Nordrhein-Westfalen

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

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Quellenkennung: 3be0a6bd-0fda-4f3a-88bc-aaf0cecec311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.08.1993 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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istenwahlvorschlags, unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist. (3) Neben der Unterzeichnung des Listenwahlvorschlags nach § 46h Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes durch den zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags amtierenden Vorstand gilt für die Unterzeichnung durch Wahlberechtigte nach § 46h Absatz 5 des Gesetzes (Unterstützungsunterschriften) § 26 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die von einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde gemäß § 26 Absatz 3 Nummer 3 zu erteilende Bescheinigung dahin zu lauten hat, dass der Unterzeichner in der Gemeinde wahlberechtigt ist. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14d zu erbringen, bei Anforderung der Formblätter beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Die Prüfung der Gültigkeit von Unterstützungsunterschriften obliegt im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr den dortigen Gemeindebehörden. Für eine gesonderte Bescheinigung des Wahlrechts ist die Anlage 15 zu verwenden. (4) Dem Listenwahlvorschlag sind beizufügen: 1. die Erklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12d, dass er seiner Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Listenwahlvorschlag für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat, 2. eine Bescheinigung einer im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr liegenden Gemeinde nach dem Muster der Anlage 13c, dass der Bewerber in der Gemeinde wählbar ist, 3. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 46 f in Verbindung mit § 17 Absatz 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9d gefertigt, die Versicherungen an Eides Staat sollen nach dem Muster der Anlage 10d abgegeben werden, und 4. sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 46 h Absatz 3 des Gesetzes bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Arbeitsverhältnis sowie ihre ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. (5) Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß 46h Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem einzureichen 1. den Nachweis, dass der für das Gebiet des Regionalverbands Ruhr zuständige Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist, und zwar durch beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder durch die schriftliche Erklärung mehrerer bei der Wahlhandlung anwesenden Personen, 2. ihre Satzung und ihr Programm sowie 3. den Nachweis, dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind. Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Gebiet des Regionalverbands Ruhr hinausgehende Organisation, so gilt § 26 Absatz 5 Satz 3 Buchstabe c. (5a) Wählergruppen, die nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zur Rechenschaftslegung verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag nach § 15a Absatz 1 des Gesetzes außerdem die Bescheinigung beizufügen, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Absatz 2 des Wählergruppentransparenzgesetzes über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte über die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat. Soweit die Frist zur Einreichung des Rechenschaftsberichts nach § 4 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch nicht abgelaufen ist, ist für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr die Vorlage einer Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ausreichend, aus der sich ergibt, ob und in welcher Gesamthöhe die Wählergruppe in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten hat; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Die Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 27 eingereicht werden. (5b) Wählergruppen, die nicht zur Rechenschaftslegung nach § 2 Absatz 1 des Wählergruppentransparenzgesetzes verpflichtet sind, haben dem Wahlvorschlag eine Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes beizufügen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe sie in den vorangegangenen zwölf Monaten Zuwendungen erhalten haben; Zuwendungen eines einzelnen Zuwenders gemäß § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes sind hierbei anzugeben. Absatz 5a Satz 3 gilt entsprechend. (5c) Erhält eine Wählergruppe nach Einreichung eines Wahlvorschlags bis zum Zeitpunkt der Wahl eine Zuwendung, die die Bedingungen des § 2 Absatz 2 Satz 4 des Wählergruppentransparenzgesetzes erfüllt, sind diese dem Wahlleiter nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes unter Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders sowie der Gesamthöhe der Zuwendung unverzüglich mitzuteilen. Die Erklärung ist von der im Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zuständigen Leitung der Wählergruppe zu unterzeichnen und soll nach dem Muster der Anlage 28 eingereicht werden. (5d) Die Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 5a Satz 2 sowie den Absätzen 5b und 5c macht der Wahlleiter am 16. Tag vor der Wahl, sowie etwaige Nachmeldungen am Tag vor der Wahl, ohne Angabe des Namens und der Anschrift des Zuwenders in geeigneter Weise bekannt, wobei eine vereinfachte Bekanntmachung genügt. (6) Die Bescheinigung des Wahlrechts (Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 Nummer 3) und der Wählbarkeit (Absatz 4 Nummer 2) sowie die Beglaubigung von Kopien der beizubringenden Unterlagen sind kostenfrei zu erteilen. (7) Für die Vorprüfung durch den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr und die Zulassung durch den Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr sowie die Beschwerdeerhebung an den Landeswahlausschuss nach § 46 i Absatz 1 des Gesetzes gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. (8) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr macht die zugelassenen Listenwahlvorschläge mit den in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 Halbsatz 1 sowie mit den in Absatz 2 bezeichneten Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt. Statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse der Bewerber anzugeben. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse eine Erreichbarkeitsanschrift, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse zusammensetzt, zu verwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 k Stimmzettel, Wahlurne Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. (1) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Der Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr muss sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen unterscheiden. (2) Für den Stimmzettel der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr ist das Muster der Anlage 17g maßgebend. Er muss so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich auf ihm erscheinen. § 32 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 6 gelten entsprechend. (3) Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr setzt die Reihen- und Nummernfolge der Parteien und Wählergruppen auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung gemäß § 46 i Absatz 3 des Gesetzes fest. Er stellt den Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung rechtzeitig zur Verfügung. (4) Bei der Urnenwahl im Stimmbezirk können für die allgemeinen Kommunalwahlen und für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr dieselben Wahlurnen benutzt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 l Wahlbekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird vom Bürgermeister eine gemeinsame Wahlbekanntmachung veröffentlicht, für die 1. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, dass die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gleichzeitig stattfinden; 2. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden; 3. § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Wähler bei der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr eine Stimme hat, die er durch Ankreuzen einer Liste oder durch anderweitige eindeutige Kennzeichnung einer Liste auf dem zugehörigen Stimmzettel abgibt; 4. § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 mit der Maßgabe gilt, dass darauf hinzuweisen ist, dass für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur ein Wahlbrief an den Bürgermeister abzusenden ist, der einen Stimmzettelumschlag mit allen Stimmzetteln und den unterschriebenen Wahlschein enthalten muss; und 5. § 33 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe gilt, dass dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die jeweils anstehenden Wahlen beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 m Ausübung der Briefwahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. Bei Ausübung der Briefwahl hat der Wähler den Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zusammen mit den Stimmzetteln für die allgemeinen Kommunalwahlen in den blauen Stimmzettelumschlag zu legen. Der Stimmzettel-umschlag ist mit dem unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag zu legen, der bei dem Bürgermeister der Wohnortgemeinde fristgemäß nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes eingehen muss. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 n Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. (1) Die Ergebnisse der landesweit durchgeführten allgemeinen Kommunalwahlen sind vor dem Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu ermitteln. Bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen in den Stimmbezirken sind zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 50) vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zu trennen. § 49 Absatz 2 Satz 1 und § 75 d in Verbindung mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Mit der Stimmenzählung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die Gemeindewahl abgeschlossen (§ 49 Absatz 2) und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt worden sind (§ 75 f in Verbindung mit § 55 Absatz 1).   (3) Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten 1. § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach den Nummern 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten; 2. § 49 Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Schriftführer des Wahlvorstands eine besondere Niederschrift über die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlagen 18a oder 18b fertigt; 3. § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten; 4. § 53 mit der Maßgabe, dass a) die Schnellmeldung eines im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr tätigen Wahlvorstehers an den Wahlleiter der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 auch das Ergebnis der Wahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Stimmbezirk enthält, b) der Wahlleiter der Gemeinde das Ergebnis der Wahl der Verbandsversammlung in der Gemeinde dem Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr meldet, c) die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält, und d) Absatz 3 keine Anwendung findet; 5. § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat; 6. § 58 Absatz 3 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass der Briefwahlvorstand für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nur eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19a oder Anlage 19b fertigt, die im Falle seiner Zuständigkeit auch für die Ermittlung des Briefwahlergebnisses (§ 60) nach dem Muster der Anlage 20a oder Anlage 20b zu ergänzen ist; 7. § 59 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr zuletzt ausgezählt werden; 8. § 61 mit der Maßgabe, dass a) sich die Prüfung des Wahlleiters einer Gemeinde im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr nach Absatz 1 auch auf die Listenwahl für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr im Gebiet seiner Gemeinde erstreckt, deren endgültiges Ergebnis er nach dem Muster der Anlage 25b zusammenstellt, b) in den Feststellungen des Wahlausschusses der Gemeinde nach § 46 j Absatz 1 des Gesetzes die Zahlen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in der Gemeinde für die Listenwahlvorschläge jeweils abgegebenen Stimmen ersetzt werden, c) Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 und 7 und Absatz 4 auf den Wahlausschuss einer Gemeinde bei der Ergebnisfeststellung für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr keine Anwendung finden, d) über die Feststellung des Wahlergebnisses der Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in der Gemeinde eine Niederschrift im Sinne des Absatzes 5 nach dem Muster der Anlage 26d zu fertigen und vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich an den Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr zu übermitteln ist, e) der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr nach den Wahlniederschriften der Wahlausschüsse der Gemeinden im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis nach dem Muster der Anlage 25c zusammenstellt, f) der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr das endgültige Wahlergebnis für die Wahl der Verbandsversammlung feststellt und die Verteilung der Sitze unter Berücksichtigung von § 46 j des Gesetzes feststellt und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, und g) die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses für die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach dem Muster der Anlage 26e angefertigt wird; 9. § 62 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hinweise nach Satz 2 Nummer 1 und 2 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ablehnt; sowie 10. § 67 mit der Maßgabe, dass a) bei der Wiederholungswahl nach § 46 k des Gesetzes und Absatz 1 nicht auf Wahlbezirke abzustellen ist und die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind, und b) bei einer Wiederholungswahl die von den neuen Vertretungen gewählten Wahlausschüsse tätig werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 o Nachwahlen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. Betrifft im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr der Hinderungsgrund für die Durchführung einer Ratswahl (§ 21 Absatz 1 des Gesetzes) die Wahl der Verbandsversammlung nicht, findet diese statt. Anderenfalls findet auch die Nachwahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in dieser Gemeinde am Tag der Nachwahl des Rates statt. XII. Allgemeine Vorschriften Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 76 Funktionsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 76 eingefügt und § 78 neu bezeichnet, § 80 neu gefaßt durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998. Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 77 Wahlkosten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Können sich Gemeinde und Kreis über den Ausgleich der Kosten einer gemeinsam durchgeführten Wahl nicht einigen (§ 47 Satz 3 des Gesetzes), so hat die Bezirksregierung ihrer Entscheidung die Pauschsätze zugrunde zu legen, die bei der letzten vorausgegangenen Landtagswahl vom Land je Wahlberechtigten erstattet worden sind. Als billiger Ausgleich ist es in der Regel anzusehen, wenn der Kreis der Gemeinde die Hälfte des Pauschsatzes je Wahlberechtigten erstattet. (2) Können sich der Regionalverband Ruhr und seine Mitgliedskörperschaften über den Ausgleich der Kosten gemeinsam durchgeführter Wahlen nicht einigen, entscheidet die für den Regionalverband Ruhr zuständige Aufsichtsbehörde (§ 22 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr) nach billigem Ermessen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 78 Feststellung der Bevölkerungs- und Einwohnerzahlen und der Zahl der Wahlberechtigten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 76 eingefügt und § 78 neu bezeichnet, § 80 neu gefaßt durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998. § 78: geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 1. August 2014; zuletzt geändert durch 9. ÄndVO vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 16. Juli 2009; neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 1. November 2020; neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Die Bevölkerungszahl für die Bestimmung der Zahl der zu wählenden Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes richtet sich nach der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, die 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode veröffentlicht ist. (2) Die Anzahl der Wahlberechtigten für die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbezirke gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu ermitteln. (3) Die Einwohnerzahl des Wahlgebiets für die Bestimmung der Einwohnerzahl des Wahlbezirks nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes ist nach dem Stand des Melderegisters 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu bestimmen. Als Einwohnerzahl des Wahlbezirks nach § 15 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Einwohnerzahl des Wahlgebiets gemäß Satz 1 durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt. (4) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Absatz 1 des Gesetzes ist zum Halbjahresstichtag, der 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse nach § 61 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 79 Beschaffung von Vordrucken und Stimmzetteln Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 44, 71 und 79 neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Die (Ober-)Bürgermeister und Landräte beschaffen für die Wahl in ihrem Wahlgebiet folgende Vordrucke: 1. Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber nach den Mustern der Anlagen 9a und 9c, 2. Versicherung an Eides statt nach den Mustern der Anlagen 10a und 10c, 3. Wahlvorschlag für die Wahl im Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11a, 4. Wahlvorschlag für die Wahl aus der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b, 5. Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 11d, 6. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in einen Wahlvorschlag für den Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 12a, 7. Zustimmungserklärung zur Aufnahme in eine Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b, 8. Zustimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag für die (Ober-)Bürgermeister- und Landratswahl nach dem Muster der Anlage 12c, 9. Bescheinigung der Wählbarkeit nach den Mustern der Anlagen 13a und 13b, 10. Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14a, 14b und 14c, 11. Bescheinigung des Wahlrechts nach dem Muster der Anlage 15, 12. Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 27 und 13. Erklärung nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 28. Die Oberbürgermeister haben darüber hinaus folgende Vordrucke zu beschaffen: 1. Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 9b, 2. Versicherung an Eides statt zur Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach dem Muster der A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.