Nordrhein-Westfalen

Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: daf940d1-e829-4200-a963-c7e599d8c3ce. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2008 S. 195 Ausfertigungsdatum 13.03.2008 Fassung Gültig ab 04.08.2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gsleistungen durch die Studierenden sowie der Ergebnisse der Kunstausübung oder der Ergebnisse künstlerischer Entwicklungsvorhaben durch das Personal von diesen ein Entgelt erheben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Entwicklungsplanung; Hochschulverträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Absätze 1 und 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Entwicklungsplanung des Kunsthochschulwesens erfolgt durch das Ministerium und die Kunsthochschulen unter der Gesamtverantwortung des Landes. Zur Steuerung des Kunsthochschulwesens entwickelt das Land verbindliche strategische Ziele und kommt damit seiner Verantwortung für ein angemessenes Angebot an Hochschulleistungen nach. Auf der Grundlage dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die kunsthochschulindividuelle Profilbildung unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen abgestimmt. (2) Das Ministerium schließt mit jeder Kunsthochschule Vereinbarungen für mehrere Jahre über strategische Entwicklungsziele sowie konkrete Leistungsziele in Schriftform oder einer gleichwertigen Form mit Eindeutigkeitsgewähr. Diese Hochschulverträge beinhalten auch Festlegungen über die Finanzierung der Kunsthochschulen nach Maßgabe des Haushalts; insbesondere kann ein Teil der Finanzierung nach Maßgabe der Zielerreichung zur Verfügung gestellt werden. (3) Wenn und soweit ein Hochschulvertrag nicht zustande kommt, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule und im Benehmen mit dem Kunsthochschulbeirat Vorgaben zu den von der Kunsthochschule zu erbringenden Leistungen festlegen, sofern dies zur Sicherstellung der Landesverantwortung, insbesondere eines angemessenen Studienangebotes erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Qualitätssicherung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Besonderheiten der Kunsthochschulen erfordern Ausnahmen vom Grundsatz der Akkreditierung in künstlerischen Studiengängen. Die Studiengänge sind grundsätzlich nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen zu akkreditieren und zu reakkreditieren. Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt den erfolgreichen Abschluss der Akkreditierung voraus; die aus dem Akkreditierungsverfahren resultierenden Auflagen sind umzusetzen. Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 sind nach Maßgabe von Vereinbarungen zwischen dem Ministerium und der Kunsthochschule zulässig. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 4 ist die Qualitätssicherung auf angemessene Weise sicherzustellen. Das Ministerium kann Vorgaben hinsichtlich dieser Qualitätssicherung erlassen und zudem veranlassen, dass der Kunsthochschulbeirat die Qualitätssicherung bewertet. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für bereits zugelassene Ausnahmen. Das Ministerium ist zuständige Landesbehörde im Sinne der Regelungen des Studienakkreditierungstaatsvertrags, insbesondere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 bis 5 sowie 16 des Studienakkreditierungstaatsvertrags. (2) Zur Qualitätsentwicklung und -sicherung überprüfen und bewerten die Kunsthochschulen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Überprüfung und Bewertung nach Satz 1 unterliegt insbesondere hinsichtlich der Lehre den besonderen Gegebenheiten der Kunst. Die Evaluationsverfahren berücksichtigen diese besonderen Gegebenheiten; die Kunsthochschulen regeln die Evaluationsverfahren in Ordnungen, die auch Bestimmungen über Art, Umfang und Behandlung der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten der Mitglieder und Angehörigen enthalten, die zur Bewertung notwendig sind. Die Evaluation soll auf der Basis geschlechtsdifferenzierter Daten erfolgen. Die Ergebnisse der Evaluation sind zu veröffentlichen. (3) Das Ministerium kann unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben der Kunsthochschulen hochschulübergreifende, vergleichende Begutachtungen der Qualitätssicherungssysteme der Kunsthochschulen (Informed Peer Review) sowie Strukturevaluationen und sonstige Evaluationen veranlassen; die besonderen Gegebenheiten der Kunst sind zu berücksichtigen. Die Evaluationsberichte werden veröffentlicht. (4) Alle Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule haben die Pflicht, an Akkreditierung und Evaluation mitzuwirken. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Kunsthochschulbeirat Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014. (1) Der Kunsthochschulbeirat berät das Land und die Kunsthochschulen des Landes. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Qualität der Studienangebote zu prüfen sowie Empfehlungen für die Einrichtung, Ausgestaltung und Verbesserung der Studienangebote sowie zur Entwicklung im Kunsthochschulbereich auszusprechen. (2) Der Kunsthochschulbeirat besteht aus zehn bis zwölf Mitgliedern, die vom Ministerium im Benehmen mit den Kunsthochschulen für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt werden. Die Kunsthochschulen können hierzu Vorschläge machen. (3) Der Kunsthochschulbeirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen und immer dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder dies verlangt. § 11 Absatz 3 gilt für die Mitglieder des Kunsthochschulbeirats entsprechend. Das Ministerium unterstützt den Kunsthochschulbeirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. (4) Die Kunsthochschulen und das Land entscheiden auf der Grundlage der Vorschläge des Kunsthochschulbeirats. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Berichtswesen, Datenschutz, Datenverarbeitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021. (1) Das Ministerium kann insbesondere für Zwecke des Controllings, der Finanzierung, der Planung, der Evaluierung und der Statistik anonymisierte Daten bei den Kunsthochschulen anfordern. Personenbezogene Daten der Studierenden und des Hochschulpersonals dürfen nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften angefordert werden. § 68 Absatz 4 bleibt jeweils unberührt. (2) Daten, die Kunsthochschulen an andere Einrichtungen übermitteln, und Daten mit Kunsthochschulbezug, die andere Einrichtungen des Landes, insbesondere staatliche Prüfungsämter, direkt erheben, sind auf Anforderung auch dem Ministerium zur Verfügung zu stellen. Soweit die Daten an Einrichtungen des Landes übermittelt werden und dort verarbeitet werden, sind die diesbezüglichen Ergebnisse von diesen Einrichtungen ebenfalls uneingeschränkt und, soweit der Verarbeitung kein besonderer Auftrag des Ministeriums zugrunde lag, kostenfrei dem Ministerium auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Ministerium kann veranlassen, dass Daten mit Kunsthochschulbezug im Sinne des Satzes 1, insbesondere die von den staatlichen Prüfungsämtern erhobenen Daten, zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur Überprüfung des Studienerfolgs unmittelbar auch oder nur den Kunsthochschulen zur Verfügung gestellt werden und dort zu diesen Zwecken verarbeitet werden dürfen; das Nähere kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Ausbildung zuständigen Fachministerium durch Rechtsverordnung regeln. (3) Unter der Verantwortung des Rektorats können die Kunsthochschulen die Öffentlichkeit über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ihre Veranstaltungen, auch durch die Dokumentation durch und die Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen, informieren und insbesondere über ihr Informations- und Bildungsangebot unterrichten (Bildungsmarketing). Sie können die Presseberichterstattung in geeigneter Weise unterstützen. (4) Die Kunsthochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen verwenden, soweit dies zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung und von Evaluationen nach § 7 Absatz 2 oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Das Nähere wird durch Ordnung geregelt. (5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert 9a Digitalisierung in der Kunsthochschule Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 9a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Kunsthochschulen berücksichtigen die fortschreitende Entwicklung der Digitalisierung einschließlich ihrer Chancen und Risiken und ihre Folgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kunst. Sie nutzen hierbei Synergie- und Skaleneffekte, insbesondere durch Zusammenarbeit nach Maßgabe von Absatz 3. Sie tragen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Entwicklung Künstlicher Intelligenz und anderer transformativer digitaler Technologien angemessen Rechnung. Sie schützen ihre Informationen, ihre Informations- und Kommunikationstechnologien (IT) sowie ihre diesbezügliche Infrastruktur nach Maßgabe des § 9b. (2) Die Kunsthochschulen können ergänzend Lehrangebote in Form elektronischer Information und Kommunikation (Online-Lehrangebote) sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente entwickeln. Zur Sicherung der Qualität in Studium und Lehre, zur eigenverantwortlichen Steuerung des Hochschulwesens mit dem Ziel der Stärkung der hochschulischen Leistungsfähigkeit sowie zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der an Online-Lehrangeboten und den Maßnahmen nach Satz 1 Teilnehmenden kann das Ministerium durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Landtag das Nähere zur Erprobung, zur Einführung und zum Umfang der Online-Lehrangebote einschließlich von Online-Prüfungen sowie der Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente regeln. (3) Die Kunsthochschulen arbeiten hinsichtlich der Digitalisierung ihrer Prozesse untereinander zusammen, indem sie gemeinsame hochschulübergreifende IT-Dienste betreiben oder im Sinne des § 71 Absatz 2 eine gemeinsame Einheit der Digitalisierung errichten. Das Ministerium kann das Nähere zu der Zusammenarbeit nach Satz 1 regeln. (4) Das Ministerium kann einen Standardisierungsbeschluss des IT-Planungsrats im Sinne des § 20 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen für die Kunsthochschulen für verbindlich erklären. (5) Das Ministerium kann Leistungen beim Betrieb von Hochleistungsrechnern in Gestalt des High-Perfomance-Computing, bei der Speicherung, der Zurverfügungstellung, der Veröffentlichung und der Bearbeitung von Forschungsdaten, der Datensicherung sowie der Zurverfügungstellung von Rechenkapazitäten und Plattformen für KI-Inferenz und beim Betrieb von Large Language Modellen jeder Kunsthochschule, jeder nach § 71a errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, jeder gemeinsamen Einheit oder jedem Verwaltungsverbund nach § 71 Absatz 2 oder jeder sonstigen Stelle nach § 71 Absatz 3 (Digital-Zuweisungseinrichtungen) durch Rechtsverordnung zur ausschließlichen Wahrnehmung zuweisen.  Im Sinne des Satzes 1 sind 1. Kunsthochschulen: nur Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, 2. gemeinsame Einheiten oder Verwaltungsverbünde: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und von Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2 und 3. sonstige Stellen: nur solche von Hochschulen nach § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, Kunsthochschulen nach § 1 Absatz 2, Behörden des Landes oder sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen erbringen die Digital-Zuweisungseinrichtungen als hoheitliche Aufgaben. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen dürfen die nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kunsthochschule insbesondere der Pflege der Künste durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben sowie Weiterbildung oder Verwaltung durch die Digital-Zuweisungseinrichtungen zu erbringenden Leistungen ausschließlich bei diesen nachfragen. Dies gilt nur, soweit die Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen nicht selbst tätig werden. Die Nachfrage der in der Rechtsverordnung nach Satz 1 zugewiesenen Leistungen bei Dritten ist ausgeschlossen. Das Nähere regeln die jeweiligen Digital-Zuweisungseinrichtungen, staatlich anerkannten Hochschulen sowie Kunsthochschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie Kunsthochschulen am jeweiligen Standort in einer öffentlich-rechtlichen Kooperationsvereinbarung. Die Digital-Zuweisungseinrichtungen können sich bei der Erfüllung der nach der Rechtsverordnung nach Satz 1 jeweils zugewiesenen Leistungen geeigneter Dritter, auch länderübergreifend, bedienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9b Informations- und Cybersicherheit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 § 9b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Kunsthochschulen schützen ihre Informationen, ihre IT und ihre diesbezüglichen Strukturen gegen Angriffe auf die Informations- und Cybersicherheit mit dem Ziel der Sicherstellung ihrer Handlungsfähigkeit. Dabei gehen sie nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften vor. (2) Die Kunsthochschulen bestellen gemeinsam eine zentrale Beauftragte oder einen zentralen Beauftragten für Informationstechnik (Chief Information Officer). Sie oder er hat ein direktes Vortragsrecht bei den Rektoraten der Kunsthochschulen und ist insbesondere zuständig für 1. die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen und Prozessen ausgerichteten Informationstechnik der Kunsthochschulen, 2. die Koordinierung der kooperativen Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, und dem E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen ergeben, 3. die Bereitstellung von hochschulübergreifender Informationstechnik und anderen Infrastrukturen durch ihr oder ihn oder einem Dienstleister, den sie oder er gegenüber weisungsbefugt ist, unter Beteiligung der oder des Beauftragten für Informationssicherheit (Chief Information Security Officer), 4. die Koordination von informationstechnischen Vorhaben unter den Kunsthochschulen, 5. die Zusammenarbeit mit der Digitalen Hochschule NRW und den Hochschulen in Bezug auf die Informationstechnik. Dezentrale informationstechnische Vorhaben ihrer jeweiligen Kunsthochschule stimmen die Kanzlerin oder der Kanzler vor der Umsetzung mit der oder dem Chief Information Officer ab. Sollte die oder der Chief Information Officer der Auffassung sein, dass sich durch eine Zusammenarbeit der Kunsthochschulen Synergie- und Skaleneffekte ergeben könnten, kann sie oder er dem geplanten Vorhaben der einzelnen Kunsthochschule widersprechen; in diesem Falle legt sie oder er in angemessener Frist ein hochschulübergreifendes Konzept zur Erreichung von Synergie- und Skaleneffekten vor. Erfolgt keine Einigung zwischen der Kanzlerin oder dem Kanzler und der oder dem Chief Information Officer, entscheidet das Rektorat. Die Entscheidung über den Widerspruch ergeht schriftlich oder elektronisch. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann die oder der Chief Information Officer innerhalb einer Woche nach der Entscheidung nach Unterrichtung des Rektorates die Maßnahme dem Ministerium zur endgültigen Entscheidung vorlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung ist der Vollzug der Maßnahme auszusetzen. (3) Die Kunsthochschulen bestellen gemeinsam eine oder einen Chief Information Security Officer, die oder der ein direktes Vortragsrecht bei den Rektoraten der Kunsthochschulen hat und den Informationssicherheitsprozess der Kunsthochschulen gemäß einer vom Ministerium bestimmten Methodik steuert, koordiniert und die Rektorate dabei unterstützt, gemeinsame Richtlinien und Regelungen zur Informationssicherheit zu erlassen. Darüber hinaus berichtet sie oder er über den aktuellen Stand zur Informationssicherheit an die Rektorate, koordiniert Maßnahmen zur Sensibilisierung der Hochschulangehörigen und berät und unterstützt die Organe, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in allen Belangen der Informationssicherheit. Sie oder er ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. Die Funktion der oder des Chief Information Security Officer kann nicht mit der Funktion der oder des Chief Information Officer verbunden werden; die oder der Chief Information Officer ist der oder dem Chief Information Security Officer nicht fachlich oder dienstlich vorgesetzt. (4) Die oder der Chief Information Officer ist hauptberuflich tätig und muss eine abgeschlossene Hochschulausbildung und eine der Aufgabenstellung angemessene Berufserfahrung besitzen. (5) Die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen unterstützen die oder den Chief Information Officer bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben. Die oder der Chief Information Officer ist ihnen gegenüber berichts- und rechenschaftspflichtig. (6) Die Kunsthochschulen gewährleisten ein angemessen hohes Niveau ihrer Informations- und Cybersicherheit sowie der Resilienz ihrer Informationsinfrastrukturen nach dem Stand der Technik. (7) Die Kunsthochschulen richten ein Informationssicherheitsmanagementsystem auf der Basis einer gemeinsamen Leitlinie zur Informationssicherheit ein und arbeiten bei der Erfüllung dieser Aufgabe sowie ihrer Aufgabe nach Absatz 3 gemäß § 71 Absatz 4 untereinander sowie mit den Hochschulen zusammen. (8) Die Kunsthochschulen melden Sicherheitsvorfälle, die die Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität ihrer Informationen, IT-Anwendungen, IT-Systeme oder IT-Dienste gefährden, dem Ministerium. Näheres zu Sicherheitsvorfällen und den Meldewegen regelt das Ministerium.   Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft und Mitwirkung Mitgliedschaft und Mitwirkung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Mitglieder und Angehörige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Mitglieder der Kunsthochschule sind die Rektorin oder der Rektor, die Kanzlerin oder der Kanzler, das an ihr nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich tätige Hochschulpersonal einschließlich der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, die Doktorandinnen und Doktoranden und die eingeschriebenen Studierenden. Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. Eine Verringerung dieser Arbeitszeit oder des Umfangs der Dienstaufgaben auf der Grundlage des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, und eine auf dessen Grundlage erfolgte Freistellung von der Beschäftigung sowie eine Verringerung oder Freistellung auf der Grundlage der entsprechenden beamtenrechtlichen Bestimmungen bleiben außer Betracht. Die Kunsthochschule kann in ihrer Grundordnung vorsehen, dass Zweithörerinnen und Zweithörer im Sinne des § 44 Absatz 2 auf ihren Antrag hin als eingeschriebene Studierende der Kunsthochschule gelten. (2) Einer Person, die die Einstellungsvoraussetzungen nach § 29 erfüllt, kann die Kunsthochschule die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer Professorin oder eines Professors einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre selbständig wahrnimmt. Die Kunsthochschule kann zudem einer Person, die die Einstellungsvoraussetz­ungen nach § 37 erfüllt, die mitgliedschaftliche Rechtsstellung einer akademischen Mitarbeiterin oder eines akademischen Mitarbeiters einräumen, wenn sie Aufgaben der Kunsthochschule in Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder Forschung sowie in der Lehre wahrnimmt. Ist die Person, der die mitgliedschaftliche Rechtsstellung nach Satz 1 oder 2 eingeräumt worden ist, außerhalb der Kunsthochschule tätig, wird hierdurch kein Dienstverhältnis begründet. (3) Professorenvertreterinnen oder Professorenvertreter (§ 32 Absatz 2) und Professorinnen oder Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen gemäß § 28 Absatz 2 Satz 4 abhalten, nehmen die mit der Aufgabe verbundenen Rechte und Pflichten eines Mitglieds wahr. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. (4) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die entpflichteten oder in den Ruhestand versetzten Professorinnen und Professoren, die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Lehrbeauftragten, die nebenberuflich mit Ausnahme der nebenberuflichen Professorinnen und Professoren, vorübergehend oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach den Absätzen 1 oder 2 sind, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sowie die Zweithörerinnen und Zweithörer, Gasthörerinnen und Gasthörer und eingeschriebenen Frühstudierenden an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil. Die Grundordnung kann weitere Personen, insbesondere ehemalige Studierende, zu Angehörigen bestimmen. Die Grundordnung kann zudem bestimmen, dass außerplanmäßige Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren oder die Privatdozentinnen und Privatdozenten Mitglieder der Hochschule sind; soweit diese nicht aus anderen Gründen Mitglieder der Hochschule sind, nehmen sie an Wahlen und Abstimmungen nicht teil. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 552 Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2026, in Kraft getreten am 4. August 2026. (1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.