Niedersachsen

Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

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Anforderungen werden gut erfüllt. Diese Rangstufe erhalten Beamtinnen und Beamte, die die ihnen gestellten Aufgaben gut erfüllen. Sie werden den Anforderungen an die zu erwartende fachliche Leistung, Eignung und Befähigung in vollem Umfang ge- recht. D – Die Anforderungen werden im Wesentlichen erfüllt. Diese Rangstufe erhalten Beamtinnen und Beamte, deren fachliche Leistung, Eignung und Befähigung den Anforderungen mit Einschränkungen entsprechen oder wenn die gezeigte fachliche Leistung, Eignung oder Befähigung einige Mängel aufweist. E – Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Diese Rangstufe ist für Beamtinnen und Beamte vorzusehen, deren Leistungsbild mindestens erhebliche oder durchgängig Mängel aufweist oder deren Eignung oder Befähigung nicht den Anforderungen entspricht. Begründung der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale, wenn eine Rangstufe aufgrund der Verteilung der Einzelmerkmale nicht eindeutig zuzuordnen ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 NBeurtVO) 4.5 Zusätzliche Angaben (§ 10 NBeurtVO) und Körperliche Leistungsfähigkeit (§ 11 NBeurtVO) Sie/Er verfügt über folgende spezielle fachliche und/oder methodische Kenntnisse und/oder Erfahrungen, die für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind (§ 10 NBeurtVO): Gegebenenfalls Feststellungen nach § 11 NBeurtVO zur körperlichen Leistungsfähigkeit einschließlich etwai- ger Erläuterungen inwieweit diese in Verbindung mit einer Schwerbehinderung stehen: Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 20 5. Gesamturteil der Erstbeurteilung (§ 12 NBeurtVO) Das Gesamturteil entspricht der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale in Nummer 4.4. Das Gesamturteil wird abweichend von Nummer 4.4 wie folgt festgesetzt: Begründung für die Abweichung: 5.1 Begründung, wenn das vorstehende Gesamturteil der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers von der Rangstufe der letzten Regelbeurteilung oder soweit vorliegend der letzten Anlassbeurteilung seit der letzten Regelbeurteilung abweicht oder nach einer Beförderung unverändert bleibt: 5.2 Ergänzende Ausführungen der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers zur Erläuterung des Gesamturteils 6. Zweitbeurteilung (§ 13 NBeurtVO-Pol und § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 NBeurtVO) Der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers (Nummer 4.4) stimme ich zu. Dem Gesamturteil in der Erstbeurteilung (Nummer 5) stimme ich zu. Abweichungen: Abweichend von der Erstbeurteilung vergebe ich für die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale folgende Rangstufe: Begründung für die Abweichung von der Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale der Erstbeurteilung: Folgende Einzelmerkmale schätze ich abweichend von der Erstbeurteilung wie folgt ein (mit Begründung): Abweichend von der Erstbeurteilung setze ich das Gesamturteil wie folgt fest: Begründung für Abweichungen: Begründung, wenn das vom Gesamturteil der Erstbeurteilung abweichend festgesetzte Gesamturteil von der Rangstufe der letzten Regelbeurteilung oder soweit vorliegend der letzten Anlassbeurteilung seit der letzten Regelbeurteilung abweicht oder nach einer Beförderung unverändert bleibt: Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 21 7. Eignungsaussage/Förderungsvorschlag (§ 12 Abs. 3 NBeurtVO) Aussage durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler: Aussage/Ergänzung/Abweichung durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler: 8. Unterschriften Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler Datum Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler Datum 9. Bekanntgabe (§ 20 NBeurtVO und § 14 Abs. 2 NBeurtVO-Pol) Die vorstehende Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am: Die Bekanntgabe erfolgte durch: die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler. die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler. eine andere Vorgesetze oder einen anderen Vorgesetzen. Eine Abschrift wurde mir ausgehändigt. Auf die Aushändigung oder Übersendung einer Abschrift wird verzichtet. Die Beurteilung wurde besprochen am: Die Beurteilung wurde aus den folgenden Gründen nicht besprochen: Ich beabsichtige eine Stellungnahme zu den in meiner Beurteilung aufgenommen Erläuterungen von Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Schwerbehin- derung abzugeben, die der Beurteilung beigefügt werden soll. Die Stellungnahme reiche ich nach. Stellungnahme der oder des Beurteilten einverstanden. (innerhalb einer Woche) nicht einverstanden. Begründung der Einwendungen der oder des Beurteilten (gegebenenfalls auf gesondertem Bogen): Unterschrift der oder des Beurteilten Datum Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 22 10. Verfahren bei Einwendungen der oder des Beurteilten (§ 14 Abs. 3 NBeurtVO-Pol) 10.1 Stellungnahme der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers (gegebenenfalls auf gesondertem Bogen): Unterschrift der Erstbeurteilerin oder des Erstbeurteilers Datum 10.2 Gegebenenfalls gemeinsames Erörterungsgespräch Datum: Teilnehmende: Ergebnis (gegebenenfalls auf gesondertem Bogen): 10.3 Stellungnahme der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers Den Einwendungen: stimme ich zu. stimme ich teilweise zu. stimme ich nicht zu. Begründung (gegebenenfalls auf gesondertem Bogen): 10.4 Abschließendes Gesamturteil der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers (nach Einwendungen) Das abschließende Gesamturteil setze ich wie folgt fest: Unterschrift der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers Datum 10.5 Bekanntgabe Die vorstehende Beurteilung wurde mir bekannt gegeben am: Die Bekanntgabe erfolgte durch: die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler. eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten. Eine Abschrift wurde mir ausgehändigt. Auf die Aushändigung oder Übersendung einer Abschrift wird verzichtet. Unterschrift der oder des Beurteilten Datum Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 23 Anlage 2 (zu § 12) Dienststelle: Dienstliche Beurteilung Beurteilungsbeitrag Anlass: Polizeivollzug 1. Personalangaben Name (gegebenenfalls abweichender Geburtsname), Vorname Geburtsdatum Amts-/Dienstbezeichnung/BesGr. Funktion/Dienstposten Behörde/Dienststelle, Organisationseinheit Teilzeit im Beurteilungszeitraum ja (von bis ) nein Führungsverantwortung ja nein (Zeitraum bei nur teilweiser Wahrnehmung von (von bis ) Führungsverantwortung im Beurteilungszeitraum) schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) 2. Beurteilungsgrundlagen Beurteilungszeitraum von bis Beurlaubung, Elternzeit, Zuweisung oder sonstige Befreiung von von bis der Dienstleistungspflicht im Beurteilungszeitraum Beförderung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Rückernennung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Erstellerin oder Ersteller des Beurteilungsbeitrages (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 24 3. Aufgabenbeschreibung 3.1 Den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägende Tätigkeiten sowie bewertbare Sonderaufgaben von Gewicht (in der Regel nicht mehr als fünf Nennungen) (§ 5 Abs. 1 NBeurtVO) 3.2 Die Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe weicht vom statusrechtlichen Amt ab. 3.3 Tätigkeiten, die in Nummer 3.1 nicht genannt sind; insbesondere zusätzliche Aktivitäten, Nebentätigkeiten und/oder Projektgruppenarbeit (§ 5 Abs. 2 und 3 NBeurtVO): Nebentätigkeiten/Projektarbeit Ehrenamtliche Tätigkeiten Sonstige Tätigkeiten • • • • • • • • • • • • • • • Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 25 4. Beurteilung durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler Die Schwerbehinderung wirkt sich nicht auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aus. Erläuterungen von Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Schwerbehinderung: 4.1 Beachtung des Beurteilungsmaßstabes und Zuordnung der Rangstufen zu den Einzelmerkmalen Bei der Bewertung und Einschätzung der Einzelmerkmale gemäß § 8 NBeurtVO und § 6 NBeurtVO-Pol ist der Beurtei- lungsmaßstab (§ 6 NBeurtVO) zu berücksichtigen. Die Rangstufen sind entsprechend § 7 NBeurtVO zu vergeben. Ist ein Einzelmerkmal einer der fünf Rangstufen (große Kästchen) nicht eindeutig zuzuordnen, sind Zwischenstufen (kleine Kästchen) zulässig. Bei Vergabe der Rangstufen A und E sowie der an sie grenzenden Zwischenstufen ist eine besondere Begründung für das jeweilige Einzelmerkmal erforderlich (§ 8 Abs. 5 NBeurtVO). Diese ist jeweils unterhalb des Einzelmerkmals einzufügen. Einzelmerkmal Rangstufen A= Die Anforderungen werden in besonders herausragen- der Weise übertroffen. B= Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. C= Die Anforderungen werden gut erfüllt. D= Die Anforderungen werden A B C D E im Wesentlichen erfüllt. E= Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Nichtbeurteilung von Einzelmerk- malen bitte unterhalb der Nummern 4.2 und 4.3 begründen. 4.2 Einzelmerkmale zur Bewertung der fachlichen Leistung und Einschätzung der Eignung sowie Befähigung Begründung Begründung a) Fachkenntnisse Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen Aufga- benbereich erforderlichen verwal- tungs- und dienstpostenspezifi- schen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Weiterent- wicklung Kenntnisse übergreifender gesellschaftlicher und wirtschaftli- cher Zusammenhänge und deren Berücksichtigung im fachlichen Zu- ständigkeitsbereich Kenntnisse im Bereich der Gleich- stellung von Frauen und Männern und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 26 b) Arbeitserfolg, Denk- und Urteilsvermögen, Entscheidungsfähigkeit und Umsetzungskompetenz Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Arbeitserfolg: Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Ar- beitsgüte und Arbeitstempo, Ver- halten in Stresssituationen Denk- und Urteilsvermögen: Sachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, eigenständig und folge- richtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitet Entscheidungsfähigkeit und Um- setzungskompetenz: Entscheidungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern werden situationsangemessen und eigenverantwortlich getroffen, ver- treten und umgesetzt; bestimmtes und transparentes Auftreten c) Arbeitsorganisation Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Organisationsfähigkeit: Ergebnisorientierte Arbeit, Förde- rung der fachlichen Zusammenar- beit Arbeitsplanung: Frühzeitige und wirklichkeitsnahe Planung, Beachtung von Prioritä- ten, Einhaltung vorgegebener/ver- einbarter Termine Konzeptionelles Arbeiten: Entwicklung von grundsätzlichen, systematischen und praxisgerech- ten Vorstellungen, Einschätzung und Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen Wirtschaftliches Handeln und Ver- halten: Berücksichtigung des Kostenas- pekts, sinnvoller Ressourcenein- satz, Verbesserung von Arbeitsab- läufen Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 27 d) Sozialkompetenz Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit: Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbst- kritik, respektvolle und unvoreinge- nommene Haltung, nimmt ange- messene Rücksicht auf andere Kollegialität: Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft Umgang mit Konfliktsituation: Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientier- tes Verhalten, Verhandlungsge- schick, Fähigkeit zur Stressbewäl- tigung, Fähigkeit zu Interessen- ausgleich und Selbstkontrolle Kontaktfähigkeit; Adressaten- und bürgerorientiertes Verhalten: Aufgeschlossenheit gegenüber In- teressen, Erwartungen und Be- dürfnissen von Bürgerin- nen und Bürgern, Aufgeschlossen- heit gegenüber den Belangen An- derer, Ansprechbarkeit innerhalb der Organisation sowie gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, über- zeugendes Auftreten, kompetenter Umgang, Fähigkeit, individuellen Besonderheiten Rechnung zu tra- gen, Fähigkeit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken, auf- merksame und aktive Zugewandt- heit Gleichstellungskompetenz: Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Umfang und Differen- ziertheit der Kenntnisse über Aus- wirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskrimi- nierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rah- men des eigenen Gestaltungs- spielraums e) Arbeitsweise Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Initiative, Selbständigkeit, Engagement: Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktsetzung, eigeninitiatives Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 28 Entscheidungsverhalten, Optimie- rung eigener Arbeits- und Hand- lungsweisen Kreativität: Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwicklung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze Überzeugungskraft: Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten durchsetzen, sich mit Einwendun- gen und mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlas- sen, Verantwortung für eine Ent- scheidung übernehmen und klare Position beziehen Schriftliche Ausdrucksweise: Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressa- tengerechte und verständliche Ar- gumentation, Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähigkeit: Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und über- zeugender Ausdruck, situationsan- gemessene und adressatenge- rechte Kommunikation Berufliches Selbstverständnis: Dienstauffassung, Engagement, Vertreten von Organisationszielen nach innen und außen Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO) Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 29 4.3 Besondere Einzelmerkmale zum Führungsverhalten (Diese Merkmale werden gemäß § 6 Satz 3 NBeurtVO-Pol nicht bewertet, wenn die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Führungsverantwortung weniger als sechs zusammenhängende Monate beträgt.) Begründung Begründung a) Organisation und Steue- rung der Arbeitsbereiche Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Arbeitsbereiche werden zielgerich- tet, effizient und vertrauensbasiert organisiert, Personal und Sachmit- tel werden effektiv, sinnvoll und verantwortungsbewusst einge- setzt, Arbeitsabläufe sind nachvoll- ziehbar und flexibel gestaltet und werden sinnvoll geordnet, Verän- derungsprozesse werden aktiv un- terstützt, Ziel- und Prioritätenset- zung erfolgt unter Berücksichti- gung verschiedener Arbeitszeitmo- delle und im Bewusstsein einer di- versen Teamstruktur b) Führung von Mitarbeite- rinnen und Mitarbeitern, Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Engagement, Leistungsbereit- schaft, Eigenständigkeit und Befä- higung zur Mitgestaltung werden gefördert, Einbeziehung in Ent- scheidungsprozesse, Vermittlung von Orientierung, transparente Kommunikation und Entschei- dungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmel- dung, Schaffung von zeitnahen und effizienten Informationsstruk- turen, gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung als Basis, Selbstreflexion, Förderung einer Kultur der Veränderungsbereit- schaft, in der Lernen und Entwick- lung als gemeinsamer Prozess verstanden werden Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen: Getroffene Entscheidungen wer- den authentisch vertreten und mit überzeugenden Argumenten durchgesetzt, es wird sich mit Ein- wendungen und mit anderen Argu- menten konstruktiv auseinander- gesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 30 c) Motivationsfähigkeit Bewertet und oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Motivierung durch vorbildliches, faires und von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Verhal- ten, Fähigkeit zur Überzeugung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit, Förderung des Bewusst- seins für den gemeinsamen Auf- trag, auch durch authentisches Handeln d) Förderung der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Gezielte und chancengerechte Förderung individueller Potenziale und der weiteren beruflichen Ent- wicklung und Fortbildung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter mit Blick auf Kompetenzaufbau, Selbstwirksamkeit und Zukunftsfä- higkeit, Durchführung von Perso- nalentwicklungsgesprächen, Be- rücksichtigung von Diversitäten, Berücksichtigung der Vereinbar- keit von Familie, Pflege und Beruf e) Gleichstellungskompe- tenz Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Unterstützung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rah- men der Führungstätigkeit; Mit- denken der Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer sowie Berücksichtigung der unterschiedlichen geschlech- terspezifischen Belange; Erkennen bestehender geschlechterbeding- ter Benachteiligung und Beseiti- gung dieser im Rahmen eigener Gestaltungsmöglichkeiten; Unter- stützung einer geschlechterge- rechten Aufgabenwahrnehmung. Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO) Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 31 4.4. Zusätzliche Angaben (§ 10 NBeurtVO) und Körperliche Leistungsfähigkeit (§ 11 NBeurtVO) Sie/Er verfügt über folgende spezielle fachliche und/oder methodische Kenntnisse und/oder Erfahrungen, die für den Arbeitsprozess hilfreich und nützlich sind (§ 10 NBeurtVO): Gegebenenfalls Feststellungen nach § 11 NBeurtVO zur körperlichen Leistungsfähigkeit einschließlich etwaiger Erläuterungen inwieweit diese in Verbindung mit einer Schwerbehinderung stehen: 5. Unterschriften Erstellerin oder Ersteller des Beurteilungsbeitrages Datum Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler Datum

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.