Sachsen

Festsetzung NSG „Rauner- und Haarbachtal“

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Quellenkennung: 5023. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsABl. 2006 Nr. 13, S. 317 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 14. April 2006

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ch zur Entwicklung des prioritären Lebensraumtyps 91E0 mit Rot-Erle (Alnus glutinosa) und Gemeiner Esche (Fraxinus excelsior); die Entfernung von nicht standortgerechten Gehölzen wie zum Beispiel Fichten und Hybridpappeln mit Schwerpunkt im Grenzbachtal (Flurstück 144/2 der Gemarkung Oberbrambach) zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes für den prioritären Lebensraumtyp „Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder“. Die berührten Flächen sind in der zur Verordnung gehörenden thematischen Karte „Waldumbau, Erstaufforstung, Waldumwandlung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 2 000 bis 1 : 5 000 dargestellt;   4. die Beanspruchung von Flächen für einen richtliniengerechten, weitestgehend bestandsnahen Ausbau der Bundesstraße B 92 unter besonderer Berücksichtigung der „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“;   5. die Nutzung sowie die Erhaltung und Unterhaltung land- und forstwirtschaftlicher Wege sowie aller Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie sonstigen Infrastruktur in ihrer bisherigen Art und ihrem bisherigen Umfang einschließlich der Verkehrssicherung;   6. die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationseinrichtungen im Bereich öffentlicher oder nicht öffentlicher Straßen und Wege;   7. die Einleitung von Abwässern, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wasserrechtlich genehmigt ist;   8. die Umgestaltung der parkplatzähnlichen Fläche auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun zu einer naturnahen Sukzessions- oder Waldfläche;   9. die ordnungsgemäße Jagd; § 4 Abs. 2 Nr. 26 bleibt unberührt; 10. die Gewässerunterhaltung entsprechend § 69 SächsWG, Gewässerschauen nach § 98 SächsWG, sonstige zur Sicherung der Gewässergüte erforderliche Untersuchungen sowie Gewässerrenaturierungen und sonstige Maßnahmen, die zu einer Verbesserung der Habitatbedingungen für die Flussperlmuschel beitragen; 11. die Markierung von Wander-, Rad- und Reitwegen in der ortsüblichen Art und im ortsüblichen Umfang; 12. die Sanierung von Altlasten auf den Flurstücken 98/1 und 147a der Gemarkung Mühlhausen; 13. gesetzlich vorgesehene Vermessungsarbeiten. § 7 Gebote und sonstige Grundzüge der Pflege- und Entwicklung (1) Gebote für landwirtschaftliche Nutzer: Die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke oder Flurstücksteile sind als extensives Dauergrünland zu erhalten und entsprechend dem von der höheren Naturschutzbehörde bestätigten Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ in dem nach § 6 zulässigen Umfang und nach Maßgabe folgender Regelungen weiter zu bewirtschaften: 1. Die Frisch- und Feuchtwiesen sind ab dem 1. Juni eines jeden Jahres zu mähen, wobei mindestens 3 Prozent dieser Flächen als Rückzugsraum für brachen- bzw. saumbiotoptypische Tierarten auszusparen sind; Vorzuziehen ist die Staffelmahd zur Heugewinnung; 2. 1Die Flurstücke 567/1, 572/1, 581/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590 und 591 der Gemarkung Mühlhausen sind zur Erhaltung des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings bis zum 10. Juni oder ab dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen. 2Zur Entwicklung von Habitaten dieses Falters sind die Flurstücke 18, 20, 23/1 und 24/1 der Gemarkung Sohl und die Flurstücke 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1 und 989/3 der Gemarkung Mühlhausen ebenfalls bis zum 10. Juni oder ab dem 10. September eines jeden Jahres zu mähen; 3. 1Die mageren Flachlandmähwiesen auf den Flurstücken 912, 914, 915 und 1079/2 der Gemarkung Raun sind unter Belassung von Brachestreifen, deren Lage entsprechend den naturschutzfachlichen Erfordernissen von der höheren Naturschutzbehörde festgelegt wird, ab dem 1. Juni eines jeden Jahres zur Erhaltung und Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Wegerich-Scheckenfalter zu mähen. 2Eine Zweitmahd ist nach einer sechswöchigen Nutzungspause möglich, wobei die an Pflanzen befindlichen, von der höheren Naturschutzbehörde durch sichtbare Zeichen markierten Raupengespinste von der Mahd auszusparen sind. Die betroffenen Flächen sind in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellt. Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden. (2) Gebote für forstwirtschaftliche Nutzer: 1. Je Hektar Waldfläche in Waldlebensraumtypen gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie ist mindestens ein liegendes Stück (Mindestlänge 5 Meter, Mindestzopf am stärkeren Ende 40 Zentimeter) oder stehendes Totholz ab 40 Zentimetern Brusthöhendurchmesser und mindestens 3 Meter Höhe zu belassen, sofern entsprechende Totholzdimensionen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bereits vorhanden, beziehungsweise aufgrund der Standort- und der Wuchsbedingungen zu erwarten sind; 2. Auf den Flurstücken 253 und 962/1 der Gemarkung Raun ist die Waldbestockung zur Erhaltung des Lebensraumtyps Übergangsmoor sowie zur Förderung des Rundblättrigen Sonnentaus sowie anderer an Moore spezialisierter Arten durch Beseitigung der beschattenden Fichten und Faulbäume aufzulichten. Die vorstehenden Gebote gelten nicht für Flächen, auf denen eine gleiche Extensivierungsstufe beziehungsweise ein gleichartiges Nutzungsregime aufgrund von Verträgen erreicht werden. (3) Biotoppflege- und -entwicklungsmaßnahmen: 1. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Lebensraumtypen sowie sonstige nach § 26 SächsNatSchG besonders geschützte Biotope sollen durch geeignete Pflegemaßnahmen in ihrem Bestand erhalten, entwickelt oder wiederhergestellt werden, soweit und solange dies nicht durch land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erfolgt; Lebensraumspezifisch sollen insbesondere folgende Pflegemaßnahmen realisiert werden: 1.1 Mahd und anschließende Beräumung von Feucht- und Nasswiesen im Zeitraum zwischen Juli und August zumindest in einem dreijährigen Turnus zur Erhaltung der Offenland-Kohärenz; 1.2 Mahd und anschließende Beräumung von Borstgrasrasen im Zeitraum zwischen Juli und August eines jeden Jahres, wobei eine Nachbeweidung teilweise möglich ist; 1.3 Entbuschungsmaßnahmen innerhalb von Zwergstrauchheiden, feuchten Hochstaudenfluren und Zwischenmooren; Schwerpunkte liegen dabei auf folgenden, zum Teil nur teilweise betroffenen Flurstücken: 190, 191, 830, 835, 1045, 1046, 1048, 1049, 1050, 1068 der Gemarkung Raun und 456 der Gemarkung Sohl. Bei Zwergstrauchheiden ist eine Mahd in mehrjährigen Abständen ausreichend, wogegen Zwischenmoore der jährlichen selektiven Mahd von Konkurrenzpflanzen (Hochstauden) bedürfen; 1.4 Jährliche einmalige Mahd der Entwicklungsfläche für den Lebensraumtyp Pfeifengraswiese auf dem Flurstück 188 der Gemarkung Raun ab dem 15. September, nach Erreichen eines günstigen Erhaltungszustandes Durchführung einer wechseljährigen Herbstmahd; 1.5 Schaffung kleinflächiger Rohbodenaufschlüsse auf geeigneten mageren Mähwiesen und Borstgrasrasen zur Förderung stark gefährdeter, konkurrenzschwacher Pflanzenarten wie Wald-Läusekraut, Katzenpfötchen, Sumpf-Herzblatt und Echtes Fettkraut; diese Maßnahme ist nur nach besonderer naturschutzfachlicher Anleitung durchzuführen; 1.6 Mahd auf Teilen der Flurstücke 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, der Flurstücke 858 und 860 der Gemarkung Landwüst und der Flurstücke 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen aller zwei Jahre ab Mitte September unter Schonung vorhandener Raupengespinste zur Entwicklung günstiger Habitatbedingungen für den Abbiss-Scheckenfalter und aus diesem Grund auch weitgehende Freistellung der mit Teufelsabbiss bewachsenen Teilflächen der Flurstücke 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen von Gehölzen zur Gewährleistung ihrer Besonnung zu den angrenzenden Offenlandbiotopen im Süden und Südosten; 1.7 Mahd von Gewässerrandstreifen in mehrjährigen Zeitabständen und abschnittsweises Auf-den-Stock-Setzen von Ufergehölzen zur Erhaltung und Entwicklung von Fließgewässern mit Unterwasservegetation; 1.8 Bekämpfung von Neophyten wie Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera; Schwerpunkt: unteres Tal des Rauner Baches sowie gesamtes Haarbachtal) und Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum; Schwerpunkt: unterhalb der Einmündung des Grenzbachs in den Rauner Bach) mittels naturverträglicher mechanischer Methoden wie Mahd oder Ausreißen sowie Unterbindung der weiteren Ausbreitung derselben; 1.9 Absperrung der Zufahrt, Müllberäumung, Bodenprofilierung und -lockerung sowie anschließende Initialbepflanzung in einem Flächenumfang von zirka dreitausend Quadratmetern auf der auf den Flurstücken 960/1 und 961 der Gemarkung Raun in der Bachaue befindlichen Erdaufschüttung zur Minderung von Gebietsbeeinträchtigungen durch Erdmassen- und Müllablagerungen, Parken von Pkw und Lkw in unmittelbarer Bachnähe am Oberlauf des Rauner Baches; 1.10 Entwicklung von standortgerechten Wiesengesellschaften auf den Flurstücken 2842 der Gemarkung Markneukirchen, 393 der Gemarkung Oberbrambach sowie 1061 der Gemarkung Raun nach durchgeführter Waldumwandlung zur Wiederherstellung der Kohärenz von Lebensraumtypen nach Anhang I und Habitaten von Arten nach Anhang II FFH-RL. 2 Zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes und zur Wiederherstellung der Lebensraumkohärenz für Bachneunauge und Westgroppe sowie zur Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes für die Flussperlmuschel sollen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und -güte folgende Maßnahmen durchgeführt werden: 2.1 Öffnung eines verrohrten Abschnittes des Gründelbaches auf den Flurstücken 181a, 213, 237 und 253 der Gemarkung Raun auf einer Länge von zirka 470 Metern; 2.2 Entkoppelung des Teiches auf Flurstück 145 der Gemarkung Oberbrambach aus dem Hauptschluss; 2.3 Anlage einer Sohlrampe im Rauner Bach bei dem ehemaligen Wehr/Absturz am „Sohler Sauerbrunnen“; 2.4 Verbesserung der biologischen Gewässergüte des Rauner Baches von derzeit II auf mindestens I bis I bis II durch Fernhaltung von Abwässern aus dem Gewässersystem des Rauner Baches beziehungsweise durch Sanierung bestehender und Bau notwendiger Kläranlagen durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen sowie weitere Extensivierung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen durch weitergehende Inanspruchnahme bestehender und zukünftiger Extensivierungsprogramme. (4) Soweit möglich sind die Pflege- und Entwicklungsbereiche in der zur Verordnung gehörenden Karte „Biotoppflege und -gestaltung“ des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 13. März 2006 in den Maßstäben 1 : 2 500 bis 1 : 5 000 dargestellt. (5) Nähere Einzelheiten zur Umsetzung der Pflege und Entwicklung werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan sowie im Managementplan für das FFH-Gebiet „Raunerbach- und Haarbachtal“ geregelt. § 8 Befreiung Von den Verboten und Geboten dieser Verordnung kann die höhere Naturschutzbehörde auf schriftlichen Antrag hin gemäß § 53 SächsNatSchG schriftlich Befreiung erteilen. § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer ohne Befreiung nach § 8 dieser Verordnung in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig,   1. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt;   2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert;   3. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Handlungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können;   4. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien einbringt oder lagert;   5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 WHG herstellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet;   6. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Gewässer verunreinigt;   7. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7 oberirdische Fließgewässer abweichend von § 6 Nr. 1.1 nutzt;   8. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8 Entwässerungsmaßnahmen durchführt oder neue Meliorationsanlagen anlegt;   9. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 9 Wasser aus dem Lohbach zur Speisung des genutzten Teiches auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach leitet; 10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 10 brachliegende Teiche und Tümpel auf dem Flurstück 255/1 der Gemarkung Oberbrambach, auf dem Flurstück 846 der Gemarkung Raun oder auf dem Flurstück 2851 der Gemarkung Markneukirchen entlandet oder wieder einer fischereiwirtschaftlichen Nutzung zuführt; 11. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 11 den Fischbestand, welcher in den auf den Flurstücken 145 und 255/1 der Gemarkung Oberbrambach befindlichen Teiche enthalten ist, so intensiv füttert, dass ein Fischertrag von mehr als 300 Kilogramm je Hektar und Jahr erzielt wird; 12. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 12 die unter § 4 Abs. 2 Nr. 11 genannten Teiche öfter als aller drei Jahre ablässt und dabei eine Tiefe von 50 Zentimetern (gemessen am tiefsten Punkt der Gewässersohle) unterschreitet; 13. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 13 im Rauner Bach oder Haarbach Watangeln betreibt; 14. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 14 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt, zerstört, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 Metern vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen bepflanzt; 15. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 15 Tiere einbringt, ihnen nachstellt, sie beunruhigt, fängt, anlockt, verletzt, tötet oder Puppen, Larven, Eier, Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 16. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 16 organischen Flüssigdünger ausbringt; 17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Festmist in einer Menge von mehr als 10 Tonnen pro Hektar und Jahr ausbringt; 18. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 18 chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Offenlandflächen anwendet; 19. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 19 die in der thematischen und zur Verordnung gehörenden Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile (Gemarkung Mühlhausen: 19/1, 63a, 64, 65, 66, 67, 68, 94, 438/1, 441, 442, 443, 444, 445, 446, 447, 448, 572/1, 576/1, 581/1, 583/1, 584, 585a, 586, 587, 588/1, 590, 591, 603, 604, 933/1, 934/1, 935/1, 936/1, 952/1, 989/3; Gemarkung Sohl: 18, 20, 23/1 und 24/1) zwischen dem 10. Juni und 10. September eines jeden Jahres mäht oder beweidet; 20. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 20 die in der Karte „Grünlandnutzung“ dargestellten Flurstücke oder Flurstücksteile 457, 593 und 617 der Gemarkung Mühlhausen, 858 und 860 der Gemarkung Landwüst sowie 2721 und 2860 der Gemarkung Markneukirchen vor dem 10. September eines jeden Jahres mäht oder diese Flächen mit Rindern beweidet; 21. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 21 auf bisher extensiv genutzten Grünlandbereichen intensive Weidewirtschaft betreibt, insbesondere den Rinderbesatz auf den Flurstücken 168, 169/1, 169/2, 169/3, 169/4, 171, 172, 173, 174, 943a und 1080/1 der Gemarkung Raun und auf den Flurstücken/Flurstücksteilen 202, 235, 236, 238, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245, 246/1, 247/1, 248/1 und 249/1 der Gemarkung Oberbrambach über eine Großvieh-Einheit je Hektar erhöht; 22. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 22 Grünlandflächen oder sonstige Offenlandbiotope mulcht; 23. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 23 Wasser vom Haarbach auf den im Naturschutzgebiet befindlichen Teil des Flurstücks 500/1 der Gemarkung Landwüst über das zum In-Kraft-Treten der Verordnung praktizierte Maß hinaus ausleitet, es anstaut, beziehungsweise die auf dem Flurstück durchgeführte Gänsehaltung auf den Haarbach und das westlich des vorhandenen Teiches liegende Teilflurstück ausdehnt; 24. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 24 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen, vorhandenen Wege oder fichtendominierten Wälder betritt, auf diesen reitet, Rad fährt oder diese mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, befährt; 25. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 25 Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt, Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet; 26. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 26 Wildäcker anlegt; 27. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 27 Feuer macht oder unterhält; 28. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 28 zeltet, lagert, Wohnwagen oder Verkaufsstände aufstellt oder sonstige Fahrzeuge abstellt; 29. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 29 Hunde frei laufen lässt; 30. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 30 Bäche und Gräben sowie deren Uferbereiche oder dauerhaft vernässte Bodenstellen durch Weidetiere betreten lässt; 31. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 31 Ufergehölze und sonstige in den Karten nach § 4 Abs. 2 Nr. 19, § 6 Nr. 3 sowie § 7 Abs. 4 mit einem roten Punkt eingetragene landschaftsprägende Gehölze der Einwirkung von Weidetieren überlässt; 32. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 32 zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser entfernt, zerstört oder beschädigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 1. Erstaufforstungen anlegt; 2. Instandsetzungs- und Entlandungsmaßnahmen an Teichen durchführt; 3. Kläranlagen oder Abwassereinleiteinrichtungen errichtet; 4. mineralischen Dünger oder Kalk ausbringt; 5. chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Einzelpflanzenbekämpfung von Riesenbärenklau und großblättrigen Ampferarten anwendet; 6. Pflanzenschutzmittel im Wald ausbringt. (3) Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage, mit der eine nach § 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8 erteilte Befreiung versehen wurde, zuwiderhandelt. § 10 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 6 in Kraft. Chemnitz, den 13. März 2006 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident Übersichtskarte 1 prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.