitere Erprobung des Studiengangs auch mit Blick auf ein angemessenes Studienangebot zu begleiten, wird die jährliche Zulassungszahl ab dem Wintersemester 2026/2027 im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (GV. NRW. S. 830, 831, 910) durch Rechtsverordnung des Ministeriums festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31a Universitätsklinikum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 neu gefasst, Absatz 1a eingefügt und Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 geändert und Absatz 2a eingefügt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022; Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1278), in Kraft getreten am 16. Dezember 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1a neu gefasst, Absätze 2, 4 und 6 geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Universitätsklinikum wirkt mit dem Fachbereich Medizin zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Es ist in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen tätig. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre. Es fördert die ärztliche Fort- und Weiterbildung und die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Es stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch das Hochschulgesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können. (1a) Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für Gesundheit zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung jedem Universitätsklinikum und dem Fachbereich Medizin am jeweiligen Standort Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen; das Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin als hoheitliche Aufgaben. Das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben in Forschung, Lehre und Krankenversorgung durch die jeweils andere Einrichtung zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei der jeweils anderen Einrichtung nachfragen. Dies gilt nur, soweit das Universitätsklinikum oder der Fachbereich Medizin nicht selbst tätig wird. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regelt jedes Universitätsklinikum mit der Universität am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Das Universitätsklinikum und der Fachbereich Medizin können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter bedienen. (2) Die Universitätskliniken sind Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. Durch die Rechtsverordnung können die Universitätskliniken auch in anderer Rechtsform errichtet oder in eine andere Rechtsform umgewandelt werden. Die Rechtsverordnung bedarf des Einvernehmens mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für Inneres zuständigen Ministerium und des Benehmens mit dem für Wissenschaft zuständigen Ausschuss des Landtags. (2a) Die Universitätskliniken gründen den Arbeitgeberverband der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in einer geeigneten Rechtsform des privaten Rechts. Erklärungen dieses Verbands hinsichtlich des Abschlusses eines Tarifvertrages bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, die des Einvernehmens des für Finanzen und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums bedarf. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Universitätskliniken finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung. (3) Organe des Universitätsklinikums sind der Aufsichtsrat und der Vorstand. Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, überwacht dessen Geschäftsführung und entscheidet nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2. Der Vorstand leitet das Universitätsklinikum. (4) Dem Aufsichtsrat gehören an: 1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, 2. die Rektorin oder der Rektor und die Kanzlerin oder der Kanzler der Universität, 3. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der Wirtschaft, 4. zwei externe Sachverständige aus dem Bereich der medizinischen Wissenschaft, 5. eine Professorin oder ein Professor aus dem Fachbereich Medizin, die Leiterin oder der Leiter einer klinischen oder medizinisch-theoretischen Abteilung ist, 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter des wissenschaftlichen Personals, 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Personals des Universitätsklinikums, 8. die Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme. Ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 102 Absatz 2 gebildet, gehören dem Aufsichtsrat auch Vertreterinnen oder Vertreter nach Nummer 2 der jeweils anderen Universität an. In diesem Fall bleibt es bei insgesamt zwei Stimmen für diese Vertreterinnen oder Vertreter; der Kooperationsvertrag nach § 102 Absatz 2 legt fest, wie diese Stimmen ausgeübt werden. (5) Dem Vorstand gehören an: 1. die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, 2. die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, 3. die Dekanin oder der Dekan des Fachbereichs Medizin und 4. die Pflegedirektorin oder der Pflegedirektor. Die Satzung kann vorsehen, dass die Stellvertretende Ärztliche Direktorin oder der Stellvertretende Ärztliche Direktor als stimmberechtigtes Mitglied dem Vorstand angehört. (6) In der Rechtsverordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über 1. Aufgaben und Bestellung der Organe, 2. die Wirtschaftsführung nach kaufmännischen Grundsätzen, 3. die Rechtsnachfolge und den Vermögensübergang im Falle einer Umwandlung in eine andere Rechtsform nach Absatz 2 Satz 3, 4. die Dienstherrenfähigkeit, soweit die Universitätskliniken in öffentlich-rechtlicher Rechtform betrieben werden, und die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten, 5. das Zusammenwirken zwischen dem Universitätsklinikum und der Universität und die zuzuweisenden Leistungen nach Absatz 1a. (7) Zur effizienteren und profilbildenden Erfüllung ihrer Aufgaben wirken die Universitätskliniken untereinander zusammen. Für die Universitätskliniken gelten § 8a Absatz 4 und 5 sowie § 103 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31b Finanzierung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31b: Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b), in Kraft getreten am 1. Juli 2022. (1) Das Land stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das Universitätsklinikum erhält für Investitionen einschließlich der Bauunterhaltung und des Erwerbs der benötigten Liegenschaften sowie für betriebsnotwendige Kosten Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushaltes; diese können auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Grundstücken, Räumen und Anlagegütern eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Zuschussgewährung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse an das Universitätsklinikum richtet sich ausschließlich nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. § 6 Absatz 2 findet Anwendung; das Ministerium beteiligt das für Gesundheit zuständige Ministerium bei der Verhandlung über den Abschluss von Hochschulverträgen, wenn und soweit es um Vereinbarungen zur medizinischen Ausbildung mit Bezug zu dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung geht.   (2) Über die Verwendung des Zuschusses für Forschung und Lehre entscheidet der Fachbereich Medizin im Rahmen der Festlegungen des Hochschulentwicklungsplanes; § 19 Absatz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31c Erfindungen im Bereich der Universitätsmedizin Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 31c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Universität und Universitätsklinikum wirken unbeschadet ihrer Pflicht zum Zusammenwirken nach § 31a Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich der Sicherung und der Verwertung von Erfindungen der Beschäftigten der Universität, die auch im Organisationsbereich des Universitätsklinikums gemacht worden sind, mit dem Ziel zusammen, diese Erfindungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen, auch gemeinschaftlich, durch gewerbliche Schutzrechte zu sichern und wirtschaftlich zu verwerten. (2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 einigen sich Universität und Universitätsklinikum über die Befugnis zur Ausübung 1. der Erklärungsbefugnis nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, welches zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, 2. der Inanspruchnahmebefugnis nach § 6 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, 3. der Freigabebefugnis nach § 8 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, 4. der Schutzrechtsanmeldebefugnis nach §§ 13 und 14 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, 5. der Rechte und Pflichten nach § 15 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, 6. der Aufgabebefugnis nach § 16 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, 7. der Annahmebefugnis nach § 19 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, 8. der Antragsbefugnis zum und im Schiedsverfahren nach §§ 28 bis 36 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sowie 9. der Klagebefugnis zum gerichtlichen Verfahren im Sinne der §§ 37 bis 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen. (3) Die Universität leitet Meldungen und Mitteilungen nach §§ 5 und 18 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen nach Maßgabe der Kooperationsvereinbarung unverzüglich in der gemeldeten oder mitgeteilten Weise an das Universitätsklinikum weiter. Das Universitätsklinikum hat die ihm bekannt gewordene Erfindung so lange geheim zu halten, wie die berechtigten Belange der erfindenden Person dies erfordern. (4) Universität und Universitätsklinikum vereinbaren, in welcher Höhe die Erlöse, die aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung erzielt werden, auch dem Universitätsklinikum zustehen und wie der Verwertungsaufwand verteilt wird.  (5) Das Nähere des Zusammenwirkens und des Vereinbarens nach den Absätzen 1 bis 4 regelt die Kooperationsvereinbarung nach § 31a Absatz 1a. (6) Die Befugnisse nach dieser Vorschrift üben das Universitätsklinikum und die jeweilige Universität als hoheitliche Aufgaben nach Maßgabe der vorhergehenden Absätze aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32   Medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Geeignete medizinische Einrichtungen außerhalb der Hochschule können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen mit deren Trägern für Zwecke der Forschung und Lehre genutzt werden. Die Einzelheiten über die mit der Nutzung zusammenhängenden personellen und sächlichen Folgen sind in der Vereinbarung zu bestimmen. § 31a Absatz 1a gilt für Vereinbarungen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts entsprechend. (2) Die Hochschule kann mit Zustimmung des Ministeriums einer Einrichtung nach Absatz 1 das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, so kann ihr die Hochschule eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in anderen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen, wenn die praktische Ausbildung durch die Einrichtung im Rahmen eines Studiengangs und unter der Verantwortung und Kontrolle einer Hochschule erfolgt. § 29 Absatz 4 Satz 4 gilt für Satz 1 bis 3 entsprechend. (3) Für die Organisation des Studiums in Einrichtungen nach Absatz 1 ist eine Fachbereichskommission zu bilden, in der in einem ausgeglichenen Verhältnis zu den übrigen Mitgliedern Hochsc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.