Sachsen

Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien

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Quellenkennung: 2096. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1998 Nr. 20, S. 553 Fsn-Nr.: 230-11 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 23. Mai 2004

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lungsmaßnahmen und beschlossener Verfahren zur ländlichen Neuordnung. 3Kommt eine Vereinbarung gemäß Satz 1 zustande, hat diese auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung zu enthalten. 4Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 5Kommt eine erforderliche Vereinbarung bis zum 1. Januar 1999 nicht zustande oder enthält sie keine hinreichende Regelung, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde und des Ortschaftsrates der eingegliederten oder an der Vereinigung beteiligten Gemeinde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen bis grundsätzlich spätestens zum 30. April 1999; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Für Verfahren über die Wirksamkeit der durch dieses Gesetz bestimmten Eingliederung oder Vereinigung von Gemeinden und zur Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz 2 gelten die Gemeinden solange als fortbestehend, bis eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Eingliederung oder Vereinigung oder über die Wahrnehmung der Rechte hinsichtlich Vereinbarungen oder rechtsaufsichtlicher Bestimmungen nach Absatz unanfechtbar wird, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2010. § 34 Wohnsitz und Aufenthalt 1Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der aufnehmenden Gemeinde. 2Die Wohn- oder Aufenthaltsdauer der Bürger und Einwohner in den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Gemeinden gilt als Wohn- oder Aufenthaltsdauer in der neugebildeten Gemeinde. § 35 Gemeindenamen (1) 1Wird durch dieses Gesetz eine Gemeinde neugebildet, können die an der Vereinigung beteiligten Gemeinden auch einen anderen als den durch dieses Gesetz bestimmten Namen vereinbaren. 2Die Vereinbarung des Namens bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde macht den neuen Gemeindenamen im Sächsischen Amtsblatt bekannt. (2) Die Änderung des Gemeindenamens durch die neugebildete Gemeinde gemäß § 5 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, 445), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), bedarf bis zum 31. Dezember 2003 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Gemeinderates. § 36 Ortsteilnamen (1) Die Namen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden. (2) Verfügt eine einzugliedernde oder an einer Vereinigung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, werden abweichend von Absatz 1 die Ortsteilnamen der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde. (3) Werden bei Gemeindeteileingliederungen benannte Ortsteile vollständig in eine andere Gemeinde eingegliedert, werden ihre Namen Ortsteilnamen der aufnehmenden Gemeinde. (4) Das Benennungsrecht der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden gemäß § 5 Abs. 4 SächsGemO bleibt unberührt. § 37 Ortsrecht 1Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. 2Dasselbe gilt für das Ortsrecht der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden. § 38 Ortschaftsverfassung (1) 1Für das Gebiet jeder einzugliedernden Gemeinde ist die Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn nicht die jeweilige Gemeinde gegenüber der Gemeinde, in die sie eingegliedert wird, darauf verzichtet. 2Die Hauptsatzungen der aufnehmenden Gemeinden sind unverzüglich entsprechend zu ändern. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Gebiete der an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden mit den Maßgaben, daß ein Verzicht gegenüber der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu erklären ist und daß entsprechende Bestimmungen in die unverzüglich zu erlassenden Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufzunehmen sind. (2) Für die Dauer der laufenden Wahlperiode bilden die Gemeinderäte der einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden die Ortschaftsräte. (3) Gemäß Absatz 1 eingeführte Ortschaftsverfassungen können ohne Zustimmung des Ortschaftsrates frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl des Gemeinderates aufgehoben werden. (4) 1Der Gemeinderat jeder einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde kann beschließen, daß dem Bürgermeister mit Wirksamwerden der Gebietsänderung bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Übertragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 2Wird von der Befugnis nach Satz 1 Gebrauch gemacht, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgermeisters auch bestimmen, daß dieser als Ortsvorsteher hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, wenn er dies bisher als Bürgermeister war. 3Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrates, kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. 4Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit, statt. 5In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrates. 6Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. § 39 Erweiterung des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden (1) 1Der Gemeinderat jeder einzugliedernden Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Der Gemeinderat der Gemeinde Kubschütz wählt eine Person, die dem Stadtrat der Großen Kreisstadt Bautzen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehört. 3Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates in den aufnehmenden Gemeinden erhöht sich entsprechend. 4Die Zahl der nach Satz l zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen einzugliedernden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde geteilt wird und das Ergebnis mit der Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes multipliziert wird. 5Ist die erste Ziffer hinter dem Komma größer als vier, ist aufzurunden. 6In den übrigen Fällen ist abzurunden. (2) 1Wählbar gemäß Absatz 1 Satz 1 und 2 sind die Mitglieder des Gemeinderates. 2§ 42 Abs. 2 SächsGemO gilt entsprechend. (3) Für die Gewählten sind jeweils zwei Ersatzpersonen zu wählen, deren Reihenfolge festzulegen ist. (4) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 1 sind die vom Statistischen Landesamt ermittelten Einwohnerzahlen zum 31. März 1998. § 40 Bildung des Gemeinderates in den neugebildeten Gemeinden 1Der Gemeinderat jeder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinde wählt unverzüglich nach Verkündung dieses Gesetzes jeweils eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl angehören. 2Die Zahl der nach Satz 1 zu wählenden Personen wird bestimmt, indem die Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde durch die Einwohnerzahl aller an der Vereinigung beteiligten Gemeinden geteilt wird und das Ergebnis mit der eineinhalbfachen Zahl der Gemeinderäte multipliziert wird, die der neugebildeten Gemeinde nach § 29 Abs. 2 SächsGemO zustünden. 3§ 39 Abs.1 Satz 5 und 6 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Ein Gemeinderat kann nach Satz 1 nicht mehr Personen wählen, als ihm zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Gesetzes angehören. § 41 Vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in den neugebildeten Gemeinden (1) 1Der Gemeinderat jeder neugebildeten Gemeinde bestellt in seiner ersten Sitzung einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 SächsGemO . 2Bis zu dieser Bestellung nimmt der an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Gemeinderat die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr. (2) Der Gemeinderat bestellt nach § 54 Abs. 2 SächsGemO unverzüglich einen Amtsverweser. (3) 1Der Gemeinderat bestimmt den Tag der Wahl des Bürgermeisters. 2Die Wahl hat spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattzufinden; abweichend hiervon kann der Gemeinderat bestimmen, daß die Bürgermeisterwahl am Tage der Gemeinderatswahlen 1999 stattfindet. 3Satz 2 gilt entsprechend für Gemeinden, die gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO durch vereinbarte Gemeindezusammenschlüsse zum 1. Januar 1999 entstehen. § 42 Neubildung und Erweiterung von Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden (1) 1Soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Verwaltungsgemeinschaften oder Verwaltungsverbände zu vereinbaren sind, haben die Beteiligten bis zum 30. September 1999 die Gemeinschaftsvereinbarung oder Verbandssatzung der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht nach, verfügt die Rechtsaufsichtsbehörde die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft oder des Verwaltungsverbandes und erläßt gleichzeitig die Gemeinschaftsvereinbarung oder Verbandssatzung. 3Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. 4§ 13 SächsKomZG gilt entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Gemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft oder einem Verwaltungsverband anzuschließen haben. (3) Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben sicherzustellen, daß die in § 16 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaften am 1. April 1999 entstehen, die Entstehung der in §1 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaft und der Anschluß der Gemeinde Ohorn an die in § 2 bezeichnete Verwaltungsgemeinschaft zeitgleich mit der Auflösung des in § 1 Abs. 1 bezeichneten Verwaltungsverbandes erfolgt und die Entstehung der in § 26 bezeichneten Verwaltungsgemeinschaft zeitgleich mit dem Anschluß der Gemeinde Kutten an die in § 25 Abs. 3 bezeichnete Verwaltungsgemeinschaft, dem Anschluß der Gemeinde Mücka an den in § 27 bezeichneten Verwaltungsverband und der Auflösung des in § 25 Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsverbandes erfolgt. § 43 Rechtsstellung der Bediensteten (1) Für die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 132 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts ( Beamtenrechtsrahmengesetz BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2027). (2) 1Die Angestellten, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen werden in entsprechender Anwendung von § 128 und § 129 Abs. 2 bis 4 BRRG übernommen. 2Dabei tritt anstelle der in § 128 BRRG vorgesehenen Frist von sechs Monaten eine Frist von vier Monaten. 3Treten die in Satz 1 genannten Personen in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über, wird das Arbeitsverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis mit der aufnehmenden Körperschaft fortgesetzt. (3) Soweit Bedienstete nach den Absätzen 1 und 2 übernommen werden, sind deren zurückgelegte Dienst- und Beschäftigungszeiten so zu behandeln, als ob sie bei der aufnehmenden Körperschaft verbracht worden wären. § 44 Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstherrn (1) 1Die Aufgaben des Dienstherrn werden für diejenigen Beamten und Versorgungsempfänger, die nach den §§ 128 und 132 BRRG von einer anderen Körperschaft zu übernehmen sind, bis zur Übernahme durch den bisherigen Dienstherrn oder dessen Gesamtrechtsnachfolger wahrgenommen. 2Die Aufgaben des Dienstherrn werden bis zu deren Übernahme für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Bretnig-Hauswalde – Ohorn durch die Stadt Großröhrsdorf, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Obercunnersdorf durch die Gemeinde Obercunnersdorf, für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Niederland durch die Gemeinde Hirschfelde und für die Bediensteten des Verwaltungsverbandes Heidedörfer durch die Gemeinde Boxberg wahrgenommen. (2) Absatz 1 gilt für Angestellte, Arbeiter sowie die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Personen entsprechend. § 45 (aufgehoben) 2 § 46 Haushaltswirtschaft (1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 1, 16, 22 und 25 genannten Verwaltungsverbände dürfen keine Maßnahmen treffen, die erhebliche finanzielle Verpflichtungen zur Folge haben oder ihr Vermögen erheblich schmälern oder langfristig finanzwirksam sind. 2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. (2) Die allgemeinen Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft bleiben unberührt. § 47 Stellenbewirtschaftung (1) 1Die einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden sowie die in den §§ 1, 16, 22 und 25 genannten Verwaltungsverbände dürfen 1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen, ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, 2. Höhergruppierungen von Angestellten und Arbeitern nur aufgrund eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen. 2§ 46 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) In den einzugliedernden oder an einer Vereinigung beteiligten Gemeinden findet eine Wahl des Bürgermeisters nicht mehr statt. Dritter Teil Schlußbestimmungen § 48 Personalvertretungen Sofern nach den Bestimmungen des Personalvertretungsrechts durch die Gemeindegebietsreform eine Neuwahl von Personalräten erforderlich wird, findet § 32 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes (SächsPersVG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 29), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 165), mit der Maßgabe Anwendung, daß in Absatz 1 Satz 3 an die Stelle der Frist von vier Monaten eine Frist von neun Monaten tritt. § 49 Freistellung von Abgaben Für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, werden Abgaben des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben. § 50 Stichtag Für die Anwendung von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bis 4, § 7 sowie 15 Abs. 2 und 3 ist der Flurstücksbestand des Liegenschaftskatasters am 1. Juli 1997 maßgebend. § 51 Freiwillige Gemeindegebietsänderungen (1) 1Die Gemeinden können die in diesem Gesetz bestimmten Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. 2Die Vereinbarung muß zum 1. Januar 1999 wirksam werden. 3Die gemäß § 8 Abs. 2 SächsGemO erforderliche Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde muß vor dem 1. Januar 1999 bestandskräftig werden. (2) 1Die nach Absatz 1 geschlossenen Gebietsänderungsvereinbarungen werden hinsichtlich des gebietlichen Umfanges bestätigt. 2Im übrigen findet auf die gemäß Absatz 1 vereinbarten Gemeindegebietsänderungen dieses Gesetz mit Ausnahme von § 41 Abs. 3 und § S. keine Anwendung. § 52 Künftige Gebietsänderungen (1) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 Gemeindegebietsänderungen gemäß den §§ 8 und 9 SächsGemO vereinbaren. (2) § 127 Abs. 1 Nr. 7 SächsGemO bleibt durch die Bestimmungen dieses Gesetzes unberührt. (3) Die Gemeinden, auf die dieses Gesetz Anwendung findet, können auch nach dem 1. Januar 1999 nach Maßgabe der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit Verwaltungsverbände und Verwaltungsgemeinschaften bilden oder in ihrem Bestand ändern. 3 § 53 Änderung des Kommunalrechtsänderungsgesetzes 1Das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Gemeindegebietsreform (Kommunalrechtsänderungsgesetz – KomRÄndG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1996 (SächsGVBl. S. 417) wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Nr. 6 wird das Datum „31. Dezember 1998“ durch das Datum „31. Dezember 2001“ ersetzt. 2. Artikel 8 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: 2„(3) Artikel 3 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1999 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 7 außer Kraft. 3Artikel 2 und Artikel 3 Nr. I bis 4 treten am 1. Januar 2002 in Kraft; gleichzeitig tritt Artikel 6 Abs. 3 außer Kraft. § 54 Erweiterter Geltungsbereich des Kommunalrechtsänderungsgesetzes Das Kommunalrechtsänderungsgesetz in der Fassung dieses Gesetzes gilt auch für die Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbände einschließlich deren Mitgliedsgemeinden, die aufgrund einer gesetzlichen Regelung durch die Gesetze zur Gemeindegebietsreform in den Planungsregionen gebildet worden sind. § 55 Änderung des Wahlrechtlichen Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform Das Wahlrechtliche Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 630) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „aus diesen Gesetzen“ die Wörter „und den bis zum 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO“ eingefügt.   b) In Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Personen“ ein Komma und die Wörter „die aufgrund von Vereinbarungen über Gebietsänderungen nach den §§ 8 und 9 SächsGemO bis zum 1. Januar 1999 in den Stadtrat der Kreisfreien Stadt übertreten, und denjenigen“ eingefügt. 2. In der Anlage zu Artikel 2 Nr. 1 werden bei Wahlkreis 15 (Chemnitz 4) nach dem Wort „Erfenschlag“ ein Komma und das Wort „Euba“ eingefügt. § 56 Änderung des Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen Das Gesetz zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Städte Görlitz, Hoyerswerda und Plauen (Eingliederungsgesetzes Görlitz/Hoyerswerda/Plauen) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 464) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert:   a) In Absatz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. cc) wird die Bezeichnung „76/18“ durch die Bezeichnung „76/19“ ersetzt.   b) In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc) wird nach der Zahl „71“ das Komma und die Zahl „91“ gestrichen. 2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:   a) Satz 2 wird gestrichen.   b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2. 3. § 19 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“ § 57 Änderung des Eingliederungsgesetzes Dresden § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Dresden (Eingliederungsgesetzes Dresden) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 461) wird wie folgt gefaßt: „Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“ § 58 Änderung des Eingliederungsgesetzes Zwickau § 19 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in die Stadt Zwickau (Eingliederungsgesetzes Zwickau) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 468) wird wie folgt gefaßt: „Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“ § 59 Änderung des Eingliederungsgesetzes Chemnitz § 17 Satz 2 des Gesetzes zur Eingliederung von Gemeinden in die Stadt Chemnitz (Eingliederungsgesetzes Chemnitz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 472) wird wie folgt gefaßt: „Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“ § 60 Änderung des Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig Artikel 8 Satzes des Gesetzes zur Regulierung der Stadt-Umland Verhältnisse im Bereich der Kreisfreien Stadt Leipzig (Stadt-Umland-Gesetzes Leipzig) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 475) wird wie folgt gefaßt: „Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.“ § 61 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Gleichlautende Benennungen innerhalb desselben Gemeindeteils sind unzulässig.“ § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1Die §§ 30, 31, 33, 35, 38 bis 40, 46, 47, 49, 51 bis 54 und 56 bis 60 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 2§ 55 tritt rückwirkend zum 1. Januar 1998 in Kraft. 3Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft. 4§ 52 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 treten am 1. Januar 2004 außer Kraft. 5Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 28. Oktober 1998 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident In Vertretung Dr. Hans Geisler Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie Der Sächsische Staatsminister des Innern Klaus Hardraht 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) 2 § 45 aufgehoben durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 159) 3 § 52 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 und 3 außer Kraft entsprechend § 62 Satz 4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.