Sachsen

SächsWaldG

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Quellenkennung: 5405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 137 Fsn-Nr.: 650-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

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htet wurden. 2Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen. (4) 1Bei Bedarf kann die Forstbehörde sonstige geeignete Personen zu Forstschutzbeauftragten ernennen. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. (5) 1Die Forstschutzbeauftragten nach Absatz 3 haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibediensteten. 2§ 40 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren Weisung auszuüben. (7) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.42 § 51 Weitere Aufgaben und örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten (1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Aufgaben auch verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen, 1. zu verhüten, 2. ihre Fortsetzung zu verhindern und 3. anzuzeigen. (2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der im Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist. (3) Die Forstschutzbeauftragten des Freistaates Sachsen sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig. (4) Die Forstschutzbeauftragten der Körperschaften sind in allen Waldungen ihres Dienstherrn örtlich zuständig. (5) Die Forstschutzbeauftragten im Privatwald sind in allen Waldungen ihres Arbeitgebers örtlich zuständig.43 Zehnter Teil Ordnungswidrigkeiten § 52 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald 1. ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, 2. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt, 3. entgegen § 15 Abs. 3 im Wald raucht, 4. entgegen § 15 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 11 Abs. 1 im Walde außerhalb von Straßen und Wegen mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt, 2. entgegen § 11 Abs. 2 die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört oder verunreinigt, 3. entgegen § 11 Abs. 2 durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt, 4. entgegen § 11 Abs. 3 Waldflächen, Waldwege, umfriedete Grundstücke, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht gestattet ist, unbefugt betritt, 5. entgegen § 11 Abs. 4 unbefugt im Walde mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt oder ein solches Fahrzeug abstellt, zeltet, einen Wohnwagen abstellt, einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt, 6. entgegen § 12 Abs. 1 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet, 7. im Wald Zäune oder Vorrichtungen, die dem Schutz bestimmter Waldflächen oder die zum Sperren von Wegen dienen, unbefugt öffnet, offenstehen lässt, beschädigt, unbrauchbar macht oder entfernt, 8. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Kennzeichnung von Flächen, zur Vermessung oder als Wegweiser oder Hinweisschilder dienen, historische Grenz- oder Wegzeichen oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, zerstört, beschädigt, entfernt, verändert, anbringt oder aufstellt, 9. entgegen § 14 Abs. 1 und 2 sich Waldfrüchte oder Leseholz in über den eigenen Bedarf hinausgehenden Mengen aneignet oder Blumen und Kräuter in über einen Handstrauß hinausgehenden Mengen entnimmt oder nicht genehmigte organisierte Sammlungen von Waldfrüchten oder -pflanzen durchführt oder an solchen Sammlungen teilnimmt, 10. Waldbäume und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt, 11. geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft, 12. entgegen § 18 Abs. 3 im Wald ohne Erlaubnis Gras nutzt, Vieh treibt, weidet oder weiden lässt, Bienenstöcke aufstellt, Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt oder eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausübt, 13. das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Dämme oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt, 14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt, 15. Waldarbeiterschutzhütten, auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät, forst- oder jagdbetriebliche, dem Naturschutz oder der Erholung dienende oder sonstige Einrichtungen oder ihr Zubehör missbräuchlich benutzt, verunreinigt, beschädigt, zerstört oder entfernt, 16. im Wald unbefugt Holz schleift. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (4) Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Abs. 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. (5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR geahndet werden.44 § 53 Besondere Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Abs. 1 es unternimmt, Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, 2. entgegen § 8 Abs. 8 den Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt, 3. entgegen § 13 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung Wald oder Waldwege sperrt oder entgegen § 13 Abs. 3 eine Sperrung nicht unverzüglich anzeigt, 4. entgegen § 18 Abs. 2 in der festgesetzten Frist die genannten Maßnahmen nicht ausführt, 5. entgegen § 19 Abs. 3 oder § 29 Abs. 7 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt, 6. entgegen § 20 Abs. 1 und 2 nicht aufforstet, rechtzeitig nachbessert, schützt und pflegt, 7. Angaben oder Auskünfte nach § 43 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 EUR, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 EUR, geahndet werden.45 § 54 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind hinsichtlich § 13 Abs. 2 Satz 1, sofern es sich um Erholungswald nach § 31 Abs. 2 handelt, die Gemeinden, im Übrigen die Forstbehörden. (2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 OWiG im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 OWiG begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.46 § 55 Verwarnung 1Die Forstschutzbeauftragten können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 52, bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung nach § 51 Abs. 1 zu ihren Aufgaben gehört, und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. 2§ 56 OWiG gilt entsprechend. § 56 Einziehung 1Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. 2§ 23 OWiG ist anzuwenden. Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 57 Forstnutzungsrechte (1) 1Forstnutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind dingliche Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die auf Grund privaten Rechts zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer bestimmten Rechtspersönlichkeit an einem Grundstück bestehen. 2Nicht zu den Forstnutzungsrechten gehören der Nießbrauch an einem Waldgrundstück sowie Altenteilsrechte oder diesen entsprechende Rechte auf wiederkehrende Entnahme oder wiederkehrende Lieferung von Walderzeugnissen, die anlässlich der Veräußerung von Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben zugunsten von Familienangehörigen des Veräußerers bestellt werden und nicht übertragbar oder vererblich sind. 3Familienangehörige sind die in § 8 Nr. 2 GrdstVG genannten Personen. (2) Forstnutzungsrechte dürfen weder neu bestellt noch erweitert werden. (3) 1Forstnutzungsrechte, die 30 Jahre lang nicht ausgeübt worden sind, erlöschen. 2Das Erlöschen tritt frühestens zehn Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein. § 58 Forstberichte (1) Die Staatsregierung legt dem Landtag jeweils zur Mitte der Legislaturperiode einen Forstbericht vor, aus dem insbesondere hervorgehen: 1. die Entwicklung der Waldfläche im Freistaat Sachsen und die Inanspruchnahme von Wald für andere Zwecke, 2. die Sicherung der Nachhaltigkeit der Forstwirtschaft, 3. Stand und Entwicklung der Ertragslage der Forstwirtschaft, 4. Maßnahmen zur Förderung der Forstwirtschaft, 5. Entwicklung und Belastung der Wälder mit besonderem Status, 6. besondere Schadensereignisse einschließlich der Wildbestandssituation, 7. Aufgaben und Belastung der Forstverwaltung. (2) Die Staatsregierung übermittelt dem Landtag den jährlich zu erstellenden Waldzustandsbericht zur Kenntnis.47 § 59 Übergangsvorschrift (1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. (2) Vorschriften über die Bestimmung von Waldflächen zu Naturschutzgebieten, Nationalparken, Flächennaturdenkmalen, Landschaftsschutzgebieten und geschützten Parken und ihre Einstufung in Bewirtschaftsgruppen und -untergruppen bleiben bis zur anderweitigen Regelung in Kraft. (3) Die Mittel aus der Abgabe für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen gemäß § 12 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, verwendet die obere Forstbehörde für die Ersetzung oder Beseitigung von erheblichen Reitschäden. (4) § 23 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 das Studium der Forstwissenschaften in Eberswalde oder Tharandt erfolgreich abgeschlossen und eine mindestens 3jährige Berufstätigkeit in einer Forstverwaltung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben. (5) Das Staatsministerium erlässt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.48 § 60 [Änderung von Gesetzen] § 61 Aufhebung von Rechtsvorschriften (1) 1Vorschriften, die diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten innerhalb des Freistaates Sachsen außer Kraft. 2Insbesondere treten außer Kraft: 1. Anordnung über die Bewirtschaftung von Wäldern, die für die Erholung der Werktätigen von großer Bedeutung sind vom 8. Oktober 1965 (GBl. II Nr. 111 S. 773), 2. Anordnung über den Schutz und die Reinhaltung der Wälder vom 11. März 1969 (GBl. II Nr. 30 S. 203). (2) Soweit in anderen Vorschriften auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nach Absatz 1 aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. § 62 In-Kraft-Treten 1Dieses Gesetz tritt am 1. April 1992 in Kraft. 2Vorschriften, die zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. 3Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 10. April 1992 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten Dr. Rolf Jähnichen 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 107), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124), durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) 2 § 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) 3 § 4 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 4 § 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 107) 5 § 6a neu eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 107) 6 § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 102, 107) 7 § 8 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469) 8 § 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 9 § 10 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171), durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469) 10 § 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) 11 § 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 351) 12 § 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 13 § 15 geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 14 § 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) 15 § 18 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) 16 § 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 17 § 23 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) 18 § 24 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124), durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318) 19 § 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) 20 § 27 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) 21 § 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 22 § 29 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 23 § 30 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 24 § 31 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 25 § 32 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 26 § 33 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 27 § 34 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 28 § 35 neu gefasst durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) 29 § 36 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312, 315) 30 § 37 neu gefasst durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 270) und durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 351) 31 § 38 aufgehoben durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 32 § 39 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 33 § 40 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124), durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) 34 § 41 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) 35 § 43 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149), durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) und durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) 36 § 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 37 § 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 38 § 46 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) 39 § 47 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 40 § 48 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 41 § 49 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 42 § 50 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 43 § 51 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 44 § 52 Absatz 4 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110, 124) 45 § 53 Absatz 3 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 430) 46 § 54 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 122) und durch Artikel 73 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 188) 47 § 58 Absatz 2 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 172) 48 § 59 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 351)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.