Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: daf940d1-e829-4200-a963-c7e599d8c3ce. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 195 Ausfertigungsdatum 13.03.2008 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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prochen werden, wenn die Aufgaben nicht von einer Einrichtung der Kunsthochschule erfüllt werden können. Die anerkannte Einrichtung wirkt mit der Kunsthochschule zusammen. Die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung und die Rechtsstellung der Bediensteten in der Einrichtung werden dadurch nicht berührt.   Vierter Abschnitt Das Hochschulpersonal Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Allgemeine Vorschriften für das Hochschulpersonal Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung. (2) Dienstvorgesetzte Stelle der Rektorin oder des Rektors und der Kanzlerin oder des Kanzlers ist das Ministerium. Dienstvorgesetzte Stelle der Professorinnen und Professoren, der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, der Mitglieder der Fachbereichsleitung, der künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und der wissenschaftlichen Hilfskräfte ist die Rektorin oder der Rektor. Dienstvorgesetzte Stelle anderer als der in Satz 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Kanzlerin oder der Kanzler. Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt. (3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Personal im Rahmen seiner Dienstaufgaben 1. zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist (individuelle Lehrverpflichtung), und 2.  während der Vorlesungszeit an der Hochschule anwesend sein muss. In der Rechtsverordnung kann auch die Möglichkeit vorgesehen werden, die Regellehrverpflichtung einer Gruppe von Professorinnen und Professoren zusammenzufassen und nach Entscheidung der Fachbereichsleitung abweichend von der Regellehrverpflichtung des Einzelnen zu verteilen (institutionelle Lehrverpflichtung). In der Rechtsverordnung können zudem Regelungen betreffend die Anrechnung von Lehrtätigkeiten in Reformmodellen des Studiums nach § 50 Absatz 2a getroffen werden. Ferner kann das Ministerium anordnen, dass einzelne oder sämtliche Mitglieder des Rektorats 1. in dem angeordneten Umfang an der Hochschule anwesend sein müssen und 2.  ihre Wohnung so zu nehmen haben, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden, insbesondere dass sie ihre Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Hochschule zu nehmen haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Dienstaufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung, Forschung und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Sie stellen die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen sicher. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1. (2) Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Mit Zustimmung des Fachbereichs können sie Lehrveranstaltungen in ihren Fächern zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule des Landes abhalten und die entsprechenden Prüfungen abnehmen. (3) Die Professorinnen und Professoren sind berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 öffentlich zugänglich zu machen. Für die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen oder für künstlerische oder andere wissenschaftliche Veröffentlichungen dürfen Vergütungen angenommen werden. (4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren haben neben und im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bis 3 die Aufgabe, sich durch die selbstständige Wahrnehmung der ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung für die Berufung auf eine Professur an einer Kunsthochschule oder einer Universität zu qualifizieren. Dies ist bei der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle zu gewährleisten. (5) Art und Umfang der Aufgaben einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 27 Absatz 3 nach der Regelung, die die zuständige Stelle bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen: 1. abgeschlossenes Hochschulstudium, 2. pädagogische Eignung, die durch eine entsprechende Vorbildung nachgewiesen oder ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 123 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt, 3. herausragende künstlerische Leistungen, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht wird; die Frist nach Halbsatz 1 kann verkürzt werden, wenn im Berufungsverfahren festgestellt wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber den anderen sich bewerbenden Personen in ihren oder seinen künstlerischen Leistungen überlegen ist. Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen und den Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 die besondere künstlerische Befähigung, deren Nachweis in der Regel durch künstlerische Arbeiten und Werke während einer dreijährigen künstlerischen Tätigkeit erbracht wird, von der mindestens zwei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen; Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (2) Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, sind neben den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2: 1. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und 2. für Professorinnen und Professoren zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, die ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden; diese Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht; Halbsatz 2 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. (3) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 hinsichtlich des Nachweises des Vorliegens der besonderen künstlerischen Befähigung, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, oder abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und von Absatz 2 Nummer 1 und 2 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; besteht kein Fachbereich, schlägt der Senat oder das in der Berufungsordnung benannte Gremium vor. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, kein Vorschlag vorgelegt worden ist, wenn der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen worden ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich oder das vorschlagende Gremium zu hören. (2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Kunsthochschule in der Regel nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Kunsthochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Kunsthochschule wissenschaftlich tätig waren; für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere künstlerische Befähigung. Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Kunsthochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden; für künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit. (3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30a Gewährleistung der Chancengerechtigkeit von Frauen und Männern bei der Berufungvon Professorinnen und Professoren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. (1) Das Rektorat setzt für die in den Fachbereichen, soweit solche bestehen, ansonsten für die in der Kunsthochschule vertretenen Fächergruppen im Einvernehmen mit der Fachbereichsleitung ein Gleichstellungsziel fest, welches auf das Erreichen eines angemessenen Verhältnisses zwischen Professorinnen und Professoren in dem Fachbereich oder der Fächergruppe ausgerichtet ist; der Beschluss ist im Verkündungsblatt zu veröffentlichen. (2) Die Kunsthochschule strebt ein Erreichen des Gleichstellungsziels an. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Verfahrens zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge, der Beschlussfassungen der Berufungskommissionen und des Fachbereichsrats über den Berufungsvorschlag sowie hinsichtlich der Berufungen durch die Rektorin oder den Rektor. (3) Die Kunsthochschule wirkt darauf hin, dass innerhalb der Mitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1, insbesondere innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern angemessen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Berufungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind vom Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs öffentlich auszuschreiben; § 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.  Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben hinreichend konkret angeben. Von der Ausschreibung einer Professur kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden: 1. wenn eine Professorin oder ein Professor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis auf dieselbe Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 2. in begründeten Fällen, wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll, 3. wenn eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor in ein hauptberufliches Dienstverhältnis berufen werden soll, 4. wenn durch das Angebot der Professur die Abwanderung einer Professorin oder eines Professors verhindert werden kann; dies setzt voraus, dass ein mindestens gleichwertiger Ruf einer anderen Hochschule vorliegt, 5. wenn eine Nachwuchswissenschaftlerin oder ein Nachwuchswissenschaftler oder eine Künstlerin oder ein Künstler, bei denen die Einstellungsvoraussetzungen einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors nach § 29 vorliegen und die oder der in besonderer Weise fachlich sowohl qualifiziert als auch mit der berufungswilligen Kunsthochschule verbunden ist, auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; dabei muss die Nachwuchswissenschaftlerin oder der Nachwuchswissenschaftler ihre oder seine Funktion nach externer Begutachtung, welche dem Berufungsverfahren auf eine Juniorprofessor gleichwertig ist, erhalten haben, oder 6. wenn die Professur, auf die berufen werden soll, aus einem hochschulübergreifenden Förderprogramm finanziert wird, dessen Vergabebestimmungen eine Ausschreibung und ein Auswahlverfahren mit externer Begutachtung vorsehen, welches einem Berufungsverfahren auf eine Professur gleichwertig ist. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 trifft das Rektorat auf Vorschlag des Fachbereichs und nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten; § 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. In den Fällen der Wiederbesetzung entscheidet das Rektorat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert, die Stelle einem anderen Fachbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll. (2) Die vorschlagende Stelle hat der Rektorin oder dem Rektor ihren Berufungsvorschlag zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens innerhalb der in § 30 Absatz 1 Satz 4 genannten Fristen, vorzulegen. Wird eine Stelle frei, weil die Inhaberin oder der Inhaber die Altersgrenze erreicht, soll der Berufungsvorschlag sechs Monate vor diesem Zeitpunkt vorgelegt werden.  (3) Der Berufungsvorschlag zur Besetzung einer Professur soll drei Einzelvorschläge in bestimmter Reihenfolge enthalten und muss diese insbesondere im Hinblick auf die von der Stelleninhaberin oder dem Stelleninhaber zu erfüllenden Lehr- und künstlerischen Aufgaben oder Forschungsaufgaben ausreichend begründen; Absatz 5 bleibt unberührt. Ihm sollen für jeden Einzelvorschlag zwei Gutachten auswärtiger Professorinnen und Professoren oder in geeigneten Fächern von künstlerisch ausgewiesenen Persönlichkeiten außerhalb des Kunsthochschulbereichs beigefügt werden, welche die Einzelvorschläge auch vergleichend bewerten. (4) Das Verfahren zur Vorbereitung der Berufungsvorschläge zur Besetzung einer Professur einschließlich der Hinzuziehung auswärtiger Sachverständiger sowie das Verfahren zur Berufung der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren regelt die Berufungsordnung; die Schwerbehindertenvertretung ist zu beteiligen. Die Berufungsordnung soll hierbei zur Qualitätssicherung nach Satz 1 insbesondere Regelungen über Verfahrensfristen, über die Art und Weise der Ausschreibung, über die Funktion der oder des Berufungsbeauftragten, über die Zusammensetzung der Berufungskommissionen einschließlich auswärtiger Gutachterinnen und Gutachter, über die Entscheidungskriterien einschließlich der Leistungsbewertung in den Bereichen Lehre und Forschung sowie über den vertraulichen Umgang mit Bewerbungsunterlagen treffen; Absatz 5 bleibt unberührt. Die Berufungsordnung kann zudem regeln, dass die Bewerberinnen und Bewerber erklären müssen, dass ihre der Bewerbung zugrunde gelegten Veröffentlichungen und sonstigen Forschungsergebnisse wissenschaftlich redlich unter Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis zustande gekommen sind. Der Berufungskommission sollen auswärtige Mitglieder angehören; ihre Mitglieder werden vom Rektorat ernannt. Der Fachbereich kann hierzu Vorschläge unterbreiten; § 30 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Rektorin oder der Rektor kann der Berufungskommission Vorschläge unterbreiten. Die Berufung von Nichtbewerberinnen und -bewerbern ist zulässig. (5) Die Berufungskommission stellt vor der Sichtung und Prüfung der eingegangenen Bewerbungen im Benehmen mit der oder dem Berufungsbeauftragten hinreichend konkret diejenigen Entscheidungskriterien einschließlich der Kriterien der Leistungsbewertung auf, die vorliegen müssen oder ansonsten von Relevanz sein können, damit eine Person Gegenstand des Vorschlags des Fachbereichs nach Absatz 3 sein kann; hierbei ist sicherzustellen, dass das Kriterium der pädagogischen Eignung in besonderer Weise abgebildet wird. Die Kriterien nach Satz 1 sind aktenkundig zu machen. Eine Änderung dieser Kriterien während der weiteren Tätigkeit der Berufungskommission ist unzulässig. Die Prüfung der Bewerbungen und die Begründung der Entscheidung, welche Person an welcher Stelle des Berufungsvorschlags gelistet wird, erfolgt ausschließlich anhand der Kriterien nach Satz 1. (6) Die Bewerberin oder der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Dienstrechtliche Stellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Professorinnen und Professoren können in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 122 Absatz 2, § 123 Absatz 2 und 3, § 124 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 126 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. Für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen können im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden. (2) Die Kunsthochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle oder, im Falle der vorübergehenden Verhinderung der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers an der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle, bis zum Wegfall der Verhinderung für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Die Kunsthochschule kann der Vertreterin oder dem Vertreter einer Professur, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, für die Dauer der Professurvertretung die Berechtigung verleihen, die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ zu führen. (3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Kunsthochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest. (4) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem ein Tenure Track im Sinne des § 38a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Hochschulgesetzes erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 4 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2, § 125 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend. (4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 3 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (5) Personen mit der Qualifikation zur Professur nach § 29 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem pri

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.