Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Die Hochschulen können das Nähere in einer Ordnung regeln. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 2 Nummer 1 ist die Kanzlerin oder der Kanzler sowie nach Satz 2 Nummer 2 das staatliche Prüfungsamt. Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuches kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden. (6) Die Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der generellen Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. (7) Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit hin, es sei denn, es bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen. Bestehen derartige Anhaltspunkte, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können. Eine Einholung amtlicher Bescheinigungen, Zeugnisse oder Gutachten der unteren Gesundheitsbehörden nach § 19 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, findet nicht statt. (8) Die Grundordnung kann zulassen oder vorsehen, dass in dem Prüfungsausschuss Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht vertreten sein müssen und dass abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 5 dem Prüfungsausschuss auch Mitglieder des Fachbereichs angehören dürfen, die nicht Mitglieder des Fachbereichsrats sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63a Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 5 geändert und Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 neu gefasst, Absätze 6 und 7 geändert sowie Absatz 9 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Anerkennung von Prüfungsleistungen erfolgt in Ansehung der Kompetenzen, die erworben worden sind, und der Kompetenzen, deren Nachweis ersetzt werden soll. Prüfungsleistungen, die in Studiengängen oder in der Lehre nach § 60a Absatz 1 an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien, in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in einem anderen Studiengang oder in der Lehre nach § 60a Absatz 1 derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag unter Übernahme der Benotung, erforderlichenfalls nach Umrechnung, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit findet nicht statt. Unterschiede in Bezug auf die Art und Dauer einer Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind dabei im Regelfall nicht geeignet, die Annahme eines wesentlichen Unterschiedes im Sinne des Satzes 2 zu tragen. Die Hochschule kann im diploma supplement die Hochschule ausweisen, an der die anerkannte Kompetenz erworben wurde. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge im Sinne des Satzes 2 abgeschlossen worden sind. Die Anerkennung im Sinne der Sätze 2 und 5 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion. (2) Es obliegt der antragstellenden Person, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag im Sinne des Absatzes 1 die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, liegt bei der Stelle, die das Anerkennungsverfahren durchführt. (3) Entscheidungen über Anträge im Sinne des Absatzes 1 werden innerhalb einer von der Hochschule im Voraus festgelegten angemessenen Frist getroffen. (4) Auf der Grundlage der Anerkennung nach Absatz 1 kann und auf Antrag der oder des Studierenden muss die Hochschule in ein Fachsemester einstufen, dessen Zahl sich aus dem Umfang der durch die Anerkennung erworbenen ECTS-Leistungspunkte im Verhältnis zu dem Gesamtumfang der im jeweiligen Studiengang insgesamt erwerbbaren ECTS-Leistungspunkten ergibt. Ist die Nachkommastelle kleiner als fünf, wird auf ganze Semester abgerundet, ansonsten wird aufgerundet. (5) Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerkennung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antragstellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen, soweit die Anerkennung nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Rektorat gibt der für die Entscheidung über die Anerkennung zuständigen Stelle eine Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags. (6) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor. Zudem gehen Vereinbarungen zwischen Hochschulen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Hochschuläquivalenzvereinbarungen) vor, die Studierende abweichend von Absatz 1 begünstigen, wenn  1. die Hochschulen Mitglied einer Europäischen Hochschulallianz sind und 2. gewährleistet ist, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.  Satz 2 gilt nicht, wenn das Ministerium gegenüber der Hochschule feststellt, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 Nummer 2 nicht gegeben sind. (7) Auf Antrag kann die Hochschule auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkennen, wenn diese Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Sie soll diese Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit im Sinne des Satzes 1 anerkennen, wenn die Kriterien und das Verfahren, die oder das für die Anerkennung in der Hochschule gelten, im Rahmen einer Akkreditierung überprüft worden sind. Die Hochschulen regeln das Nähere zu Satz 1 in der Prüfungsordnung, insbesondere ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang diese Kenntnisse und Qualifikationen anerkannt werden können. Die Prüfungsordnung kann auch eine Einstufungsprüfung vorsehen. Die Hochschulen können die Anerkennung der Kenntnisse und Qualifikationen nach den Sätzen 1 und 2, die durch bestimmte berufliche Aus- und Fortbildungen vermittelt werden, in allgemeiner Form regeln. Sie veröffentlichen diese Regelungen.  (8) Die Hochschulen stellen in Ansehung des gegenseitigen Vertrauens auf die Qualitätssicherung in den Hochschulen und der erfolgreichen Akkreditierung von Studiengängen sicher, dass die Verfahren und Kriterien, die bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen angewendet werden, durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sind. (9) Zur Sicherung des Verfahrens der Anerkennung und zur Gewährleistung der Qualität des Prüfungsgeschehens kann das Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass Absatz 1 Satz 3 für Hochschulen, deren Sitz sich in einem Staat befindet, welcher kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist, nicht gilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 64 Prüfungsordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1, 2, 3 und 4 geändert und Absatz 2a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert, Absatz 1a eingefügt sowie Absätze 2 und 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung durch das Rektorat vom Fachbereichsrat auf Vorschlag des Studienbeirats zu erlassen sind. Falls der Fachbereichsrat einem Vorschlag des Studienbeirats nicht folgen oder ohne einen Vorschlag entscheiden will, kann er, soweit die Entscheidung organisatorische Regelungen der Prüfungsordnung betrifft, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen den Vorschlag ersetzen oder ohne einen Vorschlag entscheiden; betrifft der Entscheidungsgegenstand andere als organisatorische Regelungen, reicht die Mehrheit seiner Stimmen. Organisatorische Regelungen im Sinne des Satzes 2 sind die Anzahl der Prüfungen und der Module, das Prüfungsverfahren sowie die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme der Studierenden an Lehrveranstaltungen als Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2. Die Anordnung einer verpflichtenden Teilnahme von Studierenden an einer Lehrveranstaltung ist nur zulässig, wenn 1. diese Anordnung in der Prüfungsordnung selbst erfolgt, 2. die Teilnahme bezogen auf die jeweilige Lehrveranstaltung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um deren Qualifikationsziel zu erreichen; insbesondere kommt dies bei Exkursionen, Praktika, praktischen Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen in Betracht und 3. in der Prüfungsordnung die Kriterien für unschädliche Ausfallzeiten insbesondere bei Erkrankungen, bei der Wahrnehmung von Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie bei der Betreuung von Kindern geregelt sind. (1a) Die Grundordnung kann vorsehen, dass Rahmenprüfungsordnungen nach Überprüfung durch das Rektorat vom Senat auf Vorschlag entweder 1. der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat, 2. des Gremiums nach den Sätzen 4 bis 6 oder 3. des Allgemeinen Studierendenausschusses erlassen werden. Ist nach Maßgabe der Grundordnung das Gremium nach Satz 1 Nummer 2 gebildet oder liegt eine Regelung der Grundordnung nach Satz 1 Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Grundordnung ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 3, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz, welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird durch Ordnung geregelt. (2) Regelungen betreffend Prüfungen einschließlich ihrer Teilnahmevoraussetzungen dürfen nur in der Hochschulprüfungsordnung getroffen werden. Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln: 1. Das Ziel des Studiums, den zu verleihenden Hochschulgrad und die Zahl der Module, 2. den Inhalt, das Qualifikationsziel, die Lehrform, die Teilnahmevoraussetzungen, die Arbeitsbelastung und die Dauer der Prüfungsleistungen der Module, 3. die Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen, 4. im Benehmen mit dem Studienbeirat die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen, 5. nachteilsausgleichende Regelungen für Studierende, die auf Grund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung oder auf Grund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an der Ableistung einer Prüfung oder dem Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne von Nummer 2 in der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Weise gehindert sind, 6. die Grundsätze der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen einschließlich der Höchstfristen für die Mitteilung der Bewertung von Prüfungen und die Anerkennung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Leistungen, 7. die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 8. die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung sowie das innerhalb der Hochschule einheitlich geregelte Nähere zur Art und Weise der Erbringung des Nachweises der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, 9. die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 10. die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen und die Fertigung einer Kopie oder einer sonstigen originalgetreuen Reproduktion. In der Prüfungsordnung kann geregelt werden, dass Hochschulprüfungen in elektronischer Form oder in elektronischer Kommunikation (Online-Prüfungen) abgelegt werden können. Hierbei sind insbesondere Bestimmungen zum Datenschutz zu treffen. (2a) Hinsichtlich des Mutterschutzes gelten die entsprechenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes. Die Regelungen über den Nachteilsausgleich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 können insbesondere Abweichungen im Hinblick auf die Ableistung der Prüfung, auch hinsichtlich ihrer Form, auf die Dauer der Prüfung, auf die Benutzung von Hilfsmitteln oder Hilfspersonen sowie auf die Zahl und die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen vorsehen; der Nachteilsausgleich wird auf Antrag einzelfallbezogen gewährt. Er soll sich bei Menschen mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung, soweit nicht mit einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, auf alle im Verlauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen erstrecken. Die Sätze 2 und 3 gelten für den Erwerb einer Teilnahmevoraussetzung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechend. Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die zuständigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger nachteilsausgleichende Regelungen vollziehen. (3) Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester 1. nach dem Semester, in dem der Besuch der Lehrveranstaltung, dem die Prüfung nach dem Studienplan oder dem Studienablaufplan zugeordnet ist, nach diesen Plänen vorgesehen war, oder 2. nach dem Besuch dieser Lehrveranstaltung erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung der Prüfung festgesetzt werden. In den Fällen des Satzes 1 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes die Lehrveranstaltung besuchen oder sich zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben. Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 beschränkt werden kann. (3a) Die Fristen im Sinne des Absatzes 3 verlängern sich 1. für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes um drei Semester pro Kind, 2. für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studierendenwerke um insgesamt bis zu höchstens vier Semester, 3. für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten um bis zu höchstens vier Semester, 4. um die Zeit der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder einer schweren Erkrankung und 5. um bis zu drei Semestern für die Zeit, in der Studierende eine Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- und Unterstützungsbedarf wahrnehmen. Bei Studierenden in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 verlängern sich die Fristen im Sinne des Absatzes 3 entsprechend dem Verhältnis ihres Studiums in Teilzeit zum Studium in Vollzeit. (4) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind. Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen oder sonstige Prüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 65 Prüferinnen und Prüfer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen. (2) Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten. Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen. Teil 7 Grade und Zeugnisse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 66 Hochschulgrade, Leistungszeugnis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 7. Mai 2025. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1a bis 1e eingefügt sowie Absätze 4 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschule verleiht auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein Studienabschluss in einem Studiengang erworben wird, einen Bachelorgrad oder einen Mastergrad. Der Grad kann mit einem Zusatz verliehen werden, der die verleihende Hochschule bezeichnet; er kann auch ohne diesen Zusatz geführt werden. Auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit einer ausländischen Hochschule kann die Hochschule deren Grad verleihen. Andere akademische Grade kann die Hochschule nur in besonderen Fällen verleihen. (1a) Die Universität verleiht Studierenden eines Studiengangs der Rechtswissenschaft, welcher mit einer ersten Prüfung im Sinne des § 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431) in der jeweils geltenden Fassung abschließt, einen Bachelorgrad, wenn sie 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemäß § 7 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllen oder zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Nordrhein-Westfalen zugelassen wurden und 2. die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Sinne des § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, an einer Universität in Nordrhein-Westfalen bestanden haben. Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen erstmalig vollständig zu einem Zeitpunkt gegeben sein, der nach dem 31. März 2017 liegt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 prüfen und bescheinigen die für die staatliche Pflichtfachprüfung nach §§ 3 Absatz 1, 6 Absatz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen zuständigen Justizprüfungsämter. Deren Entscheidung bindet die Universitäten. Die Zulassungsbescheinigung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ersetzt eine Bescheinigung nach Satz 3. Der Bachelorgrad nach Satz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Die Verleihung nach Satz 1 erfolgt auf Antrag durch die Universität, an welcher die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden oder nach Maßgabe des § 63a anerkannt wurde. Das Nähere zur Berechnung der Bachelornote regelt die Universität durch Ordnung, welche der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium bedarf. Studierende, welche die staatliche Pflichtfachprüfung endgültig nicht bestanden haben, können das Studium fortsetzen und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung absolvieren. (1b) Studierende eines Studiengangs der Humanmedizin, welcher mit der Ärztlichen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Approbationsordnung für Ärzte abschließt, die zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte gemäß § 27 der Approbationsordnung für Ärzte zugelassen wurden, haben Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn abgesehen von dem Erfordernis des Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 6 im Einzelfall vorliegen. Das ärztliche Berufsrecht und die Voraussetzungen zur Ausübung des ärztlichen Berufs bleiben unberührt. Hierauf weisen die Universitäten die Studierenden in geeigneter Weise hin. (1c) Studierende eines Studiengangs der Zahnmedizin, welcher mit der zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 360) geändert worden ist, oder mit der zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2, veröffentlichten bereinigten Fassung in der am 30. September 2020 geltenden Fassung abschließt, die 1. zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 sowie der §§ 62 bis 65 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen oder 2. zur zahnärztlichen Prüfung im Sinne der §§ 32 und 40 bis 51 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassen wurden, haben Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wenn abgesehen von dem Erfordernis des Nachweises eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses die weiteren Voraussetzungen des § 49 Absatz 6 im Einzelfall vorliegen. Das zahnärztliche Berufsrecht und die Voraussetzungen zur Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit bleiben unberührt. Hierauf weisen die Universitäten die Studierenden in geeigneter Weise hin. (1d) Studierende eines Studiengangs der Pharmazie, welcher mit der pharmazeutischen Prüfung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.