Sachsen

Sächsisches Bestattungsgesetz

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Quellenkennung: 4526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1321 Fsn-Nr.: 250-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

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fen sind berechtigt, jederzeit den Ort zu betreten, an dem sich die Leiche befindet. 3Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen Grundstücke, Räume und, soweit erforderlich, auch bewegliche Sachen zugänglich zu machen. 4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird eingeschränkt. 5Befindet sich die Leiche nicht in einem geschlossenen Raum oder ist aus anderen Gründen eine vollständige Leichenschau nicht möglich oder nicht zweckmäßig, kann der Arzt zunächst entsprechend § 12 Abs. 3 Satz 1 verfahren; er hat alsdann die Leichenschau an einem hierfür besser geeigneten Ort fortzusetzen und die vollständige Todesbescheinigung auszustellen. (2) 1Angehörige, Hausbewohner und Nachbarn sowie Personen, die den Verstorbenen während einer dem Tode vorausgegangenen Krankheit behandelt oder gepflegt haben, sind verpflichtet, dem Arzt auf Verlangen Auskunft über die Krankheit oder andere Gesundheitsschädigungen des Verstorbenen oder über sonstige für seinen Tod möglicherweise ursächliche Ereignisse zu erteilen. 2Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (3) 1Die Leiche ist zu entkleiden und durch den Arzt unter Einbeziehung aller Körperregionen, insbesondere auch des Rückens, der Hals- und Nackenregion und der Kopfhaut, gründlich zu untersuchen. 2Der Arzt hat hierbei vor allem auf Merkmale und Zeichen zu achten, die auf einen nichtnatürlichen Tod hindeuten. 3Als nichtnatürlich ist ein Tod anzunehmen, der durch Selbsttötung, durch Komplikationen medizinischer Behandlungen, durch einen Unfall oder durch eine äußere Einwirkung, bei der ein Verhalten eines Dritten ursächlich gewesen sein könnte (Tod durch fremde Hand), eingetreten ist. 4Stellt der Arzt bereits vor einer Leichenschau oder vor einer näheren Untersuchung der Leiche Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod fest oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, hat er von einer Entkleidung der Leiche abzusehen und unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen. 5Der Arzt hat dafür zu sorgen, dass bis zum Eintreffen der Polizeibeamten an der Leiche und deren Umgebung keine Veränderungen vorgenommen werden. 6Er hat in gleicher Weise zu verfahren, wenn sich Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod erst nach der Entkleidung der Leiche oder im Verlauf ihrer näheren Untersuchung ergeben. (4) Ergibt die Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, legen aber die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe, muss die Todesart als ungeklärt in der Todesbescheinigung vermerkt und die Polizei benachrichtigt werden. (5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904, 2915) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und ist zu befürchten, dass die Erreger dieser Krankheit durch den Umgang mit der Leiche verbreitet werden (Ansteckungsgefahr), hat der Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und dafür zu sorgen, dass die Leiche, der Sarg und der Umschlag der Todesbescheinigung entsprechend gekennzeichnet werden. (6) Weist die Leiche Zeichen radioaktiver Stoffe auf oder wird dies aufgrund einer radioaktiven Behandlung vermutet, so hat der Arzt dies auf der Todesbescheinigung und auf dem Sarg zu vermerken.14 § 14 Todesbescheinigung (1) 1Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich eine Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen. 2Die Todesbescheinigung enthält einen nichtvertraulichen und einen aus Blatt 1 bis 4 bestehenden vertraulichen Teil. (2) 1Die Todesbescheinigung muss über die verstorbene Person die folgenden Angaben enthalten:   1. Name, Geschlecht,   2. letzte Wohnung,   3. minutengenauer Zeitpunkt des Todes, Ort des Todes oder Auffindens, bei Totgeborenen außerdem das Geburtsgewicht; ein Sterbezeitraum darf nur angegeben werden, wenn der minutengenaue Todeszeitpunkt nicht bekannt ist,   4. Name, Anschrift und Telefonnummer des Arztes, der die verstorbene Person zuletzt behandelt hat, oder Angabe des Krankenhauses, in dem die verstorbene Person zuletzt behandelt wurde,   5. Angaben über übertragbare Krankheiten oder radioaktive Verstrahlung,   6. Art des Todes (natürlicher, nichtnatürlicher oder unaufgeklärter Tod),   7. Angaben zur Krankheitsanamnese,   8. unmittelbare oder mittelbare Todesursachen sowie weitere wesentliche Krankheiten oder Veränderungen zur Zeit des Todes mit der vollständigen Textangabe und der Verschlüsselung nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten ICD-10-WHO in der jeweils aktuellen Version,   9. Angaben über durchgeführte Reanimationsbehandlungen, 10. bei Verdacht eines nichtnatürlichen Todes: Angaben über die Art des nichtnatürlichen Todes (§ 13 Abs. 3 Satz 3), 11. bei Frauen: Angaben darüber, ob Anzeichen dafür vorliegen, dass in den letzten 3 Monaten eine Schwangerschaft bestand, 12. bei Totgeborenen und bei Kindern unter einem Jahr: Angaben über die Stätte der Geburt, über Körpergewicht und -länge bei der Geburt, über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt und über Erkrankungen der Mutter während der Schwangerschaft; bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Geburt gestorben sind, Angabe der Anzahl der Lebensstunden. 2Die in den Nummern 7 bis 12 bezeichneten Angaben dürfen nur in dem verschließbaren, von außen nicht lesbaren vertraulichen Teil der Todesbescheinigung enthalten sein. (3) 1Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung ist für den Leichenschauarzt bestimmt und kann von ihm entnommen werden. 2Blatt 3 des vertraulichen Teils, das entsprechend zu kennzeichnen und das zu verschließen ist, verbleibt bei der Leiche. 3Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils sind von dem Leichenschauarzt zu verschließen und zusammen mit dem nichtvertraulichen Teil derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes beim Standesamt verpflichtet ist. 4Diese oder der von ihr beauftragte Bestattungsunternehmer hat diese Exemplare der Todesbescheinigung spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt vorzulegen; der Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. 5Der Standesbeamte öffnet Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, beurkundet den Sterbefall im Sterbebuch, die Totgeburt im Geburtenbuch, vermerkt die Beurkundung in der Todesbescheinigung, behält den nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung in seinen Unterlagen und leitet spätestens am nächsten Werktag Blatt 1 und 2 des vertraulichen Teils an das Gesundheitsamt des Sterbeortes weiter. (4) 1Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft das Gesundheitsamt des Sterbeortes den Inhalt des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung und gegebenenfalls des Obduktionsscheins auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von dem Arzt nach der Leichenschau oder der Obduktion vorgenommenen Eintragungen. 2Ärzte, die die äußere oder die innere Leichenschau durchgeführt haben, sind verpflichtet, die zur Überprüfung und Vervollständigung der Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3Ärzte und sonstige Personen, die den Verstorbenen zuletzt behandelt oder gepflegt haben, sind auf Aufforderung der jeweils zuständigen Behörde zu näherer Auskunft verpflichtet. 4Soweit sie über Krankenunterlagen verfügen, sind sie auf Verlangen auch zu deren Vorlage verpflichtet. 5Eine Verweigerung der Auskunft nach Satz 2 und 3 oder eine Verweigerung der Vorlage der Krankenunterlagen ist nur zulässig, wenn sich der Arzt selbst oder einen seiner in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Das Gesundheitsamt des Sterbeortes leitet Blatt 2 des vertraulichen Teils an das Statistische Landesamt weiter. (6) Die Daten der Todesbescheinigung können auch elektronisch übermittelt werden. (7) 1Das Gesundheitsamt des Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigung und die ihm von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf. 2Es übermittelt dem Gesundheitsamt des letzten Hauptwohnortes eine Kopie der Todesbescheinigung. 3Auf Antrag können die Gesundheitsämter Einsicht in die Todesbescheinigung gewähren oder Auskünfte daraus erteilen, wenn 1. der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Todesumstände einer namentlich bezeichneten verstorbenen Person glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Offenbarung schutzwürdige Belange des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beeinträchtigt werden oder 2. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist; § 12 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. 2§ 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden. (8) 1Absatz 7 ist auch auf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Totenscheine anzuwenden. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Zugang der Totenscheine bei dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt.15 § 15 Innere Leichenschau (1) 1Eine innere Leichenschau (Obduktion) ist zulässig, wenn sie 1. von einem Richter oder Staatsanwalt oder der nach § 26 Abs. 3 IfSG zuständigen Behörde angeordnet ist, 2. zur Durchsetzung berechtigter Interessen der Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist, 3. der Klärung des Verdachts dient, dass der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie wünscht, 4. durch ein beachtliches Interesse an der Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung hierzu nicht vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt oder 5. von dem zuständigen Gesundheitsamt bei einem plötzlich und unerwartet eingetretenen Todesfall, an dessen Aufklärung ein besonderes Interesse besteht, angeordnet wird. 2Ein besonderes öffentliches Interesse an der Obduktion ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wegen Unklarheit der Todesursache, zur Beweissicherung oder zur Qualitätssicherung die Obduktion als so gewichtig anzusehen ist, dass sie auch ohne Zustimmung nach Nummer 4 durchzuführen ist. 3Der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige soll zuvor gehört werden. 2In den Fällen der Nummern 4 und 5 ist das entsprechende Feld auf der Todesbescheinigung zu kennzeichnen. (2) 1Mit der inneren Leichenschau sollen nur Fachärzte für Pathologie oder für Rechtsmedizin betraut werden. 2Dem Arzt sind die Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen. 3Die Obduktion ist unter Wahrung der Ehrfurcht vor dem toten Menschen durchzuführen und auf das zur Erreichung ihres Zwecks notwendige Maß, in der Regel auf die Öffnung der 3 Körperhöhlen, zu beschränken. 4Gewebeproben dürfen entnommen werden, soweit der Zweck der Obduktion dies erfordert. 5Für die Durchführung der von einem Staatsanwalt oder einem Richter angeordneten Leichenöffnung bleiben die Vorschriften der §§ 87 bis 91 der Strafprozessordnung unberührt. (3) 1Teilsektionen, die der Entfernung nicht verweslicher oder nicht brennbarer Implantate, insbesondere von Metallendoprothesen, dienen, sind auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. 2Auf sie ist Absatz 2 Satz 1 nicht anzuwenden. (4) 1Ergeben sich erst während der Leichenöffnung Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod, ist § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2Die Leichenöffnung darf in diesem Fall nur mit Zustimmung der zuständigen Polizeidienststelle fortgesetzt werden. (5) Über die Obduktion hat der Arzt, der sie durchführt, unverzüglich nach Abschluss auch aller eventuell notwendigen Zusatzuntersuchungen einen Obduktionsschein nach dem diesem Gesetz als Anlage 3 beigefügten Muster sorgfältig auszustellen. (6) Nach dem Vorliegen aller Untersuchungsergebnisse ist der vervollständigte Obduktionsschein dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zu übersenden. (7) 1Soweit die Kostenpflicht nicht in anderen Gesetzen besonders geregelt ist, sind die Kosten der inneren Leichenschau von demjenigen zu tragen, der ihre Vornahme veranlasst hat oder in dessen Interesse sie erfolgt. 2Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt.16 § 16 Einsargung und Überführung (1) 1Leichen sind nach Abschluss der Leichenschau unverzüglich einzusargen und, sofern die zuständige Behörde im Einzelfall nicht eine Ausnahme zulässt, unverzüglich in eine Leichenhalle oder in einen Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbewahrung von Leichen dient. 2Dies gilt nicht, wenn die Leiche zur Durchführung einer inneren Leichenschau oder im Zusammenhang mit anderen ärztlichen Maßnahmen oder wissenschaftlichen Untersuchungen in eine andere Einrichtung überführt werden soll. 3Vor der Überführung und während oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestattungsfeier kann der Tote offen aufgebahrt werden. 4Außer im Falle des Satzes 2 muss die Überführung spätestens 24 Stunden nach Feststellung des Todes beginnen. (2) Ist der Todesfall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim eingetreten, soll den Angehörigen vor der Überführung die Möglichkeit gegeben werden, in würdiger Weise Abschied zu nehmen. (3) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. (4) 1Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 IfSG gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, hat der behandelnde oder sonst hinzugezogene Arzt unverzüglich das Gesundheitsamt zu unterrichten, sofern dies nicht gemäß § 13 Abs. 5 bereits der Leichenschauarzt getan hat. 2Den Anweisungen des Gesundheitsamtes ist Folge zu leisten. 3Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist die Leiche unverzüglich einzusargen. 4Der Sarg ist sofort zu schließen und entsprechend zu kennzeichnen. (5) 1Leichenhallen und sonstige zur Aufbahrung von Leichen dienende Räume müssen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten Unbefugter und das Eindringen von Tieren geschützt sein. 2Räume zur ausschließlichen Aufbewahrung von Leichen dürfen darüber hinaus eine Raumtemperatur von maximal 8 Grad Celsius aufweisen. 3Leichenhallen müssen darüber hinaus über einen Wasseranschluß und einen Wasserauslauf verfügen. 4Die Räumlichkeiten unterliegen in hygienischer Hinsicht der Aufsicht des Gesundheitsamtes.17 § 17 Beförderung von Leichen (1) 1Zur Beförderung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur Fahrzeuge benutzt werden, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und die den Mindestanforderungen genügen, die nach den anerkannten Regeln der Technik an sie zu stellen sind (Leichenwagen). 2Die Beförderung von Leichen in Kraftfahrzeuganhängern, die nicht als Leichenwagen anzusehen sind, ist nicht zulässig. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Bergung von Leichen, insbesondere nicht für die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle. (2) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zulassen. (3) 1Für die Beförderung von Leichen, die ins Ausland oder in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, das durch Gesetz oder Verordnung einen Leichenpaß vorschreibt, überführt werden sollen, stellt das Gesundheitsamt des Sterbeortes einen Leichenpaß aus. 2§ 18b Abs. 2 bis 5 bleibt unberührt. 3Für den Leichenpaß ist das diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden. (4) 1Bei der Beförderung von Leichen aus dem Ausland hat der Beförderer einen Leichenpaß oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den für den Herkunftsort geltenden Vorschriften ausgestellt ist. 2Bei Beförderungen von Leichen aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland genügt eine nach den Vorschriften dieses Landes ausgestellte Bescheinigung, aus der sich die Zulässigkeit der Beförderung ergibt. 3Ist eine Leiche ohne den Paß oder ein vergleichbares Dokument nach Satz 1 oder ohne die Bescheinigung nach Satz 2 in den Freistaat Sachsen befördert worden, ist die weitere Beförderung zu dem bestimmungsgemäßen Bestattungsort gleichwohl zuzulassen. 4§ 18a Abs. 3 und § 18b Abs. 4 bleiben unberührt. (5) 1Bei der Beförderung einer Leiche über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland muss der Sarg undurchlässig und mit saugfähigen Stoffen ausgekleidet sein. 2Der Sarg muss 1. entweder aus einem äußeren Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 20 mm und einem sorgfältig verlöteten inneren Sarg aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, oder 2. aus einem einzigen sorgfältig abgedichteten Holzsarg mit einer Wandstärke von mindestens 30 mm, der mit einer Schicht aus Zink oder aus einem anderen Stoff, der sich selbst zersetzt, ausgekleidet ist, bestehen. (6) Bei der Beförderung einer Leiche auf dem Luftweg ist der Sarg mit einer geeigneten Druckausgleichsvorrichtung zu versehen. (7) 1Bei der Beförderung oder dem Versand einer Urne mit der Asche eines Verstorbenen genügt es anstelle der in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Anforderungen, wenn die Urne sicher verschlossen mit den Identitätsdaten des Toten gekennzeichnet und ihr der Einäscherungsschein sowie der Urnenaufnahmeschein des Friedhofs, der zur Aufnahme der Asche bestimmt ist, beigefügt sind. 2Soll die Urne auf Wunsch des Verstorbenen von einem Schiff aus auf hoher See beigesetzt werden, genügt anstelle des Urnenaufnahmescheins nach Satz 1 die Genehmigung der für die Seebestattung zuständigen Behörde des Küstenlandes.18 Dritter Abschnitt  Bestattungswesen § 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung (1) 1Jede menschliche Leiche muss bestattet werden. 2Die Bestattung im Freistaat Sachsen ist nur auf einem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Bestattungsplatz zulässig. (2) 1Auf Wunsch eines Elternteils sind auch Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) zur Bestattung zuzulassen. 2Zum Nachweis einer solchen Fehlgeburt ist dem Friedhofsträger eine formlose ärztliche Bestätigung vorzulegen. (3) 1Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. 2Bei Verstorbenen, deren Wille nicht bekannt ist, und bei Verstorbenen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder die geschäftsunfähig waren, ist der Wille des nach § 10 Abs. 1 Verantwortlichen maßgebend. 3Für Verstorbene ohne Hinterbliebene ist die ortsübliche Bestattungsart zu wählen. 4Bei der Vorbereitung und Durchführung der Bestattung sind die Würde und die Religionszugehörigkeit des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit zu achten. (4) 1Die Bestattung kann als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. 2Implantate sind vor der Erd- oder Feuerbestattung vom Leichenschauarzt oder Bestatter zu entfernen, wenn sonst Schäden für die Umwelt oder an der Verbrennungsanlage zu befürchten wären. (5) Vor einer Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Sterbeurkunde im Original vorzulegen. (6) 1Sofern Fehlgeborene (§ 9 Abs. 2) und Feten aus operativen und medikamentösen Schwangerschaftsabbrüchen nicht gemäß Absatz 2 bestattet werden, sind sie innerhalb eines Jahres zu bestatten, sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. 2Die Bestattung kann auch gemeinschaftlich oder anonym erfolgen. (7) Abgetrennte Körperteile von Lebenden und Teile von Leichen einschließlich der Teile von Leichen von unmittelbar vor oder nach der Geburt verstorbenen Kindern sind von dem Inhaber des Gewahrsams innerhalb eines Jahres hygienisch einwandfrei zu beseitigen, sofern diese Teile nicht zum Zwecke der Übertragung auf Menschen entnommen worden sind und für diesen Zweck verwendet werden (Transplantate) oder sofern sie nicht zu medizinischen, pharmazeutischen oder wissenschaftlichen Zwecken verwendet oder sofern sie nicht als Beweismittel aufbewahrt werden. (8) Bei einem Körperspender für die Anatomie muss vor der anatomischen Verwendung der Leiche die nach § 18b Abs. 2 vorgeschriebene besondere amtliche Leichenschau (2. Leichenschau) durchgeführt werden.19 § 18a Erdbestattung (1) Erdbestattung ist die Beisetzung der Leiche in einer Grabstätte. (2) Die Erdbestattung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist. (3) 1Bei nichtnatürlichen Todesfällen oder bei der Leiche eines Unbekannten ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht des Sterbeortes erforderlich. 2Dies gilt nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch.20 § 18b Feuerbestattung (1) Feuerbestattung ist die Einäscherung der Leiche und die Beisetzung ihrer Asche in einer Grabstätte. (2) 1Eine Einäscherung ist zulässig, wenn der Standesbeamte des Sterbeortes auf der Todesbescheinigung vermerkt hat, dass der Sterbefall in das Sterbebuch, die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist. 2Zusätzlich muss eine Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheitsamtes des Einäscherungsortes vorliegen, aus der hervorgeht, dass aufgrund einer zweiten, von einem Facharzt für Rechtsmedizin durchgeführten Leichenschau keine Bedenken gegen eine Einäscherung bestehen. 3Falls in einer Region nicht genügend Fachärzte für Rechtsmedizin für die Durchführung der zweiten Leichenschau zur Verfügung stehen, kann diese Leichenschau auch von einem in der Leichenschau erfahrenen Facharzt für Pathologie durchgeführt werden. 4Eine Kopie der Unbedenklichkeitserklärung ist dem Gesundheitsamt des Sterbeortes zuzuleiten. 5Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch. (3) Die zweite Leichenschau entfällt, wenn bereits die ärztliche Leichenschau von einem Facharzt für Rechtsmedizin vorgenommen wurde. (4) Ergeben sich bei der zweiten Leichenschau Anhaltspunkte für einen nichtnatürlichen Tod oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, ist anstelle der Unbedenklichkeitserklärung des Gesundheit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.