Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1 jederzeit widerruflich verzichten. Für Kunsthochschulen gelten die Einstellungsvoraussetzungen des § 29 des Kunsthochschulgesetzes und die Qualitätsmaßstäbe des § 31 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes. (5) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer hauptberuflichen Professorin oder einem hauptberuflichen Professor nach Beendigung der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ fortzuführen. §§ 77 Absatz 4 und 123 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Die Zustimmung nach Satz 1 setzt eine in der Regel zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 4 Satz 1 und 2 voraus. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz 1 jederzeit widerruflich verzichten. (6) Für außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gelten § 41 dieses Gesetzes und § 34 des Kunsthochschulgesetzes. (7) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer medizinischen Einrichtung außerhalb der Hochschule das Recht verleihen, sich als Hochschuleinrichtung zu bezeichnen, wenn sie den an eine Hochschuleinrichtung zu stellenden Anforderungen in Forschung und Lehre genügt. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der Approbationsordnung für Ärzte, so kann ihr die Hochschule mit Erlaubnis des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“, verleihen. Dient eine Einrichtung außerhalb der Hochschule der praktischen Ausbildung in nichtmedizinischen Gesundheitsbereichen, so kann ihr die Hochschule mit Zustimmung des Ministeriums eine geeignete Bezeichnung, im Falle eines Krankenhauses die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus“ nebst Nennung der spezifischen fachlichen Ausrichtung, verleihen, wenn die praktische Ausbildung durch die Einrichtung im Rahmen eines Studiengangs und unter der Verantwortung und Kontrolle einer Hochschule erfolgt. Die staatlich anerkannte Hochschule hat die erforderlichen Nachweise beizubringen. Bezeichnungen, die den Bezeichnungen nach Satz 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht geführt werden. Die Zustimmung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1, 2 und 3 dienen. (8) Auf Antrag ist eine staatlich anerkannte Hochschule in die zentrale Vergabe von Studienplätzen einzubeziehen. Staatlich anerkannte Hochschulen können mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes, mit anderen staatlich anerkannten Hochschulen und mit staatlichen Hochschulen zusammenwirken. § 8 Absatz 4 findet auf staatlich anerkannte Hochschulen Anwendung. (9) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Kirchliche Hochschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 74 (alt) Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 74 (alt) umbenannt in § 76 sowie Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Theologische Fakultät Paderborn und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 74 Absatz 2 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer Hochschule in der Trägerschaft des Landes gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 als erfüllt. (2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. In den Bereichen, die der Ausbildung der Geistlichen dienen, finden § 75 Absatz 4 und § 77 Absatz 2 Satz 1 keine Anwendung. (3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung zu und von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5. § 75 Absatz 1 Satz 5, Absatz 3 und 6 findet keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Aufsicht über nichtstaatliche Hochschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 74a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 74a (alt) umbenannt in § 77 sowie Absatz 1 neu gefasst und Absätze 2 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Ministerium führt die Aufsicht über die nichtstaatlichen Hochschulen; § 101 Absatz 2 gilt entsprechend. Wesentliche, die Anerkennung nach § 73 Absatz 2 sowie die Erstreckung nach § 75 Absatz 2 berührende Änderungen sind dem Ministerium anzuzeigen. Zu diesen Änderungen zählen insbesondere Veränderungen des Studienangebots oder der Studiengänge, Änderungen der Grundordnung oder der Hochschulstruktur, die Einrichtung oder Schließung von Standorten, der Wechsel des Trägers oder personelle Änderungen in der Hochschulleitung. § 76 bleibt unberührt. (2) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind dem Ministerium anzuzeigen. Es kann allgemein oder im Einzelfall jederzeit widerruflich von der Erfüllung der Anzeigepflicht befreien. Lehrende, zu deren Gehalt und Altersversorgung ein Zuschuss gemäß § 110 Absatz 2 geleistet oder denen im Falle der Auflösung der staatlich anerkannten Hochschule die Übernahme in den Landesdienst zugesichert werden soll, bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit an der staatlich anerkannten Hochschule für angewandte Wissenschaften der Genehmigung durch das Ministerium. (3) Die Promotions- und Habilitationsordnungen bedürfen der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes durch das Ministerium. (4) Der Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der nichtstaatlichen Hochschulen sind verpflichtet, dem Ministerium Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zugänglich zu machen, die zur Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. (5) Zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufsichtspflichten sowie zur Feststellung und Sicherung der Voraussetzungen des § 73 und der Qualitätsstandards an der Hochschule ist das Ministerium befugt, sich über die Angelegenheiten der nichtstaatlichen Hochschulen zu unterrichten und hierzu jederzeit sachverständige Dritte hinzu zu ziehen oder zu entsenden. Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten; § 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Kosten für die Hinzuziehung, die Entsendung und die Bewertung trägt die Hochschule. Das Ministerium kann jederzeit Auflagen erteilen, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 73 dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Aufhebung und Erlöschen der staatlichen Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 74b (alt) umbenannt in § 78 sowie Absatz 1 geändert und Absätze 2 bis 4 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Anerkennung erlischt nach Feststellung durch das Ministerium, wenn die Hochschule 1. nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Anerkennungsbescheids den Studienbetrieb aufnimmt, 2. ohne Zustimmung des Ministeriums länger als ein Jahr nicht betrieben wird oder 3. der Studienbetrieb endgültig eingestellt wird. Die Fristen nach Satz 1 können vom Ministerium angemessen verlängert werden. Rubrum und Tenor der Feststellung nach Satz 1 werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht. (2) Die staatliche Anerkennung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 73 im Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren, später weggefallen sind oder Auflagen des Ministeriums nicht erfüllt wurden und diesem Mangel trotz Aufforderung des Ministeriums innerhalb einer gesetzten Frist nicht abgeholfen wird. Sie ist zudem aufzuheben, wenn die Hochschule gegen eine Verpflichtung aus einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Ministerium verstößt oder wenn der Träger seinen Sitz in ein Gebiet außerhalb des Landes verlegt. Für die Aufhebung nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. (3) Die Aufhebung der staatlichen Anerkennung kann sich auf einzelne Studiengänge beziehen. (4) Eine Rücknahme oder ein Widerruf der Anerkennung nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt. (5) Der Träger ist in den Fällen der Absätze 1 bis 4 dazu verpflichtet, den Studierenden die Beendigung ihres Studiums zu ermöglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Zulässiger und unzulässiger Betrieb von Hochschulen; Informationspflichten; Schadensersatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 75 (alt): Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 und 3 zuletzt geändert, Absatz 2 geändert, Absätze 5 bis 8 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 75 (alt) ersetzt durch die §§ 79 bis 82 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen und die 1. sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder 2. eine Ausbildung als Studiengang anbieten, dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind oder die Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 oder die Anzeige nach § 80 Absatz 1 vorliegt. (2) Das Ministerium kann den Betrieb einer Bildungseinrichtung im Sinne des Absatzes 1, die nicht staatlich anerkannt ist, ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen, insbesondere dahingehend versehen, dass beim Weiterbetrieb jeder Anschein vermieden werden muss, dass  1.  es sich bei der Bildungseinrichtung um eine Hochschule, Universität, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder eine diesen Einrichtungen gleichgestellte Einrichtung handelt oder 2.  eine Ausbildung als Studiengang angeboten wird. (3) Bildungseinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 2 Satz 1 informieren  1. den Rechtsverkehr schon bei Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs insbesondere anhand ihres Internetauftritts sowie  2. die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, zu ihrem Schutz vor Aufnahme dieser Teilnahme nachweisbar ausführlich und umfassend nach Maßgabe des Satzes 2 und des Absatzes 4. Die Information im Sinne des Satzes 1 umfasst die Mitteilung, dass  1. die Ausbildung nicht an einer Hochschule erfolgt, 2. die Bildungseinrichtung keine anerkannte akademische Ausbildung anbietet, 3. die Bildungseinrichtung kein Recht hat, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen,  4.  die verliehenen Abschlussbezeichnungen nach Maßgabe des § 69 nicht als Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen geführt werden dürfen, 5. es sich bei der Ausbildung nicht um Studiengänge einer Hochschule handelt und 6. die verliehenen Abschlussbezeichnungen im In- und Ausland in ihrer wirtschaftlichen Werthaltigkeit und hinsichtlich ihrer Anschlussfähigkeit an Hochschulbildung grundsätzlich anders und nach anderen Regeln bewertet werden als Hochschulgrade untereinander. (4) Die Informationen nach Absatz 3 müssen so vollständig, frühzeitig, eindeutig, transparent und in einer verständlichen Sprache gegeben werden, dass jeder Anschein vermieden wird, die Umstände im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 lägen in Wirklichkeit gänzlich oder teilweise vor. Die Information der Person im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 muss zudem ihr gegenüber persönlich vor Aufnahme ihrer Teilnahme an dem Bildungsangebot in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform erfolgen; eine allgemeine Darstellung auf dem Internetauftritt der Bildungseinrichtung reicht nicht hin. Informiert die Bildungseinrichtung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 und 2 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend, so haftet sie den Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen oder teilnehmen wollen, auf Schadensersatz nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Niederlassungen von Hochschulen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 75 (alt) ersetzt durch die §§ 79 bis 82 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes dürfen Niederlassungen von staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, wenn 1. die Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannte, dort zugelassene oder rechtmäßig angebotene Ausbildung anbietet, 2. die Hochschule der Niederlassung ausschließlich ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht, 3. die Hochschule der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die dieser Verleihung zugrundeliegende Ausbildung in der Niederlassung erfolgt, und 4. die Qualitätskontrolle durch den Herkunftsstaat gewährleistet ist. Die Einrichtung der Niederlassung ist dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebs anzuzeigen. Mit der Anzeige ist das Vorliegen der Erfordernisse nach Satz 1 nachzuweisen; ansonsten ist die Einrichtung unzulässig. Ist nach dem Recht des Herkunftsstaates eine staatliche Anerkennung oder ein gleichwertiger staatlicher Akt erforderlich, sind der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts oder Änderungen im Umfang der staatlichen Anerkennung oder dieses Akts durch den Herkunftsstaat unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. (2) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 1 kann über das Verwaltungsportal nach dem Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 456a) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71d des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; § 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW findet keine Anwendung. (3) Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann den Betrieb der Niederlassung zudem untersagen, wenn ohne Anzeige entgegen Absatz 1 Satz 3 der Betrieb aufgenommen worden ist oder der staatliche Akt im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 weggefallen ist. (4) Hinsichtlich des Betriebs von Niederlassungen von Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, gelten die Vorschriften betreffend die staatliche Anerkennung einer Bildungseinrichtung als Hochschule mit der Maßgabe, dass der Sitz dieser Hochschule sich nicht auf dem Gebiet des Landes befinden muss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Franchising mit Hochschulen im europäischen Hochschulraum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 75 (alt) ersetzt durch die §§ 79 bis 82 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer staatlichen Hochschule, einer Hochschule in staatlicher Trägerschaft oder einer staatlich anerkannten Hochschule aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising im europäischen Hochschulraum), wenn 1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium in die Kooperationshochschule erfüllen, 2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Kooperationshochschule ihre im Herkunftsstaat anerkannten, dort zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen Hochschulqualifikationen verleiht und 3. die Kooperationshochschule nach dem Recht des Herkunftsstaates auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung zur Verleihung der Hochschulqualifikation auch dann berechtigt ist, wenn die diese Verleihung vorbereitende Ausbildung in Nordrhein-Westfalen erfolgt. Die erforderlichen Nachweise sind bei dem Ministerium mindestens drei Monate vor Aufnahme des Betriebs einzureichen. Dem Antrag ist eine Garantieerklärung der Kooperationshochschule beizufügen, nach der die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Bildungseinrichtung informiert die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend über Art, Umfang und Reichweite ihrer Ausbildungsleistung und insbesondere über den Umstand, dass sie nicht an einer Hochschule studieren. Satz 1 gilt nicht für staatliche Hochschulen des Landes sowie Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Für das Franchising mit Hochschulen in der Trägerschaft des Landes gilt § 66 Absatz 6; für das Franchising mit staatlichen Kunsthochschulen des Landes gilt § 58 Absatz 7 des Kunsthochschulgesetzes. (2) Im Falle einer Kooperation mit einer staatlich anerkannten Hochschule ist das Franchising zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 nur dann zulässig, wenn 1. die Hochschule, deren Sitz sich in Nordrhein-Westfalen befindet, auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden ist oder 2. wenn die Hochschule, deren Sitz sich in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befindet, ein der institutionellen Anerkennung gleichwertiges Qualitätssicherungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat; die Bildungseinrichtung hat eine hierauf bezogene Garantieerklärung der Kooperationshochschule vorzulegen. Satz 1 findet auf eine Kooperation mit einer kirchlichen Hochschule keine Anwendung. (3) Der Betrieb der Bildungseinrichtung darf erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 und des Absatzes 2 Satz 1 durch das Ministerium festgestellt worden sind. (4) Für die Abwicklung des Feststellungsverfahrens nach Absatz 1 über den Einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen gilt § 80 Absatz 2 entsprechend. (5) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 bei der Vorbereitung nur noch zum Teil oder nicht mehr vorliegen. Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung zudem untersagen, wenn ohne Feststellung entgegen Absatz 3 der Betrieb aufgenommen worden ist.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 75 (alt) ersetzt durch die §§ 79 bis 82 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Bildungseinrichtungen können auf der Grundlage einer Kooperation mit einer Hochschule, deren Sitz sich in einem Staat, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, befindet, auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation einer solchen Hochschule vorbereiten (Franchising mit Hochschulen außerhalb der Europäischen Union), wenn 1. diese Vorbereitung nach dem Recht des Sitzlandes der Kooperationshochschule zulässig ist, 2. die Bildungseinrichtung die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, vor Abschluss des Ausbildungsvertrages und vor Aufnahme der Vorbereitung nachweisbar ausführlich und umfassend darüber informieren, dass a) sich die Qualität der Vorbereitung nach Maßgabe des Rechts des Sitzlandes richtet, b) sich diese Qualität daher von den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards der Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder der staatlichen Kunsthochschulen unterscheiden kann, c) für die Führung der nach dem Recht des Sitzlandes zulässigerweise verliehenen Hochschulqualifikation die Regelung des § 69 gilt; die Bildungseinrichtung klärt über die damit verbundenen Rechtsfolgen ausführlich und umfassend auf, und d) sie nicht an der Hochschule studieren, die den Grad verleiht, und 3. die Bildungseinrichtung die Vorbereitung erst aufnimmt, wenn in dem Vorbereitungsvertrag mit der Bewerberin oder dem Bewerber die Inhalte nach Nummer 2 Buchstabe a bis c aufgenommen worden sind. Die Bildungseinrichtung ist verpflichtet, vor Aufnahme des Vorbereitungsbetriebs ihr Bildungsangebot beim Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium kann sich jederzeit darüber informieren, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen oder vorlagen. § 80 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Für das Verfahren nach den Sätzen 2 und 3 können Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz NRW erhoben werden; § 74 Absatz 7 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Das Ministerium kann die Durchführung der Vorbereitung nach Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn 1. die Gefahr besteht, dass die die Bildungseinrichtung oder die Kooperationshochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen oder die für den Betrieb oder die Durchführung dieser Vorbereitung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht aufweisen, 2. gegen die Voraussetzungen oder Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 verstoßen worden ist, 3. die Bildungseinrichtung geschäftlich unlauter handelt oder 4. die Zusammenarbeit der Bildungseinrichtung mit der Kooperationshochschule eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, insbesondere den auswärtigen Interessen des Landes widerspricht. (3) Zur Sicherung der Lauterkeit des Hochschulwesens im Land, der Inter

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.