Niedersachsen

Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-05-06

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 6. Mai 2026 Nummer 33 Verordnung zur Neuregelung der dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei Vom 5. Mai 2026 Aufgrund des § 108 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 93), wird verordnet: Artikel 1 Niedersächsische Verordnung zur dienstlichen Beurteilung der Beamtinnen und Beamten an den Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Niedersächsische Beurteilungsverordnung Polizei – NBeurtVO-Pol) Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines § 1 Regelungsbereich § 2 Regelbeurteilungen § 3 Anlassbeurteilung Zweiter Teil Inhalt der dienstlichen Beurteilung § 4 Beurteilungsvordruck § 5 Aufgabenbeschreibung § 6 Beurteilung der Einzelmerkmale § 7 Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale Dritter Teil Beurteilungsverfahren § 8 Bestandteile des Beurteilungsverfahrens § 9 Verfahren zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 2 § 10 Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, Überprüfung der Erstbeurteilung § 11 Beurteilungsvorgespräch § 12 Beurteilungsbeiträge weiterer gegenwärtig oder früher vorgesetzter Personen § 13 Erteilung der Zweitbeurteilung § 14 Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung Vierter Teil Schlussbestimmungen § 15 Fortgeltungs- und Überleitungsregelung § 16 Berücksichtigung früherer Beurteilungsbeiträge Erster Teil Allgemeines §1 Regelungsbereich Diese Verordnung regelt Ergänzungen von und Abweichungen zu den durch Verordnung nach § 19 a Abs. 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) getroffenen Regelungen für die dienstliche Beurtei- lung von Beamtinnen und Beamten in einer Laufbahn der Fachrichtung Polizei (Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte), die an Polizeibehörden und an der Polizeiakademie Niedersachsen tätig sind. §2 Regelbeurteilungen (1) 1Abweichend von § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Beurteilungsverordnung (NBeurtVO) sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten alle drei Jahre (Beurteilungszeitraum) zum Beurteilungszeitpunkt 1. September des Jahres dienstlich zu beurteilen (Beurtei- lungsstichtag). 2Erster Beurteilungsstichtag ist der 1. September 2026. (2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a NBeurtVO sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli- zeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, wenn es sich nicht um das zweite Einstiegsamt handelt, von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen, auch wenn ihnen das Amt nach dem 1. April 2009 übertragen worden ist. (3) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b NBeurtVO findet keine Anwendung. (4) Ergänzend zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NBeurtVO sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs- beamte der Laufbahngruppe 2 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen. (5) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die nach Absatz 2 oder Absatz 4 von der Regel- beurteilung ausgenommen sind, sind auf Antrag in die Regelbeurteilung einzubeziehen. (6) Ergänzend zu § 2 Abs. 3 Satz 1 NBeurtVO ist die dienstliche Beurteilung der zu beurteilenden Polizei- vollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die infolge einer im dienstlichen Interesse liegenden Beur- laubung von der Regelbeurteilung ausgenommen sind, zum Stichtag der Regelbeurteilung fortzuschreiben. §3 Anlassbeurteilung (1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 NBG beantragen, können von der Dienststelle beurteilt werden. 2§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NBeurtVO findet keine Anwendung. Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 3 (2) 1Ergänzend zu § 3 Abs. 1 Satz 3 NBeurtVO sind Anlassbeurteilungen zum Stichtag 1. September des Jahres zu erstellen, wenn Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine Auswahlentscheidung einzubeziehen sind und Regelbeurteilungen nicht zu erstellen sind, 1. nach Versetzung von einem anderen Dienstherrn in den Dienst der Polizei Niedersachsen, 2. nach Wiederaufnahme des Dienstes nach einer Beurlaubung oder Freistellung, wenn eine Regelbeur- teilung zum letzten Beurteilungsstichtag oder eine spätere Anlassbeurteilung nicht erstellt worden ist und 3. nach Beendigung der laufbahnrechtlichen Probezeit. 2Isteine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter zum Stichtag nach Satz 1 weniger als sechs Monate in ihrem oder seinem Aufgabengebiet tätig, so ist die Anlassbeurteilung zum 1. September des darauffolgenden Jahres zu erstellen, es sei denn, dass eine Regelbeurteilung zu erstellen ist. Zweiter Teil Inhalt der dienstlichen Beurteilung §4 Beurteilungsvordruck Abweichend von § 4 Satz 4 NBeurtVO ist die dienstliche Beurteilung unter Verwendung des Beurteilungs- vordrucks (Anlage 1) zu fertigen. §5 Aufgabenbeschreibung § 5 Abs. 1 Satz 3 NBeurtVO findet keine Anwendung. Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 4 §6 Beurteilung der Einzelmerkmale 1Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO sind bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe- amten anstelle der Einzelmerkmale „Arbeitserfolg, Denk- und Urteilsvermögen“, „Sozialkompetenz“ und „Ar- beitsweise“ die folgenden Einzelmerkmale nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu bewerten und einzuschät- zen: Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Arbeitserfolg: Arbeitserfolg, bezogen auf Arbeitsmenge im Verhältnis zur Arbeitsgüte und Arbeitstempo, Verhalten in Stresssituationen Arbeitserfolg, Denk- und Denk- und Urteilsvermögen: Urteilsvermögen, Sachverhalte und Fragestellungen werden schnell und differenziert erfasst, Entscheidungsfähigkeit und eigenständig und folgerichtig durchdacht und Problemlösungen erarbeitet Umsetzungskompetenz Entscheidungsfähigkeit und Umsetzungskompetenz: Entscheidungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern werden situati- onsangemessen und eigenverantwortlich getroffen, vertreten und umge- setzt; bestimmtes und transparentes Auftreten Kooperation, Wertschätzung und Einfühlsamkeit: Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit, Fähigkeit zur Selbstkritik, res- pektvolle und unvoreingenommene Haltung, nimmt angemessene Rück- sicht auf andere Kollegialität: Konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit, Offenheit im Umgang mit anderen, Kollegialität und Hilfsbereitschaft Umgang mit Konfliktsituation: Aufgeschlossenheit gegenüber sachlicher Kritik, lösungsorientiertes Ver- halten, Verhandlungsgeschick, Fähigkeit zur Stressbewältigung, Fähigkeit zu Interessenausgleich und Selbstkontrolle Sozialkompetenz Kontaktfähigkeit; Adressaten- und bürgerorientiertes Verhalten: Aufgeschlossenheit gegenüber Interessen, Erwartungen und Bedürfnissen von Bürgerinnen und Bürgern, Aufgeschlossenheit gegenüber den Belan- gen Anderer, Ansprechbarkeit innerhalb der Organisation sowie gegenüber Bürgerinnen und Bürgern, überzeugendes Auftreten, kompetenter Um- gang, Fähigkeit, individuellen Besonderheiten Rechnung zu tragen, Fähig- keit zum Aufbau von Kontakten und Netzwerken, aufmerksame und aktive Zugewandtheit Gleichstellungskompetenz: Unterstützung des Ziels der Gleichstellung von Frauen und Männern; Um- fang und Differenziertheit der Kenntnisse über Auswirkungen von Entschei- dungen auf Frauen und Männer, diskriminierungsfreie Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange im Rahmen des eigenen Gestaltungsspielraums Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 5 Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Initiative, Selbständigkeit, Engagement: Selbständige Aufgabenerledigung, erforderliche Schwerpunktsetzung, ei- geninitiatives Entscheidungsverhalten, Optimierung eigener Arbeits- und Handlungsweisen Kreativität: Einbringen eigener konstruktiver Ideen, Aufzeigen von Alternativen, Ent- wicklung unterschiedlicher, auch unüblicher, Lösungsansätze Überzeugungskraft: Getroffene Entscheidungen mit überzeugenden Argumenten durchsetzen, sich mit Einwendungen und mit anderen Argumenten konstruktiv auseinan- dersetzen, ohne die eigene Linie zu verlassen, Verantwortung für eine Ent- Arbeitsweise scheidung übernehmen und klare Position beziehen Schriftliche Ausdrucksweise: Fähigkeit, sich überzeugend und eindeutig auszudrücken, adressatenge- rechte und verständliche Argumentation, Berücksichtigung der Gleichstel- lung von Frauen und Männern Mündliche Ausdrucksfähigkeit: Verständliche Argumentation und Information, eindeutiger und überzeu- gender Ausdruck, situationsangemessene und adressatengerechte Kom- munikation Berufliches Selbstverständnis: Dienstauffassung, Engagement, Vertreten von Organisationszielen nach innen und außen 2Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO sind bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam- ten, die im Beurteilungszeitraum Führungsverantwortung wahrgenommen haben, anstelle der Einzelmerkmale „Organisation und Steuerung der Arbeitsbereiche“, „Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Überzeu- gungskraft und Durchsetzungsvermögen“, „Motivationsfähigkeit“ und „Förderung der Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter“ die folgenden Einzelmerkmale nach Maßgabe der folgenden Tabelle zu bewerten und einzuschätzen: Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Arbeitsbereiche werden zielgerichtet, effizient und vertrauensbasiert orga- nisiert, Personal und Sachmittel werden effektiv, sinnvoll und verantwor- tungsbewusst eingesetzt, Arbeitsabläufe sind nachvollziehbar und flexibel Organisation und Steuerung gestaltet und werden sinnvoll geordnet, Veränderungsprozesse werden der Arbeitsbereiche aktiv unterstützt, Ziel- und Prioritätensetzung erfolgt unter Berücksichtigung verschiedener Arbeitszeitmodelle und im Bewusstsein einer diversen Teamstruktur Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 6 Einzelmerkmal Bewertet und/oder eingeschätzt werden: Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Engagement, Leistungsbereitschaft, Eigenständigkeit und Befähigung zur Mitgestaltung werden gefördert, Einbeziehung in Entscheidungsprozesse, Vermittlung von Orientierung, transparente Kommunikation und Entschei- dungsfindung, realistische und konstruktive Leistungsrückmeldung, Schaf- Führung von Mitarbeiterinnen fung von zeitnahen und effizienten Informationsstrukturen, gegenseitiges und Mitarbeitern, Vertrauen und Wertschätzung als Basis, Selbstreflexion, Förderung einer Überzeugungskraft und Kultur der Veränderungsbereitschaft, in der Lernen und Entwicklung als ge- Durchsetzungsvermögen meinsamer Prozess verstanden werden Überzeugungskraft und Durchsetzungsvermögen: Getroffene Entscheidungen werden authentisch vertreten und mit überzeu- genden Argumenten durchgesetzt, es wird sich mit Einwendungen und mit anderen Argumenten konstruktiv auseinandergesetzt, Verantwortung für eine Entscheidung wird übernommen und klare Position bezogen Motivierung durch vorbildliches, faires und von Vertrauen und Wertschät- zung geprägtes Verhalten, Fähigkeit zur Überzeugung der Mitarbeiterinnen Motivationsfähigkeit und Mitarbeiter von der Sinnhaftigkeit ihrer Tätigkeit, Förderung des Be- wusstseins für den gemeinsamen Auftrag, auch durch authentisches Han- deln Gezielte und chancengerechte Förderung individueller Potenziale und der weiteren beruflichen Entwicklung und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Förderung der Mitarbeiterin- Mitarbeiter mit Blick auf Kompetenzaufbau, Selbstwirksamkeit und Zu- nen und Mitarbeiter kunftsfähigkeit, Durchführung von Personalentwicklungsgesprächen, Be- rücksichtigung von Diversitäten, Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 3Abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO wird das Führungsverhalten nicht bewertet, wenn die im Beur- teilungszeitraum wahrgenommene Führungsverantwortung weniger als sechs zusammenhängende Monate beträgt. §7 Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (1) Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 und 3 NBeurtVO sind die Einzelmerkmale für die zu beurtei- lende Polizeivollzugsbeamtin oder den zu beurteilenden Polizeivollzugsbeamten für die Ermittlung der Ge- samtbeurteilung der Einzelmerkmale nach den Absätzen 2 und 3 zu gewichten. (2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte ohne Führungsverantwortung sind die unter § 6 Satz 1 und, soweit nicht in § 6 Satz 1 Abweichendes geregelt ist, die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) bei der Ermittlung der Gesamtbeurtei- lung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berück- sichtigen. (3) 1Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte mit Führungsverantwortung sind die unter § 6 Satz 1 und, soweit nicht in § 6 Satz 1 Abweichendes geregelt ist, die unter § 8 Abs. 2 Satz 1 NBeurtVO aufgeführten Einzelmerkmale (Nummer 4.2 des Beurteilungsvordrucks) sowie die unter § 6 Satz 2 und, soweit nicht in § 6 Satz 2 Abweichendes geregelt ist, die unter § 8 Abs. 2 Satz 2 NBeurtVO aufgeführten besonderen Einzelmerkmale (Nummer 4.3 des Beurteilungsvordrucks) mit dem jeweils gleichen Anteil zu berücksichtigen. 2Das Ergebnis fließt jeweils zu 50 vom Hundert in die Gesamtbeurteilung der Einzelmerkmale (Nummer 4.4 des Beurteilungsvordrucks) ein. Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 7 Dritter Teil Beurteilungsverfahren §8 Bestandteile des Beurteilungsverfahrens (1) Abweichend von § 13 Nr. 1 NBeurtVO umfasst das Beurteilungsverfahren das Festlegen von und das Unterrichten über die Kriterien zur Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes nach § 9. (2) Ergänzend zu § 13 Nr. 4 NBeurtVO umfasst das Beurteilungsverfahren zudem die Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung nach § 14 Abs. 3 Satz 6. §9 Verfahren zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes (1) § 14 NBeurtVO findet keine Anwendung. (2) 1Die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident legt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen für Polizeivollzugsbeamtinnen und Poli- zeivollzugsbeamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt in einer Konferenz die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Be- urteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden und der Polizeiakade- mie Niedersachsen unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler in einer Konferenz über den Beur- teilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. (3) 1Die Leiterinnen und Leiter der Polizeibehörden und der Polizeiakademie Niedersachsen legen gemein- sam mit den Leiterinnen und Leitern der jeweils unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für Polizeivollzugs- beamtinnen und Polizeivollzugsbeamte 1. der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und 2. der Laufbahngruppe 2 bis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 13, mit Ausnahme des zweiten Ein- stiegsamtes der Laufbahngruppe 2, in einer Konferenz die Kriterien fest, nach denen die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler einheitlich vorgehen sollen, um die Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes sicherzustellen. 2Die Leiterinnen und Leiter der nach- geordneten Dienststellen unterrichten die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler in einer Konferenz über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. 3Die Zweitbeurteilerinnen und Zweitbeurteiler unterrichten die Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteiler in einer Konferenz über den Beurteilungsmaßstab und die hierzu festgelegten Kriterien. (4) 1Geschlechterspezifische Auswirkungen sind zur Gewährleistung einer geschlechtergerechten Beurtei- lung zu berücksichtigen. 2Zu diesem Zweck sind die Personen, die nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 die Kriterien zur Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes festlegen, über statistische Beurteilungsunter- schiede zwischen Frauen und Männern und zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Beurteilungsver- fahren des vorherigen Stichtags zu unterrichten. (5) An den unter Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Sätze 1 und 2 genannten Konferenzen dürfen jeweils auch die Gleichstellungsbeauftragte und je ein Mitglied der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertre- tung teilnehmen. § 10 Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, Überprüfung der Erstbeurteilung (1) 1Abweichend von § 15 Abs. 1 Satz 2 NBeurtVO ist die Landespolizeipräsidentin die Zweitbeurteilerin oder der Landespolizeipräsident der Zweitbeurteiler von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeam- ten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt. 2Im Einzelfall kann die oberste Dienstbehörde die Zuständigkeit für die Zweitbeurteilung abweichend regeln. Nds. GVBl. 2026 Nr. 33 vom 6. Mai 2026 Seite 8 (2) 1Ergänzend zu § 15 Abs. 6 NBeurtVO prüft die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde oder der Polizeiakademie Niedersachsen die Erstbeurteilungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbe- amten der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt, bevor die Erstbeurteilung der Landespolizeiprä- sidentin oder dem Landespolizeipräsidenten vorgelegt wird, dahingehend, ob die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 fest- gelegten Kriterien eingehalten worden sind. 2Die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde oder der Polizei- akademie Niedersachsen darf die Erstbeurteilung zur Prüfung nach Satz 1 mit der Erstbeurteilerin oder dem Erstbeurteiler erörtern. 3Sie oder er kann eine Stellungnahme zu der Erstbeurteilung anfertigen, die der Lan- despolizeipräsidentin oder dem Landespolizeipräsidenten mit der Erstbeurteilung vorgelegt wird. § 11 Beurteilungsvorgespräch Abweichend von § 16 Abs. 1 NBeurtVO ist ein Beurteilungsvorgespräch nicht zu führen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.