Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Quellenkennung: daf940d1-e829-4200-a963-c7e599d8c3ce. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 195 Ausfertigungsdatum 13.03.2008 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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sthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaberinnen und Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, es sei denn, das Gremium, welches sie oder ihn gewählt hat, entscheidet, von der Weiterführung abzusehen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten. § 67a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 des Hochschulgesetzes bleibt unberührt. (2) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht die Funktion der Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen; im Senat oder im Fachbereichsrat haben sie in Personalangelegenheiten kein Stimmrecht. (3) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Trägerin oder Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt. (4) Die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Kunsthochschule regelt die Kunsthochschule. Die Grundordnung kann bestimmen, dass sich Hochschulmitglieder der Gruppen nach § 12 Absatz 1 zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zusammenschließen und Sprecherinnen oder Sprecher wählen. (5) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 3 oder 4, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch eine Ordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zusammensetzung der Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Für die Vertretung in den Gremien bilden 1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), 2. die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Kunsthochschulen sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie an den Musikhochschulen die Lehrbeauftragten, denen nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 Satz 2 die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters verliehen worden ist (Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), 3. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung (Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung) und 4. die Doktorandinnen und Doktoranden, soweit sie nicht Beschäftigte im Sinne Nummer 2 sind, und die Studierenden (Gruppe der Studierenden) jeweils eine Gruppe. Die Grundordnung, die Fachbereichsordnung oder die Ordnung der jeweiligen Organisationseinheit im Sinne des § 24 Absatz 4 kann vorsehen, dass die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 mit den Mitgliedern nach Satz 1 Nummer 3 eine gemeinsame Gruppe bilden, wenn wegen ihrer geringen Anzahl die Bildung einer eigenen Gruppe nicht gerechtfertigt ist. (2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung enthält, müssen in den Gremien mit Entscheidungsbefugnissen alle Mitgliedergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 vertreten sein; sie wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an den Entscheidungen der Gremien mit. Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb dieser Mitgliedergruppen der Kunsthochschule sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach deren Aufgabe sowie nach der fachlichen Gliederung der Hochschule und der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule; die Grundordnung kann die Bildung von Untergruppen vorsehen. Die Mitgliedschaft in einem Gremium wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Mitglied der Gruppe, für die es gewählt wurde. In Gremien mit Entscheidungsbefugnissen in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung (§ 7) unmittelbar betreffen, verfügen die Vertreterinnen oder Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Kunst, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung und Berufung von Professorinnen und Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums; in Gremien mit Beratungsbefugnissen bedarf es dieser Stimmenverhältnisse in der Regel nicht. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen. (3) In Angelegenheiten der Lehre, Forschung und Kunst insbesondere bei den wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nach § 20 Absatz 4, haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder der Gruppe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes und in Zweifelsfällen das Rektorat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12a Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 12a aufgehoben und § 12b umbenannt in § 12a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absatz 4 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026.  (1) Die Gremien der Kunsthochschule müssen geschlechtsparitätisch besetzt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen für Wahlgremien soll auf die paritätische Repräsentanz geachtet werden. Soweit Gremien nach Gruppen getrennt besetzt werden, ist dem Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung im Sinne des Satzes 1 dann entsprochen, wenn der Frauenanteil in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mindestens dem Frauenanteil entspricht, der in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausgewiesen ist, aus deren Kreis die Gremienbesetzung erfolgt, und hinsichtlich der weiteren Gruppen eine geschlechtsparitätische Besetzung nach Satz 1 vorliegt. (2) Werden bei mehreren Kunsthochschulen Gremien gebildet oder wiederbesetzt, müssen die entsendenden Kunsthochschulen ebenso viele Frauen wie Männer benennen, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Besteht das Benennungsrecht nur für eine Person, müssen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, es sei denn, im Einzelfall liegt eine sachlich begründete Ausnahme vor. Bei ungerader Personenzahl gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Position. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Begründung der Mitgliedschaft in einem Gremium durch Berufungsakt einer Hochschule entsprechend. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch Kunsthochschulen in Gremien außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. (4) Ergibt sich durch die Arbeit in Gremien, insbesondere durch eine mehrfache Mitgliedschaft in Gremien, in der Person eines Mitglieds eine übermäßige Belastung, die auf das Gebot der geschlechtsparitätischen Besetzung von Gremien gemäß Absatz 1 zurückzuführen ist, so wird dieses Mitglied angemessen entlastet. Eine übermäßige Belastung im Sinne des Satzes 1 liegt dann vor, wenn eine Person im Vergleich zum durchschnittlichen Gremienmitglied der jeweiligen Organisationseinheit der Kunsthochschule mehr als das Eineinhalbfache an Gremienmitgliedschaften innehat. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch Ordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Verfahrensgrundsätze Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 8. November 2024. (1) Die Organe haben Entscheidungsbefugnisse. Sonstige Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger mit Entscheidungsbefugnissen können zu ihrer Unterstützung beratende Gremien (Kommissionen) bilden. Gremien mit Entscheidungsbefugnissen können darüber hinaus Untergremien mit jederzeit widerruflichen Entscheidungsbefugnissen für bestimmte Aufgaben (Ausschüsse) einrichten. Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen oder Vertretern im Gremium aus dessen Mitte gewählt. Die Grundordnung kann Kommissionen und Ausschüsse vorsehen. Bei der Wahrnehmung von Entscheidungsbefugnissen ist § 4 zu beachten. (2) Die Sitzungen des Senats und des Fachbereichsrates sind hochschulöffentlich und nach Maßgabe der jeweiligen Geschäftsordnung öffentlich. Das Nähere regeln die jeweiligen Geschäftsordnungen. Personalangelegenheiten und Prüfungssachen sowie Habilitationsleistungen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die übrigen Gremien tagen nichtöffentlich. Für diese Gremien sowie für Senat und Fachbereichsrat kann durch Ordnung oder in der Geschäftsordnung des Gremiums vorgesehen werden, dass die Sitzungen in elektronischer Kommunikation stattfinden dürfen und Beschlüsse in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden dürfen; das Nähere regelt die Ordnung oder Geschäftsordnung. Satz 6 gilt nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorats sowie der Fachbereichsleitung. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrats im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse hinreichend informiert wird. Die Bild- und Tonübertragung von hochschulöffentlich oder öffentlich stattfindenden Gremiensitzungen ist zulässig. (3) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen. (4) Sitzungen der Gremien finden in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf auch innerhalb der vorlesungsfreien Zeiten statt. In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet die oder der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Die oder der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen. (5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule kann gegen eine Ordnung der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, 2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet, 3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder 4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse nach den §§ 68 und 69 bleiben unberührt. (6) Die Kunsthochschule stellt zur Gewährleistung einer sachgerechten Transparenz sicher, dass ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Wahlen zu den Gremien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 2 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt gewählt; Satz 3 und 4 bleiben unberührt. Das Nähere zur Wahl und zur Stellvertretung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter regelt die Wahlordnung. Die Wahlordnung kann Briefwahl zulassen oder Regelungen treffen, dass schriftliche Erklärungen in Wahlangelegenheiten durch einfache elektronische Übermittlung, durch mobile Medien oder in elektronischer Form abgegeben werden können. Zur Sicherung der Grundsätze nach Satz 1 regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung das Nähere zur Stimmabgabe in elektronischer Form. Sieht die Rechtsverordnung nach Satz 4 die Möglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form oder die Wahlordnung nach Satz 2 die Möglichkeit der Briefwahl vor, hat die wählende Person oder deren Hilfsperson bei der Stimmabgabe in elektronischer Form oder bei der Briefwahl auf dem Wahlschein zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Wer die Versicherung nach Satz 5 falsch abgibt, handelt ordnungswidrig. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 6 ist die Kanzlerin oder der Kanzler. (2) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums oder dessen Stellvertretung Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung. (3) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Scheidet vor Ablauf der Wahlzeit eines Gremiums eines seiner Mitglieder aus, ohne dass ein Mitglied aufgrund einer Stellvertretungsregelung nachrückt, so können die verbleibenden Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus den Mitgliedern der Kunsthochschule, welche dieser Gruppe angehören, ein Mitglied wählen, welches an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt (Kooptation). Die Kooptation bedarf der Bestätigung durch das Rektorat. Es ist zulässig, die Kooptation bereits im Vorfeld mit Wirkung zum Zeitpunkt des Ausscheidens durchzuführen; in diesem Fall ist das künftig ausscheidende Mitglied wahlberechtigt. Die Amtszeit des kooptierten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es nachgerückt wäre. (4) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit seiner vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen; dies gilt bei einer fehlerhaften Besetzung von Gremien entsprechend. (5) Gremien sind auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn bei einer ordnungsgemäßen Wahl weniger Gremienmitglieder gewählt werden, als der jeweiligen Mitgliedergruppe Sitze zustehen. Gleiches gilt, wenn wahlberechtigte Mitglieder einer Mitgliedergruppe nicht vorhanden sind. Verfügt die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fachbereichsrat nach der Wahl nicht über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums, bestellt das Rektorat die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern, es sei denn, die Grundordnung sieht eine Nachwahl vor; dies gilt auch, wenn bei Ausscheiden einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wegen des Fehlens eines gewählten Ersatzmitglieds diese Gruppe nicht mehr über die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats verfügen würde. Dritter Abschnitt Aufbau und Organisation der Kunsthochschule 1. Die zentrale Organisation der Kunsthochschule Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zentrale Organe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Zentrale Organe der Kunsthochschule sind 1. die Rektorin oder der Rektor, 2. das Rektorat, 3. der Senat. (2) Sofern die Grundordnung bestimmt, dass die Kunsthochschule an Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten die in diesem Gesetz getroffenen Bestimmungen über die Rektorin oder den Rektor für die Präsidentin oder den Präsidenten, über das Rektorat für das Präsidium, über die Kanzlerin oder den Kanzler für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung und über die Prorektorinnen und Prorektoren für die sonstigen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Rektorat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Das Rektorat besteht aus der Rektorin oder dem Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzenden, der nach Maßgabe der Grundordnung bestimmten Anzahl der Prorektorinnen oder Prorektoren und der Kanzlerin oder dem Kanzler. Die Prorektorinnen oder Prorektoren werden vom Senat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Gremiums aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für die Dauer von sechs Jahren gewählt und von der Rektorin oder vom Rektor bestellt. Die Grundordnung kann eine geringere Amtszeit von mindestens zwei Jahren vorsehen und bestimmen, dass eine Prorektorin oder ein Prorektor aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählt werden kann, wenn die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen im Rektorat verfügt; Prorektorinnen oder Prorektoren, die die Rektorin oder den Rektor vertreten, müssen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören. Die Amtszeit der Prorektorinnen und Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Grundordnung kann vorsehen, 1. dass die Rektorin oder der Rektor unbeschadet des § 19 Absatz 1 die Richtlinien für die Erledigung der Aufgaben des Rektorats festlegen kann, 2. dass das Rektorat auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors eine ständige Vertretung und feste Geschäftsbereiche für seine Mitglieder bestimmen kann, in denen sie unbeschadet des § 19 die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit erledigen, 3. dass Beschlüsse des Rektorats nicht gegen die Stimme der Rektorin oder des Rektors gefasst werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Aufgaben und Befugnisse des Rektorats Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. (1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten und Entscheidungen der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es entscheidet in Zweifelsfällen über die Zuständigkeit der Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Das Rektorat kann einen Hochschulentwicklungsplan beschließen; dieser stellt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, einen verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger dar. Bestehen Fachbereiche, berücksichtigt das Rektorat bei der Beschlussfassung des Hochschulentwicklungsplans deren Entwicklungspläne, soweit solche vorhanden sind. Es ist für die Durchführung der Evaluation nach § 7 und für die Ausführung des Hochschulentwicklungsplans verantwortlich. Es ist im Benehmen mit dem Senat für den Abschluss von Hochschulverträgen gemäß § 6 Absatz 2 zuständig. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig. (2) Das Rektorat wirkt darauf hin, dass die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und die Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen. (3) Hält das Rektorat Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen der übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit für nicht vertretbar, hat es diese zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat das Ministerium zu unterrichten. (4) Die übrigen Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der übrigen Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen. Das Rektorat kann von allen übrigen Organen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern verlangen, dass sie innerhalb einer angemessenen Frist über bestimmte Angelegenheiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit beraten und entscheiden. (5) Das Rektorat gibt den Vertreterinnen oder Vertretern der Gruppe der Studierenden im Senat einmal im Semester Gelegenheit zur Information und Beratung in Angelegenheiten des Studiums. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Rektorin oder Rektor Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Die Rektorin oder der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen. Sie oder er wird durch eine Prorektorin oder einen Prorektor oder mehrere Prorektorinnen oder Prorektoren vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird sie oder er durch die Kanzlerin oder den Kanzler vertreten. Die Rektorin oder der Rektor übt das Hausrecht aus. Sie oder er kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen. (2) Die Rektorin oder der Rektor wirkt darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit gegenüber der Fachbereichsleitung ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. (3) Die Rektorin oder der Rektor wird vom Senat aus dem Kreis der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.