Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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Zugänglichmachung wissenschaftlicher Arbeiten in digitaler Form (Open Access). (6) Die Hochschule informiert wiederkehrend über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule wirken hieran mit. Die in den Forschungsinformationssystemen gesammelten Informationen zu Forschungsaktivitäten und beteiligten Personen mit ihrer Funktion und den dienstlichen Kontaktdaten können durch die Hochschulen zur Darstellung ihrer Forschungsaktivitäten veröffentlicht werden. Das Ministerium kann Forschungsberichte nach vorgegebenen Standards anfordern, wenn dies insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik erforderlich ist. Bestandteil der Berichtslegung kann ein im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen erstellter Bericht (Landesforschungsbericht) sein. Der Landesforschungsbericht ist zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71 Forschung mit Mitteln Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 3 und 6, §geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Die in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden. Mittel Dritter können auch zur Durchführung von Forschungsvorhaben in den Universitätskliniken und im Bereich der Krankenversorgung der Universitätskliniken verwendet werden. Die Verpflichtung der in der Forschung tätigen Hochschulmitglieder zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung von Vorhaben nach den Sätzen 1 und 2 ist Teil der Hochschulforschung. Die Hochschulen dürfen auf die Personalkosten bezogene personenbezogene Daten des in den Forschungsvorhaben nach Satz 1 tätigen Personals verarbeiten und an die Dritten übermitteln, soweit dies für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist; im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Vorschriften. (2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Vorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule, seine Freiheit in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden und entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen. (3) Ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 ist dem Rektorat über die Dekanin oder den Dekan anzuzeigen. Die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschule darf nur untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 dieses erfordern. Die Hochschule soll ein angemessenes Entgelt für die Inanspruchnahme ihres Personals, ihrer Sachmittel und ihrer Einrichtungen verlangen. Falls das Forschungsvorhaben der wirtschaftlichen Tätigkeit der Hochschule zuzuordnen ist, ist ein Entgelt für anteilige Beihilfe- und Versorgungsleistungen für eingesetztes verbeamtetes Personal zu erheben. (4) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von der oder dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und nach deren oder dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend das Hochschulgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Auf Antrag des Hochschulmitgliedes, das das Vorhaben durchführt, kann von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern es mit den Bedingungen der oder des Dritten vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Fall nicht. (5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Sofern es nach den Bedingungen der oder des Dritten erforderlich ist, kann das Hochschulmitglied die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern abschließen. (6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. Einnahmen aus der Erhebung von anteiligen Beihilfe- und Versorgungsleistungen nach Absatz 3 Satz 3 sind an das Land abzuführen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers sinngemäß. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71a Transparenz bei der Forschung mit Mitteln Dritter Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Das Rektorat informiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über abgeschlossene Forschungsvorhaben nach § 71 Absatz 1. (2) Hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten gelten die §§ 9 und 10 des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. (3) Eine Information nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch die Gefahr des Eintritts eines wirtschaftlichen Schadens entsteht. Der oder dem Dritten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Entwicklungsvorhaben und Vorhaben zur Förderung des Wissenstransfers entsprechend. (5) Die Aufgabe und Befugnis der Hochschulen, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, bleibt ansonsten unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 71b Förderung von Ausgründungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 71b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Förderung von Ausgründungen dient, in Erfüllung eines staatlichen Bildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegende Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch auf die Ausgründung bezogene öffentliche Bildung. (2) Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Förderung von Ausgründungen anzeigen müssen. Der Anzeige der einzelnen Förderung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Förderung von Ausgründungen angezeigt wird. Auf der Grundlage der Anzeige nach den Sätzen 1 oder 2 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der jeweiligen Fördermaßnahme oder der das Konzept ausfüllenden Fördermaßnahmen betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung der Förderung im öffentlichen Interesse liegt. Teil 9 Nichtstaatlicher Bildungsbereich des tertiären Sektors Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Überschrift des Teils 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 72 Übersicht über Formen hochschulischer Bildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 72 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Im nichtstaatlichen Bildungsbereich gibt es folgende Formen hochschulischer Bildung: 1. staatlich anerkannte Hochschulen nach § 73 oder § 76, 2. Niederlassungen von Hochschulen innerhalb der Europäischen Union nach § 80, 3. Bildungseinrichtungen, die im Wege des Franchisings mit einer Hochschule innerhalb der Europäischen Union zusammenarbeiten, nach § 81 sowie 4. Bildungseinrichtungen, die im Wege des Franchisings mit einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union zusammenarbeiten, nach § 82. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Betriebs der Formen nach Satz 1 gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Teils. (2) Bildungseinrichtungen in nichtstaatlicher Trägerschaft, die  1. sich im Rechtsverkehr als Hochschule, Universität, Hochschule für angewandte Wissenschaften, Fachhochschule, Kunsthochschule oder Kunstakademie oder mit einem Namen bezeichnen, der die Gefahr einer Verwechslung mit einer der vorgenannten Bezeichnungen begründet, oder eine Ausbildung als Studiengang anbieten, und 2. staatlich als Hochschule nicht anerkannt sind oder unzulässig als Niederlassung betrieben werden, bieten keine anerkannte akademische Ausbildung an und haben kein Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen sowie Studiengänge anzubieten. Derartige Bildungseinrichtungen sind nach Maßgabe des § 79 Absatz 3 und 4 zu Informationen verpflichtet und haften zumindest bei fehlender oder fehlerhafter Information auf Schadensersatz, soweit dieser nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entrichten ist.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 73 Voraussetzungen der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 72 (alt): Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 72 (alt) umbenannt in § 73 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können vom Ministerium als Hochschulen staatlich anerkannt werden. (2) Die staatliche Anerkennung kann vom Ministerium erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass 1. in der Hochschule die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie der Kunst sichergestellt ist, 2. die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Gesetzes oder § 3 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes wahrnimmt, 3. das Studium an dem in § 58 Absatz 1, für das Studium an Kunsthochschulen an dem in § 50 des Kunsthochschulgesetzes genannten Ziel ausgerichtet ist, 4. mindestens drei nebeneinander bestehende oder aufeinander folgende und erfolgreich akkreditierte Studiengänge im Sinne des § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes oder § 52 Absatz 1 des Kunsthochschulgesetzes an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen sind, 5. das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Prüfungsordnungen, des tatsächlichen Lehrangebotes unter Einschluss einer sächlichen Mindestausstattung und des ausreichenden Zugangs zu fachbezogenen Medien und einer kontinuierlichen internen und externen Qualitätssicherung den wissenschaftlichen Maßstäben und anerkannten Qualitätsstandards an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes entsprechen; für das Studium an Kunsthochschulen sind die wissenschaftlichen und künstlerischen Maßstäbe und Qualitätsstandards an staatlichen Kunsthochschulen maßgebend, 6. die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende Hochschule in der Trägerschaft des Landes oder in eine entsprechende staatliche Kunsthochschule erfüllen, 7. die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule, die a) die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 im Falle einer Universität oder einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach § 29 des Kunsthochschulgesetzes im Falle einer Kunsthochschule erfüllen und b) in einem transparenten, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung der hauptberuflich Lehrenden der Hochschule unter Beteiligung auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter ausgewählt worden sind, wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder im Falle einer Tätigkeit an einer Kunsthochschule für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Kunsthochschulen gefordert werden, 8. die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums sowie auf Ebene der Fachbereiche in sinngemäßer Anwendung der für Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatliche Kunsthochschulen geltenden Grundsätze mitwirken, 9. akademische Belange in Forschung, Lehre und Kunst hinreichend deutlich von den unternehmerischen Interessen abgegrenzt werden, 10. die den Träger und die Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitliche demokratische Grundordnung achten und die für den Betrieb einer Hochschule erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit aufweisen, 11. der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist. Die Prüfungsordnungen müssen den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes oder der staatlichen Kunsthochschulen gleichwertig sein; § 63 Absatz 1, 2 und 5, § 63a, § 64 Absatz 2 und 2a sowie § 65 dieses Gesetzes sowie § 55 Absatz 1, § 56 Absatz 2 und 2a sowie § 57 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 74 Anerkennungsverfahren; Akkreditierungsverfahren; Gebühren; Kostentragung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 73 (alt): Absatz 2 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 3 (alt) ersetzt durch Absätze 3 bis 5, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 6, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 7 und dabei neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 73 (alt) umbenannt in § 74 und Absatz 1 neu gefasst, Absätze 3, 4, 5 und 7 geändert  sowie Absatz 8 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Ministerium spricht auf schriftlichen Antrag des Trägers der Bildungseinrichtung die staatliche Anerkennung aus. Es kann zuvor eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder durch eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die Hochschule, deren Anerkennung beantragt ist, anhand der in § 73 geregelten Voraussetzungen bewertet wird (Konzeptprüfung). Die Anerkennung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des § 73 dienen. (2) In dem Anerkennungsbescheid werden Hochschulart, Name, Sitz, Standorte, Studienorte und Träger der Hochschule sowie die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, festgelegt. (3) Das Ministerium ist hinsichtlich der staatlich anerkannten Hochschule befugt, eine gutachterliche Stellungnahme durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung einzuholen. Der Anerkennungsbescheid bestimmt, in welchen Fristen eine derartige Stellungnahme nach Satz 1 eingeholt wird. Satz 1 gilt auch, soweit die Hochschule unbefristet staatlich anerkannt ist. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 7 vorliegen, kann der Wissenschaftsrat oder die vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung auf der Grundlage seiner oder ihrer Stellungnahme nach Satz 1 die institutionelle Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung der staatlich anerkannten Hochschule aussprechen und zudem die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von hinreichend bestimmt benannten Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen; Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet. Ist die Hochschule für die Dauer von zehn Jahren institutionell reakkreditiert oder verleiht ihr das Ministerium nach Abschluss des Reakkreditierungsverfahrens für dieselbe Dauer die institutionelle Anerkennung, wird die Anerkennung nach Absatz 1 in der Regel unbefristet ausgesprochen. (4) Zur Sicherung der Qualität in Studium, Forschung und Lehre sowie der Grundrechte des Trägers der Hochschule, deren staatliche Anerkennung beantragt ist oder die staatlich anerkannt ist, kann das Ministerium das Nähere zum Verfahren der Konzeptprüfung, der institutionellen Akkreditierung, der institutionellen Reakkreditierung sowie der Begutachtung betreffend die Verleihung des Promotions- oder Habilitationsrechts nach § 75 Absatz 3 durch Rechtsverordnung regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über 1. die Mitwirkung des Trägers der Hochschule in den Verfahren nach Satz 1, 2. die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzte Gutachterkommission des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung, 3. die Rechte der Hochschule und ihres Trägers betreffend die Gelegenheit, vor der abschließenden Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1 Stellung zu nehmen, 4. die Einrichtung einer der Beilegung von Streitfällen dienenden internen Beschwerdestelle des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium benannten Einrichtung, 5. die Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern besetzen Gremiums des Wissenschaftsrates oder der vergleichbaren, vom Ministerium Einrichtung als Voraussetzung für die abschließende Entscheidung in den Verfahren nach Satz 1 sowie 6. betreffend die Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts der gutachterlichen Stellungnahme in den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 sowie des § 75 Absatz 3 Satz 1. Bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten für die Verfahren nach Satz 1 die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. (5) In der gutachterlichen Stellungnahme nach Absatz 3 Satz 1 wird gegenüber dem Ministerium ausgeführt, ob und inwieweit die staatlich anerkannte Hochschule den Voraussetzungen des § 73 oder des § 75 Absatz 3 entspricht. Die Stellungnahme benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die staatlich anerkannte Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Sie trägt zur Entscheidungsgrundlage des Ministeriums bei und nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg. (6) Hinsichtlich der Akkreditierung der Studiengänge gilt § 7 Absatz 1. (7)  Hinsichtlich der Gebühren für die staatliche Anerkennung sowie für weitere Amtshandlungen des Ministeriums gilt § 112 Absatz 3. Die Kosten der internen und externen Qualitätssicherung sind vom Träger der Hochschule oder der Hochschule selbst zu tragen. Für die in Absatz 3 und § 75 Absatz 3 genannten Verfahren werden Gebühren oder Auslagen nach dem Gebührengesetz NRW erhoben. Für die Durchführung der Verfahren kann eine Vorausleistung auf Gebühren oder Auslagen gefordert werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden. (8) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Der Sitz des Trägers muss sich auf dem Gebiet des Landes befinden. Zudem muss er eine Hochschule auf diesem Gebiet tragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Folgen der Anerkennung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 73a (alt) : Absatz 1, 2, 3 und 6 geändert, Absatz 4 zuletzt geändert und Absatz 4a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 4 (erneut) und Absatz 4a geändert, Absatz 6 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 73a (alt) umbenannt in § 75 sowie Absätze 1 und 2 geändert, Absätze 4a und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6, Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert, Absatz 7 (alt) umbenannt in Absatz 8 und geändert und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 9 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Nach Maßgabe ihrer Anerkennung haben die staatlich anerkannten Hochschulen das Recht, die Bezeichnung „Universität“, „Fachhochschule“, „Hochschule für angewandte Wissenschaft,“ „Kunsthochschule“ oder „Hochschule“ allein oder in einer Wortverbindung oder eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung zu führen. Sie haben nach Maßgabe ihrer Anerkennung das Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, Hochschulgrade zu verleihen und Zeugnisse zu erteilen. Diese verleihen die gleichen Berechtigungen wie Hochschulprüfungen, Zeugnisse und Hochschulgrade vergleichbarer Studiengänge an Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und staatlichen Kunsthochschulen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Studium im Sinne dieses Gesetzes und des Kunsthochschulgesetzes. § 66 Absatz 1 bis 5 dieses Gesetzes und § 58 des Kunsthochschulgesetzes gelten entsprechend. (2) Zeigt die Hochschule dem Ministerium die Ergebnisse der erfolgreichen Akkreditierung weiterer Studiengänge an, kann die Anerkennung bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 73 auf weitere Studiengänge erstreckt werden. Ist die Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung durch das Ministerium als Einrichtung institutionell anerkannt worden, erstreckt sich die Anerkennung auf weitere Studiengänge, sofern und soweit diese erfolgreich akkreditiert worden sind; diese Studiengänge sind dem Ministerium unverzüglich anzuzeigen. (3) Das Ministerium kann einer staatlich anerkannten Hochschule oder einzelnen Fachbereichen der Hochschule auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht oder das Habilitationsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft oder den staatlichen Kunsthochschulen die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend den §§ 67 und 68 gewährleistet ist; für staatlich anerkannte Kunsthochschulen sind die §§ 59 und 60 des Kunsthochschulgesetzes maßgebend. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satz 1 dienen. (4) Mit Zustimmung des Ministeriums kann die staatlich anerkannte Hochschule einer oder einem hauptberuflich Lehrenden bei Vorliegen der Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 für die Dauer der Tätigkeit an der Hochschule das Recht verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“ zu führen; die Führung einer hiervon abweichenden Bezeichnung ist unzulässig. Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt nur vor, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Das Ministerium kann allgemein oder im Einzelfall auf die Ausübung seiner Zustimmung nach Satz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.