Nordrhein-Westfalen

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

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Quellenkennung: 3be0a6bd-0fda-4f3a-88bc-aaf0cecec311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.08.1993 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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telle des Wahlbezirks der Stadtbezirk tritt und b) Absatz 6 keine Anwendung findet; 2. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils der Stadtbezirk tritt; 3. § 33 mit der Maßgabe, dass a) in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die Stelle der Wahlbezirke die Stadtbezirke treten, b) an die Stelle des Hinweises in Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 der Hinweis darauf tritt, dass der Wähler bei der Stimmabgabe den Listenwahlvorschlag, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder auf andere Weise in der dafür vorgesehenen Spalte kennzeichnen muss, und c) Absatz 2 Satz 3 keine Anwendung findet; 4. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für einen Wahlbezirk gültigen Wahlscheins jeweils der für einen Stadtbezirk gültige Wahlschein tritt; 5. § 49 Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zahlen nach Nummer 4 und 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen treten; 6. § 51 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 sowie § 52 Absatz 1 Buchstabe a und b und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bewerber jeweils die Listenwahlvorschläge treten; 7. § 53 mit der Maßgabe, dass a) die Meldung nach Absatz 2 anstelle der Angaben nach Satz 2 Nummer 5 die Zahlen der für die einzelnen Listenwahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen enthält und b) Absatz 3 keine Anwendung findet; 8. § 54 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 b aufgenommen wird; 9. § 55 Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass der Wahlvorsteher die gültigen Stimmzettel nach Listenwahlvorschlägen zu ordnen und zu bündeln hat; 10. § 57 Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlbezirke jeweils die Stadtbezirke treten; 11. § 58 mit der Maßgabe, dass a) an die Stelle der Wahlbezirke in Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 jeweils die Stadtbezirke treten und b) die in Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 19 b aufgenommen wird; 12. § 60 Satz 4 mit der Maßgabe, dass die Niederschrift über die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes nach dem Muster der Anlage 20 b zu ergänzen ist; 13. § 61 mit der Maßgabe, dass a) der Wahlausschuss die Feststellungen nach Absatz 3 für jeden Stadtbezirk gesondert trifft, wobei ersetzt werden die Feststellungen nach Nummer 4 und 5 durch die Zahlen der in jedem Stadtbezirk für die Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen, die Feststellungen nach Nummer 6 und 7 durch die Feststellungen, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen gemäß § 46 a Absatz 6 und 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 2 des Gesetzes zuzuteilen sind und welche Bewerber gemäß § 46 a Absatz 7 des Gesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Gesetzes aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind, b) die nach Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses nach dem Muster der Anlage 26b angefertigt wird; 14. § 62 Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Hinweise nach Nummer 3 und 4 der Hinweis tritt, dass ein Bewerber, der in dem Listenwahlvorschlag als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt, 15. § 67 mit der Maßgabe, dass a) bei der Wiederholungswahl die Stimmbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände nach Möglichkeit dieselben bleiben sollen wie bei der Hauptwahl, es sei denn, dass Beanstandungen gegen die Stimmbezirkseinteilung als begründet anerkannt sind; dass jedoch der Wahlausschuss diejenigen Veränderungen vornehmen kann, die er zur ordnungsmäßigen Durchführung der Wahl für erforderlich hält, und b) Absatz 1, mit Ausnahme des Satzes 4, und Absatz 4 Satz 3 keine Anwendung finden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 Gleichzeitige Wahl des Rates und der Bezirksvertretungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 7, 14, 16, 17, 23, 35, 50, 53, 56, 57, 59, 62, 73, 75 und 77 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. (1) Finden die Wahlen des Rates und der Bezirksvertretungen gleichzeitig statt, so müssen die Stimmbezirke, die Wahlräume und die Wahlvorstände für beide Wahlen dieselben sein. (2) Zur Einsicht bereitgehalten und benutzt wird für beide Wahlen ein und dasselbe Wählerverzeichnis. Der Abschluß des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für beide Wahlen gemeinsam zu beurkunden. (3) Die Wahlbenachrichtigungen sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins nach Anlage 3 beigefügt werden. (4) Für beide Wahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlage 5 c ausgestellt. Den Briefwahlunterlagen (§§ 70, 74 i. V. m. § 20 Abs. 4) ist ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8c beizufügen. (5) Für jede Wahl sind besondere und andersfarbige Stimmzettel zu verwenden. Es wird eine Wahlurne verwandt. (6) Für beide Wahlen wird eine gemeinsame Wahlbekanntmachung vom Oberbürgermeister veröffentlicht, auf die § 33 mit folgenden Besonderheiten Anwendung findet: 1. Zu § 33 Abs. 1 Satz 1: Es ist darauf hinzuweisen, daß Rats- und Bezirksvertretungswahlen gleichzeitig stattfinden, und wie sich die Stimmbezirke auf die Wahlbezirke und auf die Stadtbezirke verteilen. 2.Zu § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für beide Wahlen durch Aufdruck und Farbe des Papiers voneinander unterscheiden. 3. Zu § 33 Abs. 2 Satz 2: Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist je ein Stimmzettel für die beiden Wahlen beizufügen. (7) Bei der Briefwahl sind vom Wähler beide Stimmzettel in einen Stimmzettelumschlag und dieser zusammen mit dem Wahlschein in einen für beide Wahlen geltenden Wahlbriefumschlag zu legen. Auf dem Wahlbrief sind die Anschrift des Oberbürgermeisters sowie der Wahlbezirk und der Stadtbezirk anzugeben. Für beide Wahlen fertigt der Briefwahlvorstand nur eine Niederschrift und nur eine Mitteilung an (§§ 70, 74 i. V. m. § 58 Abs. 3 und § 60 Satz 4). (8) Vor der Ermittlung des Wahlergebnisses sind die Stimmzettel für jede Wahl zu trennen und anschließend jeweils zu vermengen. Alsdann werden die Stimmzettel in der Reihenfolge Ratswahl, Bezirksvertretungswahl gezählt. Der Schriftführer des Wahlvorstands hat für jede Wahl eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die zugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind (§§ 70, 74 i. V. m. § 55 Abs. 1). (9) Soweit die Wahl des Rates nicht durchgeführt wird (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes), ist auch die Wahl der Bezirksvertretung abzusagen. Mit der Nachwahl für den Rat findet die Nachwahl der Bezirksvertretung statt. XI a. Wahl der Bürgermeister und Landräte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 a Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; § 75 d neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75 c und 75 d zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; § 75b neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. § 15, § 21 und § 75a zuletzt geändert durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008. Für die Direktwahl sowie die Abwahl der Bürgermeister und Landräte gelten die Vorschriften der Abschnitte I bis XIII sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 b bis 75 e etwas anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 b Wahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; § 75 d neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75 c und 75 d zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; § 75b neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Der Wahlleiter fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung auf. Findet die Wahl gleichzeitig mit der Wahl einer kommunalen Vertretung statt, kann die Bekanntmachung mit der Bekanntmachung gemäß § 24 verbunden werden. (2) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d eingereicht werden. Er muss enthalten: 1. den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden und 2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen. (3) § 26 Absatz 3 gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben. (4) § 26 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13b zu verwenden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9c gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10c abgegeben werden. (5) § 26 Absatz 5a bis 5d gilt entsprechend. (6) Für gemeinsame Wahlvorschläge nach § 46d Absatz 3 des Gesetzes gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend. Es sind dabei jeweils alle Wahlvorschlagsträger zu benennen. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Unterstützungsunterschriften nach dem Muster der Anlage 14c sind beizubringen, wenn keiner der Wahlvorschlagsträger die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes erfüllt. (7) Für die Vorprüfung und die Zulassung der Wahlvorschläge gelten die §§ 27 bis 29 entsprechend. Der Wahlausschuss prüft bei den Wählbarkeitsvoraussetzungen der Bewerber auch, ob diese die nach § 65 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beziehungsweise § 44 Absatz 2 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen notwendige Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. (8) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Angaben mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit bekannt; statt des Geburtsdatums ist jeweils nur das Geburtsjahr und statt der vollständigen Anschrift sind der Wohnort mit Postleitzahl und die E-Mail-Adresse des Bewerbers anzugeben. § 30 Satz 2 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 c Stimmzettel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; § 75 d neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75 c und 75 d zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; § 75b neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Für die Stimmzettel zur Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d maßgebend. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, ist mit „ja“ oder „nein“ zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 e zu verwenden. § 32 Absatz 1 Satz 1, 2. Halbsatz gilt entsprechend. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. Die Nummernfolge mehrerer Wahlvorschläge, die vom Wahlleiter festgesetzt wird, richtet sich nach der Nummernfolge der Wahlvorschläge der letzten Vertretungswahl (§ 23 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes). Für gemeinsame Wahlvorschläge gilt § 46d Absatz 4 des Gesetzes. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 d Anwendung einzelner Bestimmungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 75 a bis 75 d eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; § 75 d neu gefasst durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75 c und 75 d zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2020 (GV. NRW. S. 222), in Kraft getreten am 17. April 2020; § 75b neu gefasst durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Es gelten 1. § 13 Absatz 2 Nummer 8, § 20 Absatz 4, Absatz 7 Satz 3 und Absatz 8 Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt; 2. § 45 Absatz 1, § 46 Absatz 1 und § 48 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks jeweils das Wahlgebiet tritt; 3. § 49 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen mit der kommunalen Vertretung jeweils zuerst das Wahlergebnis für die Wahl des Landrats und des (Ober-) Bürgermeisters festzustellen ist; 4. § 53 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der Oberbürgermeister- und Landratswahlen dem für Inneres zuständigen Ministerium nach dem Muster der Anlage 24b zu übermitteln sind; 5. § 58 Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Briefwahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 19c zu fertigen ist; 6. § 61 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass an Stelle der Feststellungen nach den Nummern 4 bis 7 die auf die Bewerber jeweils entfallenen Stimmen und der nach § 46 c Absatz 1 des Gesetzes gewählte Bewerber oder das Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern festzustellen ist, 7. § 61 Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 26c anzufertigen ist; 8. § 75 mit der Maßgabe, dass Absatz 9 keine entsprechende Anwendung findet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 e Abwahl von Bürgermeistern und Landräten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 75 e eingefügt durch VO v. 19.12.1995 (GV. NW. S. 1262); in Kraft getreten am 31. Dezember 1995; zuletzt geändert durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013. Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. (1) Der Wahlleiter macht den Beschluss der Vertretung über den Termin der Abstimmung über die Abwahl sowie die für ihre Vorbereitung maßgebenden Fristen und Termine unverzüglich bekannt. (2) Bei der Abstimmung ist mit ,ja' oder ,nein' zu stimmen; es sind Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 17 f zu verwenden. Die Stimmzettel müssen so groß sein, dass alle Angaben übersichtlich erscheinen. § 32 Absatz 3 und 6 gilt entsprechend. XI b. Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 f Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. Für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr gelten die Vorschriften des I. bis X. sowie des XII. Abschnitts sinngemäß, soweit sich nicht aus den §§ 75 g bis 75 o etwas anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 g Stimmbezirke, Wahlvorstände, Wahlräume, Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. (1) Da die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr am selben Tag stattfinden (§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96) in der jeweils geltenden Fassung), müssen in den betroffenen Gemeinden die Stimmbezirke, die Wahlvorstände und die Wahlräume für diese Wahlen dieselben sein. (2) Für die Wahlen nach Absatz 1 wird ein einheitliches Wählerverzeichnis erstellt und zur Einsicht bereitgehalten. Der Abschluss des Wählerverzeichnisses gemäß § 18 ist für diese Wahlen gemeinsam zu beurkunden. (3) Die Wahlbenachrichtigungen für die allgemeinen Kommunalwahlen und für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr sind miteinander zu verbinden. Der Wahlbenachrichtigung soll ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines gemeinsamen Wahlscheins für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr nach Anlage 3 beigefügt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 h Wahlscheine, Briefwahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. (1) Für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr wird ein gemeinsamer Wahlschein nach dem Muster der Anlagen 5b und 5c ausgestellt. (2) Für die dem gemeinsamen Wahlschein beizufügenden Unterlagen gilt in Bezug auf die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr § 20 Absatz 4 1. Nummer 1 (Stimmzettel) mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wahlbezirks auf dem Stimmzettel für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr das Wahlgebiet tritt; 2. Nummer 4 mit der Maßgabe, dass ein Merkblatt nach dem Muster der Anlagen 8b oder 8c beizufügen ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 i Aufforderung zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. Der Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr fordert zur Einreichung von Listenwahlvorschlägen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr durch öffentliche Bekanntmachung auf. Er soll in der Bekanntmachung darauf hinweisen,   1. dass die Wahlvorschläge nach Möglichkeit frühzeitig vor dem Stichtag (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes) einzureichen sind, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können; 2. wie viele Unterschriften die Listenwahlvorschläge gemäß § 46 h Absatz 5 in Verbindung mit § 46 h Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes enthalten müssen; 3. dass Wählergruppen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes beizubringenden Unterlagen beifügen müssen; 4. wo Vordrucke für die Wahlvorschläge zu erhalten sind (§ 79) und 5. dass Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 75 j Inhalt und Form der Listenwahlvorschläge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnitt XI b. mit den §§ 75 f bis 75 o eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; §§ 75i und 75j geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; § 75j Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2025 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 1. März 2025. (1) Der Listenwahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11e beim Wahlleiter des Regionalverbands Ruhr eingereicht werden. Er muss enthalten 1. den Namen der Partei oder Wählergruppe, die den Listenwahlvorschlag einreicht, und 2. Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 46h Absatz 3 des Gesetzes sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist. Er soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. (2) Soll ein Bewerber in dem Listenwahlvorschlag Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag benannten anderen Bewerber sein (§ 46 f in Verbindung mit § 16 Absatz 2 des Gesetzes), so muss der Listenwahlvorschlag ferner enthalten 1. den Familien- und die Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers und 2. die laufende Nummer des L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.