Sachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 553 Fsn-Nr.: 230-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

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Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien (Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien) Vom 28. Oktober 1998 Rechtsbereinigt mit Stand vom 23. Mai 2004 Der Sächsische Landtag hat am 27. Oktober 1998 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 1 Erster Teil Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten Erster Abschnitt  Landkreis Kamenz §   1 Verwaltungseinheit Großröhrsdorf §   2 Verwaltungseinheit Pulsnitz §   3 Verwaltungseinheit Königsbrück §   4 Verwaltungseinheit Kamenz §   5 Verwaltungseinheit Lauta §   6 Verwaltungseinheit Wittichenau Zweiter Abschnitt  Landkreis Bautzen §   7 Verwaltungseinheit Bautzen §   8 Verwaltungseinheit Doberschau-Gaußig §   9 Verwaltungseinheit Bischofswerda § 10 Verwaltungseinheit Steinigtwolmsdorf § 11 Verwaltungseinheit Schirgiswalde § 12 Verwaltungseinheit Großpostwitz/O.L. § 13 Verwaltungseinheit Radibor § 14 Verwaltungseinheit Neschwitz Dritter Abschnitt  Landkreis Löbau-Zittau § 15 Verwaltungseinheit Löbau § 16 Verwaltungseinheit Obercunnersdorf § 17 Verwaltungseinheit Eibau § 18 Verwaltungseinheit Oderwitz § 19 Verwaltungseinheit Großschönau § 20 Verwaltungseinheit Zittau § 21 Verwaltungseinheit Olbersdorf § 22 Verwaltungseinheit Hirschfelde § 23 Verwaltungseinheit Herrnhut Vierter Abschnitt  Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis § 24 Verwaltungseinheit Bad Moskau § 25 Verwaltungseinheit Boxberg § 26 Verwaltungseinheit Rietschen § 27 Verwaltungseinheit Diehsa § 28 Verwaltungseinheit Rothenburg/O.L. § 29 Verwaltungseinheit Weißer Schöps/Neiße Fünfter Abschnitt  Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen § 30 Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämtern § 31 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen, Heilungsregelung Zweiter Teil Rechtsfolgen der Neuordnungen § 32 Rechtsnachfolge § 33 Auseinandersetzung § 34 Wohnsitz und Aufenthalt § 35 Gemeindenamen § 36 Ortsteilnamen § 37 Ortsrecht § 38 Ortschaftsverfassung § 39 Erweiterung des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden § 40 Bildung des Gemeinderates in den neugebildeten Gemeinden § 41 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden § 42 Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden § 43 Rechtsstellung der Bediensteten § 44 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn § 45 (aufgehoben) § 46 Haushaltswirtschaft § 47 Stellenbewirtschaftung Dritter Teil Schlußbestimmungen § 48 Personalvertretungen § 49 Freistellung von Abgaben § 50 Stichtag § 51 Freiwillige Gemeindegebietsänderungen § 52 Künftige Gebietsänderungen § 53 Änderung des Kommunalrechtsänderungsgesetzes § 54 Erweiterter Geltungsbereich des Kommunalrechtsänderungsgesetzes § 55 Änderung des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform § 56 Änderung des Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen § 57 Änderung des Eingliederungsgesetzes Dresden § 58 Änderung des Eingliederungsgesetzes Zwickau § 59 Änderung des Eingliederungsgesetzes Chemnitz § 60 Änderung des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig § 61 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Erster Teil Neuordnung von Gemeinden und Verwaltungseinheiten Erster Abschnitt  Landkreis Kamenz § 1 Verwaltungseinheit Großröhrsdorf (1) Der Verwaltungsverband Bretnig-Hauswalde – Ohorn wird zum 1. Januar 2000 aufgelöst, wenn er nicht zu einem früheren Zeitpunkt seine Auflösung gemäß § 27 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit ( SächsKomZG ) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2), bewirkt. (2) Zwischen der Stadt Großröhrsdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Bretnig-Hauswalde ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 2 Verwaltungseinheit Pulsnitz Die Gemeinde Ohorn hat mit der Stadt Pulsnitz und den Gemeinden Großnaundorf, Lichtenberg und Steina den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 3 Verwaltungseinheit Königsbrück (1) Aus der Gemeinde Neukirch werden von der Gemarkung Weißbach b. Königsbrück in die Stadt Königsbrück eingegliedert: 1. die Flurstücke 1, 2, 16, 23, 24, 24a, 205/1, 205/2, 205/3, 205/4, 205/5, 205/6, 205/7, 205/8, 205/9, 205/10, 205/11, 205/12, 205/13, 205/14, 205/15, 205/16, 205/17, 205/18, 205/19, 205/20, 205/22, 205/23, 205/24, 205/25, 205/26, 205/27, 205/28, 205/29, 205/30, 205/31, 205/32, 205/33, 207, 208, 211, 212, 213, 214, 404, 409, 427, 438, 438a, 438b, 453, 453b, 453c, 454, 454b, 454c, 462, 462a, 462c, 463, 463a, 463c, 463d, 463e, 463h, 463i, 463k, 463l, 463m, 463n, 463/1, 463/2, 463/3, 463/4, 463/5, 463/6, 468o, 468p, 468s, 468t, 468u, 477b, 478, 478c, 491, 492, 492a, 518, 518a, 519, 519g, 520, 521, 718b, 720/2, 720/3, 721/5, 721/6, 721/8, 721/9, 721/10, 721/11, 721/12, 721/13, 721/14, 721/15, 721/16, 721/17, 721/18, 721/19, 721/20, 721/21, 721 /22, 721 /23, 721 /24, 721 /25, 721 /26, 721 /27, 721 /28, 721 /29, 721 /30, 721 /31, 721 /32, 721/33, 721 /34, 721 /35, 721/36, 721/37, 721/38, 721/39, 721/40, 721/41, 721/42, 721 /43, 721/44, 721/45, 721 /46, 721 /47, 721 /48, 721 /49, 721/50, 721/51, 721/52, 721/53, 721/54, 721/55, 721/56, 721 /57, 748, 749, 750, 751, 752, 753, 754, 755, 756, 757, 758, 759, 760, 761, 762/1, 762/2, 763, 764, 765, 766, 767, 768, 769, 770, 771, 772, 773, 776/1, 783, 784, 785, 786, 787, 788, 789, 790, 791/1, 791/2, 792/1, 796, 797, 798, 799, 800, 801, 802, 803, 804, 805 und 806; 2. von Flurstück 716 der Teil westlich der vom nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 184 zum gegenüberliegenden Grenzpunkt des Flurstücks 716 verlaufenden Linie und von Flurstück 714 der Teil westlich der vom oben beschriebenen Grenzpunkt des Flurstücks 716 zum südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 774 verlaufenden Linie. (2) Die Gemeinde Koitzsch wird in die Gemeinde Neukirch eingegliedert. (3) Die Gemeinde Neukirch hat mit der Stadt Königsbrück und der Gemeinde Laußnitz den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 4 Verwaltungseinheit Kamenz (1) Die Gemeinden Bernbruch, Lückersdorf-Gelenau und Zschornau-Schiedel werden in die Stadt Kamenz eingegliedert. (2) Zwischen der Stadt Kamenz als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Schönteichen ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 5 Verwaltungseinheit Lauta (1) Aus der Gemeinde Elsterheide werden von der Gemarkung Tätzschwitz in die Gemeinde Laubasch eingegliedert: 1. von der Flur 3 die Flurstücke 94/4, 97/1, 97/12, 97/17, 97/20, 97/21, 97/22, 100, 101, 2. von der Flur 4 das Flurstück 23/2, 3. von der Flur 7   a) von Flurstück 1/8 der Teil östlich der vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 23/2 der Flur 4 zu dem am nächsten dem Vermessungspunkt 54 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 verlaufenden Linie sowie weiterhin der Teil von Flurstück 1/8 östlich der von dem am nächsten dem Vermessungspunkt 39 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 zu dem gegenüberliegenden nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 1 der Flur 8 verlautenden Linie,   b) von Flurstück 1/1 der Teil östlich der von dem am nächsten dem Vermessungspunkt 54 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 zu dem am nächsten dem Vermessungspunkt 39 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 1/8 verlautenden Linie, 4. die Flur 8. (2) Aus der Gemeinde Elsterheide werden von der Gemarkung Tätzschwitz in die Stadt Lauta eingegliedert: 1. von der Flur 5   a) die Flurstücke 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27,   b) von Flurstück 2/5 der Teil südlich der vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 2/4 zum nächsten westlich der Schnittstelle der geraden Verlängerung der südlichen Grenzlinie des Flurstücks 2/4 mit der Grenze des Flurstücks 2/1 gelegenen Grenzpunkt des Flurstücks 2/1 verlautenden Linie, 2. von der Flur 6 die Flurstücke 1/3 und 1/4, 3. von der Flur 7 alle Flurstücke, mit Ausnahme des Flurstücks 1/4 und der Teile der Flurstücke 1/1 und 1/8, die gemäß Absatz 1 Nr. 3 in die Gemeinde Laubasch eingegliedert werden. (3) Aus der Gemeinde Laubasch werden von der Gemarkung Laubasch von der Flur 2 die Flurstücke 1, 2, 3, 4/1, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16/1, 16/2, 17/1, 17/2, 18/1, 20, 21, 22/1, 23, 24, 25, 26, 27/2, 28, 29, 30/3, 31, 32/5 und 32/22 in die Gemeinde Elsterheide eingegliedert. (4) Aus der Stadt Lauta werden von der Gemarkung Lauta von der Flur 2 in die Gemeinde Elsterheide eingegliedert: 1. das Flurstück 437/1, 2. von Flurstück 335/2 der Teil östlich der östlichen Grenzlinie des Flurstücks 334/2. (5) Die Gemeinde Laubasch hat mit der Stadt Lauta und der Gemeinde Leippe-Torno den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 6 Verwaltungseinheit Wittichenau Zwischen der Stadt Wittichenau als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Knappensee ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. Zweiter Abschnitt  Landkreis Bautzen § 7 Verwaltungseinheit Bautzen Aus der Gemeinde Kubschütz werden in die Große Kreisstadt Bautzen eingegliedert: 1. die Gemarkung Auritz, mit Ausnahme der Flurstücke 71, 82, 188, 189, 190, 191 und 192, 2. von der Gemarkung Baschütz die Flurstücke 100, 101, 102, 103, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139 sowie von Flurstück 105 der Teil südlich der vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 100 zum östlichen Grenzpunkt des Flurstücks 131 verlaufenden Linie, 3. von der Gemarkung Jenkwitz die Flurstücke 20, 21, 22, 23, 236, 237, 239, 240, 241, 242, 243, 244, 245/2, 245/3, 245/4, 246, 247, 248/1, 249/2, 249/3, 249/4, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259/2, 259/3, 259/4, 260/1, 260/2, 260/3, 261/3, 262/8, 262/10, 262/11, 262/12, 262/13, 262/14, 263/1, 268/3, 268/4, 269/2, 269/4, 269/5, 269/6, 269/7, 270/2, 270/4, 270/6, 270/7, 270/8, 271, 272/2, 272/3, 272/4, 273/1, 273/2, 273/3, 273/4, 273/5, 273/6, 273/7, 274/1, 275, 276, 277/1, 278, 279/1, 280/1, 280/2, 281/2, 281/3, 281/4, 281/5, 282/1, 282/2, 283, 284, 288/1, 289/1, 289/2, 290/1, 291/1, 294, 295, 296/1 sowie vom Flurstück 24/1 der Teil westlich der vom nordwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 242 zum südwestlichen Grenzpunkt des Flurstücks 287 verlaufenden Linie, 4. von der Gemarkung Jeßnitz das Flurstück 5b, 5. von der Gemarkung Rabitz die Flurstücke 48, 49, 50, 50a, 51, 53, 54, 57, 58, 60, 64 sowie von Flurstück 99 der Teil nördlich der vom südwestlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 48 zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 189 der Gemarkung Soculahora verlaufenden Linie, 6. von der Gemarkung Soculahora die Flurstücke 9 und 12d. § 8 Verwaltungseinheit Doberschau-Gaußig Die Gemeinden Gaußig und Gnaschwitz-Doberschau werden zur Gemeinde Doberschau-Gaußig vereinigt. § 9 Verwaltungseinheit Bischofswerda Zwischen der Großen Kreisstadt Bischofswerda als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Rammenau ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 10 Verwaltungseinheit Steinigtwolmsdorf Die Gemeinde Weifa wird in die Gemeinde Steinigtwolmsdorf eingegliedert. § 11 Verwaltungseinheit Schirgiswalde (1) Die Gemeinde Rodewitz/Spree wird in die Gemeinde Kirschau eingegliedert. (2) Die Gemeinde Crostau hat mit der Stadt Schirgiswalde und der Gemeinde Kirschau den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 12 Verwaltungseinheit Großpostwitz/O.L. (1) Die Gemeinde Eulowitz wird in die Gemeinde Großpostwitz/O.L. eingegliedert. (2) Zwischen der Gemeinde Großpostwitz/O.L. als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Obergurig ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 13 Verwaltungseinheit Radibor Die Gemeinden Milkel und Radibor werden zur Gemeinde Radibor vereinigt. § 14 Verwaltungseinheit Neschwitz Zwischen der Gemeinde Neschwitz als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Puschwitz ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. Dritter Abschnitt  Landkreis Löbau-Zittau § 15 Verwaltungseinheit Löbau (1) Die Gemeinde Ebersdorf wird in die Stadt Löbau eingegliedert. (2) Aus der Gemeinde Kittlitz werden in die Stadt Löbau eingegliedert: 1. von der Gemarkung Georgewitz die Flurstücke 98/2, 102/6, 102/8, 102/14, 102/18, 102/19, 102/22, 102/24, 102/26, 102/27, 102/28, 102/29, 105/6, 105/7, 105/11, 105/14, 105/ 16, 105/17, 105/18, 105/19, 105/20, 105/21, 105/24, 105/25, 105/26, 105/27, 105/28, 105/29,105/30, 105/31, 105/32, 107a, 108, 109, 113a, 115, 116, 229b, 229/1, 229/2, 229/4, 229/5 sowie von Flurstück 98/1 der Teil südlich der vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 105/6 zum östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 102/22 verlaufenden Linie und von Flurstück 106b der Teil südlich der vom östlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 105/6 zum nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 115 verlaufenden Linie, 2. von der Gemarkung Unwürde mit Laucha die Flurstücke 313, 314, 318, 320, 322, 324, 325/2, 325/4, 325/5, 325/6, 325/7, 326, 329, 330, 335/2, 335/3, 335/4, 335/5, 337a, 337b, 340/1, 340/2, 347, 350, 351, 358, 360, 539/5, 539/6, 539/7 sowie von Flurstück 409/3 der Teil südlich der vom nördlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 335/1 zum nordöstlichsten Grenzpunkt des Flurstücks 313 verlaufenden Linie. (3) Aus der Stadt Löbau werden in die Gemeinde Kittlitz eingegliedert: 1. von der Gemarkung Eiserode die Flurstücke 129, 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143, 144, 145/ l , 146, 147, 148/2, 148/3, 154, I 59, 160, 161 , 162, 163, 164/1, 166, 167, 168, 169, 170 und 171, 2. von der Gemarkung Rosenhain die Flurstücke 170, 171, 172, 173, 174, 175, 176, 177, 178, 179 und 180. (4) Die Gemeinde Kittlitz hat mit der Stadt Löbau und den Gemeinden Großschweidnitz, Lawalde und Rosenbach den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 16 Verwaltungseinheit Obercunnersdorf (1) Der Verwaltungsverband Obercunnersdorf wird zum 1. April 1999 aufgelöst. (2) Zwischen der Gemeinde Obercunnersdorf als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Niedercunnersdorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 17 Verwaltungseinheit Eibau Die Gemeinden Neueibau und Walddorf werden in die Gemeinde Eibau eingegliedert. § 18 Verwaltungseinheit Oderwitz Die Gemeinden Niederoderwitz und Oberoderwitz werden zur Gemeinde Oderwitz vereinigt § 19 Verwaltungseinheit Großschönau Die Gemeinde Hainewalde hat mit der Gemeinde Großschönau und der Gemeinde Waltersdorf den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 20 Verwaltungseinheit Zittau Die Gemeinde Hartau wird in die Große Kreisstadt Zittau eingegliedert. § 21 Verwaltungseinheit Olbersdorf Die Gemeinde Oybin hat mit der Gemeinde Olbersdorf und den Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz und Jonsdorf den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 22 Verwaltungseinheit Hirschfelde (1) Der Verwaltungsverband Niederland wird zum 1. April 1999 aufgelöst. (2) Zwischen der Gemeinde Hirschfelde als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Dittelsdorf und Schlegel ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 23 Verwaltungseinheit Herrnhut Zwischen der Stadt Herrnhut als erfüllender Gemeinde und den Gemeinden Berthelsdorf, Großhennersdorf und Strahwalde ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. Vierter Abschnitt  Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis § 24 Verwaltungseinheit Bad Muskau Die Gemeinde Kromlau wird in die Gemeinde Gablenz eingegliedert. § 25 Verwaltungseinheit Boxberg (1) Die Gemeinde Reichwalde scheidet aus dem Verwaltungsverband Heidedörfer aus. (2) Der Verwaltungsverband Heidedörfer wird zum 1. Januar 2000 aufgelöst, wenn er nicht zu einem früheren Zeitpunkt seine Auflösung gemäß § 27 Abs. 1 SächsKomZG bewirkt. (3) Die Gemeinde Kutten hat mit der Gemeinde Boxberg und der Gemeinde Uhyst den Anschluß an die zwischen diesen Gemeinden bestehende Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 26 Verwaltungseinheit Rietschen Zwischen der Gemeinde Rietschen als erfüllender Gemeinde und der Gemeinde Kreba-Neudorf ist eine Verwaltungsgemeinschaft zu vereinbaren. § 27 Verwaltungseinheit Diehsa Zwischen der Gemeinde Mücka und den Mitgliedsgemeinden des Verwaltungsverbandes Diehsa ist der Anschluß der Gemeinde Mücka an den Verwaltungsverband zu vereinbaren. § 28 Verwaltungseinheit Rothenburg/O.L. Die Gemeinden Lodenau und Uhsmannsdorf werden in die Stadt Rothenburg/O.L. eingegliedert. § 29 Verwaltungseinheit Weißer Schöps/Neiße Die Gemeinde Deschka wird in die Gemeinde Neißeaue eingegliedert. Fünfter Abschnitt  Änderung sonstiger Verwaltungsstrukturen § 30 Auflösung von Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsamen Verwaltungsämtern Verwaltungsgemeinschaften und gemeinsame Verwaltungsämter in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien, die vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entstanden sind und die bis zur Verkündung dieses Gesetzes keine Anpassung nach § 78 SächsKomZG vorgenommen haben, sind aufgelöst. § 31 Bestätigung von Gemeindegebietsänderungen; Heilungsregelung (1) 1Die zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 25. Oktober 1998 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen zwischen Gemeinden im Gebiet der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Dies gilt nur, sofern 1. die Vereinbarungen von den beteiligten Gemeinden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges vollzogen worden sind, es sei denn, daß die Gebietsänderung zwischen dem 26. Oktober 1998 und dem 1. Januar 1999 in Kraft tritt, und 2. nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417), geändert durch § 53 diese, Gesetzes, die nach Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 KomRÄndG erforderliche Feststellung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde getroffen worden ist. (2) Alle übrigen in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum im Gebiet der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden rückwirkend zum Zeitpunkt ihres Abschlusses aufgehoben, sofern sie nicht aus anderen Gründen aufgehoben worden sind. (3) Für die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei der Bildung und Entstehung oder Erweiterung eines Verwaltungsverbandes oder einer Verwaltungsgemeinschaft in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien, die in der Zeit vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erfolgt ist, gilt Artikel 2 des Gesetzes zur Ordnung der Rechtsverhältnisse der Verwaltungsverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 2) entsprechend. Zweiter Teil Rechtsfolgen der Neuordnungen § 32 Rechtsnachfolge  Die neugebildeten Gemeinden sind Rechtsnachfolger der an der Vereinigung beteiligten Gemeinden, die aufnehmenden Gemeinden sind Rechtsnachfolger der eingegliederten Gemeinden. § 33 Auseinandersetzung (1) 1Werden durch dieses Gesetz Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, regeln die beteiligten Gemeinden oder deren Rechtsnachfolger, soweit erforderlich, die Rechtsfolgen der Gebietsänderung und die Auseinandersetzung bis zu einem durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt, bis grundsätzlich spätestens 30. April 1999, durch Vereinbarung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. 2Diese Vereinbarung soll insbesondere Regelungen enthalten über: 1. den Übergang oder die Verwendung von im Umgliederungsgebiet belegenem Vermögen der abgebenden Gemeinde, 2. die Übernahme der auf das Umgliederungsgebiet entfallenden anteiligen Verschuldung der abgebenden Gemeinde durch die aufnehmende Gemeinde, 3. die Aufteilung von Beteiligungen der abgebenden Gemeinde an Unternehmen, 4. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Zweckvereinbarungen oder ihrer Mitgliedschaft in Zweckverbänden, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen, 5. die Auseinandersetzung hinsichtlich der Rechte und Pflichten der abgebenden Gemeinde aus Vertrügen mit Dritten, soweit sie sich auch auf das Umgliederungsgebiet beziehen, 6. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes, 7. die anteilige Übernahme von Personal der Gebietsteile abgebenden Gemeinden durch die Gebietsteile aufnehmenden Gemeinden. 3Enthält diese Vereinbarung keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die Rechtsaufsichtsbehörde die Beteiligten, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. 4Kommen die Beteiligten einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen; dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nicht bis zu einem von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Satz I bestimmten Zeitpunkt zustandekommt. (2) 1Die Folgen der Eingliederung oder Vereinigung regeln, soweit erforderlich, die beteiligten Gemeinden durch Vereinbarung, soweit sie durch dieses Gesetz nicht oder nicht abschließend geregelt werden. 2Gegenstand der Vereinbarung soll insbesondere sein: 1. der Erhalt der Gemeindefeuerwehr als Ortsfeuerwehr der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde, 2. die Behandlung der Registraturunterlagen und des Archiv- und Schriftgutes der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde, 3. die Fortführung der Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Abrundungssatzungen, 4. die Erhaltung, Schaffung und Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen sowie die Weiterführung von in der Planung befindlichen oder bereits begonnenen Infrastruktureinrichtungen, 5. die Fortführung kommunaler Dorfentwick

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