Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2022 Fassung Gültig ab 04.05.2022

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2022 Fassung Gültig ab 04.05.2022 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Vom 25. April 2022   Auf Grund des § 4 Absatz 6 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458), der durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe e des Gesetzes vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:     Inhaltsübersicht   Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen   § 1 Ausbildungsziel   § 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang   § 3 Ausbildungszeit und Fehlzeit   § 4 Ausbildungsstätten   § 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung   § 6 Prüfung   § 7 Prüfungsausschuss   § 8 Zulassung zur Prüfung   § 9 Niederschrift und Prüfungsunterlagen   § 10 Benotung der Prüfung   § 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung   § 12 Rücktritt von der Prüfung   § 13 Versäumnisfolgen   § 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche     Abschnitt 2 Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter     § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung   § 16 Fachpraktischer Teil der Prüfung     Abschnitt 3 Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer     § 17 Schriftlicher Teil der Prüfung   § 18 Fachpraktischer Teil der Prüfung     Abschnitt 4 Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung     § 19 Verkürzung der Ausbildung   § 20 Gleichwertige Ausbildungen   § 21 Zuständige Behörde     Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften     § 22 Übergangsvorschrift   § 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten       Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ausbildungsziel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes, der Notfallrettung und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Außerdem muss der Rahmenlehrplan gemäß den in Anlage 1 enthaltenen Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 11. und 12. Februar 2019 zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vermittelt werden. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ beziehungsweise „Rettungssanitäter“ ab.   (2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer soll die Absolventin und den Absolventen zum Einsatz in unterschiedlichen Funktionen des qualifizierten Krankentransportes und des Bevölkerungsschutzes befähigen. Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungshelferin“ beziehungsweise „Rettungshelfer“ ab. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Ausbildungsgegenstand und Ausbildungsumfang Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:   1. eine theoretisch-praktische Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Umfang von 240 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, einschließlich der erfolgreich absolvierten Prüfung zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes, als Voraussetzung zur Teilnahme an den weiteren Ausbildungsabschnitten,   2. eine klinisch-praktische Ausbildung in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung gemäß § 4 Absatz 4 und nach Anlage 5 im Umfang von 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten,   3. eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 8 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung und in Verantwortung einer benannten Praxis­anleiterin beziehungsweise eines benannten Praxisanleiters gemäß § 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung oder einer anderen benannten Person, die mindestens eine Erlaubnis nach § 1 des Notfallsanitätergesetzes besitzt, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen,   4. einen Abschlusslehrgang im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten, der in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist, und   5. die Prüfung.   (2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer umfasst mindestens 160 Ausbildungsstunden und gliedert sich in folgende Abschnitte:   1. eine theoretisch-praktische Ausbildung einschließlich Prüfung nach § 6 Absatz 2 von mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nach Anlage 2 und   2. eine praktische Ausbildung von mindestens 80 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach Anlage 9 in einer genehmigten Lehrrettungswache im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 3 des Notfallsanitätergesetzes und in Verantwortung einer benannten Person, wobei mindestens 50 Prozent der Ausbildungszeit in der Notfallrettung absolviert werden sollen.   (3) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter beginnt mit der theoretisch-praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nummer 1 und endet mit der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5. Die praktischen Ausbildungsabschnitte nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 müssen nicht in der vorgegebenen Reihenfolge abgeleistet werden.   (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in geeigneter Form nach den Anlagen 3, 4, 7, 10, 11 und 12 zu dokumentieren.   (5) Die Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 dürfen zu maximal 30 Prozent des zeitlichen Umfangs im Wege des synchronen Fernunterrichts erteilt werden. Das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausbildungszeit und Fehlzeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von zwei Jahren abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens drei Jahre verlängern.   (2) Die Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ist möglichst zusammenhängend abzuleisten und innerhalb von einem Jahr abzuschließen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen die Frist auf höchstens zwei Jahre verlängern.   (3) Die Fehlzeit je Ausbildungsabschnitt gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 Nummer 1 und 2 darf 10 Prozent des zeitlichen Umfangs je Ausbildungsabschnitt nicht überschreiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Ausbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretisch-praktischen Unterrichtes und der praktischen Ausbildung trägt entsprechend dem Ausbildungsziel die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte des Rettungsdienstes.   (2) Die Ausbildungsstätten für die theoretisch-praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1, den Abschlusslehrgang nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 sowie die Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 sind durch die zuständige Behörde staatlich anzuerkennen. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze vorgehalten werden. Zur Ausbildung befähigte Lehrkräfte verfügen über die Qualifikation zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter oder eine andere pädagogische Qualifikation. Fachdozenten können für Themenfelder eingesetzt werden.   (3) Soweit für die Ausbildungsstätten bereits eine Anerkennung für die Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 6 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vorliegt und die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 gegeben sind, gelten diese Ausbildungsstätten auch für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern sowie für die Ausbildung von Rettungshelferinnen und Rettungshelfern als anerkannt.   (4) Die praktische Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird an einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung durchgeführt. Eine Einrichtung zur Patientenversorgung ist dann geeignet, wenn die Kompetenzziele des Rahmenlehrplans gemäß Anlage 1 vermittelt werden können.   (5) Mehrere Rettungswachen können als „Verbund Lehrrettungswache“ zugelassen werden, wenn die Anforderungen an die praktische Ausbildung sinnvoll erfüllt werden können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine Person erhält Zugang zur Ausbildung, wenn sie der Ausbildungsstätte vor Beginn der Ausbildung folgende Nachweise vorlegt:   1. Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass, welcher zum Ausbildungsbeginn gültig sein muss,   2. ärztliches Attest zur gesundheitlichen und körperlichen Eignung gemäß Anlage 13 im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung, das zu Ausbildungsbeginn nicht älter als drei Monate ist,   3. Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Berufsurkunde,   4. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches nicht älter als drei Monate sein soll, oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß Anlage 14,   5. Nachweis des Sprachniveaus mindestens B2 bei nicht im Inland erworbenen Schul- beziehungsweise Ausbildungsabschlüssen.   (2) Eine Verpflichtung zur Ausbildung besteht für die schulische Ausbildungsstätte nicht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil. Sie soll nach dem Abschlusslehrgang gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 an derselben Ausbildungsstätte durchgeführt werden.   (2) Die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer wird nach Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem fachpraktischen Teil.   (3) Die Prüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Prüfungsausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Zuständig für die Abnahme der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter ist die Behörde, in deren Bereich der Abschlusslehrgang stattfindet, und für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer die Behörde, in deren Bereich die theoretisch-praktische Ausbildung stattfindet.   (2) Die zuständige Behörde beruft einen Prüfungsausschuss, der aus folgenden Mitgliedern besteht:   1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitz des Prüfungsausschusses,   2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter der prüfenden Ausbildungsstätte,   3. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die regelmäßig in den entsprechenden Lehrgängen unterrichtet haben sollten, von denen eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter tätig ist.   (3) Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertretung zu bestellen. Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 und ihre Stellvertretungen werden auf Vorschlag der Ausbildungsstätte von der zuständigen Behörde widerruflich berufen.   (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige oder Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.   (5) Der Vorsitz setzt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Leitung der Ausbildungsstätte fest. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Zulassung zur Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung sowie eine mögliche Ablehnung soll der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. Der Antrag einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers auf Zulassung   1. zur Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter muss zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs und   2. zur Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer zwei Wochen vor Abschluss der theoretischen Ausbildung   über die Ausbildungsstätte bei der jeweiligen Behörde eingegangen sein.   (2) Bei Vollständigkeit des Antrages ist dieser durch die jeweilige Ausbildungsstätte der zuständigen Behörde vorzulegen. Mit der Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen, wenn diese nicht bereits zu Beginn der Ausbildung vorlagen:   1. Nachweis, dass die betreffende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin beziehungsweise Rettungssanitäter oder Rettungshelferin beziehungsweise Rettungshelfer ergibt, in Form des Führungszeugnisses Belegart N, welches bei der Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter zu Beginn des Abschlusslehrgangs und bei der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer eine Woche vor Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung nicht älter als drei Monate sein soll,   2. ein Identitätsnachweis der zu prüfenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,   3. für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter der Nachweis nach Anlage 3 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,   4. bis zum Beginn der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter die Nachweise nach den Anlagen 7, 10 und 12 über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildungsabschnitte gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer ein Nachweis nach Anlage 4 über den erfolgreichen Abschluss der theoretisch-praktischen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1,   5. gegebenenfalls Nachweise über den Erlass von Ausbildungsabschnitten oder ein Nachweis über die Verkürzung der theoretischen Ausbildung nach den §§ 19 und 20 sowie   6. Erklärung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, dass bezogen auf die aktuelle Ausbildung zuvor noch kein gescheiterter Prüfungsversuch unternommen wurde, § 11 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 gelten entsprechend.   Die Nachweise gemäß den Nummern 1 und 2 entfallen für Beamtinnen und Beamte bei entsprechender Vorlage einer Bescheinigung der Dienststelle. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Niederschrift und Prüfungsunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung, besondere Vorkommnisse und Beschlüsse des Prüfungsausschusses, hervorgehen. Die Niederschrift ist vom Vorsitz und den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.   (2) Auf Antrag bei der zuständigen Behörde ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Unterlagen des schriftlichen Teils der Prüfung sind drei Jahre, eingereichte Unterlagen gemäß § 8 Absatz 2 fünf Jahre und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Benotung der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung sowie die Leistungen im fachpraktischen Teil der Prüfung werden jeweils wie folgt benotet:   1. „sehr gut“, Note 1, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,   2. „gut“, Note 2, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,   3. „befriedigend“, Note 3, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,   4. „ausreichend“, Note 4, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,   5. „mangelhaft“, Note 5, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können oder   6. „ungenügend“, Note 6, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.   (2) Die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus den Noten der zwei Mitglieder aus Satz 1 im Benehmen mit diesen die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.   (3) Für die Bewertung des fachpraktischen Teils der Prüfung bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen und Fachprüfern aus deren Benotung die Prüfungsnote für jedes Fallbeispiel. Der fachpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fallbeispiel mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungsnoten der Fallbeispiele die Gesamtnote für den fachpraktischen Teil der Prüfung. Die Berechnung erfolgt jeweils auf eine Stelle hinter dem Komma, die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt. Die ermittelten Werte werden jeweils wie folgt zugeordnet:   1. „sehr gut“, Note 1, bei einem Wert von 1,0 bis 1,4,   2. „gut“, Note 2, bei einem Wert von 1,5 bis 2,4,   3. „befriedigend“, Note 3, bei einem Wert von 2,5 bis 3,4,   4. „ausreichend“, Note 4, bei einem Wert von 3,5 bis 4,4,   5. „mangelhaft“, Note 5, bei einem Wert von 4,5 bis 5,4 oder   6. „ungenügend“, Note 6, bei einem Wert von 5,5 bis 6,0.   (4) Die Note des schriftlichen Teils der Prüfung sowie die Gesamtnote des fachpraktischen Teils der Prüfung werden für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in einem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach dem Muster der Anlage 16 ausgewiesen. Das Zeugnis ist vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der zuständigen Behörde zu versehen.   (5) Unabhängig von den Einzelbenotungen hat eine gravierende Fehlleistung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers auch in nur einem Fall des fachpraktischen Teils der Prüfung, die zum Tod oder zu einer schweren Gesundheitsschädigung der Patientin oder des Patienten führen kann, die Gesamtbewertung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ für den gesamten fachpraktischen Teil der Prüfung zur Folge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bestehen und Wiederholen der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn für die Ausbildung   1. zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter jeder nach den §§ 15 und 16 vorgeschriebene Prüfungsteil oder   2. zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer jeder nach den §§ 17 und 18 vorgeschriebene Prüfungsteil   mindestens mit „ausreichend“ benotet wurde. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 15 beziehungswiese der Anlage 16.   (2) Jeder Teil der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter sowie zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer, in dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet wurde, kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers einmal wiederholt werden, dabei muss im fachpraktischen Teil der Prüfung der Fachbereich des Fallbeispiels wiederholt werden, welcher nicht bestanden wurde.   (3) Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Diese muss an der Ausbildungsstätte stattfinden, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass nicht bereits an einer anderen Ausbildungsstätte an einer Wiederholungsprüfung teilgenommen wurde. Eine Falschangabe ist als Täuschungsversuch zu werten. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann die in Satz 1 genannte Frist aus wichtigem Grund verlängern. Bei der Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden darf, wenn sie oder er an einer Wiederholung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ganz oder teilweise teilgenommen hat. Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Prüfungsabschnitte bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses.   (4) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer vom Vorsitz des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten und, im Falle des Absatzes 3 Satz 7, Dauer und Inhalt der zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte ausgewiesen sind.   (5) Nach bestandener Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer und dem Nachweis der praktischen Ausbildung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 16. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist eine Bescheinigung des Trägers der Lehrrettungswache nach Anlage 11 vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Rücktritt von der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, hat sie oder er dem Vorsitz des Prüfungsausschusses den Grund für den Rücktritt unverzüglich schriftlich, in dringenden Fällen auch fernmündlich oder auf elektronischem Wege, mitzuteilen.   (2) Genehmigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.   (3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer, den Grund für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. § 11 Absatz 2 bis 4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.