Nordrhein-Westfalen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW)

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Quellenkennung: e48ac20f-f355-468f-8520-6680cec42175. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 25.04.2022 Fassung Gültig ab 04.05.2022

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gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Versäumnisfolgen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn   1. eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer   a) einen Prüfungstermin versäumt,   b) den schriftlichen Teil der Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig abgibt oder   c) die Prüfung oder einen Teil der Prüfung unterbricht und   2. kein wichtiger Grund vorliegt.   § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen.   (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses. § 12 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann bei Prüfungsteilnehmenden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären. § 11 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig.   (2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung nachträglich, aber nur innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Prüfung, für nicht bestanden erklären.   Abschnitt 2 Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Schriftlicher Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von 120 Minuten zu fertigen. Der schriftliche Teil der Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.   (2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist für maximal 50 Prozent des schriftlichen Teils der Prüfung zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Fachpraktischer Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der fachpraktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer übernimmt in der Funktion als Teamführerin beziehungsweise Teamführer bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben gemäß Absatz 2. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Beide Fallbeispiele werden durch ein Fachgespräch ergänzt. Die Gesamtzeit je Fallbeispiel inklusive Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und maximal 45 Minuten betragen. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Das Losverfahren ist zulässig.   (2) Die Fallbeispiele sind nach folgenden Kriterien zu bewerten:   1. Einschätzung der Gesamtsituation,   2. Umgang mit medizinisch-technischen Geräten,   3. Durchführung von Sofortmaßnahmen,   4. Dokumentation,   5. soweit erforderlich die Herstellung der Transportbereitschaft und Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung sowie   6. Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen.   Beide Fallbeispiele gemäß Absatz 1 Satz 3 werden je teamführende Prüfungsteilnehmerin oder teamführenden Prüfungsteilnehmer durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat sie oder er das Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Das Ergebnis des Fachgesprächs fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein.   (3) Der fachpraktische Teil der Prüfung wird von den zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 10 Absatz 3 abgenommen und benotet.   Abschnitt 3 Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Schriftlicher Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist unter Aufsicht und innerhalb von maximal 60 Minuten zu fertigen. Die Prüfung erfolgt in Präsenzform an der Ausbildungsstätte. Der Einsatz elektronischer Medien ist zulässig.   (2) Die Fragen des schriftlichen Teils der Prüfung werden durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte bestimmt. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren ist zulässig. In diesem Fall darf von den vorgegebenen Antwortmöglichkeiten nur eine richtig sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Fachpraktischer Teil der Prüfung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Der fachpraktische Teil der Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Diese Zeitvorgabe ist den Prüfungsteilnehmenden mitzuteilen.   (2) In diesem Prüfungsteil sollen die Herz-Lungen-Wiederbelebung im Zwei-Helfer-Verfahren sowie Assistenzmaßnahmen, wie zum Beispiel Blutdruckmessung, Vorbereiten einer Infusion, Assistenz bei der Anlage eines peripher-venösen Zugangs, Lagerung und Hygiene, Inhalt der Prüfung sein. Der fachpraktische Teil der Prüfung wird durch ein Fachgespräch ergänzt, in dem die Prüfungsteilnehmenden ihr Handeln und die Prüfungssituation reflektieren. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses ist während des fachpraktischen Teils der Prüfung anwesend.   (3) Die Bewertung der Prüfungsteile erfolgt als Einzelbenotung. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern aus deren Benotung die Noten für den schriftlichen und den fachpraktischen Teil der Prüfung.   Abschnitt 4 Bestimmungen zur Anerkennung und Anrechnung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Verkürzung der Ausbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde nach Anhörung der Ausbildungsstätte, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, auf die Ausbildungsabschnitte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und für Rettungshelferinnen und Rettungshelfer nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine gleichwertige Ausbildung anrechnen, so dass ein Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise entfällt. Ausbildungsabschnitte, die in anderen Bundesländern abgeleistet worden sind, werden anerkannt, wenn sie dem 520-Stunden-Programm der aktuell geltenden Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ zur Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern entsprechen.   (2) Auf Antrag der Teilnehmenden kann die zuständige Behörde, bei der die verkürzte Ausbildung absolviert werden soll, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungshelferin oder Rettungshelfer nach dieser Verordnung auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter anrechnen, wenn die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter innerhalb von 24 Monaten nach Beginn der Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungswiese zum Rettungshelfer begonnen wird und der Nachweis der Ausbildung durch Vorlage des Zeugnisses beigebracht wird. Bei einer Überschreitung dieses Zeitraumes gilt Absatz 1, wobei eine vollständige Anrechnung erfolgen kann, wenn eine regelmäßige Fortbildung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW nachgewiesen wird.   (3) Durch die zuständige Behörde als gleichwertig bewertete, erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen oder erfolgreich abgeschlossene Teile von Ausbildungen im Gesundheitswesen sind auf die Ausbildung zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter oder zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer anzurechnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Gleichwertige Ausbildungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Eine nach den Grundsätzen des 520-Stunden-Programms vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen oder in einem anderen Bundesland, bei der Bundeswehr oder der Bundespolizei erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäterin oder als Rettungssanitäter ist einer Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig.   (2) Eine andere in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Ausbildung kann von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie gleichwertig ist. Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Zuständige Behörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   (1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind die zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.   (2) Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17.   Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Eine Ausbildung zur Rettungshelferin beziehungsweise zum Rettungshelfer oder zur Rettungssanitäterin beziehungsweise zum Rettungssanitäter, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, wird nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) abgeschlossen. Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2022 begonnen werden, können noch nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) durchgeführt werden. Ausbildungen gemäß den Sätzen 1 und 2 müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung vollständig abgeschlossen sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer vom 4. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 919) außer Kraft.         Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.