Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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essen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der auswärtigen Interessen des Landes kann das Ministerium das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Ordnungswidrigkeiten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 75a (alt) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 75a (alt) umbenannt in § 83 und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Ordnungswidrig handelt, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. eine Einrichtung als nichtstaatliche Hochschule oder eine Ausbildung als Studiengang ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche Anerkennung gemäß § 74 Absatz 1 oder § 76 Absatz 1 oder ohne Anerkennungserstreckung nach § 75 Absatz 2 errichtet, betreibt, entgegen einer Untersagung nach § 79 Absatz 2 weiter betreibt oder eine Ausbildung weiter als Studiengang anbietet, 2. entgegen § 80 Absatz 1 eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt, 3. entgegen § 81 Absatz 1 ohne Feststellung eine Vorbereitung anbietet oder betreibt, 4. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Kunsthochschule oder Kunstakademie allein, in einer Wortverbindung, eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung oder einen Namen verwendet, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, 5.  einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage nach § 74 Absatz 1 Satz 3, § 75 Absatz 3 Satz 2, Absatz 7 Satz 4 oder einer Aufsichtsmaßnahme nach § 77 Absatz 5 nicht nachkommt, 6.  entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, die Personen, die an ihrem Bildungsangebot teilnehmen wollen, nicht ordnungsgemäß informiert, 7. über das Vorliegen einer Voraussetzung nach § 82 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, täuscht, 8. entgegen § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Vorbereitung aufnimmt oder der Verpflichtung nach § 82 Absatz 1 Satz 2 oder einer Anordnung auf der Grundlage des § 82 Absatz 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, zuwiderhandelt, 9. entgegen einer Untersagung nach § 80 Absatz 3, § 81 Absatz 5 oder § 82 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 82 Absatz 3, weiterhin auf einen Abschluss oder auf die Verleihung einer Hochschulqualifikation vorbereitet oder 10. entgegen der Informationspflicht nach § 79 Absatz 3 und 4 nicht, nicht vollständig oder in der Darstellung verzerrend informiert. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist das Ministerium. Teil 10 Sicherheit und Redlichkeit in der Hochschule Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 Sicherer und redlicher Hochschulraum Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschule gewährleistet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 einen sicheren Hochschulraum. Zu einem sicheren Hochschulraum gehört, dass die Hochschule die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen berücksichtigt. Zudem werden diese, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften dieses Teils, 1. vor unzulässiger Ungleichbehandlung aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 414) geändert worden ist, genannten Gründe, sowie 2. vor unmittelbaren Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihrer sonstigen personalen Rechte durch andere Mitglieder und Angehörige der Hochschule unbeschadet der arbeitsrechtlichen Bestimmungen und vorbehaltlich der Befugnisse der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und Gremien nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ordnungen, insbesondere des Hausrechts, geschützt. (2) Die Hochschule gewährleistet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 3 sowie des § 4 Absatz 4 einen redlichen Hochschulraum. In einem redlichen Hochschulraum schützt sie durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage der nachfolgenden Vorschriften, und unbeschadet der arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen sowie vorbehaltlich der Befugnisse der Organe, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger und Gremien nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ordnungen die Redlichkeit des wissenschaftlichen Diskurses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Sicherheit in der Hochschule; Ansprechpersonen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschule entwickelt ein Konzept zur Berücksichtigung der Vielfalt und zum Schutz ihrer Mitglieder und Angehörigen im Sinne des § 84 Absatz 1. Hierbei stellt das Rektorat das Benehmen mit den Gruppen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 im Senat, der oder dem Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung und, nach Maßgabe einer Regelung in der Grundordnung, weiteren dort bestimmten Beteiligten her. In Rechtsvorschriften geregelte Beteiligungsrechte, insbesondere Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, bleiben unberührt. (2) Die Grundordnung kann vorsehen und sieht nach Maßgabe des Konzepts nach Absatz 1 vor, dass die Hochschule eine oder mehrere der nachfolgend genannten Ansprechpersonen bestellt: 1. eine Ansprechperson zum Schutz der Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen, 2. eine Ansprechperson betreffend den Schutz nach § 84 Absatz 1 Satz 3, insbesondere zum Schutz der sexuellen Integrität. § 62b Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die Funktionen der Ansprechpersonen miteinander und mit der Funktion anderer Beauftragter, mit Ausnahme der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Vertretung, verbunden oder durch die Einrichtung hochschulübergreifender Stellen ersetzt werden können. Die fachliche Qualifikation der Ansprechperson soll den Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden. Die Hochschulen informieren ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessener Weise über bestellte Ansprechpersonen, deren Aufgaben und Befugnisse nach diesem Gesetz sowie die einzelnen Verfahrensschritte infolge einer Beschwerde nach Absatz 3. (3) Sieht die Grundordnung Ansprechpersonen nach Absatz 2 vor, haben die Mitglieder und Angehörigen das Recht, sich bei dieser oder diesen zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Angehörigenstellung von der Hochschule oder anderen Mitgliedern oder Angehörigen 1. aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe benachteiligt oder 2. in ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung, ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder ihren sonstigen personalen Rechten unmittelbar beeinträchtigt fühlen. Die Ansprechperson prüft die Beschwerde und teilt das Ergebnis der beschwerdeführenden Person mit. Die Ansprechperson kann das Ergebnis ihrer Prüfung zudem an die für die Einleitung eines Integritätsverfahrens zuständige Stelle sowie an eine sonstige zuständige Stelle, auch der Strafverfolgungsbehörden, weiterleiten. Erklärt die beschwerdeführende Person, dass keine Weiterleitung erfolgen solle, darf diese nicht erfolgen, es sei denn, aus Rechtsvorschriften folgt eine Verpflichtung zur Weiterleitung. Die Ansprechperson unterstützt die beschwerdeführende Person auf ihren Wunsch hin auf angemessene Weise bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein anwaltlicher Beistand beauftragt worden ist. Sieht die Grundordnung keine Ansprechpersonen nach Absatz 2 vor, stellt die Hochschule eine angemessene Unterstützung ihrer Mitglieder und Angehörigen im Sinne des Satzes 5 durch andere geeignete Maßnahmen sicher. (4) Die Ansprechperson ist als solche von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden. Die Ansprechperson und ihre Stellvertretungen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (5) Im Übrigen hat die Ansprechperson, auch über die Zeit ihrer Bestellung hinaus, Verschwiegenheit über die persönlichen Verhältnisse der sich beschwerenden Mitglieder und Angehörigen und über andere vertrauliche Angelegenheiten zu wahren. Kapitel 2 Redlichkeits- und Integritätsrechtliche Bestimmungen Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Redlichkeitsverstöße und Redlichkeitsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Ein Mitglied der Hochschule begeht einen Redlichkeitsverstoß, wenn es gegen 1. seine Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 oder 2. die Gebote und Verbote des § 38 Absatz 6 verstößt. (2) Gegen ein Mitglied, welches vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 oder vorsätzlich oder fahrlässig einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 2 begangen hat, kann eine Maßnahme zur Sicherung wissenschaftlicher Redlichkeit (Redlichkeitsmaßnahme) verhängt werden. Redlichkeitsmaßnahmen sind: 1. die Feststellung eines Redlichkeitsverstoßes, 2. der Ausspruch einer Redlichkeitsrüge im Sinne des Satzes 3, 3. der Ausspruch der Verpflichtung, die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Publikation zu korrigieren, 4. der Ausspruch der Verpflichtung, die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Publikation zurückzuziehen, 5. der Ausspruch der Verpflichtung, Mittel für Forschungsvorhaben, die das Mitglied durch einen Redlichkeitsverstoß zweckentfremdet verwendet hat, zurückzuzahlen, 6. der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten, 7. die Androhung des Entzugs des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung, der oder die auf der Grundlage einer Leistung, die nicht den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechend erbracht worden ist, verliehen oder zuerkannt worden ist, 8. der Ausschluss von der Mitwirkung in dem Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge für einen in der Maßnahme festgesetzten Zeitraum, 9. der gänzliche oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung; ist die Ausstattung von der Empfängerin oder dem Empfänger der Zusage für die Erbringung einer Leistung verwendet worden, die nicht den Regeln einer guten wissenschaftlichen Praxis entsprechend erbracht worden ist, kann insoweit die Zusage auch rückwirkend widerrufen werden, 10. der Entzug des Hochschulgrades oder der Lehrbefähigung im Sinne der Nummer 7. Die Redlichkeitsrüge ist der schriftliche Tadel eines bestimmten wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Missbilligende Äußerungen wie Zurechtweisungen oder Ermahnungen, die nicht ausdrücklich als Redlichkeitsrüge bezeichnet werden, sind keine Redlichkeitsmaßnahme. (3) Redlichkeitsmaßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Für einen Redlichkeitsverstoß nach Absatz 1 Nummer 2 dürfen nur Redlichkeitsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2 oder 8 verhängt werden. Eine Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 kann auch ohne vorherige Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 verhängt werden. Soweit Studierende einen wissenschaftsbezogenen Redlichkeitsverstoß im Rahmen einer Hochschulprüfung im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 begehen, gilt § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9; die Vorschriften dieses Teils finden insoweit keine Anwendung. (4) Ein Verbot der Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme wegen Zeitablaufs besteht nicht. Durch Ordnung, auch durch Promotions- oder Habilitationsordnung, kann vorgesehen werden, dass nach einem dort geregelten Zeitablauf die Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 oder 10 unzulässig ist. § 66 Absatz 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. (5) Die Entscheidung über die Verhängung einer Redlichkeitsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Redlichkeitsverfügung. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Redlichkeitsverstoßes und dem Ausmaß der Gefährdung des wissenschaftlichen Diskurses zu bemessen. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. (6) Die Hochschule informiert durch Veröffentlichung an geeigneter Stelle über eine aufgrund eines Redlichkeitsverstoßes nach Absatz 1 Nummer 1 verhängte Redlichkeitsmaßnahme, sofern die hierauf bezogene Redlichkeitsverfügung unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Veröffentlichung umfasst die Bezeichnung des Mitglieds, des betroffenen wissenschaftlichen Vorhabens sowie der Art der verhängten Redlichkeitsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2; die Angabe der vollständigen Anschrift des Mitglieds unterbleibt. Überwiegt das Schutzbedürfnis der unredlich handelnden Person das Offenbarungsinteresse der Wissenschaft erheblich, so kann die Hochschule von einer Veröffentlichung nach Satz 1 absehen. Die Hochschule erstattet unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegenüber den nachfolgend aufgeführten Stellen, sofern einschlägig, eine Mitteilung des in Satz 2 bezeichneten Inhalts: 1. der Stelle, welche die von dem Redlichkeitsverstoß betroffene Literatur oder die betroffenen Forschungsergebnisse veröffentlicht hat, 2. der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaft, 3. der Organisation der Forschungsförderung, die Mittel für ein Forschungsvorhaben, die das Mitglied durch einen Redlichkeitsverstoß zweckentfremdet verwendet hat, bereitgestellt hat, und 4. dem Dienstherrn oder dem Arbeitgeber der Person nach Absatz 7, sofern der Redlichkeitsverstoß geeignet erscheint, Auswirkungen auf die Reputation der Einrichtung des Dienstherrn oder des Arbeitgebers oder auf die Integrität der dortigen wissenschaftlichen Forschung zu haben. In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1, 3 und 4 verbindet die Hochschule die Mitteilung nach Satz 4 mit der Übermittlung der Redlichkeitsverfügung mit Ausnahme der vollständigen Anschrift des Mitglieds. Sofern das Schutzbedürfnis der unredlich handelnden Person das Offenbarungsinteresse der jeweiligen Stelle erheblich überwiegt sowie in dem Fall des Satzes 4 Nummer 2 gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nur Rubrum und Tenor der Redlichkeitsverfügung umfasst. Wird die Redlichkeitsmaßnahme aufgehoben, informiert die Hochschule auf dieselbe Art und Weise über ihre Aufhebung, wie sie zuvor über ihre Verhängung informiert hat. (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung 1. auf die Angehörigen der Hochschule, 2. auf das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen, auf welches auch die nachfolgenden Nummern 3 bis 5 angewendet werden, und seine Mitglieder und Angehörigen,  3. auf Personen, die nicht Mitglied oder Angehörige der Hochschule mehr sind, aber während ihrer Mitgliedschaft oder ihrer Angehörigenstellung einen Redlichkeitsverstoß begangen haben, 4. auf Personen, die, ohne Mitglied oder Angehörige zu sein, im Rahmen der Hochschulaufgaben in Forschung und Lehre tätig sind oder gewesen sind und dabei einen Redlichkeitsverstoß begangen haben, 5. auf Personen, die, ohne Mitglied oder Angehörige zu sein, einen Redlichkeitsverstoß bezüglich eines wissenschaftlichen Werks begangen haben, welches Grundlage für die Verleihung des Doktorgrades der Universität oder des Promotionskollegs, welche oder welches das Redlichkeitsverfahren durchführen will, gewesen ist, sowie 6. auf Mitglieder, deren mitgliedschaftsrechtliche Pflichten nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Satz 6 oder 7 ruhen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Anwendungsbereich, Integritätsverstöße und Integritätsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Verletzt ein Mitglied der Hochschule eine dienstrechtliche Pflicht und stellt diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 dar, so finden hierauf Anwendung, 1.  wenn das Mitglied in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7, 2.  wenn das Mitglied in einem Beamtenverhältnis zur Hochschule steht, vorbehaltlich der Nummer 3 die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und nicht die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7, 3.  wenn das Mitglied eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer der Hochschule ist, unbeschadet der allgemeinen arbeits- oder beamtenrechtlichen Bestimmungen die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7. Die §§ 98 bis 100 bleiben unberührt. Für Studierende gilt vorbehaltlich der Sätze 1 und 2 der § 51a. (2) Eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer begeht einen Integritätsverstoß, wenn sie oder er schuldhaft eine ihr oder ihm obliegende dienstrechtliche Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung nicht ausschließlich einen Redlichkeitsverstoß nach § 86 Absatz 1 darstellt. (3) Gegen die Person, welche einen Integritätsverstoß begangen hat (Maßnahmenadressat), soll eine Integritätsmaßnahme verhängt werden. Integritätsmaßnahmen sind: 1. unbeschadet der §§ 98 und 100 und des Hausrechts Weisungen betreffend a)  das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule zur Wahrnehmung einzelner oder sämtlicher Dienstaufgaben oder b) das Gebot, die dem Maßnahmenadressaten obliegende Lehre ganz oder teilweise mittels Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich online zu erbringen, 2. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern oder -angehörigen, 3. der Entzug der Weisungsbefugnis gegenüber Beschäftigten, 4. der vollständige oder teilweise Entzug der Lehr- und Prüfungsbefugnis, 5. der vollständige oder teilweise Widerruf der Zusagen über die nach § 37 Absatz 3 oder in sonstiger Weise gewährte Ausstattung, 6. der Ausspruch, für die Dauer von zwei bis fünf Jahren a) die Fähigkeit zu verlieren, Funktionen in der Selbstverwaltung der Hochschule zu bekleiden und solche Funktionen durch Wahlen zu erlangen, sowie b) das Recht zu verlieren, in der Hochschule zu wählen oder zu stimmen. Mit dem Verlust der Fähigkeit nach Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a verliert der Maßnahmenadressat zugleich sämtliche Funktionen, die er in der Selbstverwaltung innehat. Satz 3 findet auf hauptberufliche Rektoratsmitglieder sowie auf die Dekanin oder den Dekan, die oder der hauptberuflich tätig ist, keine Anwendung. (4) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Integritätsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Integritätsverfügung. Für die Ausübung des Ermessens gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. (5) Ist eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen beurlaubt oder an eine andere Stelle abgeordnet, bleiben ihre oder seine Pflichten, die einen Integritätsverstoß nach Absatz 2 begründen können, in der Hochschule bestehen. (6) Wird ein Integritätsverstoß durch eine Hochschullehrerin oder einen Hochschullehrer in der Funktion als Mitglied oder Angehöriger des Promotionskollegs für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen begangen, so gilt dieser als in ihrer oder seiner Funktion als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer der jeweiligen Hochschule begangen. (7) Sind seit der Vollendung des Integritätsverstoßes mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Integritätsmaßnahme nicht mehr verhängt werden. § 88 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt. (8) Für den Fall, dass die verletzte Person eine Doktorandin oder ein Doktorand ist, trifft die Universität oder das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen angemessene Vorkehrungen, dass das Promotionsvorhaben durch die Einleitung des Integritäts- und des Disziplinarverfahrens nicht gefährdet wird.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Redlichkeits- und Integritätsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Teil 10 mit den Kapiteln 1 bis 4 und den §§ 84 bis 100 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Redlichkeitsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Redlichkeitsverfahren einzuleiten; liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung eines Integritätsverstoßes vor, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Integritätsverfahren einzuleiten. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Landesdisziplinargesetzes bleibt unberührt. Redlichkeits- und Integritätsverfahren werden jeweils gegenüber der Person geführt, der die Begehung eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverstoßes vorgeworfen wird (beschuldigte Person). Für die Durchführung beider Verfahren gelten unbeschadet der Bestimmungen dieses Teils die Regelungen des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. Redlichkeits- und Integritätsverfahren können zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. (2) Die Anzeige eines Redlichkeits- oder eines Integritätsverstoßes (Redlichkeits- oder Integritätsanzeige) kann bei der zuständigen Stelle nach Absatz 1 Satz 1 mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Redlichkeits- oder Integritätsanzeige ist zu beurkunden. Der verletzten Person ist auf Antrag der Eingang ihrer Integritätsanzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben der verletzten Person zu Zeit, Ort und Art der Begehung des Integritätsverstoßes enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. Link kopi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.