Sachsen

Festsetzung NSG „Rauner- und Haarbachtal“

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2006 Nr. 13, S. 317 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 14. April 2006

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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Rauner- und Haarbachtal“ Vom 13. März 2006 Aufgrund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Festsetzung als Schutzgebiet 1Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Bad Brambach und Erlbach sowie den Städten Bad Elster und Markneukirchen im Vogtlandkreis werden als Naturschutzgebiet festgesetzt. 2Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung „Rauner- und Haarbachtal“. § 2 Schutzgegenstand (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von zirka 260 Hektar. (2) 1Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben: Das innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Oberes Vogtland“ liegende Naturschutzgebiet umfasst wesentliche Teile der Auen des Rauner Baches und Haarbaches sowie weitestgehend auch deren Nebenbäche und Quellgebiete. 2Das Naturschutzgebiet besteht aus neun eng benachbarten Teilflächen, die jeweils durch Straßen beziehungsweise die Bahnlinie Plauen–Eger (Cheb) voneinander getrennt sind. 3Die nördliche Begrenzung des Schutzgebietes stellt die Bahnbrücke über den Rauner Bach zwischen Adorf und Mühlhausen dar, die südlichsten Teile werden durch die Quellarme zwischen dem Oberbrambacher Bach im Süden und dem Grenzbach im Südwesten, nördlich von Oberbrambach, gebildet. 4Neben dem Haarbach als dem hydrologisch bedeutsamsten Zufluss zum Rauner Bach sind Teile der Auen des Lohwiesenbaches, Grünbaches, Pfarrbaches (Landwüster Bach), Lohbaches, Grenzbaches, Gründelbaches und Jüdenlohbaches Bestandteil des Naturschutzgebietes. 5Die östlichsten Gebietsteile werden durch die Auen des Wernitzgrüner Baches und Haarbaches westlich beziehungsweise südwestlich von Wernitzgrün, des Ehrlingbaches südlich von Markneukirchen sowie des Trocken- und Klappenlohbaches nordöstlich von Landwüst gebildet. (3) Das Naturschutzgebiet umfasst gemäß dem auf den Flurkarten eingetragenen Stand folgende Flurstücke: Gemeinde Bad Brambach: Gemarkung Raun: 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 169/5, 171, 172, 173, 174, 176 (teilweise), 177, 177a, 177b, 181, 181a (teilweise), 181b, 181c, 182, 183, 184a, 184b, 184c, 185/1, 188, 190, 191, 193, 195, 196, 197, 198/3 (teilweise), 199/3, 201/1 (teilweise), 202, 203, 204, 204a (teilweise), 213 (teilweise), 218/2 (teilweise), 218/3 (teilweise), 218/4 (teilweise), 237 (teilweise), 246, 253, 290, 294 (teilweise), 820a, 830, 835, 835a (teilweise), 846, 885, 886, 887, 912 (teilweise), 914, 915, 936/1 (teilweise), 936/2 (teilweise), 943a, 944/1, 945, 950 (teilweise), 952, 953, 956, 958, 960/1, 960/2, 961, 962/1 (teilweise), 962/2, 962/3, 963 (teilweise), 966, 980/2 (teilweise), 982, 983, 984, 985, 992, 993, 995 (teilweise), 1007, 1016/8, 1038, 1039/1, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1059, 1061, 1063, 1064, 1066, 1067, 1068, 1069, 1078 (teilweise), 1079/2 (teilweise), 1080/1, 1080/2, 1085/1, 1086/1, 1091/1, 1094/1, 1095/1, 1098/1, 1101/1, 1104/1, 1105/1, 1106/1, 1107/1, 1108/1, 1114, 1117/1, 1117/2, 1117/3, 1117/4, 1120/1, 1120/2, 1120/3, 1121 (teilweise), 1125/1, 1126/3, 1127, 1128, 1129/1, 1129/2; Gemarkung Oberbrambach: 133, 134, 135, 136, 137, 138/2 (teilweise), 142 (teilweise), 143 (teilweise), 144/2 (teilweise), 145, 146, 148, 154 (teilweise), 155 (teilweise), 181/1, 183 (teilweise), 185 (teilweise), 186/1, 187, 188/1, 189, 191, 192, 193 (teilweise), 202 (teilweise), 235 (teilweise), 236, 238, 239, 240 (teilweise), 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1, 249/1, 250/1, 251/1, 252/1, 253/1, 254/1, 255/1, 256/1, 379/1, 380/1, 381/1, 382/1, 382/2, 383/1, 384/1, 385/1, 386/1, 387/1, 388, 389, 390, 391/1, 391/2, 391/3, 393, 394, 397, 398, 399, 400, 401; Stadt Bad Elster: Gemarkung Mühlhausen: 11, 19/1, 61a (teilweise), 62, 63a (teilweise), 64, 65, 66, 67 (teilweise), 68, 71 (teilweise), 73 (teilweise), 75/1, 76, 77, 92 (teilweise), 93/1, 94, 95/2, 97/2 (teilweise), 98/1 (teilweise), 115, 117, 118, 121, 122, 123, 126/1, 127a, 127b, 128, 133/2, 134, 135, 137/5, 141, 142, 147a, 436 (teilweise), 438/1, 439, 440, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 450a, 450b, 451, 452, 453, 455, 456, 457, 467, 468, 469 (teilweise), 473/1, 480 (teilweise), 483, 484, 491/1, 491/2, 491/3, 491/4, 493 (teilweise), 494, 496, 516, 517, 518, 567/1, 569/1, 570/2, 572/1 (teilweise), 576/1, 577/2, 580/1, 581/1, 583/1, 583a, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 593, 594 (teilweise), 597, 598/1 (teilweise), 598/2 (teilweise), 603, 604, 605/1, 606, 607, 608, 613, 616, 617, 618/1, 620/1, 622/1, 623, 623/1, 624, 625/1 (teilweise), 630, 630a, 630b, 631, 632, 633, 634, 668, 670, 671, 672, 674, 676, 677, 678, 680, 685/1, 686, 687, 689, 692, 693/1, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 952a, 955a, 968b, 978 (teilweise), 984/4, 985/1, 986/1, 988, 989/2, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 19/1, 19/2 (teilweise), 20, 21, 22, 23/1, 24/1, 456 (teilweise), 465 (teilweise), 474, 475 (teilweise), 479, 480, 481, 482 (teilweise), 485, 486, 488, 489, 490, 491, 492, 493, 495, 570/2, 572/1 (teilweise), 576/1, 577/2; Gemeinde Erlbach: Gemarkung Erlbach: 846; Gemarkung Wernitzgrün: 167/1 (teilweise), 167/2 (teilweise), 171 (teilweise), 176 (teilweise), 179 (teilweise), 180 (teilweise), 181 (teilweise), 182 (teilweise), 193 (teilweise), 198 (teilweise), 200 (teilweise), 201 (teilweise), 202 (teilweise), 215 (teilweise), 226 (teilweise), 229 (teilweise); Stadt Markneukirchen: Gemarkung Markneukirchen: 42, 2507 (teilweise), 2695, 2696, 2697, 2698, 2699, 2701, 2702, 2703, 2704, 2705, 2706, 2707, 2708, 2712, 2713, 2714, 2715, 2716, 2717, 2721, 2842, 2843, 2844, 2845, 2846, 2847, 2847a, 2847b, 2848, 2849, 2850a, 2851, 2852, 2853, 2854, 2855, 2856, 2857, 2858, 2860; Gemarkung Schönlind: 248/1 (teilweise), 248/2, 264, 265, 266, 267/1, 274/1 (teilweise), 275, 276, 277, 287, 291, 292/1, 293a, 299, 300/1, 300/3, 301/1, 303/3, 304, 305/1, 305/2, 306/1, 306/2, 308, 309, 311 (teilweise), 313, 314 (teilweise), 321, 322/15, 322/16, 325a, 325f, 325k, 325/4 (teilweise); Gemarkung Landwüst: 463, 464, 465 (teilweise), 492/1, 492/2, 500/1 (teilweise), 503, 508, 530, 531, 532, 533, 533a, 535, 604 (teilweise), 605 (teilweise), 607, 608 (teilweise), 654 (teilweise), 656, 658, 659, 660, 661, 662, 663, 664, 665, 772/1, 772/2, 773/1, 773/2, 775/1, 775/2, 775/3, 775/5, 778/1, 779/1 (teilweise), 780, 781, 852 (teilweise), 853, 857 (teilweise), 858, 860, 915/2, 949 (teilweise), 953/2 (teilweise), 981, 984/1(teilweise), 984/2 (teilweise), 984a, 984b (teilweise), 995, 997, 998, 999/1 (teilweise), 1002 (teilweise), 1003, 1009, 1032, 1034, 1036, 1044, 1045, 1046/1 (teilweise), 1046/2, 1052, 1053, 1056/2, 1064, 1065/1, 1068, 1070, 1078d, 1078e, 1084, 1127, 1129, 1131, 1133/1 (teilweise), 1133/2, 1133/3 (teilweise), 1174/1 (teilweise), 1184, 1185, 1186 (teilweise), 1206 (teilweise), 1456 (teilweise), 1465, 1466, 1467, 1467/1, 1468/3, 1468/4 (teilweise), 1469/2, 1469/3, 1469/4, 1494 (teilweise), 1495 (teilweise), 1503 (teilweise), 1509/1. (4) 1Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 im Maßstab 1 : 30 000 und in drei Flurkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 im Maßstab 1 : 3 500 rot eingetragen. 2Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Flurkarten maßgebend. 3Soweit sich die roten Linien mit Flurstücksgrenzen decken, bilden letztere die Schutzgebietsgrenze. 4Ansonsten ist die Linienaußenkante maßgebend für den Grenzverlauf. 5Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. (5) Das Naturschutzgebiet ist in überwiegenden Bereichen Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Raunerbach- und Haarbachtal“ und der EU-Meldenummer 5639-302 (FFH-Gebiet). (6) Die Flurkarten nach Absatz 4 und die Karten nach § 4 Abs. 2 Nr. 19, § 6 Nr. 3 und § 7 Abs. 4 werden im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 314, für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt. (7) Die Verordnung mit den Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist im Regierungspräsidium Chemnitz in Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, Zimmer 302, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt. § 3 Schutzzweck (1) Schutzzweck ist: 1. die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL wie Oligo- bis mesotrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3130), Eutrophe Stillgewässer (NATURA-2000-Code 3150), Fließgewässer mit Unterwasservegetation (NATURA-2000-Code 3260), Trockene Heiden (NATURA-2000-Code 4030), Artenreiche Borstgrasrasen (NATURA-2000-Code 6230 1 ), Pfeifengraswiesen (NATURA-2000-Code 6410), Feuchte Hochstaudenfluren (NATURA-2000-Code 6430), Flachland-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6510), Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520), Übergangs- und Schwingrasenmoore (NATURA-2000-Code 7140), Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (NATURA-2000-Code 91E0 1 ); 2. die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Populationen von Tierarten des Anhangs II FFH-RL wie Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera), Westgroppe (Cottus gobio), Bachneunauge (Lampetra planeri), Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Glaucopsyche nausithous) sowie der für ihre Existenz notwendigen Habitate; 3. die Entwicklung geeigneter Habitate für den in Sachsen vom Aussterben bedrohten Abbiss-Scheckenfalter (Euphydryas aurinia) als Art des Anhangs II FFH-RL; 4. die Erhaltung oder Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensraumtypen wie artenreiche, extensiv genutzte Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren sumpfiger Standorte, nicht in Nummer 1 enthaltene, naturnahe Still- und Fließgewässer, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des zur Aufnahme in die Liste vorgesehenen NATURA 2000-Gebiets (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gebiets von Bedeutung sind; 5. die Erhaltung oder Entwicklung der Bestände sonstiger seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel Tannen-Bärlapp (Huperzia selago), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Echtes Fettkraut (Pinguicula vulgaris), Sumpf-Herzblatt (Parnassia palustris), Moosbeere (Oxycoccus palustris), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Schmalblättriges Wollgras (Eriophorum angustifolium), Mondrautenfarn (Botrychium lunaria), Katzenpfötchen (Antennaria dioica), Arnika (Arnica montana), Teufelsabbiss (Succisa pratensis), Wald-Läusekraut (Pedicularis sylvatica), Wasser-Greiskraut (Senecio aquaticus), Breitblättriges Knabenkraut (Dactylorhiza majalis), Kleiner Baldrian (Valeriana dioica) und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen; 6. die Erhaltung, Wiederherstellung oder Entwicklung der im Naturschutzgebiet vorhandenen Lebensräume als Habitate gefährdeter Tiergemeinschaften, insbesondere der wertvollen Wirbellosenzönosen mit zum Teil hochgradig gefährdeten aquatischen Organismen (zum Beispiel Astacus astacus, Cordulegaster boltonii, Isoperla oxylepis, Hydropsyche silvenii, Agabus biguttatus), Tagfaltern (zum Beispiel Plebeius optilete, Melitaea cinxia, Boloria aquilonaris, Melitaea diamina), Heuschrecken (zum Beispiel Conocephalus dorsalis, Mecostethus grossus, Tetrix bipunctata), Spinnen (zum Beispiel Dolomedes fimbriatus) sowie für Fische und Vogelarten naturnaher Bachläufe (zum Beispiel Salmo trutta fario, Phoxinus phoxinus, Cinclus cinclus) sowie wiesenbrütender Vögel (zum Beispiel Saxicola rubetra, Anthus pratensis); 7. die Erhaltung des Rauner- und Haarbachtals mit seinem reich gegliederten Mosaik aus naturnahen Fließ- und Stillgewässern, blumenbunten Mager-, Feucht- und Nasswiesen, Hochstaudenfluren, Übergangsmooren und anderen attraktiven Lebensräumen wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit; 8. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die wissenschaftliche, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung. (2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 erwähnte FFH-Gebiet aufgestellten verbindlichen FFH-Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils des Schutzgebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie bewirken. § 4 Verbote (1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. (2) Insbesondere ist es verboten:   1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;   2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;   3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;   4. Abfälle oder sonstige Materialien einzubringen oder zu lagern;   5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;   6. Gewässer zu verunreinigen;   7. oberirdische Fließgewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs nach § 34 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) zu nutzen;   8. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich neue Meliorationsanlagen anzulegen;   9. Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach zu leiten; 10. brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen zu entlanden oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen; 11. den Fischbestand, welcher in den auf den Flurstücken 145 und 255/1 der Gemarkung Oberbrambach befindlichen Teichen enthalten ist, so intensiv zu füttern, dass ein höherer Abfischertrag als 300 Kilogramm je Hektar und Jahr erzielt wird; 12. die unter Nummer 11 genannten Teiche öfter als aller drei Jahre abzulassen und dabei eine Tiefe von 50 Zentimetern (gemessen am tiefsten Punkt der Gewässersohle) zu unterschreiten; 13. im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln zu betreiben; 14. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen; 15. Tiere einzubringen, Tieren nachzustellen, Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören; 16. organischen Flüssigdünger auszubringen; 17. Festmist in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Hektar und Jahr auszubringen; 18. chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Offenlandflächen anzuwenden; 19. die in der thematischen und zur Verordnung gehörenden Karte „Grünlandnutzung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 4 500 bis 1 : 5 000 dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile (Gemarkung Mühlhausen: 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 572/1, 576/1, 581/1, 583/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 20, 23/1 und 24/1) zwischen dem 10. Juni und dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen oder zu beweiden; 20. die in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke/Flurstücksteile 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, 858 und 860 der Gemarkung Landwüst sowie 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen vor dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen oder diese Flächen mit Rindern zu beweiden; 21. auf bisher extensiv genutzten Grünlandbereichen intensive Weidewirtschaft zu betreiben; insbesondere die Vieh-Besatzstärke auf den Flurstücken 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 171, 172, 173, 174, 943a und 1080/1 der Gemarkung Raun und auf den Flurstücken/Flurstücksteilen 202, 235, 236, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1 und 249/1 der Gemarkung Oberbrambach über eine Großvieh-Einheit je Hektar zu erhöhen; 22. Grünlandflächen oder sonstige Offenlandbiotope zu mulchen; 23. Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum In-Kraft-Treten der Verordnung praktizierte Maß hinaus auszuleiten, es anzustauen, beziehungsweise die auf diesem Flurstücksteil durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück auszudehnen; 24. Flächen außerhalb von öffentlichen Straßen, vorhandenen Wegen und fichtendominierten Wäldern zu betreten, auf diesen zu reiten oder Rad zu fahren oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu befahren; 25. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzuzeichnen; 26. Wildäcker anzulegen; 27. Feuer zu machen oder zu unterhalten; 28. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen; 29. Hunde frei laufen zu lassen; 30. Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten zu lassen; 31. Ufergehölze oder sonstige in den Karten nach Nummer 19, § 6 Nr. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren zu überlassen; 32. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen. § 5 Erlaubnisvorbehalt (1) Nachfolgende Handlungen, die ebenfalls den besonderen Schutzzwecken zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde: 1. Erstaufforstungen; § 4 Abs. 2 Nr. 14 bleibt unberührt; 2. Durchführung von Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen, § 4 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt; 3. die Errichtung von Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen; 4. die Ausbringung von mineralischem Dünger und Kalk; 5. die Anwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) und großblättrigen Ampferarten; 6. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Wald. (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung den Schutzzweck nach § 3 nicht beeinträchtigt oder diesem zugute kommt und Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. (3) Die Erlaubnis wird durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erteilt wird. § 6 Zulässige Handlungen Abweichend von den §§ 4 und 5 sind zulässig:    1. die umweltgerechte Landwirtschaft in ihrer bisherigen Art und in ihrem bisherigen Umfang unter Berücksichtigung der sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 22, 30 und 31 ergebenden Verbote, der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ergebenden Erlaubnisvorbehalte sowie der sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Gebote;    1.1 die naturschonende Speisung von Tränkstellen für Weidetiere aus Bächen über Rinnen und Rohre im Rahmen des Gemeingebrauchs der Gewässer;    1.2 der Einsatz von Flüssigdüngern auf den westlich der bestehenden Stromleitung liegenden Flurstücksteilen von 176, 181, 181a, 181b,181c, 182, 183, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun mit einer maximalen Güllegabe von 12 Kubikmetern pro Hektar und Jahr bei einem Trockensubstanzgehalt von zirka 8 Prozent; Die Verbote nach § 4 Abs. 2 Nr. 16 bis 22 und die Erlaubnisvorbehalte des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden;   2. die umweltgerechte Fischereiwirtschaft mit der Maßgabe, dass Fließgewässer ausschließlich mit Bachforellen (Salmo trutta fario) oder sonstigen Wirtsfischen der Flussperlmuschel besetzt werden, Teiche in der Zeit von März bis September eines jeden Jahres angespannt bleiben, das Ablassen von Stillgewässern in der übrigen Zeit der unteren Naturschutzbehörde zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen ist und abgelassene Gewässer noch am Tag des Abfischens wieder angespannt werden. § 4 Abs. 2 Nr. 11 bleibt unberührt; dieses Verbot gilt nicht, sofern die aufgeführten Einschränkungen vertraglich vereinbart werden;   3. die umweltgerechte Forstwirtschaft in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang mit den sich aus § 4 Abs. 2 Nr. 14 ergebenden Einschränkungen, den sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 6 ergebenden Erlaubnisvorbehalten sowie den sich aus § 7 Abs. 2 ergebenden Geboten; Inbegriffen ist auch ein schrittweiser Umbau bachbegleitender Fichtenbestockungen in standortgerechte, laubholzreiche Waldgesellschaften sowie ein Abtrieb der Fichtenbestockungen (Waldumwandlung) auf dem Flurstück 2842 der Gemarkung Markneukirchen und auf einer zirka 0,2 Hektar großen Teilfläche des Flurstücks 393 der Gemarkung Oberbrambach zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II FFH-RL. Gleiches gilt für den nördlichen, zirka 15 Meter breiten Teil des Rot-Erlenbestandes auf Flurstück 1061 der Gemarkung Raun; die Erweiterung fragmentarisch ausgebildeter Bachauenwälder durch Bepflanzung mit lebensraumtypischen Gehölzen mit Schwerpunkten auf Teilen der Flurstücke 137/5, 570/2, 613, 617, 687 und 689 der Gemarkung Mühlhausen sowie auf Teilen der Flurstücke 177 und 177b der Gemarkung Raun; die Aufforstung der nicht mit Wald bestockten Teilflächen der Flurstücke 148, 154 und 155 der Gemarkung Oberbramba

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.