Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: 2e74e649-3d80-478c-891e-77c8551d1e0a. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2014 S. 547 Ausfertigungsdatum 16.09.2014 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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s § 60 Absatz 2 und einen weiteren Studiengang, für die Zulassungsbeschränkungen im Sinne des Satzes 1 bestehen, ist zulässig, wenn die an der nordrhein-westfälischen Hochschule zu absolvierenden Studienabschnitte des internationalen Studienganges in einem wesentlichen Umfang in der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen des weiteren Studienganges bestehen. (3) Ist der von der Studienbewerberin oder dem Studienbewerber gewählte Studiengang oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen zugeordnet, so hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bei der Einschreibung den Fachbereich zu wählen, dem sie oder er angehören will. Wird zwischen Hochschulen ein gemeinsamer Studiengang im Sinne des § 102 Absatz 1 Satz 3 vereinbart, so werden die Studienbewerberinnen und Studienbewerber entsprechend der Vereinbarung nach § 102 Absatz 1 Satz 3 eingeschrieben. (4) Die Einschreibung kann befristet werden, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren Teil besteht. (5) Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden. Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund, auch zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens, vom Studium beurlaubt werden; die Einschreibungsordnung kann das Nähere regeln. Beurlaubte Studierende sind an der Hochschule, an der sie eingeschrieben oder als Zweithörerin oder Zweithörer im Sinne des § 52 Absatz 2 zugelassen sind, nicht berechtigt, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen, Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 64 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen. Satz 3 gilt nicht für die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen und für Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters selbst sind, für das beurlaubt worden ist. Satz 3 gilt auch nicht, wenn die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt. (6) Schülerinnen oder Schüler, die nach dem einvernehmlichen Urteil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen zugelassen werden. Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem späteren Studium angerechnet. Die Hochschule kann alternativ durch Einschreibungsordnung regeln, dass diese Studierenden als Frühstudierende im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 1 eingeschrieben werden. (7) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Vorbereitung nach § 66 Absatz 6 können während ihrer Teilnahme an der Vorbereitung und der Prüfung nach Maßgabe der Einschreibungsordnung als Studierende eingeschrieben werden; sie nehmen an Wahlen nicht teil. (8) Die Hochschule kann in ihrer Einschreibungsordnung vorsehen, dass eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber auf Antrag in Teilzeit in einen teilzeitgeeigneten Studiengang im Sinne des § 62a Absatz 2 eingeschrieben werden kann. Studierende in Teilzeit besitzen die Rechte und Pflichten eines in Vollzeit Studierenden; § 62a Absatz 4 bleibt unberührt. Die Einschreibungsordnung kann regeln, dass die in Teilzeit Studierenden an einer auf das Studium in Teilzeit ausgerichteten Studienberatung teilnehmen müssen. (9) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und des Übergangs zwischen Schule und Hochschule kann die Hochschule in der Einschreibungsordnung bestimmen, dass Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor der Einschreibung an einem Testverfahren, insbesondere einem Online-Self-Assessment zur Reflexion des eigenen schulischen Wissensstandes und der fachlichen Anforderungen im angestrebten Studiengang, teilnehmen müssen, in dem ihre Eignung für den gewählten Studiengang getestet wird. Dies gilt insbesondere für Studiengänge mit einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss aus den Fächergruppen Wirtschaftswissenschaften, Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften, Technik sowie Rechtswissenschaft. Das Nähere regelt die Einschreibungsordnung; Satz 1 bleibt unberührt. (10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, um den Nachweis nach § 49 Absatz 10 zu erbringen, oder die eine Vorbereitung der Hochschule auf die Prüfung zur Feststellung der sprachlichen, fachlichen und methodischen Voraussetzungen für ein Studium (Feststellungsprüfung) besuchen wollen, können bis zum Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der jeweiligen Prüfung als Studierende eingeschrieben werden. Dies gilt auch für Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die Ergänzungskurse im Sinne des § 49 Absatzes 5 Satz 4 besuchen wollen. Mit dem Bestehen der Sprach- oder Feststellungsprüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang erworben. Die Hochschule kann Lehrveranstaltungen nach Satz 1 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten und hierfür Entgelte erheben oder zur Durchführung der Lehrveranstaltungen mit Bildungseinrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. Die Feststellungsprüfung kann der Hochschule nach Maßgabe der von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium zu erlassenden Prüfungsordnung übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Zugang zum Hochschulstudium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absätze 6 und 10 geändert, Absatz 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 6 geändert sowie Absatz 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Zugang zum Studium an Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften hat, wer die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife nachweist; die allgemeine Hochschulreife berechtigt dabei uneingeschränkt zum Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge. Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften. Zur Verbesserung der Chancengleichheit im Zugang zum Studium an Universitäten kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung regeln, dass und nach welchen Maßgaben die Fachhochschulreife auch zum Studium an Universitäten berechtigt. (2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von schulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1. (3) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit von hochschulisch erlangten Vorbildungsnachweisen mit den Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1. (4) Das Ministerium regelt im Einvernehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Vorbildung. (5) Nach Maßgabe von Hochschulordnungen hat Zugang zu einem Hochschulstudium, wer nicht über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 verfügt, aber nach dem erfolgreichen Besuch einer Bildungseinrichtung im Ausland dort zum Studium berechtigt ist, und zusätzlich die Zugangsprüfung einer Hochschule bestanden hat. Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachliche Eignung und die methodischen Fähigkeiten für das Studium eines Studienganges oder für das Studium bestimmter fachlich verwandter Studiengänge bestehen. Die Hochschulen dürfen sich wegen der Zugangsprüfung der Unterstützung durch Dritte bedienen. Die Hochschulen können für Personen, die die Zugangsprüfung bestanden haben, Ergänzungskurse anbieten. Das Nähere regelt das Ministerium im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung. (6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss. Die Hochschule kann das Studium bereits vor dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 eröffnen, wenn sie die Eignung insbesondere anhand einer nach den bislang vorliegenden Prüfungsleistungen ermittelten Durchschnittsnote feststellt. Die Einschreibung erlischt mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Nachweis über die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nicht bis zu einer von der Hochschule festgesetzten Frist eingereicht wird; die Frist darf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einschreibung, nicht überschreiten. (6a) Wird die Qualifikation des vorangegangenen qualifizierten Abschlusses im Sinne des Absatzes 6 Satz 3 an einer Note des vorangegangenen Abschlusses bemessen, ist Inhaberinnen und Inhabern eines nicht mit einer Abschlussnote versehenen Akademiebriefs einer Kunsthochschule Gelegenheit zu einem Einstufungstest zu geben. Wurden diese Inhaberinnen oder Inhaber zur Meisterschülerin oder zum Meisterschüler ernannt, wird ihnen die im Bewertungsschema des Studienganges, der zu dem vorangehenden Abschluss führt, beste Note zugeordnet. (7) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 eine studiengangbezogene besondere Vorbildung, insbesondere beruflicher Art, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit nachzuweisen ist, wenn es zur Erreichung des Studienziels geeignet, erforderlich und angemessen ist, das Vorliegen dieser Vorbildung, Eignung oder Tätigkeit zu verlangen. (8) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang, der ganz oder teilweise in fremder Sprache stattfindet, neben den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 7 die entsprechende Sprachkenntnis nachzuweisen ist. In einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, darf keine Sprachkenntnis gefordert werden, die über eine mögliche schulische Bildung hinausgeht. (9) Die Ordnungen der Hochschulen können bestimmen, dass ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht durch oder auf Grund völkerrechtlicher Verträge Deutschen gleichgestellt sind, über die Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 8 hinaus ihre Studierfähigkeit in einer besonderen Prüfung nachweisen müssen. Bei Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung ist eine solche Prüfung nicht erforderlich. (10) Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die für ihren Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden. (11) Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen. Studierende mit einer Qualifikation gemäß Satz 1, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, dürfen ihr Studium an einer anderen Hochschule desselben Typs und dort auch in einem verwandten Studiengang fortsetzen. (12) Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, aber in anderer Weise als durch ein Studium erworben wurden, können in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber in einem entsprechenden Abschnitt des Studienganges zum Studium zugelassen werden. Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen, die für Studiengänge, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachministerien erlassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Einschreibungshindernisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. (1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 48 Absatz 1 zu versagen, 1. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist; 2. wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist. (2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber 1. an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht, 2. die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat, 3. den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt oder 4. an dem von der Einschreibungsordnung auf der Grundlage des § 48 Absatz 9 vorgeschriebenen Testverfahren nicht teilgenommen hat. (3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Nummer 1 geregelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Exmatrikulation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Eine Studierende oder ein Studierender ist zu exmatrikulieren, wenn 1. sie oder er dies beantragt, 2. die Einschreibung durch Zwang, arglistige Täuschung oder eine Straftat herbeigeführt wurde, 3. sie oder er in dem Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen werden kann, 4. der Bescheid über die Zuweisung eines Studienplatzes während des Vergabeverfahrens von der für die Zuweisung zuständigen Stelle zurückgenommen worden ist. (2) Soweit nicht eine weitere Hochschulausbildung das Weiterbestehen der Einschreibung erfordert, sind Studierende nach Aushändigung des Zeugnisses über den bestandenen Abschluss des Studiengangs zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren. (3) Eine Studierende oder ein Studierender kann exmatrikuliert werden, wenn 1. nach der Einschreibung Tatsachen bekannt werden und noch fortbestehen oder eintreten, die zur Versagung der Einschreibung hätten führen müssen oder die zur Versagung der Einschreibung führen können, 2. sie oder er das Studium nicht aufnimmt oder sich nicht zurückmeldet, ohne beurlaubt worden zu sein, 3. sie oder er die zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge trotz Mahnung und Fristsetzung mit Androhung der Maßnahme nicht entrichtet, 4. sie oder er die Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Sozialgesetzbuch gegenüber der zuständigen Krankenkasse nicht nachweist, 5. ein Fall des § 63 Absatz 5 Satz 6 gegeben ist, 6. sie oder er ihren oder seinen Anspruch auf Teilnahme an einer nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfung verloren hat, 7. ihr oder sein Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ermittelt werden kann. (4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 3 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51a Ordnungsverstöße; Ordnungsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 1 geändert und Absätze 2 bis 4 (alt) ersetzt durch Absätze 2 bis 8 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er 1. durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts a) den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder b) ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht, 2. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht, 3. Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu nutzen versucht, 4. bezweckt oder bewirkt, dass a) ein Mitglied der Hochschule aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seiner Würde verletzt wird, b) damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und c) nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht, 5. ein Integritätsverfahren durch eine vorsätzlich oder fahrlässig erstattete unwahre Mitteilung von Tatsachen veranlasst, die den Verdacht eines Integritätsverstoßes begründen, oder 6. die Übermittlung nach Absatz 6 insbesondere durch technische Maßnahmen verhindert. (2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind: 1. der Ausspruch einer Rüge, 2. die Androhung der Exmatrikulation, 3. der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule, 4. der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester, 5. das vollständige oder teilweise Verbot des Betretens einzelner oder sämtlicher Liegenschaften der Hochschule, 6. Gebote oder Verbote betreffend den Kontakt zu anderen Hochschulmitgliedern, 7. der Ausschluss vom Studium für einen in der Verfügung festgesetzten Zeitraum, 8. die Exmatrikulation. Das Hausrecht nach § 18 Absatz 1 sowie die §§ 99 und 100 bleiben unberührt. (3) Die Entscheidung über die Verhängung der einzelnen Ordnungsmaßnahme, auch hinsichtlich ihrer Dauer, ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Maßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Ordnungsverstoßes zu bemessen. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor. (4) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsrat. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) In dem Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme aufgrund eines Ordnungsverstoßes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 bis 4 hat das Mitglied, demgegenüber dieser Ordnungsverstoß begangen worden sein soll, die Informations-, Schutz-, Beistands- und verfahrensbegleitenden Rechte nach § 90 Absatz 2 bis 5. Hinsichtlich der Kosten und Auslagen dieses Mitglieds gilt § 91 entsprechend. Hinsichtlich der Einstellung und Aussetzung des Ordnungsverfahrens gelten die §§ 22 und 33 des Landesdisziplinargesetzes entsprechend. (6) Die Hochschule kann Studierenden, denen vorgeworfen wird, einen Ordnungsverstoß begangen zu haben, Dokumente, insbesondere Verfügungen, zustellen, indem sie 1. das Dokument an einer vom Rektorat bestimmten und im Verkündungsblatt bekanntgemachten Stelle zur Abholung durch die Studierende oder den Studierenden bereitstellt und 2. die Studierende oder den Studierenden auf demjenigen elektronischen Kommunikationsweg, den die Hochschule zum Kontakt mit ihr oder ihm in Angelegenheiten des Studiums nutzt, unter Nutzung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur über die Bereitstellung nach Nummer 1 informiert.  § 10 Absatz 2 Satz 3 bis 7 des Landeszustellungsgesetzes NRW vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184) geändert worden ist, gilt entsprechend. (7) Ist die Übermittlung nach Absatz 6 technisch gehindert, soll die Verfügung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle öffentlich zugestellt werden, die von der jeweiligen Hochschule hierfür allgemein bestimmt ist. (8) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.   Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kra

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.