Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: daf940d1-e829-4200-a963-c7e599d8c3ce. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 195 Ausfertigungsdatum 13.03.2008 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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an der Kunsthochschule tätigen Professorinnen und Professoren, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, dass zur Rektorin oder zum Rektor auch eine Person gewählt werden kann, die weder Mitglied noch Angehörige der Kunsthochschule ist; diese Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Im Falle des Satzes 2 muss die Bewerberin oder der Bewerber grundsätzlich eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Leitungserfahrung besitzen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, soweit die Grundordnung keine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsieht. Wiederwahl ist zulässig. (4) Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch die Landesregierung vorgeschlagen. (5) Die Rektorin oder der Rektor wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Steht die oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Land oder zu einer vom Land getragenen Hochschule, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; die Berechtigung zur Forschung, Lehre und künstlerischen Betätigung bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder einer Hochschule in Trägerschaft des Landes, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 2 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Kanzlerin oder Kanzler Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Kanzlerin oder der Kanzler ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Sie oder er kann in ihrer oder seiner Eigenschaft als Haushaltsbeauftragte oder Haushaltsbeauftragter Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, so berichtet das Rektorat dem Ministerium. (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums gewählt. Die Wahl setzt voraus, dass die zu besetzende Stelle zuvor öffentlich ausgeschrieben worden ist. Die oder der Gewählte wird dem Ministerium zur Ernennung oder Bestellung durch das Ministerium vorgeschlagen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zum oder nach Ablauf der zweiten Amtszeit entscheidet das Ministerium im Benehmen mit der Kunsthochschule über eine weitere Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers, in diesem Fall kann auf eine Ausschreibung nach Satz 2 verzichtet werden. Die Kanzlerin oder der Kanzler muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Sie oder er ist, soweit andere Gesetze oder Verordnungen nicht etwas anderes bestimmen, im Falle ihres oder seines Rücktritts oder nach Ablauf oder nach einer sonstigen Beendigung der Amtszeit verpflichtet, das Amt bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch für drei Jahre, weiterzuführen. Dies gilt nicht, wenn das Ministerium im Benehmen mit der Kunsthochschule entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Sie oder er ist aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen, wenn sie oder er der Verpflichtung zur Weiterführung des Amtes nicht nachkommt. § 4 Satz 5 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt; die §§ 31 und 32 des Landesbeamtengesetzes finden in den Fällen des Satzes 8 bis zur Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers, längstens jedoch drei Jahre nach Erreichen der Regelaltersgrenze, keine Anwendung. Die Kunsthochschule ergreift in den Fällen des Satzes 8 unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen mit Blick auf die Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers. (3) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt; die Vorschriften über die Laufbahnen sind nicht anzuwenden. Wer vor der Ernennung im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist nach Ablauf der Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler auf Antrag, der binnen drei Monaten nach Ablauf der Amtszeit beim Ministerium gestellt werden muss, in eine Rechtsstellung zu übernehmen, die der früheren vergleichbar ist. Steht die Gewählte oder der Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz oder zum Land, ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit für die Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses; die Berechtigung zur Kunst, Forschung und Lehre bleibt unberührt. Steht sie oder er in einem unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer der Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder zum Land, dauert auch dieses Beschäftigungsverhältnis während der Dauer des Zeitbeamtenverhältnisses fort; § 16 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes ist nicht anwendbar. Die Rechte und Pflichten aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis ruhen; Satz 3 Halbsatz 2 findet entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Senat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Der Senat ist unbeschadet anderer in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse für die folgenden Angelegenheiten zuständig: 1. Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Prorektorinnen oder Prorektoren; 2. Erlass und Änderung von Rahmenordnungen, auch Rahmenprüfungsordnungen, und Ordnungen der Kunsthochschule, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt; 3. Vorschlag zur Ernennung der Kanzlerin oder des Kanzlers oder Herstellung des Benehmens nach Maßgabe des § 19 Absatz 2 Satz 6 und 9; 4. Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten der Kunst, Lehre, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Kunstausübung und des Studiums, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Grundordnung wird vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen. (2) Das Nähere zur Zusammensetzung, zur Amtszeit und zum Vorsitz regelt die Grundordnung. Wenn die Dekanin oder der Dekan mit der doppelten Mehrheit nach § 25 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 gewählt worden ist, besetzt sie oder er vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze im Senat; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Senats, die Grundordnung, die zudem eine Auswahl vorsehen kann, welche Dekanin oder welcher Dekan welchen Fachbereichs einen Sitz im Sinne des Halbsatzes 1 besetzt. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 nur für die Dekanin oder den Dekan. Nichtstimmberechtigte Mitglieder des Senats sind die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorinnen oder Prorektoren, soweit Fachbereiche bestehen und vorbehaltlich Satz 2 die Fachbereichsleitungen, die Kanzlerin oder der Kanzler, die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, der Vorsitz des Personalrats und des Personalrats nach § 105 des Landespersonalvertretungsgesetzes und der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses. Die Grundordnung kann weitere nichtstimmberechtigte Mitglieder und ein Stimmrecht des Rektors oder der Rektorin, vorbehaltlich Satz 2 ein Stimmrecht der Fachbereichsleitungen sowie ein Stimmrecht des Vorsitzes des Allgemeinen Studierendenausschusses vorsehen. (3) Soweit der Senat nach diesem Gesetz an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können die dem Senat angehörenden Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe gemäß § 12 Absatz 1 dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes einstimmiges Votum vorlegen, über welches das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum gemeinsam mündlich zu erörtern. (4) Falls auf der Grundlage einer Regelung in der Grundordnung die Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat nicht über die Mehrheit der Stimmen verfügen, verfügen diese Vertreterinnen und Vertreter gleichwohl über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats 1. bei dem Erlass von Ordnungen, die inhaltliche Rahmenbedingungen der Kunst und der Forschung regeln, 2. bei der Beschlussfassung in den Angelegenheiten, bei denen der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt und 3. bei den Wahlen nach § 16 Absatz 1 Satz 2, nach § 18 Absatz 3 Satz 1 und nach § 19 Absatz 2 Satz 1. Sie verfügen mindestens über die Hälfte der Stimmen beim Erlass von Rahmenprüfungsordnungen oder, soweit der Senat die Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats wahrnimmt, von Prüfungsordnungen. § 12 Absatz 3 bleibt unberührt. Die entsprechenden Regelungen zu der Stimmverteilung sind durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Kuratorium Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Grundordnung kann zur Beratung der Hochschulen ein Kuratorium vorsehen. Dem Kuratorium sollen insbesondere Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben angehören. Das Nähere über die Aufgaben und die Zusammensetzung sowie die Amtszeit seiner Mitglieder bestimmt die Grundordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Gleichstellungsbeauftragte; gleichstellungsbezogene Mittelvergabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Kunsthochschule hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, soweit Fachbereiche bestehen, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. (2) Die Kunsthochschule regelt in ihrer Grundordnung insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der zentralen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen. Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Kunsthochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden; dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus. Die Funktion ist hochschulöffentlich auszuschreiben. (3) Soweit Fachbereiche bestehen, bestellen die Fachbereiche Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs und ihre Stellvertretungen. Die Gleichstellungsbeauftragte des Fachbereichs wirkt auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben des Fachbereichs hin. Sie kann in Stellvertretung der zentralen Gleichstellungsbeauftragten an Sitzungen der Fachbereichsräte und der Berufungskommissionen und anderer Gremien der Fachbereiche teilnehmen. Die Grundordnung kann vorsehen, dass für mehrere Fachbereiche auf der Grundlage einer Ordnung dieser Fachbereiche eine gemeinsame Gleichstellungsbeauftragte bestellt werden kann, wenn diese Bestellung mit Rücksicht auf die Aufgaben und Größe dieser Fachbereiche zweckmäßig ist und im Benehmen mit der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt. (4) Die Kunsthochschule kann eine Gleichstellungskommission einrichten. Diese berät und unterstützt die Kunsthochschule und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Das Nähere zur Gleichstellungskommission regelt die Kunsthochschule in ihrer Grundordnung. (5) Bei der Mittelvergabe an die Kunsthochschulen und in den Kunsthochschulen ist der Gleichstellungsauftrag angemessen zu berücksichtigen.  Dies gilt insbesondere für die im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten und der Studierenden stehende Ausstattung und Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. (6) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Hochschulverwaltung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. (1) Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien der Kunsthochschule werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Sie unterstützt insbesondere die Mitglieder des Rektorats sowie die Fachbereichsleitungen bei ihren Aufgaben. (2) Als Mitglied des Rektorats leitet die Kanzlerin oder der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt das Rektorat. Falls das Rektorat auf der Grundlage einer Regelung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmt hat, kann die Geschäftsordnung insbesondere vorsehen, dass und in welcher Weise die Hochschulverwaltung sicherstellt, dass die Verantwortung der Mitglieder des Rektorats für ihre Geschäftsbereiche wahrgenommen werden kann.   2. Die dezentrale Organisation der Kunsthochschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Regelungen betreffend die dezentrale Organisation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331),  in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule in Fachbereiche als organisatorische Grundeinheiten gliedert. In diesem Falle regelt sie zugleich das Nähere zur Mitgliedschaft im Fachbereich. Bestehen an der Kunsthochschule keine Fachbereiche, nimmt das Rektorat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichs oder der Fachbereichsleitung und der Senat die in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse des Fachbereichsrats vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung nach Absatz 4 wahr. (2) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, erfüllen diese unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für ihr Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Der Fachbereich hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Die weiteren Aufgaben des Fachbereichs regelt die Grundordnung. (3) Der Fachbereich kann seine Organisation durch eine Fachbereichsordnung regeln und erlässt die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Erlässt der Fachbereich keine Fachbereichsordnung, regelt die Grundordnung die Organisation des Fachbereichs. (4) Die Grundordnung kann regeln, dass sich die Kunsthochschule neben oder anstelle einer Gliederung in Fachbereiche in sonstige Organisationseinheiten gliedert und dass Aufgaben der Fachbereiche auf diese Organisationseinheiten oder auf zentrale Organe verlagert werden können. Das Nähere zu den Aufgaben und Befugnissen dieser Organisationseinheiten und ihrer Organe regelt die Grundordnung. Für die Organisationseinheit gilt Absatz 3. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Organisationseinheit oder die zentralen Organe entsprechend, falls sie für die Kunsthochschule Aufgaben in Lehre und Studium erfüllt. (5) Wird ein Fachbereich neu gegründet, bestellt das Rektorat im Einvernehmen mit dem Senat und zeitlich auf die Gründungsphase begrenzt in der Regel eine Gründungsfachbereichsleitung, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnimmt. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des Absatzes 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Die Organe des Fachbereichs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Gliedert sich die Kunsthochschule in Fachbereiche, sind dessen Organe die Fachbereichsleitung und der Fachbereichsrat. Die Grundordnung regelt, welchem Organ die Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten des Fachbereichs obliegt, für die keine besondere Zuständigkeit bestimmt ist. (2) Die Fachbereichsleitung leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb der Kunsthochschule. Das Nähere zur Wählbarkeit oder zu ihrer Zusammensetzung sowie zur Vertretung, zu ihrer Amtszeit und zu ihrer Bezeichnung regelt die Grundordnung. Die Dekanin oder der Dekan bedarf zu ihrer oder seiner Wahl vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung der Mehrheit der Stimmen des Fachbereichsrates und zugleich der Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat (doppelte Mehrheit). Die Fachbereichsleitung kann im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs erstellen; dieser dient zugleich als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan, falls ein solcher bestehen soll. Die Fachbereichsleitung ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach § 7, für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation; sie gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Sie entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Fachbereichs und wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält sie einen Beschluss für rechtswidrig, so führt sie eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet sie unverzüglich das Rektorat. Sie erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen. Sie bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist sie diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Ihr kann durch die Grundordnung oder durch Beschluss des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden. Die Fachbereichsleitung gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und zur Beratung in Angelegenheiten des Studiums. (3) Hinsichtlich des Fachbereichsrates regelt die Grundordnung das Nähere zu seinen Aufgaben und Befugnissen, seiner Zusammensetzung, seiner Amtszeit und seinem Vorsitz. Dekaninnen oder Dekane, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 3 mit doppelter Mehrheit gewählt worden sind, besetzen vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung im Fachbereichsrat als Vertreterin oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer jeweils einen Sitz der für diese Gruppe vorgesehenen Sitze; das Nähere regelt, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung der Amtszeiten der Dekaninnen und Dekane mit den Amtszeiten der sonstigen Mitglieder des Fachbereichsrates, die Grundordnung. Im Falle eines Dekanats gilt Satz 2 vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Grundordnung nur für die Dekanin oder den Dekan. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Einrichtungen; Bibliotheksgebühren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche können künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Soweit die Zuordnung zu Fachbereichen nicht zweckmäßig ist, können zentrale künstlerische oder wissenschaftliche Einrichtungen errichtet werden. (2) Für Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Medien-, Informations- und Kommunikationsmanagement und -technik, für die in größerem Umfang Personal und Sachmittel ständig bereitgestellt werden müssen, können Betriebseinheiten errichtet werden, soweit dies zweckmäßig ist. Betriebseinheiten können im Rahmen ihrer Fachaufgaben mit Dritten auch in privatrechtlicher Form zusammenarbeiten. (3) Der Leitung einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtung müssen mehrheitlich an ihr tätige Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die künstlerischen oder wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind, und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel. (4) Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2 können Gebühren erhoben werden. Besondere Auslagen sind zu erstatten. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten nach Satz 1 die Gebührentatbestände, die Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände durch Rechtsverordnung regeln. Das Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Kunsthochschulen ermächtigen, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln. Für die Rechtsverordnung nach den Sätzen 3 und 4 und die Gebührenordnungen nach Satz 4 finden die §§ 3 bis 22, 25 Absatz 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. (5) Das Rektorat kann eine außerhalb der Kunsthochschule befindliche Einrichtung, die künstlerische oder wissenschaftliche Aufgaben erfüllt, als Einrichtung an der Kunsthochschule anerkennen. Die Anerkennung soll nur ausges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.