Nordrhein-Westfalen

Kommunalwahlordnung (KWahlO)

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Quellenkennung: 3be0a6bd-0fda-4f3a-88bc-aaf0cecec311. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 31.08.1993 Fassung Gültig ab 28.06.2025

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nlage 10b und 3. Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11c. (1a) Der Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr beschafft für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr 1. die Niederschrift über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 9d, 2. die Versicherung an Eides statt über die Aufstellung der Listenwahlvorschläge nach den Mustern der Anlage 10d, 3. Listenwahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11e, 4. die Zustimmungserklärung zur Aufnahme in den Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 12d, 5. die Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 13c, 6. das Unterschriftenformblatt nach den Mustern der Anlagen 14d, 7. Erklärung nach § 15a Absatz 2 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 27 und 8. Erklärung nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes nach dem Muster der Anlage 28. (2) Die in den Absätzen 1 und 1a aufgeführten Vordrucke sind auf Anforderung bei glaubhaft gemachtem Bedarf kostenlos an Wahlvorschlagsberechtigte, Bewerber und Wahlberechtigte abzugeben. (3) Die Vordrucke für die Schnellmeldung nach § 53 Absatz 3 nach den Mustern der Anlagen 24a und 24b beschafft das für Inneres zuständige Ministerium und stellt sie den Oberbürgermeistern und Landräten zur Verfügung. (4) Die Stimmzettel nach den Anlagen 17a bis 17g sind nach § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes von dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter zu beschaffen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 80 Wahlstatistik Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 76 eingefügt und § 78 neu bezeichnet, § 80 neu gefaßt durch VO v. 8.6.1998 (GV. NW. S. 394); in Kraft getreten am 16. Juni 1998. § 80 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk. (2) Die Erhebung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesbetrieb Information und Technik NRW getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt. (3) Die Erhebung nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes durchgeführt. Der Bürgermeister leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an den Landesbetrieb Information und Technik NRW weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Bürgermeister dem Landesbetrieb Information und Technik NRW die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit. (4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, dass ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen. (5) Briefwähler sind nur dann in die repräsentative Wahlstatistik oder in wahlstatistische Auszählungen einzubeziehen, wenn die Feststellung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand eines daran teilnehmenden Stimmbezirks erfolgt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. (6) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 50 Absatz 4 des Gesetzes durchführen, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend. (7) Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 50 Absatz 4 des Gesetzes veröffentlicht werden. (8) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesbetrieb Information und Technik NRW im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 54, 55 und 61 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 81 Sicherung der Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie eingenommene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind. (2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und den Verzeichnissen nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, bei Wahlprüfungsangelegenheiten und bei wahlstatistischen Arbeiten vor. (3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 82 Vernichtung von Wahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 20 Abs. 8 Satz 2 und § 21 Abs. 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht der Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. (3) Die übrigen Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung vernichtet werden. Der Wahlleiter kann zulassen, daß die Unterlagen schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 83 Öffentliche Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Wahlbekanntmachungen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Landeswahlleiters werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. (2) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht. (3) Wahlbekanntmachungen der Wahlleiter sowie der Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. (4) Ist durch das Kommunalwahlgesetz, diese Wahlordnung oder durch Satzung vereinfachte Bekanntmachung zugelassen, so genügt es, wenn der Aushang oder der Plakatanschlag am Dienstgebäude der für die Veröffentlichung verantwortlichen Stelle angebracht wird. (5) Die Bekanntmachung ist bewirkt, sobald das Amtsblatt oder die Zeitung ausgegeben oder der Aushang oder Plakatanschlag der Öffentlichkeit erstmalig zugänglich gemacht ist, oder im Falle einer öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet mit Ablauf des Tages, an dem das digitalisierte Dokument im Internet verfügbar ist. Wird die Bekanntmachung in mehreren Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht oder ist sie durch Aushang oder Plakatanschlag an mehreren Stellen vorzunehmen, so ist die erste Veröffentlichung oder der erste Aushang oder Plakatanschlag maßgebend. (6) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30, § 31 Absatz 4, § 72 Absatz 7, § 75b Absatz 8 und 75 j Absatz 8 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 63 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 84 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 84 aufgehoben durch 11. ÄndVO vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 13. Dezember 2013. Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. XIII. Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 85 Grundsatz Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Bei gleichzeitiger Durchführung der kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland finden die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 86 Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Die Stimmbezirke für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Europawahl übereinstimmen. (2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein. (3) Die nach den bundesrechtlichen Vorschriften für die Europawahl zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane können zugleich Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen sein, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Wenn von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes Gebrauch gemacht wird, sind die zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Europawahl berufenen Personen zugleich als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei der Briefwahl kann ebenso verfahren werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 87 Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren. (2) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4). (3) Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 88 Mitteilungspflichten bei Umzügen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Sofern ein Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung verlegt, ist er bei Zuzug sowie bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde von der Meldebehörde bei der Anmeldung ergänzend zu den Hinweisen nach § 12 Abs. 4 und Abs. 5 KWahlO sowie zu der Belehrung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 EuWO auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für die Europawahl hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 89 Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt. (2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden. (3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden. (4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlberechtigung) richtet sich nach § 49 EuWO; § 40 findet insoweit keine Anwendung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 90 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind zwei getrennte Wahlscheine zu erteilen, die sich farblich deutlich unterscheiden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für besondere Wahlscheinverzeichnisse nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 20 Abs. 7 Satz 5. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 20 Abs. 8 Satz 2 geführt werden, wenn die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden. (2) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Europawahl unterscheiden. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c) sind entsprechend zu ändern. (3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Kommunalwahlen“ zu kennzeichnen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 91 Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 und nach § 19 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahlen gleichzeitig stattfinden, und dass Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden müssen. (2) Die Wahlbekanntmachung nach § 33 Abs. 1 und nach § 41 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In diesem Fall findet § 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Zu Absatz 1 Nr. 1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden. 2. Zu Absatz 1 Nr. 2: Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden. 3. Zu Absatz 1 Nr. 5: Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind. 4. Zu Absatz 2 Satz 2: Der Wahlbekanntmachung sind die Stimmzettel für die Europawahl und die jeweiligen Kommunalwahlen beizufügen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 92 Ermittlung der Wahlergebnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. §§ 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 19, 20, 24, 27, 29, 31, 33, 40, 45, 63, 69, 74, 83, 89 und 92 zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. (1) Das Ergebnis der Europawahl ist vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln. Zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 61 EuWO, § 50) sind bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Europawahl und für die Kommunalwahlen zu trennen. Die Stimmzettel der Kommunalwahlen müssen bis zum Abschluss der Ermittlung des Ergebnisses für die Europawahl unter Verschluss gehalten werden. § 49 Absatz 2 Satz 1 und § 75d i. V. mit § 49 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Sofern von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes gemäß § 86 Absatz 3 Gebrauch gemacht wird, darf mit der nächsten Stimmenzählung erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 93 Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Abschnittsüberschrift XIII. mit den §§ 85 bis 93 neu eingefügt durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008; § 86 geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024. Bei der gleichzeitigen Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder des Landtags gelten die §§ 85 bis 92 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 94 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 94 eingefügt durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019; zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714), in Kraft getreten am 13. November 2024; aufgehoben durch Verordnung vom 2. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 942), in Kraft getreten am 17. Dezember 2024. § 49 geändert sowie Abschnitt XIII. (alt) umbenannt in Abschnitt XIV. (neu) und § 85 (alt) in § 94 (neu) durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008. XIV. Schlussbestimmung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 95 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 85 Abs. 2 und 3 entfallen; Aufhebungs- und Änderungsvorschriften. § 85 (jetzt § 94) Überschrift geändert und Satz 2 angefügt durch Artikel 6 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 861), in Kraft getreten am 5. November 2016; umbenannt in § 95 durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 19. Oktober 2019. § 49 geändert sowie Abschnitt XIII. (alt) umbenannt in Abschnitt XIV. (neu) und § 85 (alt) in § 94 (neu) durch 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680), in Kraft getreten am 26. November 2008. GV. NW. ausgegeben am 27. September 1993. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.   Zusatz: (Artikel 2 der 8. ÄndVO vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680))   Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften   Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen des Artikels 1 Nr. 16 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gilt die in Satz 2 genannte Vorschrift mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden. Gleichzeitig wird die Verordnung über die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen vom 25. März 1990 (GV. NRW. S. 222) aufgehoben.    Zusatz: (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202)) Übergangsregelungen zum Kommunalwahlgesetz und zur Kommunalwahlordnung   § 1 Zahl der Vertreter Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 können die Gemeinden und Kreise bis spätestens 31. Juli 2019 durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4, 6, 8 oder 10, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Die Zahl

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.