Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ichen Status der an dem Reformmodell teilnehmenden Personen, 3. die zugangsrechtlichen Anforderungen, die an die Teilnehmenden an dem Reformmodell gestellt werden, 4. die Anrechnung der im Rahmen eines Reformmodells vorgenommenen Lehrtätigkeit auf die Lehrverpflichtung nach Maßgabe der Regelungen nach § 33 Absatz 5 Satz 3, 5. die statistikrechtliche Einordnung des Reformmodells, 6. seine kapazitätsrechtliche Einordnung, 7. die Art des Abschlusses der Studienphase, falls ein solcher erworben werden soll, sowie 8. den Übergang der Teilnehmenden an einem Reformmodell im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 Nummer 1 oder 2 in einen Studiengang. Zur Sicherung der Ziele des Absatzes 2 und der Qualität in Studium und Lehre sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit kann das Ministerium das Nähere zu Reformmodellen, insbesondere zu den Gegenständen des Satzes 1, durch Rechtsverordnung regeln. (5) Nach Maßgabe der Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 wird die individualisierte Regelstudienzeit der Studierenden, die an dem Reformmodell teilnehmen, erhöht. (6) Das Ministerium ist befugt, Regelungen zu erlassen, die allgemein für Reformmodelle gelten. Für Reformmodelle, die nach Maßgabe dieser Regelungen durchgeführt werden, kann das Ministerium auf das Erfordernis seiner Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 verzichten. Es kann zudem rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Durchführung des Reformmodells seine Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 erklären. Wird ein Reformmodell nicht nach Maßgabe der Regelungen nach Satz 1 durchgeführt, kann das Ministerium die Einstellung des Reformmodells verlangen. Absatz 1 Satz 3 gilt für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Besuch von Lehrveranstaltungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen einschließlich des Ablegens von Prüfungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann. (2) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung und Krankenversorgung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Hochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahme derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung und an ihren Prüfungen und ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht. (3) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Studiengänge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 neu eingefügt und Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024. (1) Studiengänge im Sinne dieses Gesetzes werden durch Prüfungsordnungen geregelt; Studiengänge, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, können ergänzend auch durch Ordnungen geregelt werden. Sie führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird; für diese Studiengänge gilt § 66 Absatz 6 entsprechend. (2) Die Hochschulen können fremdsprachige Lehrveranstaltungen anbieten sowie fremdsprachige Studiengänge sowie gemeinsam mit ausländischen, insbesondere europäischen Partnerhochschulen internationale Studiengänge entwickeln, in denen bestimmte Studienabschnitte und Prüfungen an der ausländischen Hochschule erbracht werden. (3) Die Hochschulen können in Kooperation mit Dritten aus der Ausbildungs- und Berufspraxis (Praxispartner) duale Studiengänge einführen. In einem dualen Studiengang sind Abschnitte der hochschulischen Lehre und der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung inhaltlich und organisatorisch miteinander verbunden. Duale Studiengänge sind so ausgestaltet, dass sie eine berufliche Bildung, eine Berufstätigkeit oder eine praktische Tätigkeit integrieren (ausbildungs-, berufs- oder praxisintegrierende Studiengänge). Die Prüfungsordnung regelt die Verbindung der Abschnitte im Sinne des Satzes 2. Die Kooperation nach Satz 1 setzt voraus, dass der Praxispartner in dem mit ihm abzuschließenden Vertrag der nach Satz 4 geregelten Verbindung zustimmt und diese umsetzt. Unbeschadet der Verantwortung des Praxispartners für die Abschnitte der fachlich einschlägigen ausbildungs- und berufspraktischen Bildung trägt die Hochschule für den dualen Studiengang die Gesamtverantwortung. (4) Die Hochschulen strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein. Das Ministerium kann Ausnahmen für künstlerische Studiengänge vorsehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60a Studienangebote außerhalb eines Studienganges; Microcredentials Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 60a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschulen können Lehre anbieten, mit der außerhalb eines Studienganges der Erwerb von Kompetenzen in einem geringeren Umfang als in einem Studiengang vermittelt wird. Das Nähere, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen zur Teilnahme an der Lehre nach Satz 1, regelt die Hochschule durch Ordnung. Das Ministerium kann regeln, dass die Hochschulen die Einführung oder Änderung der Lehre nach Satz 1 oder ein Konzept dieser Lehre anzeigen müssen. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 3 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung der Lehre nach Satz 1 betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung dieser Lehre im öffentlichen Interesse liegt. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 sind vorbehaltlich des Satzes 2 Gasthörerinnen und Gasthörer. Sie können nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Modul-Studierende eingeschrieben werden; § 50 Absatz 2 und § 62 Absatz 4 Satz 6 gelten entsprechend. Sie erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung. Einheitliche Formen der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 und der Leistungszeugnisse nach Satz 2 werden 1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder 2. von dem Ministerium und den Hochschulen in einem Hochschulvertrag festgelegt. (3) Die Hochschule sichert die Qualität der Lehre nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung. (4) Erfolgt die Lehre nach Absatz 1 Satz 1 in Form des weiterbildenden Studiums, bleibt § 62 unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Regelstudienzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1a und 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt integrierte Auslandssemester, Praxissemester und andere berufspraktische Studienphasen sowie die Prüfungsleistungen ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der Hochschulplanung. (1a) Die Regelstudienzeit berechnet sich nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 3 (generelle Regelstudienzeit) oder nach Maßgabe des § 58b Absatz 5 oder des § 62a Absatz 3 (individualisierte Regelstudienzeit). Im Falle des § 58b Absatz 5 oder des § 62a Absatz 3 ist die erhöhte oder die geregelte Regelstudienzeit für die jeweilige Studierende oder den jeweiligen Studierenden die Regelstudienzeit des Studienganges im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und 2. (2) Die generelle Regelstudienzeit in Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abgeschlossen werden und zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt mindestens sechs und höchstens acht Semester. In Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden und zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führen, beträgt die generelle Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester; ihnen soll ein mit dem Bachelorgrad abgeschlossener Studiengang vorausgehen. Die generelle Gesamtregelstudienzeit konsekutiver Studiengänge nach Satz 1 und 2 sowie von Studiengängen mit dem Abschluss Magister Theologiae beträgt höchstens zehn Semester. Hinsichtlich der generellen Regelstudienzeit in Studiengängen, die im Rahmen des Verbundstudiums an Hochschulen für angewandte Wissenschaften durchgeführt werden, können in Hochschulverträgen von den Sätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 62a Absatz 3 bleibt jeweils unberührt. (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für Studiengänge, die mit einer durch Landesrecht geregelten staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, soweit nicht landes- oder bundesgesetzlich etwas anderes geregelt ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 (neu) eingefügt, Absatz 1 bis 3 (alt) umbenannt in Absätze 2 bis 4 und jeweils geändert sowie Absätze 4 und 5 (alt) umbenannt in Absätze 5 und 6 und jeweils neu gefasst durch  Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung dient, in Erfüllung eines staatlichen Weiterbildungsauftrags durch staatlich getragene und der staatlichen Aufsicht unterliegenden Hochschulen, der Ausbildung von mehr oder besser durch die Ausprägung von Kompetenzen und Fähigkeiten qualifizierten Personen durch öffentliche Bildung in Formen lebenslangen Lernens entsprechend dem jeweiligen Erwerb beruflicher Erfahrungen. Die Hochschulen entwickeln sich zu Einrichtungen lebenslangen Lernens weiter. Sie arbeiten hierzu untereinander zusammen, indem sie im Sinne des § 102 Absatz 2 gemeinsame Einheiten der Weiterbildung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 3 regeln. (2) Die Hochschulen bieten zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen Weiterbildung in der Form des weiterbildenden Studiums und des weiterbildenden Masterstudienganges an. An Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf erworben hat. Das Weiterbildungsangebot ist mit den übrigen Lehrveranstaltungen abzustimmen und soll berufspraktische Erfahrungen einbeziehen. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des Zugangs und der Zulassung. Sie kann die Zulassung insbesondere beschränken, wenn wegen der Aufnahmefähigkeit oder der Art oder des Zwecks der Weiterbildung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich ist. Die Hochschule sichert die Qualität des weiterbildenden Studiums im Rahmen eines hochschulinternen Qualitätsmanagements. Sie regelt das Nähere durch Ordnung. § 7 Absatz 1 bleibt hinsichtlich weiterbildender Studiengänge unberührt. (3) Wird die Weiterbildung in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Weiterbildung Gasthörerinnen und Gasthörer; für diese gilt § 52 Absatz 3 Satz 4 nicht. Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. Die Hochschule kann Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten oder mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. (4) Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt. Wird der weiterbildende Studiengang in öffentlich-rechtlicher Weise angeboten, wird die Bewerberin oder der Bewerber in diesen Studiengang als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender nach Maßgabe der Einschreibungsordnung eingeschrieben. Wird der weiterbildende Studiengang auf privatrechtlicher Grundlage angeboten, kann die Bewerberin oder der Bewerber nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Weiterbildungsstudierende oder Weiterbildungsstudierender eingeschrieben werden. Die Einschreibung nach Satz 2 und 3 setzt voraus, dass sie oder er die nach Satz 1 erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. § 48 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weiterbildungsstudierende sind berechtigt, wie eingeschriebene Studierende an Wahlen teilzunehmen und Mitglied der Studierendenschaft zu werden. (5) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des weiterbildenden Studiums erhalten über die erbrachten Prüfungsleistungen Microcredentials. Diese sind Leistungszeugnisse, in denen die jeweils erworbenen Kompetenzen ausgewiesen sind. Sind keine Prüfungsleistungen erbracht worden, erhalten sie eine Teilnahmebescheinigung. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. Einheitliche Formen des weiterbildenden Studiums und der Leistungszeugnisse werden  1. durch das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen oder 2. von dem Ministerium und den Hochschulen in einem Hochschulvertrag festgelegt. (6) Für die Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich erbrachter Weiterbildungsangebote sind in der Regel Gebühren festzusetzen und bei privatrechtlichen Weiterbildungsangeboten Entgelte zu erheben. Das Ministerium kann regeln, dass die Einführung oder Änderung von Weiterbildungsangeboten, für die nicht kostendeckende Gebühren festgesetzt werden sollen, der Anzeige beim Ministerium bedarf. Der Anzeige der einzelnen Weiterbildungsangebote nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn ein Konzept der Weiterbildung angezeigt wird, welches nicht kostendeckend gebührenfinanzierte Weiterbildungsangebote zum Gegenstand hat. Auf der Grundlage der Anzeige nach Satz 2 und 3 kann das Ministerium die Hochschule mit der Durchführung des jeweiligen Weiterbildungsangebots oder der das Konzept ausfüllenden Weiterbildungsangebote betrauen. Mit der Betrauung ist festgestellt, dass die Durchführung des Weiterbildungsangebots im öffentlichen Interesse liegt. Mitgliedern der Hochschule, die Aufgaben in der Weiterbildung übernehmen, kann dies nach Maßgabe der § 39 Absatz 3, § 42 Absatz 1 Satz 4 und § 44 Absatz 2 Satz 2 vergütet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62a Studium in Teilzeit; Teilzeitstudium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschule soll das Lehrangebot so organisieren, dass das Studium auch als Teilzeitstudium erfolgen kann. (2) Die Hochschule prüft, ob und inwieweit die von ihr angebotenen Studiengänge für ein Studium in Teilzeit geeignet sind; Absatz 1 bleibt unberührt. Die Liste der für ein Studium in Teilzeit geeigneten Studiengänge ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen. (3) In der Prüfungsordnung kann für Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 eine individualisierte Regelstudienzeit in vollen Semestern geregelt werden, deren Dauer dem Verhältnis der Arbeitsbelastung des Studierenden in Teilzeit zu der Arbeitsbelastung eines Studierenden in Vollzeit und damit der generellen Regelstudienzeit dem Verhältnis nach entspricht. (4) Die Einschreibungsordnung kann vorsehen, dass Studierende in Teilzeit nach § 48 Absatz 8 innerhalb ihres gewählten Studienganges nur entsprechend dem Verhältnis der generellen Regelstudienzeit zu ihrer individualisierten Regelstudienzeit zum Besuch von Lehrveranstaltungen berechtigt sind, Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte erwerben oder Prüfungen ablegen können; § 59 bleibt ansonsten unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62b Vertretung der Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert und Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Überschrift geändert und Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschule bestellt eine Person, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung die Belange dieser Studierenden wahrnimmt. Die Grundordnung regelt Wählbarkeit, Wahl, Bestellung und Amtszeit. Die Grundordnung kann vorsehen, dass die beauftragte Person, sofern sie in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule steht, in einem angemessenen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt wird. Auf Antrag werden die Kosten für den Geschäftsbedarf der beauftragten Person von der Hochschule entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen. (2) Die beauftragte Person wirkt darauf hin, dass den besonderen Bedürfnissen von Studierenden mit Behinderungen oder chronischer Erkrankung Rechnung getragen wird und insbesondere die zu ihren Gunsten geltenden Rechtsvorschriften beachtet werden. Sie wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen und beim Nachteilsausgleich hinsichtlich des Zugangs und der Zulassung zum Studium, hinsichtlich des Studiums und hinsichtlich der Prüfungen mit. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die beauftragte Person eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen, welches im Rahmen seiner Befugnisse nach § 16 Absatz 3 und 4 das Entsprechende veranlasst. (3) Im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 2 sind das Rektorat, die Leitung von wissenschaftlichen Einrichtungen und von Betriebseinheiten sowie die Fachbereichsleitung der beauftragten Person gegenüber auskunftspflichtig. Die beauftragte Person kann gegenüber allen Gremien der Hochschule Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben. (4) Die Beauftragten für die Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und sich eine Satzung geben. Die Satzung ist zu veröffentlichen. Die Kosten für den Geschäftsbedarf dieser Arbeitsgemeinschaft werden vom Ministerium entsprechend § 40 des Landespersonalvertretungsgesetzes übernommen, ebenso wie die Kosten einer angemessenen Freistellung. Kapitel 2 Prüfungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 63 Prüfungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 3 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Der Studienerfolg wird durch Hochschulprüfungen, staatliche oder kirchliche Prüfungen festgestellt, die studienbegleitend abgelegt werden sollen; während der Prüfungen müssen die Studierenden eingeschrieben sein. Studiengänge, die mit dem Bachelorgrad, dem Mastergrad oder dem Abschlussgrad „Magister Theologiae“ abgeschlossen werden, sind zu modularisieren und mit einem Leistungspunktesystem auszustatten, das das Europäische Credit-Transfer-System (ECTS) einschließt; Module sind in der Regel mit nur einer Prüfung abzuschließen. Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktesystems werden benotet, mit Leistungspunkten versehen und um eine Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala ergänzt; diese Bewertung nach der ECTS-Bewertungsskala kann auf die Vergabe der Gesamtnote beschränkt werden. Die Höhe der zu vergebenden Leistungspunkte gibt den durchschnittlichen Arbeitsaufwand der Studierenden für alle zum Modul gehörenden Leistungen wieder. (2) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, dass Leistungen von Prüfungen, die im ersten Semester oder in den ersten beiden Semestern abgelegt worden sind, nicht benotet werden oder dass ihre Benotung nicht in die Gesamtnote einfließt. (3) Prüfungstermine sollen so angesetzt werden, dass infolge der Terminierung keine Lehrveranstaltungen ausfallen. Zudem berücksichtigen die Hochschulen bei der Festsetzung von Prüfungsterminen die Religionsfreiheit der Studierenden. (4) Studierenden des gleichen Studienganges soll bei mündlichen Prüfungen die Teilnahme als Zuhörerinnen und Zuhörer ermöglicht werden, sofern nicht eine Kandidatin oder ein Kandidat widerspricht. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidatinnen und Kandidaten. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung. (5) Die Hochschulen und die staatlichen Prüfungsämter können von den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbständig und ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist. Wer vorsätzlich 1. gegen eine die Täuschung über die Erbringung oder das Ergebnis von Prüfungsleistungen betreffende Regelung einer Hochschulprüfungsordnung oder 2. gegen eine entsprechende Regelung einer staatlichen oder kirchlichen Prüfungsordnung verstößt, handelt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.