Sachsen

Sächsisches Bestattungsgesetz

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 4526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1321 Fsn-Nr.: 250-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

samtes das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. (5) 1Wird die Leiche zur Einäscherung in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland überführt, hat das Gesundheitsamt des Sterbeortes eine zweite Leichenschau zu veranlassen, es sei denn, in dem jeweiligen Bundesland ist ebenfalls eine zweite Leichenschau vorgeschrieben. 2Bei Überführung einer Leiche zur Einäscherung in das Ausland ist immer eine zweite Leichenschau durchzuführen. 3Absatz 3 bleibt unberührt. (6) Die Urne zur Beisetzung der Asche eines Verstorbenen muss innerhalb der Ruhefrist umweltgerecht abbaubar sein.21 § 19 Fristen für die Bestattung (1) 1Die Erdbestattung oder Einäscherung darf frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes erfolgen. 2Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. 3Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechung nicht mitgezählt. 4Satz 1 gilt nicht für Leichen, die zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden. 5Diese Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen. (2) Die Asche eines Verstorbenen ist innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung auf einem Bestattungsplatz (§ 1 Abs. 1) beizusetzen. (3) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes kann die 48-Stunden-Frist verkürzen, wenn andernfalls gesundheitliche oder hygienische Gefahren zu befürchten wären; es kann die 8-Tage-Frist verlängern, wenn gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen. (4) § 18a Abs. 2 und 3, § 18b Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes sowie § 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, und § 159 Abs. 2 StPO bleiben unberührt.22 § 20 Einäscherungsanlagen (1) 1Leichen dürfen nur in Einäscherungsanlagen eingeäschert werden, deren Betrieb den immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. 2Eine Einäscherungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der äußeren Leichenschau verbunden sein. 3Ein Raum zur Durchführung der inneren Leichenschau sollte zur Verfügung stehen. 4Einäscherungen dürfen nur in einem hierfür geeigneten umweltverträglichen Sarg erfolgen. (2) 1Der Träger der Einäscherungsanlage hat ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das neben den Identitätsdaten des Verstorbenen der Tag der Einäscherung und der vorgesehene Bestattungsplatz einzutragen sind. 2Das Verzeichnis mit der Eintragung ist 30 Jahre aufzubewahren. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des jeweiligen Sterbejahres. (3) Die Benutzung der Einäscherungsanlage ist durch Satzung oder durch allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln.23 § 21 Bestatter, Totengräber (1) 1Wer gewerbs- oder berufsmäßig die Reinigung, Ankleidung oder Einsargung von Leichen vornimmt (Bestatter, Heimbürgen), oder wer die Tätigkeit eines Totengräbers ausübt, darf nicht im Nahrungs-, Genußmittel- oder Gaststättengewerbe, als Hebamme oder Entbindungspfleger oder als Kosmetiker oder Friseur tätig sein oder dem Personenkreis im Sinne des § 33 IfSG angehören oder in diesen Bereichen von anderen beschäftigt werden. 2Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 28 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt. (2) 1Die Bestatter, Heimbürgen und Totengräber haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Bestatter, Heimbürgen oder Totengräber anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 2Sie sind zur Offenbarung befugt, wenn sie von der Schweigepflicht von dem gemäß § 10 Abs. 1 Verpflichteten entbunden wurden oder soweit die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. (3) Die Tätigkeit der Bestatter und Totengräber unterliegt hinsichtlich der Einhaltung von Hygienevorschriften der Aufsicht des Gesundheitsamtes.24 § 22 Ausgrabung, Umbettung (1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden. (2) 1Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. 2Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. 3Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (3) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht. (4) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.25 Vierter Abschnitt  Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen § 23 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig   1. entgegen § 1 Abs. 3 einen Bestattungsplatz ohne Genehmigung anlegt, erweitert oder wiederbelegt,   2. entgegen § 3 Abs. 4 eine Leiche ohne Genehmigung auf einem privaten Bestattungsplatz bestattet oder bestatten lässt,   3. entgegen § 11 die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich veranlasst (§ 11 Abs. 1) oder die vorgeschriebene Benachrichtigung unterlässt (§ 11 Abs. 2),   4. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 als Arzt die Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich vornimmt,   5. entgegen § 13 Abs. 1 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt dem Arzt oder von ihm hinzugezogenen Sachverständigen oder Gehilfen den Zugang verwehrt,   6. entgegen § 13 Abs. 2 oder § 14 Abs. 4 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,   7. entgegen den §§ 12 bis 14 als Arzt die Todesbescheinigung (§ 14 Abs. 1) oder die vorläufige Todesbescheinigung (§ 12 Abs. 3) nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt oder entgegen § 12 Abs. 4 keine Vertretung organisiert oder entgegen § 13 Abs. 4 die Polizei nicht benachrichtigt,   8. entgegen § 15 Abs. 1 eine nicht zulässige innere Leichenschau veranlasst oder durchführt,   9. entgegen § 15 Abs. 5 als obduzierender Arzt den Obduktionsschein nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt ausstellt, 10. entgegen § 13 Abs. 5 oder § 16 Abs. 4 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich unterrichtet, 11. entgegen § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 als verantwortliche Person (§ 10) eine Leiche nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestatten lässt oder wer eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen, 12. entgegen § 18a Abs. 2 oder 3 oder § 18b Abs. 2 oder 4 eine Leiche ohne Beurkundung des Sterbefalls durch das Standesamt, ohne die Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes oder ohne schriftliches Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters bestattet oder bestatten lässt, 13. entgegen § 18b Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 eine Leiche zur Einäscherung in ein anderes Bundesland oder ins Ausland befördert, ohne zuvor eine zweite Leichenschau durch das Gesundheitsamt des Sterbeortes veranlasst zu haben, 14. entgegen § 18 Abs. 6 Satz 1 Fehlgeborene nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß bestattet, 15. entgegen § 18 Abs. 7 der Beseitigungspflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, 16. entgegen § 19 Abs. 2 die Asche eines Verstorbenen nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung beisetzen lässt, 17. entgegen § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 5 Satz 2 die zur Aufbewahrung von Leichen erforderliche Kühltemperatur nicht einhält oder die Beantragung der Bestattungsfristverlängerung versäumt, 18. entgegen § 21 Abs. 1 als Bestatter, Heimbürge oder Totengräber in einem nach § 21 Abs. 1 nicht zugelassenen Beruf oder Gewerbe tätig ist, wer einen Bestatter, einen Heimbürgen oder einen Totengräber in einem derartigen Beruf oder Gewerbe oder als Piercer, Tätowierer oder in ähnlichen Berufen beschäftigt oder wer gegen die in § 21 Abs. 2 Satz 1 vorgeschriebene Schweigepflicht verstößt oder 19. entgegen § 22 eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen ausgräbt oder umbettet. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund von § 24 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu 5 000 EUR, geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die Genehmigungsbehörde, 2. im Übrigen das jeweils zuständige Gesundheitsamt.26 § 24 Ermächtigungen (1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, bei Regelungen nach Nummer 3 auch im Benehmen mit dem Staatsministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung   1. Anforderungen an Bestattungsplätze (§ 1 Abs. 2), Leichenhallen (§ 2 Abs. 1) sowie an sonstige zur Aufbewahrung von Leichen dienende Räume (§ 16 Abs. 1) und an Bestattungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Satz 2) festzulegen,   2. die im Rahmen des § 28 Abs. 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen bei hochinfektiösen Leichen zu treffen, insbesondere hinsichtlich   a) der äußeren und inneren Leichenschau,   b) des Umgangs mit der Leiche,   c) ihrer Behandlung und Einsargung,   d) der Anforderungen an die Aufbewahrung der Leiche sowie der Beschaffenheit des Aufbewahrungsraumes,   e) der Art und Weise des Leichentransportes,   f) der Bestattungsart,   g) der Untersagung bestimmter religiöser Bestattungsrituale,   3. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung der Todesbescheinigung (§ 14) und des Obduktionsscheines (§ 15 Abs. 5) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis oder zur Vereinheitlichung der Verfahren im Bundesgebiet zu ändern und zu ergänzen, die Muster dieser Bescheinigungen entsprechend zu ändern sowie zu regeln, welchen sonstigen Stellen Todesbescheinigungen, Obduktionsscheine oder Kopien davon zu übermitteln sind oder übermittelt werden dürfen,   4. nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen und das Verfahren bei der Einsargung (§ 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 5) zu treffen,   5. ergänzende Bestimmungen über die Beschaffenheit von Leichenfahrzeugen (§ 17 Abs. 1) zu treffen sowie zu bestimmen, welche Unterlagen bei der Beförderung von Leichen nach § 17 mitzuführen sind,   6. die Bestimmungen über Inhalt, Form und Aufbewahrung des Leichenpasses (§ 17 Abs. 3) zur Anpassung an neue Bedürfnisse der Praxis zu ändern und ergänzen, das Muster des Leichenpasses entsprechend zu ändern sowie zu bestimmen, welche Nachweise dem Antrag auf Ausstellung beizufügen sind,   7. das Verfahren für Bestattungen näher zu regeln und weitere Bestattungsarten mit anschließender Erdbestattung auf einem Friedhof in einem umweltgerecht abbaubaren Behältnis zuzulassen,   8. besondere Anforderungen an die Einäscherung (§ 20), insbesondere an die Beschaffenheit der Särge und der Urnen, festzulegen,   9. zu bestimmen, welche Angaben in den Einäscherungsverzeichnissen von den Trägern der Einäscherungsanlagen im Einzelnen zu machen (§ 20 Abs. 3) sind, 10. die Vorschriften der §§ 14 und 17 zur Anpassung an die für grenzüberschreitende Leichenbeförderungen im Raum der Europäischen Union und für die Beförderung aus dritten Ländern künftig geltenden rechtlichen Regelungen der Europäischen Union zu ändern und zu ergänzen. (2) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 6 ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte anzuhören. (3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium für Soziales.27 § 25 Sonderbestimmungen Unberührt bleiben 1. internationale Vereinbarungen, insbesondere über die Leichenbeförderung, 2. Vorschriften über die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, auf dem See- und auf dem Luftwege, 3. Vorschriften über den Umgang mit radioaktiven Leichen. § 26 Inkrafttreten 1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.28 2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 8. Juli 1994 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Heinz Eggert Der Staatsminister des Innern Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie In Vertretung Heinz Eggert Der Staatsminister des Innern Anlagen29 Anlage 130 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 1 Inhaltsübersicht geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731) 2 § 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150), durch Artikel 53 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 178) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 3 § 2 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 4 § 3 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 5 § 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115) und neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) 6 § 6 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 7 § 6a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731) 8 § 7 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 9 § 8 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 731) 10 § 8a eingefügt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) und geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) 11 § 9 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 12 § 10 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 13 § 12 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 14 § 13 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 15 § 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330; 341), durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) und durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) 16 § 15 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 17 § 16 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 18 § 17 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 19 § 18 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 20 § 18a eingefügt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 21 § 18b eingefügt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 22 § 19 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 23 § 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 115), durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 24 § 21 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 25 § 22 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 26 § 23 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 27 § 24 geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 28 § 26 geändert durch Artikel 1 § 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) und durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 29 Anlagen 1 bis 4 neu gefasst durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) 30 Anlage 1 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.