Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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er Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148) geändert worden ist, abschließt, die zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und des § 18 der Approbationsordnung für Apotheker zugelassen wurden, haben Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn abgesehen von dem Erfordernis des Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 6 im Einzelfall vorliegen. Das Berufsrecht der Apothekerinnen und Apotheker und die Voraussetzungen zur Ausübung des Apothekerberufs bleiben unberührt. Hierauf weisen die Universitäten die Studierenden in geeigneter Weise hin. (1e) Das Ministerium kann unter näherer Festlegung der im Einzelnen erforderlichen Verleihungsvoraussetzungen durch Rechtsverordnung regeln, dass die Universität Studierenden anderer als der in den Absätzen 1a bis 1d genannten Studiengänge, welche mit einer staatlichen Prüfung abschließen, ab einem vom Ministerium zu bestimmenden Zeitpunkt einen Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 verleiht. In diesem Fall wird das Ministerium zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Grundsätze für die Berechnung der Bachelornote festzulegen. (2) Die Hochschule kann den Mastergrad auch auf Grund einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Studienabschluss erworben wird, verleihen. (3) Urkunden über Hochschulgrade können mehrsprachig ausgestellt werden; in diesem Fall gilt Entsprechendes für das Führen des Grades. Den Urkunden über die Verleihung des Hochschulgrades fügen die Hochschulen eine englischsprachige Übersetzung und eine ergänzende Beschreibung in englischer und deutscher Sprache (diploma supplement) bei, die insbesondere die wesentlichen, dem Abschluss zugrunde liegenden Studieninhalte, den Studienverlauf, die mit dem Abschluss erworbenen Kompetenzen sowie die verleihende Hochschule enthalten muss. (4) Für die Rücknahme der Gradverleihung gilt § 48 Absatz 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW; die §§ 86 und 88 bleiben unberührt. Die Rücknahme ist nur innerhalb von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Gradverleihung zulässig. Der Zeitraum zwischen Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Rücknahme der Gradverleihung wird auf die Fünfjahresfrist nach Satz 2 nicht eingerechnet. (5) Studierende, welche die Hochschule ohne Studienabschluss verlassen, erhalten auf Antrag ein Leistungszeugnis über die insgesamt erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen einschließlich der erworbenen ECTS-Leistungspunkte. (6) Die Hochschule kann Grade nach Absatz 1 auch verleihen, wenn eine andere Bildungseinrichtung auf die Hochschulprüfung auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit der Hochschule in gleichwertiger Weise vorbereitet hat (Franchising der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes). Die Gradverleihung nach Satz 1 setzt voraus, dass 1. von der Bildungseinrichtung nur Bewerberinnen oder Bewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Kooperationshochschule erfüllen und 2. unter der Verantwortung und Kontrolle der Kooperationshochschule die Qualität und Gleichwertigkeit des Studienangebotes gesichert, die Prüfungen durchgeführt und die Hochschulgrade verliehen werden. Abgesehen von den Fällen des § 62 Absatz 4 darf Träger der Bildungseinrichtung nicht die Hochschule sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67 Promotion Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 gerändert und Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Durch die Promotion wird an Universitäten, auch in Kooperation mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 67a, eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 58 Absatz 1 hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und weiterer Prüfungsleistungen festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen. Der Grad „Doctor of Philosophy (Ph.D.)“ kann auch in der Form der Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz geführt werden; eine gleichzeitige Führung der Abkürzungen „Ph.D.“ und „Dr.“ in Bezug auf denselben Grad ist nicht zulässig. § 66 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (2) Im Promotionsstudium sollen die Hochschulen für ihre Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Das Promotionsstudium kann als Studiengang gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt und in diesem Fall durch einen vorangehenden Masterabschluss gegliedert werden; hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit gilt § 61 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Hochschulen wirken auf die wissenschaftliche Betreuung ihrer Doktorandinnen und Doktoranden hin. Hierzu wird eine schriftliche Betreuungsvereinbarung zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und der Betreuerin oder dem Betreuer abgeschlossen; die Hochschule tritt dieser Vereinbarung bei. Das Rektorat kann verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Ausgestaltung der Vereinbarung beschließen. Für die Betreuungsvereinbarung gelten die §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. (3) Das Promotionsstudium wird vom Fachbereich durchgeführt. § 26 Absatz 5 bleibt unberührt. Das Nähere regelt eine Prüfungsordnung (Promotionsordnung). § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 sowie § 65 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Dabei erfolgt die Zweitbegutachtung und jede nachfolgende Begutachtung in einer Weise, dass die Qualität des Promotionsgeschehens gesichert bleibt; dies erfolgt unter Berücksichtigung der Fachkultur in der Regel so, dass diese Begutachtungen ohne Kenntnis der vorhergehenden Begutachtungen und ohne Bezugnahme hierauf vorgenommen werden. Die Bewertung der Promotionsleistungen und die Betreuung der Doktorandin oder des Doktoranden sollen durch unterschiedliche Personen erfolgen. Von Satz 7 ist abzuweichen, sofern die Doktorandin oder der Doktorand spätestens mit Einreichung der Promotionsleistung schriftlich einen entsprechenden Wunsch erklärt. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen. (4) Zum Promotionsstudium hat Zugang, wer 1. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als „Bachelor“ verliehen wird, oder 2. einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer generellen Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder 3. einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Absatz 2 Satz 2 nachweist. Die Promotionsordnung soll den Zugang vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses abhängig machen und kann den Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium ist nicht zulässig. (5) Zugangsberechtigte nach Absatz 4 werden als Doktorandinnen oder Doktoranden an der Universität eingeschrieben, an der sie promovieren wollen. Die Einschreibungsordnung kann die Einschreibung unter Berücksichtigung der generellen Regelstudienzeit in angemessenem Umfang befristen. Im Übrigen gelten §§ 48, 49 Absatz 12, §§ 50 und 51 entsprechend. (6) Die Universitäten entwickeln ihre Systeme der Qualitätssicherung des Promotionsgeschehens weiter. § 7 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67a Kooperative Promotion Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 und Absatz 3 (aufgehoben) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften entwickeln in Kooperation Promotionsstudien im Sinne des § 67, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird. Das Nähere zu diesen Studien und zur gemeinsamen Betreuung regelt die Promotionsordnung; diese soll dabei vorsehen, dass Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Hochschulen für angewandte Wissenschaften an der Betreuung von Promotionsstudien beteiligt sowie zu Gutachterinnen oder Gutachtern oder Prüferinnen oder Prüfern bestellt werden. Die individuellen Promotionsstudien sind in einer Vereinbarung zwischen einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Universität und einer Hochschullehrerin oder einem Hochschullehrer an der Hochschule für angewandte Wissenschaften festzulegen. Doktorandinnen und Doktoranden, die im Rahmen eines kooperativen Promotionsstudiums nach Satz 1 in der Hochschule für angewandte Wissenschaften betreut werden, können als Doktorandinnen oder Doktoranden an dieser Hochschule für angewandte Wissenschaften eingeschrieben werden; sie nehmen in der Hochschule für angewandte Wissenschaften an Wahlen nicht teil. Die Einschreibung nach § 67 Absatz 5 bleibt von der Einschreibung nach Satz 4 unberührt. Im Übrigen gilt § 67 Absatz 5 Satz 2 und 3 entsprechend. (2) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen nach § 67b unterstützt das kooperative Promotionsstudium, berät die Universitäten, Hochschulen für angewandte Wissenschaften und Doktorandinnen und Doktoranden hinsichtlich seiner Durchführung und berichtet dem Ministerium regelmäßig über den Stand des kooperativen Promotionsstudiums. Die Universitäten arbeiten hierzu mit dem Promotionskolleg zusammen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 67b Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 67b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 1 neu gefasst durch Gesetz vom 29. August 2023 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1, 3 und 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Promotionskolleg für angewandte Forschung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Nordrhein-Westfalen ist als hochschulübergreifende wissenschaftliche Einrichtung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; für diese Körperschaft gilt § 103. Das Promotionskolleg gliedert sich in Fachbereiche. Für diese Fachbereiche gelten die §§ 26 bis 29 nicht. Das Nähere zur Organisation des Promotionskollegs regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 103 Absatz 2. Mittel des Landes werden dem Promotionskolleg in Form von Zuschüssen für den laufenden Betrieb und für Investitionen bereitgestellt. Die haushaltsrechtliche Behandlung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den für Hochschulen geltenden Regelungen. (2) Das Ministerium kann dem Promotionskolleg oder einzelnen seiner Fachbereiche auf der Grundlage einer Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder eine vergleichbare, vom Ministerium benannte Einrichtung das Promotionsrecht verleihen, wenn im Verhältnis zum Maßstab der Universitäten in staatlicher Trägerschaft die wissenschaftliche Gleichwertigkeit entsprechend des § 67 gewährleistet ist. Die Verleihung kann befristet ausgesprochen und mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 dienen. (3) Im Falle der Verleihung des Promotionsrechts nach Maßgabe des Absatzes 2 gilt § 67 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 3 bis 5, Absatz 4, 5 Satz 2 und 3 und Absatz 6 für das Promotionskolleg entsprechend. Die Verwaltungsvereinbarung regelt, an welcher Hochschule für angewandte Wissenschaften Zugangsberechtigte nach § 67 Absatz 4 als Doktorandinnen oder Doktoranden eingeschrieben werden. Die Promotionsordnung wird von dem in der Verwaltungsvereinbarung bestimmten Organ des Promotionskollegs erlassen. Soweit ein Studiengang nach § 67 Absatz 2 Satz 2 eingerichtet wird, wird dieser Studiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 als gemeinsamer Studiengang mehrerer Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt; die Verwaltungsvereinbarung kann zu dieser Durchführung das Nähere regeln. (4) Das Promotionskolleg wirkt mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften zur Erfüllung seiner Aufgaben zusammen. Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken mit dem Promotionskolleg zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre zusammen. Hinsichtlich der Zuweisung von Leistungen zur ausschließlichen Wahrnehmung gilt § 115. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 68 Habilitation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Universität kann Gelegenheit zur Habilitation geben. Das Nähere regelt der jeweilige Fachbereich durch Satzung, die auch vorsehen kann, dass mit erfolgreicher Habilitation der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ oder einem ähnlichen Zusatz geführt werden kann. § 63 Absatz 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend.   (2) Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung zuerkannt. Auf Antrag der oder des Habilitierten entscheidet die Hochschule über die Verleihung der Befugnis, in ihrem oder seinem Fach an der Hochschule Lehrveranstaltungen selbständig durchzuführen. Auf Grund der Verleihung der Befugnis zur Durchführung von Lehrveranstaltungen ist die oder der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung „Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet. Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 regelt die Hochschule. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 69 Verleihung und Führung von Graden und von Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Grade dürfen nur verliehen werden, wenn innerstaatliche Bestimmungen es vorsehen. Bezeichnungen, die Graden zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht vergeben werden. (2) Von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom, verliehene Hochschulgrade sowie entsprechende staatliche Grade können im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der verliehenen Form geführt werden. Ein sonstiger ausländischer Hochschulgrad, der auf Grund einer Prüfung im Anschluss an ein tatsächlich absolviertes Studium von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, kann in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Institution geführt werden. Die verliehene Form des Grades kann bei anderen als lateinischen Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen werden; ferner kann die im Herkunftsland zugelassene oder, soweit keine solche besteht, die dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Die Sätze 2 und 3 gelten für ausländische staatliche und kirchliche Hochschulgrade entsprechend. Eine Umwandlung in einen entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. (3) Ein ausländischer Ehrengrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes zur Verleihung berechtigten Hochschule oder einer anderen zur Verleihung berechtigten Stelle verliehen wurde, kann nach Maßgabe der für die Verleihung geltenden Rechtsvorschriften in der verliehenen Form unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. (5) Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland gehen den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 vor. Soweit die Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 gegenüber den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen und Abkommen oder gegenüber den von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen im Einzelfall günstigere Regelungen enthalten, gehen diese günstigeren Regelungen vor. (6) Das Ministerium kann in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber den Absätzen 2 bis 5 begünstigen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade eine einheitliche Schreibweise in lateinischer Schrift, eine einheitliche Abkürzung sowie eine einheitliche deutsche Übersetzung vorgeben. Das Ministerium kann zudem durch Rechtsverordnung regeln, dass Grade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder sonstige Bezeichnungen, die inländischen Graden gleich lauten oder zum Verwechseln ähnlich sind, nur mit einem Zusatz nach Artikel 54 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geführt werden dürfen. Das Ministerium kann ferner durch Rechtsverordnung regeln, dass Personen eine Bezeichnung führen dürfen, die einer im Hochschulbereich verwendeten Amtsbezeichnung gleichkommt oder einer solchen ähnelt; das Ministerium regelt dabei zugleich die Qualitätssicherungserfordernisse der Führbarkeit. (7) Von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grade, Titel, Ehrengrade, Hochschultitel oder Hochschultätigkeitsbezeichnungen dürfen nicht geführt werden; das Gleiche gilt, soweit solche Bezeichnungen durch Titelkauf erworben worden sind. Wer einen Grad, einen Ehrengrad, einen Hochschultitel oder eine Hochschultätigkeitsbezeichnung führt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Berechtigung hierzu urkundlich nachzuweisen. Das Ministerium oder die von ihm beauftragte Behörde kann auch Auskunft über Höhe, Rechtsgrund und Zweckbestimmung von Zahlungen verlangen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grades, des Ehrengrades, des Hochschultitels oder der Hochschultätigkeitsbezeichnung stehen oder geleistet wurden. Es oder sie kann von der bezeichnungsführenden Person eine Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Sätzen 2 und 3 verlangen und abnehmen. Eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Führung eines Grades, eines Ehrengrades, eines Hochschultitels oder einer Hochschultätigkeitsbezeichnung kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde untersagt werden. Wer vorsätzlich gegen Satz 1 oder eine Anordnung nach Satz 2 bis 5 verstößt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich Urkunden ausstellt oder beschafft, in denen ein nach den Absätzen 1 bis 6 sowie Satz 1 nicht führbarer Grad verliehen wird; dies gilt für Ehrengrade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Sätzen 6 und 7 ist das Ministerium oder eine von ihm beauftragte Behörde. (8) Die Landesregierung kann an Personen, die außerhalb der Hochschule wissenschaftliche, künstlerische oder kulturelle Leistungen erbracht haben, die die Anforderungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4, § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 5, § 36 Absatz 2 oder § 36 Absatz 3 erfüllen, den Titel einer Professorin oder eines Professors verleihen. (9) Das Ministerium ist berechtigt, die Bewertung ausländischer Hochschulqualifikationen auf der Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (BGBl. 2007 II S. 712, 713) auf das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland – Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen – oder auf eine andere Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, zu übertragen. Es wird ermächtigt, die Einzelheiten der Zuständigkeitsübertragung nach Satz 1 durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Teil 8 Forschung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 70 Aufgaben und Koordinierung der Forschung, Veröffentlichung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2 und 3 geändert sowie Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absätze 4 bis 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. (2) Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte werden von der Hochschule unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans koordiniert. Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkten sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen, auch Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften, untereinander, mit den Kunsthochschulen, mit anderen Forschungseinrichtungen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung zusammen. (3) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist jede oder jeder, die oder der einen eigenen wissenschaftlich relevanten Beitrag geleistet hat, als Mitautorin oder Mitautor oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter zu nennen. Ihr oder sein Beitrag ist zu kennzeichnen. (4) Die Hochschulen können insbesondere für Zwecke der Berichtslegung, des Controllings, der Planung, der Evaluierung, der Qualitätssicherung, der Statistik sowie zur Erfüllung von Dokumentations- und Informationspflichten für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben und zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. In den Forschungsinformationssystemen werden Informationen über die Forschungsaktivitäten unter anderem in Bezug auf Forschungsprojekte, Dissertationen, Habilitationen, Publikationen, Patente, Preise, Ausgründungen und Forschungsinfrastrukturen gesammelt. Das Nähere regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. (5) Die Hochschulen unterstützen die freie und ungehinderte Verbreitung und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.