Niedersachsen

Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

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§ 12 Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen Abweichend von § 17 Abs. 3 NBeurtVO soll für die Erstellung des Beurteilungsbeitrages der Vordruck für den Beurteilungsbeitrag (Anlage 2) genutzt werden. § 13 Erteilung der Zweitbeurteilung 1Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO bestätigt, ergänzt oder ändert die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident die Erstbeurteilung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam- ten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt unter Beachtung der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 festge- legten Kriterien. 2Abweichend von § 18 Abs. 1 Satz 1 NBeurtVO bestätigt, ergänzt oder ändert die Zweitbeur- teilerin oder der Zweitbeurteiler die Erstbeurteilung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam- ten der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2 bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, mit Ausnahme des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2, unter Beachtung der nach § 9 Abs. 3 Satz 1 festgelegten Kriterien. § 14 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung (1) Ergänzend zu § 20 Abs. 1 NBeurtVO soll der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten spätestens eine Woche vor dem Beurteilungsgespräch eine Abschrift der dienstlichen Beurteilung ausgehän- digt werden. (2) 1Ergänzend zu § 20 Abs. 1 NBeurtVO erhalten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte Gelegenheit, innerhalb einer Woche ab Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung Einwendungen zu erheben. 2Die Einwendungen sind schriftlich bei der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler zu erheben. 3Ist die Poli- zeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte mit der dienstlichen Beurteilung einverstanden oder ist die Frist nach Satz 1 für Einwendungen verstrichen, ohne dass Einwendungen erhoben worden sind, so ist das Beurteilungsverfahren abgeschlossen. (3) 1Erhebt die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte Einwendungen gegen ihre oder seine dienstliche Beurteilung, so werden diese mit einer Stellungnahme der Erstbeurteilerin oder des Erstbe- urteilers an die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler weitergeleitet. 2Die Zweitbeurteilerin oder der Zweit- beurteiler überprüft die dienstliche Beurteilung unter Würdigung der Einwendungen und der Stellungnahme. 3Die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler kann im Rahmen der Prüfung ein Erörterungsgespräch mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten und der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler durchführen, an dem auf Wunsch der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten eine in der jeweiligen Behörde tätige Person des Vertrauens teilnehmen darf. 4Nach Prüfung bestätigt, ergänzt oder än- dert die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler die dienstliche Beurteilung und setzt das abschließende Gesamturteil fest. 5Diese Festsetzung ist maßgebend. 6Die dienstliche Beurteilung ist der Polizeivollzugsbe- amtin oder dem Polizeivollzugsbeamten durch die Zweitbeurteilerin oder den Zweitbeurteiler bekannt zu geben Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 9 und eine Abschrift auszuhändigen. 7Ist die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler langfristig verhindert, kann die Bekanntgabe auch durch eine andere Vorgesetzte oder einen anderen Vorgesetzten erfolgen. Vierter Teil Schlussbestimmungen § 15 Fortgeltungs- und Überleitungsregelung § 27 NBeurtVO findet keine Anwendung. § 16 Berücksichtigung früherer Beurteilungsbeiträge Beurteilungsbeiträge, die vor dem 1. Juni 2026 erstellt worden sind, sind für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Artikel 2 Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei § 8 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei vom 24. Mai 2013 (Nds. GVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2023 (Nds. GVBl. S. 193), wird ge- strichen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2026 in Kraft. Hannover, den 5. Mai 2026 Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung Behrens Ministerin Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 10 Anlage 1 (zu § 4) Dienststelle: Dienstliche Beurteilung Polizeivollzug Regelbeurteilung (Stichtag: ) Anlassbeurteilung (Datum: ) Regelbeurteilung auf Antrag (Stichtag: ) 1. Personalangaben Name (gegebenenfalls abweichender Geburtsname), Vorname Geburtsdatum Amts-/Dienstbezeichnung/BesGr. Funktion/Dienstposten Bewertung des Dienstpostens Dienstposten übertragen seit Behörde/Dienststelle, Organisationseinheit Teilzeit im Beurteilungszeitraum ja (von bis ) nein Führungsverantwortung ja nein (Zeitraum bei nur teilweiser Wahrnehmung von (von bis ) Führungsverantwortung im Beurteilungszeitraum) Ein vorbereitendes Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung und der oder dem zu Beurtei- schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) lenden (§ 23 Abs. 2 NBeurtVO) wurde durchgeführt am Ein vorbereitendes Gespräch hat ausschließlich mit der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden am gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 SGB IX) Die oder der zu Beurteilende hat einem Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung nicht zugestimmt. Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 11 2. Beurteilungsgrundlagen Beurteilungszeitraum von bis Beurlaubung, Elternzeit, Zuweisung oder sonstige Befreiung von der von bis Dienstleistungspflicht im Beurteilungszeitraum Beförderung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Rückernennung im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens im Beurteilungszeitraum mit Wirkung vom: Beurteilungsgrund (nur bei Anlassbeurteilung) Erstbeurteilerin oder Erstbeurteiler (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Zweitbeurteilerin oder Zweitbeurteiler (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung) Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung Folgende Vorgesetzte haben einen Beurteilungsbeitrag geleistet (§ 17 Abs. 1 und 2 NBeurtVO und § 12 NBeurtVO-Pol): (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung sowie Angabe des Zeitraums) (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung sowie Angabe des Zeitraums) Gegebenenfalls weitere an der Beurteilung beteiligte Vorgesetzte: (Name, Amtsbezeichnung, Dienststellung sowie Angabe des Zeitraums) Es erfolgt eine Fortschreibung der Beurteilung gemäß § 2 Abs. 3 NBeurtVO und § 2 Abs. 6 NBeurtVO-Pol wegen Beurlaubung aus dienstlichen Gründen; Beurlaubung aus familiären Gründen; Elternzeit; Freistellung als Mitglied der Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder Entlastung als Gleich- stellungsbeauftragte; zum Beurteilungsstichtag seit: Im Beurteilungszeitraum liegt für den Zeitraum von bis mit dem Gesamturteil von bis mit dem Gesamturteil eine Anlassbeurteilung vor. Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 12 3. Aufgabenbeschreibung 3.1 Den Aufgabenbereich im Beurteilungszeitraum prägende Tätigkeiten sowie bewertbare Sonderaufgaben von Gewicht (in der Regel nicht mehr als fünf Nennungen) (§ 5 Abs. 1 NBeurtVO) 3.2 Die Bewertung des Dienstpostens nach der Besoldungsgruppe weicht vom statusrechtlichen Amt ab. 3.3 Tätigkeiten, die in Nummer 3.1 nicht genannt sind; insbesondere zusätzliche Aktivitäten, Nebentätigkeiten und/oder Projektgruppenarbeit (§ 5 Abs. 2 und 3 NBeurtVO): Nebentätigkeiten/Projektarbeit Ehrenamtliche Tätigkeiten Sonstige Tätigkeiten • • • • • • • • • • • • • • • Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 13 4. Beurteilung durch die Erstbeurteilerin oder den Erstbeurteiler Die Schwerbehinderung wirkt sich nicht auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit aus. Erläuterungen von Art und Umfang der Berücksichtigung einer Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Schwerbehinderung: 4.1 Beachtung des Beurteilungsmaßstabes und Zuordnung der Rangstufen zu den Einzelmerkmalen Bei der Bewertung und Einschätzung der Einzelmerkmale gemäß § 8 NBeurtVO und § 6 NBeurtVO-Pol ist der Beur- teilungsmaßstab (§ 6 NBeurtVO) zu berücksichtigen. Die Rangstufen sind entsprechend § 7 NBeurtVO zu vergeben. Ist ein Einzelmerkmal einer der fünf Rangstufen (große Kästchen) nicht eindeutig zuzuordnen, sind Zwischenstufen (kleine Kästchen) zulässig. Bei Vergabe der Rangstufen A und E sowie der an sie grenzenden Zwischenstufen ist eine besondere Begründung für das jeweilige Einzelmerkmal erforderlich (§ 8 Abs. 5 NBeurtVO). Diese ist jeweils unterhalb des Einzelmerkmals einzufügen. Einzelmerkmal Rangstufen A= Die Anforderungen werden in besonders herausragen- der Weise übertroffen. B= Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. C= Die Anforderungen werden gut erfüllt. D= Die Anforderungen werden A B C D E im Wesentlichen erfüllt. E= Die Anforderungen werden nicht erfüllt. Nichtbeurteilung von Einzelmerk- malen bitte unterhalb der Num- mern 4.2 und 4.3 begründen. 4.2 Einzelmerkmale zur Bewertung der fachlichen Leistung und Einschätzung der Eignung sowie Befähi- gung Begründung Begründung a) Fachkenntnisse Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Umfang und Differenziertheit der für den wahrgenommenen Aufga- benbereich erforderlichen verwal- tungs- und dienstpostenspezifi- schen Fachkenntnisse; fachliche und fachübergreifende Weiterent- wicklung Kenntnisse übergreifender gesell- schaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge und deren Be- rücksichtigung im fachlichen Zu- ständigkeitsbereich Kenntnisse im Bereich der Gleich- stellung von Frauen und Männern und deren Berücksichtigung im fachlichen Zuständigkeitsbereich Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 14 b) Arbeitserfolg, Denk- und Urteilsvermögen, Entscheidungsfähigkeit und Umsetzungskompetenz Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Arbeitserfolg: Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeitstempo, Verhalten in Stresssituationen Denk- und Urteilsvermögen: Sachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, eigenständig und folge- richtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitet Entscheidungsfähigkeit und Umsetzungskompetenz: Entscheidungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern werden situationsangemessen und eigen- verantwortlich getroffen, vertreten und umgesetzt; bestimmtes und transparentes Auftreten c) Arbeitsorganisation Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Organisationsfähigkeit: Ergebnisorientierte Arbeit, Förderung der fachlichen Zusam- menarbeit Arbeitsplanung: Frühzeitige und wirklichkeitsnahe Planung, Beachtung von Prioritä- ten, Einhaltung vorgegebener/ver- einbarter Termine Konzeptionelles Arbeiten: Entwicklung von grundsätzlichen, systematischen und praxisgerech- ten Vorstellungen, Einschätzung und Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen Wirtschaftliches Handeln und Ver- halten: Berücksichtigung des Kostenas- pekts, sinnvoller Ressourcenein- satz, Verbesserung von Arbeitsab- läufen Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 15 d) Sozialkompetenz Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit: Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbst- kritik, respektvolle und unvorein- genommene Haltung, nimmt an- gemessene Rücksicht auf andere Kollegialität: Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft Umgang mit Konfliktsituation: Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientier- tes Verhalten, Verhandlungsge- schick, Fähigkeit zur Stressbewäl- tigung, Fähigkeit zu Interessen- ausgleich und Selbstkontrolle Kontaktfähigkeit; Adressaten- und bürgerorientiertes Verhalten: Aufgeschlossenheit gegenüber In- teressen, Erwartungen und Be- dürfnissen von Bürgerin- nen und Bürgern, Aufgeschlos- senheit gegenüber den Belangen Anderer, Ansprechbarkeit inner- halb der Organisation sowie ge- genüber Bürgerinnen und Bür- gern, überzeugendes Auftre- ten, kompetenter Umgang, Fähig- keit, individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen, Fähigkeit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken, aufmerksame und aktive Zugewandtheit Gleichstellungskompetenz: Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Umfang und Differen- ziertheit der Kenntnisse über Aus- wirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer, diskrimi- nierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rahmen des eigenen Gestal- tungsspielraums e) Arbeitsweise Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Initiative, Selbständigkeit, Engagement: Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktset- zung, eigeninitiatives Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 16 Entscheidungsverhalten, Optimie- rung eigener Arbeits- und Hand- lungsweisen Kreativität: Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Entwicklung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze Überzeugungskraft: Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten durchsetzen, sich mit Einwendun- gen und mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandersetzen, ohne die eigene Linie zu verlas- sen, Verantwortung für eine Ent- scheidung übernehmen und klare Position beziehen Schriftliche Ausdrucksweise: Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressa- tengerechte und verständliche Ar- gumentation, Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähigkeit: Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und über- zeugender Ausdruck, situations- angemessene und adressatenge- rechte Kommunikation Berufliches Selbstverständnis: Dienstauffassung, Engagement, Vertreten von Organisationszielen nach innen und außen Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO) Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 17 4.3 Besondere Einzelmerkmale zum Führungsverhalten (Diese Merkmale werden gemäß § 6 Satz 3 NBeurtVO-Pol nicht bewertet, wenn die im Beurteilungszeitraum wahrgenommene Führungsverantwortung weniger als sechs zusammenhängende Monate beträgt.) Begründung Begründung a) Organisation und Steuerung der Arbeitsbe- reiche Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Arbeitsbereiche werden zielgerich- tet, effizient und vertrauensbasiert organisiert, Personal und Sachmit- tel werden effektiv, sinnvoll und verantwortungsbewusst einge- setzt, Arbeitsabläufe sind nach- vollziehbar und flexibel gestaltet und werden sinnvoll geordnet, Veränderungsprozesse werden aktiv unterstützt, Ziel- und Prioritä- tensetzung erfolgt unter Berück- sichtigung verschiedener Arbeits- zeitmodelle und im Bewusstsein einer diversen Teamstruktur b) Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Überzeu- gungskraft und Durch- setzungsvermögen Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Engagement, Leistungsbereit- schaft, Eigenständigkeit und Befä- higung zur Mitgestaltung werden gefördert, Einbeziehung in Ent- scheidungsprozesse, Vermittlung von Orientierung, transparente Kommunikation und Entschei- dungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmel- dung, Schaffung von zeitnahen und effizienten Informationsstruk- turen, gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung als Basis, Selbstreflexion, Förderung einer Kultur der Veränderungsbereit- schaft, in der Lernen und Entwick- lung als gemeinsamer Prozess verstanden werden Überzeugungskraft und Durchset- zungsvermögen: Getroffene Entscheidungen wer- den authentisch vertreten und mit überzeugenden Argumenten durchgesetzt, es wird sich mit Ein- wendungen und mit anderen Argu- menten konstruktiv auseinander- gesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 18 c) Motivationsfähigkeit Bewertet und oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Motivierung durch vorbildliches, faires und von Vertrauen und Wertschätzung geprägtes Verhal- ten, Fähigkeit zur Überzeugung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit, Förderung des Bewusst- seins für den gemeinsamen Auf- trag, auch durch authentisches Handeln d) Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Gezielte und chancengerechte Förderung individueller Potenziale und der weiteren beruflichen Ent- wicklung und Fortbildung der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter mit Blick auf Kompetenzaufbau, Selbstwirksamkeit und Zukunftsfä- higkeit, Durchführung von Perso- nalentwicklungsgesprächen, Be- rücksichtigung von Diversitäten, Berücksichtigung der Vereinbar- keit von Familie, Pflege und Beruf e) Gleichstellungskompe- tenz Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Begründung nach § 8 Abs. 5 NBeurtVO: Unterstützung der Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und aktive Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im Rah- men der Führungstätigkeit; Mit- denken der Auswirkungen von Entscheidungen auf Frauen und Männer sowie Berücksichtigung der unterschiedlichen geschlech- terspezifischen Belange; Erken- nen bestehender geschlechterbe- dingter Benachteiligung und Be- seitigung dieser im Rahmen eige- ner Gestaltungsmöglichkeiten; Un- terstützung einer geschlechterge- rechten Aufgabenwahrnehmung Begründung für die Nichtbeurteilung von Einzelmerkmalen: (§ 8 Abs. 3 NBeurtVO) Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 19 4.4 Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale Unter Beachtung der Rangstufen der Einzelmerkmale und deren Gewichtung wird gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 NBeurtVO und § 7 NBeurtVO-Pol als Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale die folgende Rangstufe (§ 7 NBeurtVO) festgelegt. A – Die Anforderungen werden in besonders herausragender Weise übertroffen. Diese Rangstufe können nur Beamtinnen und Beamte erhalten, die nach Gesamtleistung und Gesamtpersön- lichkeit in jeder Hinsicht konstant Spitzenleistungen erbringen und die gesteigerte Anforderung für die Rang- stufe B nochmals deutlich und dauerhaft übertreffen. Es muss sich um Beamtinnen und Beamte mit außerge- wöhnlichem Leistungsverhalten handeln. Die Anforderungen an Eignung und Befähigung müssen in heraus- ragendem Maße erfüllt werden. Besondere Leistungen in einem Spezialgebiet oder eine besondere Ausprä- gung von Eignung oder Befähigung in einem speziellen Bereich reichen für sich genommen nicht aus. Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion setzt diese Rangstufe ein konstant vorbildliches Verhalten voraus. B – Die Anforderungen werden deutlich übertroffen. Diese Rangstufe ist für Beamtinnen und Beamte vorgesehen, die aufgrund ihrer fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung die Rangstufe C übertreffen, sich bei der Erledigung schwieriger Arbeiten besonders bewäh- ren und fortwährend weit über den Anforderungen liegende Leistungen erbringen sowie die Anforderungen an Eignung und Befähigung übertreffen. Bei Beamtinnen und Beamten in Vorgesetztenfunktion verlangt diese Rangstufe ein konstant deutlich über den Anforderungen liegendes Verhalten. C – Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.