Sachsen

Sächsisches Bestattungsgesetz

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Quellenkennung: 4526. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1994 Nr. 45, S. 1321 Fsn-Nr.: 250-4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

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Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) Vom 8. Juli 1994 Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018 Der Sächsische Landtag hat am 23. Juni 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht1 Erster Abschnitt  Friedhofswesen §   1 Bestattungsplätze §   2 Gemeindefriedhöfe §   3 Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze §   4 Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger §   5 Standort- und Abstandsregeln §   6 Ruhezeit §   6a Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr §   7 Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe §   8 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen §   8a Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft Zweiter Abschnitt  Leichenwesen §   9 Begriffsbestimmungen § 10 Verantwortlichkeit § 11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtigungspflichten § 12 Ärztliche Leichenschaupflicht § 13 Durchführung der äußeren Leichenschau § 14 Todesbescheinigung § 15 Innere Leichenschau § 16 Einsargung und Überführung § 17 Beförderung von Leichen Dritter Abschnitt  Bestattungswesen § 18 Allgemeine Vorschriften zur Bestattung § 18a Erdbestattung § 18b Feuerbestattung § 19 Fristen für die Bestattung § 20 Einäscherungsanlagen § 21 Bestatter, Totengräber § 22 Ausgrabung, Umbettung Vierter Abschnitt  Ordnungswidrigkeiten, Ermächtigungen und Schlussbestimmungen § 23 Ordnungswidrigkeiten § 24 Ermächtigungen § 25 Sonderbestimmungen § 26 Inkrafttreten Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) Anlage 2 (zu § 12 Abs. 3) Anlage 3 (zu § 15 Abs. 5) Anlage 4 (zu § 17 Abs. 3) Erster Abschnitt  Friedhofswesen § 1 Bestattungsplätze (1) Bestattungsplätze sind 1. Gemeindefriedhöfe, 2. Friedhöfe der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Grabstätten in Kirchen, 3. Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze. (2) 1Bestattungsplätze müssen der Würde des Menschen, den allgemeinen sittlichen Vorstellungen und den anerkannten gesellschaftlichen Ordnungen entsprechen. 2Sie müssen so beschaffen sein, dass die Totenruhe gewährleistet und das Grundwasser sowie die Oberflächengewässer, die öffentliche Sicherheit sowie die Gesundheit und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. 3Die Anforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung sowie die Belange der Landschafts- und Denkmalpflege sind zu berücksichtigen. (3) 1Die Neuanlage und die Erweiterung eines Bestattungsplatzes sowie die Wiederbelegung eines vorher geschlossenen Bestattungsplatzes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung. 2Sie ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind und sonstige Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen. 3Zuständige Genehmigungsbehörde ist 1. in kreisangehörigen Gemeinden der Landkreis, 2. in Kreisfreien Städten die Kreisfreie Stadt. (4) Vor der Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde eine gutachtliche Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zu den geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten einzuholen und sich mit dem zuständigen Gesundheitsamt ins Benehmen zu setzen.2 § 2 Gemeindefriedhöfe (1) 1Den Gemeinden obliegt es als Pflichtaufgabe, Friedhöfe anzulegen und zu erweitern sowie Leichenhallen zu errichten, soweit hierfür ein öffentliches Bedürfnis besteht, und diese Einrichtungen zu unterhalten. 2Diese Pflicht umfasst auch die Sorge dafür, dass die notwendigen Bestattungseinrichtungen zur Verfügung stehen. (2) 1Auf Gemeindefriedhöfen ist die Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner zuzulassen. 2Die Bestattung anderer Verstorbener kann durch Satzung der Gemeinde ermöglicht werden. 3Die Bestattung einer anderen in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Person ist außerdem zuzulassen, wenn diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern. (3) 1Auf Gemeindefriedhöfen sind in ausreichendem Umfang Reihengräber als Einzelgräber bereitzustellen. 2In der Benutzungsordnung der Friedhofsträger (§ 7 Abs. 1) ist zu regeln, in welchem Umfang andere Arten von Grabstätten, insbesondere Wahlgräber und Gemeinschaftsgrabanlagen, bereitgestellt werden und welche anderen Begräbnisformen zugelassen sind.3 § 3 Andere Friedhöfe und Bestattungsplätze (1) Kirchen, Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände sowie andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können eigene Friedhöfe nach Maßgabe der Gesetze anlegen, erweitern und wiederbelegen (kirchliche Friedhöfe) sowie Leichenhallen errichten. (2) Grabstätten in Kirchen der in Absatz 1 genannten Körperschaften sind als Bestattungsplätze zu genehmigen, sofern nicht durch die Bestattung im Einzelfall gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind. (3) Anstaltsfriedhöfe und sonstige private Bestattungsplätze dürfen nur angelegt, erweitert oder wiederbelegt werden, wenn 1. ein besonderes Bedürfnis oder ein berechtigtes Interesse besteht, 2. eine würdige Gestaltung und Unterhaltung des Bestattungsplatzes während der Ruhezeit gesichert sind und 3. öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht entgegenstehen. (4) 1Jede Bestattung auf sonstigen privaten Bestattungsplätzen, die nicht Anstaltsfriedhöfe sind, bedarf einer besonderen Genehmigung durch die nach § 1 Abs. 3 zuständige Behörde. 2Die Genehmigung darf nur für die Beisetzung von Aschen Verstorbener erteilt werden. 3Sie ist insbesondere zu versagen, wenn die Bestattung mit der jeweils geltenden Bebauungsplanung nicht vereinbar ist. (5) Die Veräußerung von Grundstücken, auf denen sich Anstaltsfriedhöfe oder sonstige private Bestattungsplätze befinden, ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.4 § 4 Friedhöfe nichtgemeindlicher Träger (1) 1Auf nichtgemeindlichen Friedhöfen, außer jüdischen, sind die in § 2 Abs. 2 genannten Verstorbenen aufzunehmen, soweit in zumutbarer Entfernung keine gemeindlichen Friedhöfe bestehen. 2Dies gilt auch dann, wenn es sich um andersgläubige oder konfessionslose Verstorbene handelt. 3Diese sind nach Möglichkeit ohne räumliche Absonderung von anderen Grabstellen zu bestatten; die Nutzung der Leichenhalle ist für sie zuzulassen. 4In die Art und Weise der Bestattungs- und Totengedenkfeiern sowie in die Gestaltung der Grabstätten darf nur unter den Voraussetzungen des § 7 eingegriffen werden. (2) 1Die Gemeinden haben sich an dem Kostenaufwand anderer Träger, die in ihrem Einzugsbereich einen Friedhof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 unterhalten, angemessen zu beteiligen, soweit die Kosten nicht durch Einnahmen aus den für die Nutzer zumutbaren Gebühren gedeckt werden können. 2Das gleiche gilt, wenn die gemeindlichen Bestattungsplätze nicht ausreichen und soweit der andere Friedhofsträger im Einverständnis mit der Gemeinde Bestattungsplätze für die Allgemeinheit zur Verfügung stellt. 3Das Nähere wird durch Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem anderen Friedhofsträger geregelt. § 5 Standort- und Abstandsregeln (1) Friedhöfe sollen in ruhiger Lage, insbesondere nicht in unmittelbarer Nähe von verkehrsreichen Straßen, Eisenbahnen, Flug-, Sport- und Vergnügungsstätten, Industrie- und Gewerbebetrieben sowie von Anlagen, die der militärischen Verteidigung dienen, angelegt werden. (2) 1Friedhöfe sollen verkehrsgünstig gelegen und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. 2Für den ruhenden Verkehr sollen ausreichende und geeignete Parkflächen bereitgestellt werden. (3) Friedhöfe können als Mittelpunktanlagen für mehrere Gemeinden oder Gemeindeteile angelegt werden. (4) Friedhöfe sind nach außen durch Bäume, Sträucher, Zäune, Mauern, Erdwälle oder auf ähnliche Weise hinreichend abzuschirmen. (5) 1Der Grenzabstand zwischen Friedhöfen und Wohngebäuden einschließlich deren Nebenanlagen muss mindestens 35 m betragen. 2Zu Gewerbe- und Industrieanlagen einschließlich deren Nebenanlagen ist ein Grenzabstand von mindestens 75 m einzuhalten. 3Es können geringere Abstände zugelassen werden, wenn dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist und Ruhe und Würde des Friedhofs nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4Die Entscheidung hierüber trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 die dort genannte Behörde. 5Im Fall der Errichtung oder Änderung eines zu einem Friedhof benachbarten Bauvorhabens wird die Entscheidung nach Anhörung des Friedhofsträgers durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde getroffen; bei genehmigungsfreien Vorhaben entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. (6) Die vorgeschriebenen Grenzabstände gelten nicht für die Abstände von bestehenden Friedhöfen zu Wohngebäuden oder gewerblichen Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind.5 § 6 Ruhezeit (1) Für einen Bestattungsplatz oder für Teile eines Bestattungsplatzes wird in der Genehmigung nach § 1 Abs. 3 im Benehmen mit dem Gesundheitsamt festgelegt, wie lange Grabstätten nicht erneut belegt werden dürfen (Mindestruhezeit). (2) 1Die Mindestruhezeit beträgt bei Fehlgeborenen und bei Leichen von Kindern, die tot geboren oder vor Vollendung des 2. Lebensjahres gestorben sind, 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre. 2Für Aschen Verstorbener gelten die Ruhezeiten entsprechend. (3) Der Träger des Bestattungsplatzes kann in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) längere als die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten vorsehen. (4) Sofern die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) den Angehörigen des Verstorbenen ein Nutzungsrecht an der Grabstätte für die Dauer der Mindestruhezeit oder länger einräumt, handelt es sich um ein Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. (5) Während der Ruhezeit dürfen in einer Grabstätte weitere Leichen oder Aschen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstätte dazu geeignet und bestimmt ist; das Nähere regelt die Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1). (6) Die Ruhezeiten nach Absatz 2 gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits belegten Grabstätten.6 § 6a Ruherecht für Angehörige der Bundeswehr (1) 1Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod bei oder infolge einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63b des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1595) geändert worden ist, eingetreten ist, ist in der Benutzungsordnung (§ 7 Abs. 1) vorzusehen, dass das Grab auch nach Ablauf der Ruhezeit auf Dauer bestehen bleibt (dauerndes Ruherecht). 2Das dauernde Ruherecht ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (2) 1Der Friedhofsträger hat gegen den Freistaat Sachsen Anspruch auf Erstattung des mit dem dauernden Ruherecht entstehenden Vermögensnachteils. 2Die Höhe bemisst sich nach der ortsüblichen Grabnutzungsgebühr und der Friedhofsunterhaltungsgebühr. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Gemeinschaftsgrabanlage) bestattet ist, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter Absatz 1 fällt. (4) 1Die Gemeinde hat die auf ihrem Gebiet liegenden Gräber zu erhalten, es sei denn, es handelt sich um ein Grab, dessen Erhaltung Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab). 2Maßnahmen der Erhaltung sind insbesondere die Instandsetzung und die Grabpflege. 3Der Freistaat Sachsen erstattet der Gemeinde die notwendigen Aufwendungen für die Erhaltung der Gräber. (5) Die Gemeinde hat auf Antrag der Angehörigen die Erhaltung eines privat gepflegten Grabes zu übernehmen, wenn die erste Liegezeit bereits abgelaufen ist. (6) Zuständige Behörde für die Erstattung des Vermögensnachteils nach Absatz 2 und der Aufwendungen nach Absatz 4 ist die Landesdirektion Sachsen.7 § 7 Benutzungsordnung der Gemeindefriedhöfe (1) Die Gemeinden regeln die Benutzung von Gemeindefriedhöfen und Leichenhallen sowie die Gestaltung von Grabstätten durch Satzung. (2) 1Den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften steht es frei, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern nach ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. 2Andere Feiern bedürfen einer Genehmigung des Friedhofsträgers. 3Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Art der Bestattungs- oder Totengedenkfeiern das sittliche Empfinden der Allgemeinheit oder das religiöse Empfinden der Kirchen oder der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften oder ihrer Mitglieder verletzt werden könnte.8 § 8 Schließung und Aufhebung von Bestattungsplätzen (1) 1Bestattungsplätze können ganz oder teilweise vom Träger für weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Asche Verstorbener gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). 2Schließung und Aufhebung von Gemeindefriedhöfen sind öffentlich bekannt zu machen. (2) 1Die Schließung ist der für die Genehmigung nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Träger von Friedhöfen im Sinne des § 3 Abs. 1 und von Anstaltsfriedhöfen haben die Gemeinden von der beabsichtigten Schließung zu unterrichten. (3) 1Bestattungsplätze dürfen nach ihrer Schließung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhezeiten aufgehoben werden, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen. 2Die Aufhebung bedarf der Genehmigung der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Behörde. (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Schließung oder Aufhebung eines Bestattungsplatzes auch vor Ablauf der Ruhezeiten nach Anhörung des Trägers, der Gemeinde und des örtlichen Gesundheitsamtes anordnen, wenn an der Nutzung des Bestattungsplatzes zu anderen Zwecken ein zwingendes öffentliches Interesse besteht oder wenn diese Maßnahme aus Gründen der Abwehr gesundheitlicher Gefahren unumgänglich ist. (5) 1Bei der Aufhebung hat der Träger des Bestattungsplatzes die Leichen und die Asche Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt umzubetten und die Grabeinrichtungen zu verlegen. 2Ein Nutzungsberechtigter, dessen Nutzungsrecht an der Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung fortbesteht, kann die Umbettung auch nach Ablauf der Ruhezeit verlangen. 3Für Gräber im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 gilt Satz 1 entsprechend. (6) 1Wer die Umbettung verlangen kann, hat auch Anspruch auf Erstattung der Umbettungskosten; nach Wahl des bisherigen Nutzungsberechtigten gehören hierzu auch die Wiederherstellungskosten für die neue oder die Entschädigung für die alte Grabeinrichtung. 2Betrifft die Aufhebung eine Wahlgrabstätte, in der weitere Bestattungen oder Beisetzungen zulässig gewesen wären, sind auch die Kosten für einen entsprechenden Wiedererwerb zu erstatten. 3Die Ansprüche sind öffentlich-rechtlich; sie richten sich gegen die Stelle, zu deren Gunsten die Aufhebung erfolgt. (7) 1Die Kosten für die Umbettung eines Grabes im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 trägt der Freistaat Sachsen. 2Zuständige Behörde für die Erstattung der Kosten ist die Landesdirektion Sachsen.9 § 8a Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (1) Die Gemeinden sind zuständig für die Feststellung und Erhaltung der Gräber sowie die Auskunftserteilung nach § 5 des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426), in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für 1. die Gewährung der Ruherechtsentschädigung nach § 3 des Gräbergesetzes, 2. die Übernahme eines Grundstücks nach § 4 des Gräbergesetzes, 3. die Zustimmung zu Verlegungen nach § 6 des Gräbergesetzes und 4. die Anordnung einer Ausbettung und Identifizierung nach § 8 des Gräbergesetzes. (3) Die vom Bund nach § 10 Gräbergesetz ausgereichten Mittel werden durch die Landesdirektion Sachsen an die Gemeinden weitergeleitet.10 Zweiter Abschnitt  Leichenwesen § 9 Begriffsbestimmungen (1) 1Menschliche Leiche im Sinne des Gesetzes ist der Körper eines Menschen, der sichere Zeichen des Todes aufweist. 2Als menschliche Leiche gilt auch ein Körperteil, ohne den ein Lebender nicht weiterleben könnte. 3Als menschliche Leiche gilt ferner der Körper eines Neugeborenen, bei dem nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes, unabhängig vom Durchtrennen der Nabelschnur oder von der Ausstoßung der Plazenta, 1. entweder das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat (Lebendgeborenes) und das danach verstorben ist oder 2. keines der unter Nummer 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war, das Geburtsgewicht jedoch mindestens 500 g betrug (Totgeborenes). (2) Eine Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g, bei der nach vollständigem Verlassen des Mutterleibes keines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Lebenszeichen festzustellen war (Fehlgeborenes), gilt nicht als menschliche Leiche.11 § 10 Verantwortlichkeit (1) 1Für die Erfüllung der auf Grund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der nächste voll geschäftsfähige Angehörige verantwortlich. 2Als nächste Angehörige gelten in der Reihenfolge der Aufzählung 1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189, 3191), in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Kinder, 3. die Eltern, 4. die Geschwister, 5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 429, 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 6. der sonstige Sorgeberechtigte, 7. die Großeltern, 8. die Enkelkinder, 9. sonstige Verwandte bis zum 3. Grade. 3Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen. (2) Hat ein Bestattungsunternehmer oder ein Dritter durch Vertrag mit dem Verstorbenen zu dessen Lebzeiten Verpflichtungen, die nach diesem Gesetz bestehen, übernommen, so gilt der Bestattungsunternehmer oder der Dritte hinsichtlich dieser Verpflichtungen als verantwortlich. (3) 1Ist ein Bestattungspflichtiger im Sinne des Absatzes 1 und 2 nicht vorhanden oder nicht rechtzeitig zu ermitteln oder kommt er seiner Pflicht nicht nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbeort zuständige Ortspolizeibehörde auf Kosten des Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 3 haften ein Paar oder eine Mehrheit von Personen der Ortspolizeibehörde als Gesamtschuldner für die Bestattungskosten. 3Diese werden durch Leistungsbescheid festgesetzt. 4Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.12 § 11 Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau; Benachrichtungspflichten (1) 1Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche hat nach dem Sterbefall unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. 2Bei Sterbefällen 1. in Krankenhäusern, Altenheimen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder 2. in Betrieben, öffentlichen Einrichtungen, Verkehrsmitteln oder während einer Veranstaltung obliegt die Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau vorrangig dem Leiter der Einrichtung oder des Betriebes, dem Fahrzeugführer oder dem Veranstalter. (2) 1Wer eine menschliche Leiche auffindet oder wer beim Eintritt des Todes eines Menschen anwesend ist, hat unverzüglich eine der in § 10 Abs. 1 genannten Personen oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen. 2Wer eine tote Leibesfrucht im Sinne des § 9 Abs. 2 auffindet, hat unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu unterrichten. (3) Ist nur eine Polizeidienststelle benachrichtigt oder kommt keiner der in Absatz 1 bezeichneten Verantwortlichen seiner Pflicht zur Veranlassung der Leichenschau nach, wird die Leichenschau von der Polizeidienststelle veranlasst. (4) 1Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung sind von demjenigen zu tragen, der für die Kosten der Bestattung aufzukommen hat. 2Dessen Recht, aufgrund anderer gesetzlicher Vorschrift oder aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung die Erstattung der Kosten von Dritten zu verlangen, bleibt unberührt. § 12 Ärztliche Leichenschaupflicht (1) Jede menschliche Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunkts, der Todesart und der Todesursache von einem Arzt zu untersuchen (Leichenschau). (2) 1Zur Vornahme der Leichenschau sind verpflichtet: 1. jeder erreichbare, in der ambulanten Versorgung tätige Arzt, vorrangig jedoch der behandelnde Hausarzt im Rahmen seines Sicherstellungsauftrages, 2. die während des Kassenärztlichen Bereitschaftsdienstes tätigen Ärzte, 3. bei Sterbefällen in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen jeder dort tätige Arzt, der von der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung dazu bestimmt ist, 4. bei Sterbefällen in einem Fahrzeug des Rettungsdienstes oder eines sonstigen organisierten Krankentransportwesens der in dem jeweils nächstgelegenen Krankenhaus diensthabende Arzt. 2Die Leichenschau kann auch von einem Facharzt für Rechtsmedizin übernommen werden, wenn dieser sich bereit erklärt hat, die Leichenschau anstelle des nach Satz 1 oder Absatz 4 verpflichteten Arztes durchzuführen. 3Der nach § 10 Abs. 1 Verantwortliche ist berechtigt, den Arzt, der den Verstorbenen wegen der dem Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, als Leichenschauarzt abzulehnen. 4Macht der Angehörige von diesem Recht Gebrauch, hat er unverzüglich selbst zu veranlassen, dass ein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt. (3) 1Ärzte, die sich im Rettungsdiensteinsatz befinden, können sich auf die Feststellung des Todes und auf seine Dokumentation in einer amtlichen vorläufigen Todesbescheinigung nach dem diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügten Muster beschränken. 2Zu einer umfassenden Leichenschau sind diese Ärzte nicht verpflichtet. 3Liegt kein weiterer Rettungsdiensteinsatz aktuell vor, soll der Arzt die vollständige Leichenschau durchführen. 4Das Rettungsdienstprotokoll ist bei der Leiche zurückzulassen. 5Das Rettungsdienstprotokoll ist vom Leichenschauarzt zusammen mit dem Blatt 3 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung zu verschließen und verbleibt bei der Leiche. 6Beschränkt sich ein im Rettungsdiensteinsatz befindlicher Arzt auf die vorläufige Todesbescheinigung und sorgt er nicht selbst dafür, dass ein anderer Arzt die vollständige Leichenschau durchführt, hat dies der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 oder der nach § 10 Verantwortliche zu veranlassen. (4) Ist ein zur Leichenschau verpflichteter Arzt im Einzelfall aus wichtigem Grund an der Durchführung der Leichenschau verhindert, hat er unverzüglich eine Vertretung zu bestellen.13 § 13 Durchführung der äußeren Leichenschau (1) 1Die Leichenschau soll an dem Ort, an dem der Tod eingetreten oder die Leiche aufgefunden worden ist, unverzüglich vorgenommen werden. 2Der Arzt und die von ihm hinzugezogenen Sachverständigen und Gehil

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.