Sachsen

SächsWaldG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5405. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1992 Nr. 14, S. 137 Fsn-Nr.: 650-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Januar 2023

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

twirtschaft, 3. a) des § 8 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Schadorganismen im Sinne von § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung,   b) des § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 59 Abs. 2 Nr. 1 ausgenommen die Überwachung von Einrichtungen, Abs. 2 Nr. 3 und 6 PflSchG sowie hinsichtlich der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG.   2Von der Zuständigkeit nach den Buchstaben a und b ist der Staatswald ausgenommen. 4. der § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 bis 4 und § 24 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2433) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben sind die unteren Forstbehörden auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig, 5. des § 12 Abs. 8 Satz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl I S. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I. 23758, 3807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 3Die unteren Forstbehörden sind zuständig für die Anerkennung von Betriebsgutachten nach § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (3) 1Die unteren Forstbehörden haben im Rahmen der Ausbildung der Forstinspektoranwärter und der Forstreferendare Aufgaben nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Forstdienst – APrOhFD) vom 27. April 1993 (SächsGVBl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 441), in der jeweils geltenden Fassung, wahrzunehmen. 2Sie nehmen nach Maßgabe der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Reitwege (ReitwegeVO) vom 14. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 439, 443), in der jeweils geltenden Fassung, die Schadensbegutachtung und Schadensregulierung im Sinne des § 12 Abs. 2 vor. (4) 1Die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 8a mit Ausnahme von Waldwertschätzungen und Schadensbewertungen im Bundes-, Körperschafts- und Privatwald sowie des Anfertigens sonstiger forstlicher Gutachten, Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 werden von der oberen Forstbehörde wahrgenommen. 2Die obere Forstbehörde ist auch in Verfahren nach §§ 8 und 9 zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Gebiet die untere Forstbehörde zuständig ist, selbst beteiligt ist; dies gilt nicht für Verfahren nach § 8 Abs. 8. 3Die obere Forstbehörde ist die zuständige Landesstelle im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FoVG; in dem Umfang der übertragenen Aufgaben ist die obere Forstbehörde auch nach den §§ 18 und 20 Abs. 2 FoVG zuständig. 4Die obere Forstbehörde nimmt als Amt für Großschutzgebiete in den Nationalparken, der Nationalparkregion Sächsische Schweiz, den Naturschutzgebieten „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ und in den Biosphärenreservaten die Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181), in der jeweils geltenden Fassung, wahr. (5) 1Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Forstbehörden, so ist die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit fällt. 2Soweit zwischen den Behörden Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, wo der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt, entscheidet die obere Forstbehörde. 3Die obere Forstbehörde kann sich auch selbst für zuständig erklären. (6) 1Die Forstbehörden haben bei Planungen nach § 6 und sonstigen Maßnahmen die Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, insbesondere die Raumordnungs- und Naturschutzbehörden, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Interessen wirksam vertreten können; Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung bleiben unberührt. 2Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind der Landesforstwirtschaftsrat (§ 39) und die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.30 § 38 (aufgehoben)31 § 39 Landesforstwirtschaftsrat (1) 1Beim Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird unter Vorsitz des Staatsministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. 2Er soll das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten. (2) 1Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. 3Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören. (3) 1Für die Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuss des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. 2Dem Ausschuss gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. 3Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen. (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt. (5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuss ist ehrenamtlich.32 § 40 Forstaufsicht (1) 1Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die die Forstbehörde ausübt, um den Körperschaftswald und den Privatwald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. 2Die Forstbehörde hat insbesondere 1. darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen und 2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) 1Die Bediensteten im forstlichen Außendienst der Forstbehörden haben bei forstaufsichtlichen Tätigkeiten die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen. 2Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis bei sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Dienstbezeichnung, über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen. (4) 1Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin. 2Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen. (5) 1Erfüllt eine Körperschaft, in deren Eigentum Wald steht, die ihr nach diesem Gesetz oder einer dazu erlassenen Rechtsvorschrift obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, sie auf die Mängel hin. 2Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die Forstbehörde, im Falle des § 47 Abs. 2 die obere Forstbehörde, die erforderlichen Anordnungen im Einvernehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde der Körperschaft treffen. (6) 1Bedienstete und Beauftragte der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. 3Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise vorher zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken derartige Arbeiten ausgeführt werden sollen. 4Entstehen durch derartige Handlungen Vermögensnachteile, so hat die veranlassende Behörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten den früheren Zustand wieder herzustellen. 5Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.33 § 41 Polizeibehörde, Polizeiverordnung (1) Die Forstbehörde hat in Ausübung der Forstaufsicht (§ 40) und des Forstschutzes (§ 50) die Befugnis einer besonderen Polizeibehörde im Sinne des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit es 1. zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder 2. zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder 3. zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung erforderlich ist, kann die Forstbehörde Polizeiverordnungen erlassen.34 § 42 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befassten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. § 43 Auskunftspflicht (1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, 1. den mit der Forstaufsicht befassten Behörden (§ 40) alle zum Vollzug dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen, 2. zur Durchführung einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen statistischen Erhebung Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (3) 1Bedienstete der Forstbehörden, die nach Absatz 1 oder durch Beratung und Betreuung der Waldbesitzer fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben darüber Verschwiegenheit zu wahren. 2§ 5 Absatz 1 Nummer 19 des Sächsischen Transparenzgesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Absatz 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.35 § 44 Berufsbezeichnung und Berufskleidung (1) Angestellten im Privatforstdienst kann auf Antrag des Arbeitgebers eine den Dienst- oder Amtsbezeichnungen der Forstbediensteten im öffentlichen Dienst vergleichbare Berufsbezeichnung mit einem auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz verliehen werden, wenn 1. ihre Berufsausbildung derjenigen der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und 2. ein Anstellungsverhältnis nachgewiesen wird, das nach Art und Umfang der Tätigkeit den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar ist. Für die Dauer eines nach § 45 oder § 70 des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Verbotes oder Verlustes ruht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung. (2) 1Zuständig für die Verleihung von Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 an Angestellte des mittleren und gehobenen Forstdienstes ist die obere Forstbehörde, im Übrigen das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. 2Einzelheiten über die Berufsbezeichnung, den Dienstausweis, das Verfahren nach Absatz 1 sowie das Verfahren zu ihrer Verleihung werden durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft geregelt. (3) 1Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, denen eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 verliehen worden ist, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbediensteten des Freistaates Sachsen nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. 2Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.36 Achter Teil Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald § 45 Zielsetzung im Staatswald (1) 1Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl im besonderen Maße dienen. 2Er ist nach den Grundsätzen dieses Gesetzes vorbildlich so zu bewirtschaften, dass die den standörtlichen Bedingungen entsprechende nachhaltig höchstmögliche Menge wertvollen Holzes bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Walde obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen geliefert wird. (2) Im Rahmen dieser Ziele und Grundsätze führt und verwaltet die obere Forstbehörde den Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen. (4) 1Der Staatswald soll im besonderen Maße den Aufgaben des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens dienen. 2Ferner sollen Modellbetriebe naturgemäßer Waldbewirtschaftung zur Unterstützung forstwissenschaftlicher Programme und forstwirtschaftlicher Berufsausbildung und zur Verbreitung einer naturgemäßen Waldbewirtschaftung in allen Arten des Waldeigentums eingerichtet werden. (5) 1Das Staatswaldvermögen soll sowohl in seinem Bestand als auch in seiner Flächenausdehnung erhalten und verbessert werden. 2Dem dient nach § 113 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) das Sondervermögen Grundstock mit besonderer Rechnungsabteilung Forstgrundstock. (6) 1In den Fällen des § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 29 Abs. 7 bedarf es im Staatswald keiner Genehmigung; eine Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden nach § 37 Abs. 6 bleibt unberührt. 2In den Fällen des § 19 Abs. 3 und § 29 Abs. 7 sind die Besitzer der angrenzenden Waldgrundstücke vorher zu hören.37 § 46 Zielsetzung für den Körperschaftswald (1) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes soll sich unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens, der Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft an den Zielsetzungen ausrichten, die für den Staatswald gelten. (2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über 1. Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes bei Wahrnehmung durch den Freistaat Sachsen, 2. Grundsätze für die räumliche Abgrenzung körperschaftlicher Forstreviere 3. Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraumes vorgesehen werden. (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.38 § 47 Forsttechnische Betriebsleitung und Revierdienst (1) 1Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird von der oberen Forstbehörde ausgeübt. 2Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. 3Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt. 4Der Körperschaft obliegt insbesondere die Verwertung der Walderzeugnisse, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. 5Auf Antrag kann die obere Forstbehörde die im Satz 4 genannten Aufgaben für die Körperschaft übernehmen. (2) 1Die Körperschaft kann abweichend von Absatz 1 die forsttechnische Betriebsleitung selbst ausüben. 2In diesem Fall wird ein körperschaftliches Forstamt errichtet. 3§ 23 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) 1Der forstliche Revierdienst umfasst den Betriebsvollzug. 2Er ist in Forstrevieren auszuüben. 3Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der oberen Forstbehörde, so kann sich die Körperschaft deren forstlichen Revierdienstes bedienen. (4) Die Gemeinden können Gemeindewaldungen mit Zustimmung der oberen Forstbehörde durch Vertrag angrenzenden körperschaftlichen Forstrevieren zulegen, wenn dies wegen der Lage des Gemeindewaldbesitzes zweckmäßig erscheint und die forsttechnische Betriebsleitung sichergestellt ist. (5) 1Die forsttechnische Betriebsleitung durch die obere Forstbehörde ist unentgeltlich. 2Für die Durchführung des Revierdienstes durch Bedienstete der oberen Forstbehörde haben die Körperschaften Kostenbeiträge zu entrichten. 3Das Nähere darüber und über den Aufwandsersatz für die nach Absatz 1 Satz 4 übertragenen Aufgaben regelt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.39 § 48 Periodische Betriebs- und Wirtschaftspläne (1) Der Bewirtschaftung von Körperschaftswald sind periodische Betriebspläne, die von der oberen Forstbehörde aufzustellen sind, und jährliche Wirtschaftspläne (§ 22 Abs. 2) zu Grunde zu legen, die sich auf alle wesentlichen Wirtschaftsmaßnahmen erstrecken und den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen müssen. (2) 1Die Körperschaft hat über den periodischen Betriebsplan zu beschließen und den Beschluss mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb von vier Monaten der oberen Forstbehörde vorzulegen. 2Der periodische Betriebsplan kann innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt. (3) Der jährliche Wirtschaftsplan ist von der oberen Forstbehörde, im Fall des Bestehens eines körperschaftlichen Forstamtes von diesem, unter Beachtung des periodischen Betriebsplanes aufzustellen; er soll einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben enthalten. (4) 1Über den jährlichen Wirtschaftsplan ist von der Körperschaft zu beschließen. 2Der Beschluss ist innerhalb eines Monats der oberen Forstbehörde vorzulegen. 3Der jährliche Wirtschaftsplan kann innerhalb eines Monats nach Vorlage des Beschlusses beanstandet werden, wenn er gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstößt. 4Über den Vollzug der Betriebspläne sind von der oberen Forstbehörde jährliche Betriebsnachweisungen aufzustellen.40 § 49 Privatwald (1) 1Der Privatwald wird durch fachliche Aus- und Fortbildung der Waldbesitzer sowie durch kostenlose Beratung gefördert. 2Die Belange des bäuerlichen Waldes sind dabei besonders zu berücksichtigen. (2) Die obere Forstbehörde unterstützt auf Antrag des Waldbesitzers den Privatwald ohne forstliche Fachkräfte durch Betreuung und technische Hilfe. (3) 1Gegenstand der Betreuung sind die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen. 2Die Betreuung erfolgt fallweise oder ständig. 3Die ständige Betreuung umfasst die forsttechnische Betriebsleitung einschließlich der Erstellung der Wirtschaftspläne und in der Regel den forstlichen Revierdienst. 4Für die Betreuung sind Kostenbeiträge zu entrichten. (4) 1Gegenstand der technischen Hilfe ist der überbetriebliche Einsatz von Maschinen und Geräten einschließlich des Bedienungspersonals bei Forstbetriebsarbeiten. 2Die obere Forstbehörde leistet die technische Hilfe im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. 3Von dem Kostenersatz kann bei überwiegendem öffentlichen Interesse teilweise oder ganz abgesehen werden. (5) 1Bei der Festsetzung der Kostenbeiträge sind die Ertragslage sowie die Schutz- und Erholungsfunktionen des Privatwaldes angemessen zu berücksichtigen. 2Die Kostenbeiträge können nach Besitzgrößenklassen gestaffelt werden. (6) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe zu bestimmen und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung festzusetzen.41 Neunter Teil Forstschutz § 50 Forstschutz (1) Der Forstschutz im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Aufgabe, 1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu verhindern oder zu beseitigen sowie 2. rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne des § 52 oder § 54 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen. (2) 1Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde. 2Sie wird bei der Erfüllung der Aufgabe durch Forstschutzbeauftragte unterstützt. (3) Forstschutzbeauftragte sind 1. die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der Körperschaften sowie die Bediensteten der Forstbehörde, soweit sie über die für den gehobenen Forstdienst vorgeschriebene Ausbildung und Prüfung verfügen, 2. 1Privatforstbedienstete, die eine für Forstbedienstete des Freistaates Sachsen vorgeschriebene oder gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben und auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde zum Forstschutzbeauftragten verpflic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.