Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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ft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 59 genannten Voraussetzungen beschränken. (2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 und 2 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu einem gemeinsamen Studiengang mehrerer Hochschulen ist im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 3 möglich. In den Fällen des § 102 Absatz 1 Satz 3 ist die Zulassung zum Studium des gemeinsamen Studienganges nach Maßgabe der Hochschulvereinbarung auch bei der Hochschule von Amts wegen zulässig, bei der die Studierenden nicht eingeschrieben sind. (3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 ist nicht erforderlich. § 50 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; sie dürfen nach Maßgabe von Regelungen der Hochschule an Prüfungen teilnehmen und können über ihre Leistungen ein Zertifikat erhalten. § 62 Absatz 3 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52a Europäische und internationale Kooperationen; Internationalstudierende Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 52a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschule kann durch Ordnung regeln, dass an einer europäischen oder internationalen Partnerhochschule oder im Rahmen einer europäischen oder internationalen Kooperation eingeschriebene Studierende (Internationalstudierende) für einen begrenzten Zeitraum ohne Einschreibung berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. (2) Trifft die Hochschule eine Regelung nach Absatz 1, so können durch Internationalstudierende auch Microcredentials erworben werden. § 60a gilt entsprechend. Kapitel 2 Studierendenschaft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Studierendenschaft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 4, 5 und 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft. Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Hochschule. (2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbst. Sie hat unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschule und des Studierendenwerks die folgenden Aufgaben: 1. die Belange ihrer Mitglieder in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen; 2. die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieses Gesetzes zu vertreten; 3. an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen (§ 3), insbesondere durch Stellungnahmen zu hochschul- oder wissenschaftspolitischen Fragen, mitzuwirken; 4. auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern; 5. fachliche, wirtschaftliche und soziale Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; dabei sind mit angemessenen Vorkehrungen die besonderen Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, mit Verantwortung für nahe Angehörige mit Pflege- oder Unterstützungsbedarf sowie mit Kindern zu berücksichtigen; 6. kulturelle Belange ihrer Mitglieder wahrzunehmen; 7. den Studierendensport zu fördern; 8. überörtliche und internationale Studierendenbeziehungen zu pflegen. Die Studierendenschaft und ihre Organe können für die genannten Aufgaben Medien aller Art nutzen und in diesen Medien auch die Diskussion und Veröffentlichung zu allgemeinen gesellschaftspolitischen Fragen ermöglichen. Diskussionen und Veröffentlichungen im Sinne des Satzes 3 sind von Verlautbarungen der Studierendenschaft und ihrer Organe deutlich abzugrenzen. Die Verfasserin oder der Verfasser ist zu jedem Beitrag zu benennen; presserechtliche Verantwortlichkeiten bleiben unberührt. (3) Die studentischen Vereinigungen an der Hochschule tragen zur politischen Willensbildung bei. (4) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung, die vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Bekanntgabe der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Satzung regelt insbesondere: 1. die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft, 2. die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft, 3. die Bekanntgabe der Organbeschlüsse, 4. die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft, 5. das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung. Die Satzung kann regeln, dass mit Ausnahme der Sitzungen des Studierendenparlaments betreffend Wahlen zum Allgemeinen Studierendenausschuss die Sitzungen der Gremien der Studierendenschaft in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen. (5) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss. § 10 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Satzung der Studierendenschaft kann eine schriftliche Urabstimmung unter allen Mitgliedern der Studierendenschaft vorsehen. Beschlüsse, die auf Urabstimmungen mit Mehrheit gefasst werden, binden die Organe der Studierendenschaft, wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder der Studierendenschaft zugestimmt haben. Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums der Studierendenschaft eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Mitglieder des Gremiums aus der Mitte der Studierendenschaft ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre. (6) Das Rektorat übt die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft aus. § 101 Absatz 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung. (7) Für die Sitzungen des Allgemeinen Studierendenausschusses und des Studierendenparlaments, die Sprechstunden und die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung stellt die Hochschule im Rahmen des Erforderlichen Räume unentgeltlich zur Verfügung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Studierendenparlament Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Das Studierendenparlament ist das oberste Beschluss fassende Organ der Studierendenschaft. Seine Aufgaben werden vorbehaltlich besonderer Regelungen dieses Gesetzes durch die Satzung der Studierendenschaft bestimmt. Es wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt; Absatz 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. (2) Als ständiger Ausschuss des Studierendenparlaments ist ein Haushaltsausschuss zu bilden, dessen Mitglieder nicht dem Allgemeinen Studierendenausschuss angehören dürfen. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. (3) Das Nähere über die Wahl zum Studierendenparlament und zum Allgemeinen Studierendenausschuss regelt die vom Studierendenparlament zu beschließende Wahlordnung, die der Genehmigung des Rektorats bedarf; die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Auf Antrag der Studierendenschaft leistet die Hochschulverwaltung Verwaltungshilfe bei der Durchführung der Wahl. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten oder bei einer Urabstimmung durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können; das Gleiche gilt für die Wahl zu demjenigen Organ der Fachschaft, welches in seiner Funktion dem Studierendenparlament entspricht und von den Mitgliedern der Fachschaft unmittelbar gewählt wird. Zur Sicherung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 3 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 3 die Möglichkeit der Briefwahl vor, kann in der Rechtsverordnung oder der Wahlordnung auch bestimmt werden, dass die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein versichern muss, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. § 13 Absatz 1 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Allgemeiner Studierendenausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Der Allgemeine Studierendenausschuss vertritt die Studierendenschaft. Er führt die Beschlüsse des Studierendenparlaments aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung der Studierendenschaft. (2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Studierendenschaft verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von mindestens zwei Mitgliedern des Allgemeinen Studierendenausschusses zu unterzeichnen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für einfache Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie für solche Geschäfte, die eine oder ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich in Schriftform Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter abschließt; die Satzung kann Wertgrenzen für Geschäfte nach Satz 3 Halbsatz 1 vorsehen. (3) Der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen des Studierendenparlaments und des Allgemeinen Studierendenausschusses zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat er das Rektorat zu unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Fachschaften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern. Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften. (2) Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Ordnung des Vermögens und des Haushalts Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen. Die Hochschule und das Land haften nicht für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft. Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Einnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die vom Studierendenparlament beschlossen wird und der Genehmigung des Rektorats bedarf. Bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind die sozialen Verhältnisse der Studierenden angemessen zu berücksichtigen. Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen. Die Studierendenschaft regelt durch Satzung, dass in den Fällen des § 50 Absatz 2 Nummer 3 und des § 51 Absatz 3 Nummer 3 für diese Beiträge Ausnahmen in sozialen Härtefällen zulässig sind. Die Hochschule wirkt bei der Verwaltung von zweckgebundenen Beiträgen für die Bezahlung des Semestertickets mit. (2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft bestimmt sich nach § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, und unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der Aufgaben, der Rechtsstellung und der Organisation der Studierendenschaft im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Ausnahmen von § 105 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen oder abweichende und ergänzende Regelungen treffen. (3) Der Haushaltsplan und etwaige Nachträge werden unter Berücksichtigung des zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Bedarfs durch den Allgemeinen Studierendenausschuss aufgestellt und vom Studierendenparlament unter vorheriger Stellungnahme durch den Haushaltsausschuss festgestellt. Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft. Der festgestellte Haushaltsplan ist dem Rektorat innerhalb von zwei Wochen vorzulegen; die Stellungnahme des Haushaltsausschusses und etwaige Sondervoten der Mitglieder des Haushaltsausschusses sind beizufügen. (4) Das Rechnungsergebnis ist mindestens einen Monat vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses dem Haushaltsausschuss zur Stellungnahme vorzulegen und mindestens zwei Wochen vor Beschlussfassung des Studierendenparlaments hochschulöffentlich bekannt zu geben. (5) Verletzt jemand als Mitglied eines Organs der Studierendenschaft oder einer Fachschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er der Studierendenschaft den ihr daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Teil 6 Lehre, Studium und Prüfungen Kapitel 1 Lehre und Studium Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Ziel von Lehre und Studium, Lehrangebot Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift neu gefasst, Absatz 1 und 2a geändert, Absatz 5 und 7 aufgehoben, Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 und Absatz 8 (alt) umbenannt in Absatz 6 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; Absatz 2a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert, Absatz 2a aufgehoben und Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu einem dementsprechenden gesellschaftlichen Engagement befähigt werden. Die Hochschule ergreift Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs. Sie soll über ein Leitbild für die Lehre verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. (2) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Prüfungsordnungen und zur Erfüllung des Weiterbildungsauftrages erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Die Hochschulen fördern eine Verbindung von Berufsausbildung oder Berufstätigkeit mit dem Studium. Sie sind den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Lehre, insbesondere mit Blick auf die Sicherstellung eines transparenten und geregelten Lehr- und Prüfungsbetriebs, verpflichtet. (3) Die Hochschule stellt für jeden Studiengang einen Studienplan als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums auf. Sie wirkt darauf hin, dass der oder dem einzelnen Studierenden auf ihre oder seine Anforderung hin ein individueller Studienablaufplan erstellt wird. Inhalt, Aufbau und Organisation des Studiums sind so zu bestimmen, dass das Studium in der generellen Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den einzelnen Hochschulen Beginn und Ende der Vorlesungszeit zu bestimmen. Das Ministerium wird zudem ermächtigt, einen zeitlichen Rahmen festzulegen, innerhalb dessen die einzelnen Hochschulen jeweils Beginn und Ende der Vorlesungszeit unter Beachtung der vom Ministerium vorgegebenen Anzahl an Semesterwochen bestimmen. (5) Die Hochschulen fördern in der Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall zulassen, dass einzelne in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können. (6) Die Hochschulen gewährleisten gemeinsam mit der Landesregierung eine Lehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58a Studienberatung; Studienverlaufsvereinbarung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Die Hochschule berät ihre Studierenden sowie Studieninteressentinnen und Studieninteressenten, Studienbewerberinnen und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums und der allgemeinen, hochschulübergreifenden Studienorientierung. (2) Die Hochschule kann in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass die Studierenden spätestens bis zum Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges eine Fachstudienberatung besuchen müssen. (3) Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass nach Ablauf der Hälfte der Regelstudienzeit, frühestens drei Monate nach dem Ende des zweiten Semesters des von ihnen studierten Studienganges, die Teilnahme an Fachstudienberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele für die Studierenden zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs auf Anforderung der Hochschule verpflichtend ist, wenn die Studienziele des bisherigen Studiums zu weniger als einem Drittel der zu erbringenden Leistungspunkte erreicht wurden. Ziel der Fachstudienberatung nach Satz 1 ist der Abschluss einer Vereinbarung, in der das weitere Studium geplant wird und sich die oder der Studierende zu bestimmten Maßnahmen zur Erreichung der Studienziele verpflichtet und weitere zur Förderung des weiteren Studienverlaufs geeignete Maßnahmen der Hochschule vereinbart werden (Studienverlaufsvereinbarung). (4) Für den Fall, dass eine Studienverlaufsvereinbarung nach Absatz 3 nicht zustande kommt, kann die Prüfungsordnung weiter vorsehen, dass als Ergebnis von Fachstudienberatungen nach Absatz 3 Satz 1 die oder der Studierende verpflichtet wird, innerhalb einer festzulegenden Frist bestimmte Prüfungsleistungen oder Teilnahmevoraussetzungen von Prüfungsleistungen zu erbringen. Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der oder des Studierenden angemessen zu berücksichtigen. § 65 Absatz 2 Satz 2 gilt für das in diesem Absatz genannte Verfahren, welches in seinen Einzelheiten in der Prüfungsordnung geregelt wird, entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58b Reformmodelle des Studiums Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 58b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschulen können Reformmodelle des Studiums durchführen. Die Durchführung eines Reformmodells bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, ist das Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium herzustellen. (2) Reformmodelle des Studiums dienen insbesondere 1. der Orientierung der Studieninteressierten oder der Studienanfängerinnen und -anfänger vor oder zu Beginn des Studiums, 2. der Verbesserung des Studienerfolgs insbesondere für Studierende aus einem bildungsfernen Umfeld, mit besonderen Bedarfen oder aus dem internationalen Bereich, 3. der Berücksichtigung der Vielfalt der Studierenden nach § 3 Absatz 4 Satz 3 oder 4. der Steigerung der Qualität in Lehre und Studium. (3) Ein Reformmodell kann innerhalb oder außerhalb des Curriculums eines Studienganges durchgeführt werden. Soll es innerhalb des Curriculums eines akkreditierten oder zu akkreditierenden Studienganges durchgeführt werden, bleiben die akkreditierungsrechtlichen Vorschriften unberührt. Wird es außerhalb des Curriculums durchgeführt, kann es so ausgestaltet werden, dass  1. die dem Reformmodell zugehörende Studienphase aus Sicht der an ihm teilnehmenden Personen Bestandteil des Studiums ihres Studienganges ist oder 2. die dem Reformmodell zugehörende Studienphase auch aus Sicht der an ihm teilnehmenden Personen kein Bestandteil des Studiums ihres Studienganges ist. Auch im Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt die allgemeine Struktur des Studienganges, insbesondere die Einhaltung der Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, sowie seine Akkreditierung unberührt. (4) Die Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 kann sich insbesondere beziehen auf: 1. eine oder mehrere hochschulübergreifende, auch Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften übergreifende, gemeinsame Studienphase oder Studienphasen, die innerhalb oder außerhalb des Curriculums durchgeführt wird oder werden, 2. den einschreibungsrechtl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.