Sachsen

Schulordnung Ober- und Abendoberschulen

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2011 Nr. 7, S. 277 Fsn-Nr.: 710-1.74 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Oberschulen einschließlich Oberschulen+ und Abendoberschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Ober- und Abendoberschulen – SOOSA)1 Vom 11. Juli 2011 [Berichtigt 19. August 2011 (SächsGVBl. S. 365)] Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2026 Aufgrund von § 62 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 9 und Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet: Inhaltsübersicht2 Teil 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich Teil 2 Oberschule einschließlich Oberschule+ Abschnitt 1 Allgemeines § 2 Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege § 3 Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge § 4 Wechsel des Bildungsganges Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel § 5 Anmeldung § 6 Aufnahme von Schülern § 7 Bildungsberatung § 8 Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule § 9 Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule § 10 Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule § 11 Schülerunterlagen bei Schulwechsel § 12 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 13 Klassen- und Gruppenbildung § 14 Unterrichtszeit § 15 Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage § 15a Nutzung privater mobiler Endgeräte § 16 Aufsicht Abschnitt 4 Unterricht § 17 Pflichtbereich § 18 Wahlbereich § 19 Berufs- und Studienorientierung § 20 Zusätzliche schulische Veranstaltungen § 21 Individuelle Förderung der Schüler Abschnitt 5 Ermittlung und Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 22 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung § 23 Bewertung von Leistungen, Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung § 24 Leistungsnachweise § 24a Organisation und Durchführung der Leistungsnachweise § 25 Hausaufgaben § 26 Täuschungen § 27 Halbjahresinformationen, Zeugnisse Abschnitt 6 Versetzung, Wiederholung § 28 Versetzungsbestimmungen § 29 Mehrmalige Nichtversetzung § 30 Verlassen der Schule § 31 Freiwillige Wiederholung und Schulzeitdehnung § 32 Überspringen einer Klassenstufe § 33 Schulbesuch im Ausland Abschnitt 7 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses § 34 Zeitpunkt der Prüfung § 35 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse § 36 Schriftliche Prüfungen § 37 Mündliche Prüfung § 38 Bewertung der Prüfungsleistungen § 39 Feststellung der Endnote § 40 Bestehen der Prüfung § 41 Nichtteilnahme, Nachprüfung § 42 Zusätzliche mündliche Prüfung § 43 Wiederholung der Abschlussprüfung § 44 Täuschungshandlungen § 45 Zeugnis Abschnitt 8 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses § 46 Teilnahme an der Abschlussprüfung § 47 Schriftliche Prüfungen § 48 Mündliche Prüfungen und zusätzliche mündliche Prüfungen § 49 Durchführung und Bewertung der Abschlussprüfung § 50 Feststellung der Endnote § 51 Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Zeugnis § 52 Wiederholung der Klassenstufe 9 Abschnitt 9 Besonderer Bildungsweg an der Palucca Hochschule für Tanz Dresden § 53 Allgemeines § 54 Aufbau § 55 Aufnahme § 56 Ausscheiden § 57 Weitere Abweichungen Abschnitt 10 Besonderer Bildungsweg Produktives Lernen § 58 Allgemeines § 59 Aufnahme § 60 Klassen- und Gruppenbildung, Unterrichtszeit, Schuljahr § 61 Leistungsbewertung und Zeugnisse § 62 Versetzung und Erwerb von Abschlüssen Abschnitt 11 Erwerb von Abschlüssen für inklusiv unterrichtete Schüler mit den Förderschwerpunkten Lernen und geistige Entwicklung § 63 Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen § 64 Abschlüsse für inklusiv unterrichtete Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Abschnitt 12 Oberschule+ § 64a Allgemeines § 64b Abschlussbezogener Unterricht § 64c Anmeldung, Aufnahme und Bildungsberatung § 64d Bildungsempfehlung Teil 3 Abendoberschule Abschnitt 1 Allgemeines § 65 Aufbau, Verweildauer § 66 Aufnahmevoraussetzungen, Aufnahmeentscheidung § 67 Anmeldung § 68 Vorkurs § 69 Wechsel des Bildungsganges § 70 Schulwechsel an eine andere Abendoberschule § 71 Beendigung des Schulverhältnisses Abschnitt 2 Unterrichtsorganisation § 72 Klassen- und Gruppenbildung § 73 Unterrichtszeit, Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage § 74 Pflichtbereich Abschnitt 3 Ermittlung und Bewertung von Leistungen § 75 Grundsätze der Leistungsermittlung und -bewertung § 76 Bewertung von Leistungen § 77 Klassenarbeiten, Kurzkontrollen, Komplexe Leistungen § 78 Halbjahresinformationen, Zeugnisse Abschnitt 4 Versetzung, Wiederholung § 79 Versetzungsbestimmungen § 80 Nichtversetzung, freiwillige Wiederholung Abschnitt 5 Prüfung, Erwerb von Abschlüssen § 81 Anwendung von Vorschriften Teil 4 Prüfung zum Erwerb des Real- und Hauptschulabschlusses für Schulfremde Abschnitt 1 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde § 82 Zulassung zur Prüfung § 83 Prüfungsgegenstände § 84 Ort und Zeitpunkt der Prüfung § 85 Durchführung der Prüfung § 86 Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 87 Bestehen der Prüfung § 88 Abschlusszeugnis Abschnitt 2 Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde § 89 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung § 90 Prüfungsgegenstände § 91 Durchführung der Prüfung § 92 Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 93 Bestehen der Prüfung § 94 Abschlusszeugnis Abschnitt 3 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde § 95 Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung § 96 Prüfungsgegenstände § 97 Durchführung der Prüfung § 98 Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses § 99 Bestehen der Prüfung § 100 Abschlusszeugnis Teil 5 Schlussbestimmungen § 101 Übergangsregelungen Anlage Zuordnung der Jahrespunktzahl zur Jahresnote in den Bewertungsbereichen im besonderen Bildungsweg Produktives Lernen Teil 1 Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich (1) 1Diese Verordnung gilt für alle Oberschulen und Abendoberschulen in öffentlicher Trägerschaft. 2Sie gilt für Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält. (2) 1§ 2 Absatz 1, die §§ 3, 4 und 7 Absatz 5, § 18, Teil 2 Abschnitt 5 mit Ausnahme von § 27 Absatz 3 und 12, § 28 Absatz 1 bis 6, die §§ 29 bis 31 Absatz 1 und 3, § 32 sowie Teil 2 Abschnitt 7, 8 und 11 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen entsprechende Anwendung. 2Für als Ersatzschulen staatlich anerkannte Oberschulen+ 1. gilt Satz 1 entsprechend unter Berücksichtigung der Maßgaben in § 64a Absatz 1 und § 64b, 2. gelten entsprechend a) § 6 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung, und b) § 24 der Schulordnung Grundschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme von dessen Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 und unter Berücksichtigung der Maßgabe in § 64d. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind. (3) 1Die §§ 65, 66 und 68 Absatz 1, die §§ 69 und 70, § 72, soweit er auf § 3 Absatz 1 Satz 2 verweist, und § 74 sowie Teil 3 Abschnitt 3 bis 5 finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Abendoberschulen entsprechende Anwendung. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Teil 2 Oberschule einschließlich Oberschule+ Abschnitt 1 Allgemeines § 2 Aufbau der Oberschule, Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung, besondere Bildungswege (1) 1Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. 2Ab der Klassenstufe 5 wird neben dem Pflichtbereich ein Wahlbereich gemäß § 6 Absatz 4 des Sächsischen Schulgesetzes eingerichtet. (2) 1Die Schulen bieten im Wahlbereich für besonders leistungsbereite Schüler ab der Klassenstufe 6 eine zweite Fremdsprache nach Maßgabe der Stundentafel an. 2Über die Angebote im Wahlbereich hinaus können die Schulen in allen Klassenstufen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen Angebote zur individuellen Förderung und beruflichen Orientierung für besonders leistungsbereite Schüler machen. (3) 1Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Schulträger bestimmt. 2In der vertieften sportlichen Ausbildung tritt der Profilsport an die Stelle des Wahlbereichs. 3Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt nach Anhörung des Landessportbundes fest, an welchen Schulstandorten welche Sportarten angeboten werden. 4Dabei werden Schwerpunktsportarten für eine Dehnung im Sinne von § 31 Absatz 2 bestimmt. (4) 1An der Palucca Hochschule für Tanz Dresden wird ein besonderer Bildungsweg in den Klassenstufen 5 bis 10 eingerichtet, der anstelle des Wahlbereichs eine tänzerische Ausbildung durch die Hochschule umfasst. 2Das Angebot einer zweiten Fremdsprache nach Absatz 2 bleibt davon unberührt. 3Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 9. (5) 1Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Schulträger ausgewählte Oberschulen, an denen der besondere Bildungsweg Produktives Lernen eingerichtet wird. 2Das Nähere regelt Teil 2 Abschnitt 10. § 3 Abschlussbezogener Unterricht, Wahl der Bildungsgänge (1) 1Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. 2Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer). 3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sächsischen Schulgesetzes bleibt unberührt. 4Das pädagogische Konzept soll Aussagen zur pädagogischen und organisatorischen Umsetzung des abschlussbezogenen Unterrichts enthalten. (2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss. (3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss. (4) 1Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. 2Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden. (5) Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als 2 Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde. (6) Die Klassenkonferenz ändert am Ende des zweiten Schulhalbjahres eine nach Absatz 4 für den Hauptschulbildungsgang getroffene Entscheidung, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen. § 4 Wechsel des Bildungsganges (1) 1Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann auf Antrag der Eltern ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt und die bisher gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung des Schülers dies rechtfertigen. 2Ein Wechsel erfolgt in der Regel nach Abschluss der jeweiligen Klassenstufe. 3§ 29 bleibt unberührt. (2) 1Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht und den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben, können in die Klassenstufe 10 überwechseln. 2Sie können auch in die Klassenstufe 9 des Realschulbildungsganges überwechseln, wenn die Eltern dies nach einem Beratungsgespräch mit der Schule wünschen. (3) 1Können Schüler, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulbildungsganges überwechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. 2Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden. (4) 1Können Schüler der Klassenstufe 9, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die Klassenstufe 10 versetzt werden und werden sie den Anforderungen im Realschulbildungsgang voraussichtlich auch künftig nicht gewachsen sein, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie bei der Wiederholung der Klassenstufe 9 in den Hauptschulbildungsgang überwechseln. 2§ 29 Absatz 1a bleibt unberührt. Abschnitt 2 Aufnahme und Schulwechsel § 5 Anmeldung (1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde benennt in der für das jeweilige Schuljahr geltenden VwV Bedarf und Schuljahresablauf den Termin, bis zu dem die Anmeldung an der Oberschule erfolgen soll. (2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Ober- oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die Abschlüsse der Oberschule, die auf diese Abschlüsse bezogene Differenzierung, der Wahlbereich sowie die weiterführenden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden. (3) 1Die Schüler werden von den Eltern angemeldet. 2Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen: 1. das zuletzt erstellte Zeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule, 2. die Geburtsurkunde oder ein entsprechender Identitätsnachweis und 3. die Bildungsempfehlung oder, soweit der Schüler keine solche erhalten hat, die Halbjahresinformation der Klassenstufe 4. (4) 1Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten verarbeitet: 1. Name und Vorname der Eltern und des Schülers, 2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers, 3. Geschlecht des Schülers, 4. Anschrift der Eltern und des Schülers, 5. Telefonnummer, 6. die Kontaktdaten einer Person, die im Notfall zu benachrichtigen ist, 7. Staatsangehörigkeit des Schülers, 8. Religionszugehörigkeit des Schülers, 9. Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn, 10. eine durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwäche, der Bescheid zu einem festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf und der darauf bezogene Förderplan gemäß § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Art und Grad einer Behinderung sowie chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind, 11. Erklärung zum Sorgerecht, im Falle des alleinigen Sorgerechts eines Elternteils ist dieser Umstand nachzuweisen, und 12. Erklärung der Eltern zur Zwei- oder Mehrsprachigkeit des Schülers, falls die Herkunftssprache des Schülers nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist. 2Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. 3Die Eltern oder die volljährigen Schüler müssen Änderungen der Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und 11 der Schule umgehend mitteilen. 4Die Daten nach Satz 1 Nummer 7, 10 und 12 dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Eltern oder der volljährigen Schüler verarbeitet werden.3 § 6 Aufnahme von Schülern (1) Im Anschluss an die Grundschule werden die Schüler in die Klassenstufe 5 aufgenommen. (2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich. (3) Die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung setzt auch die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren voraus, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die vertiefte sportliche Ausbildung festgestellt werden. (4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. § 7 Bildungsberatung (1) 1Die Oberschule bietet eine Bildungsberatung gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes an. 2Grundlage dafür ist das Schulprogramm der Schule. (2) 1Bildungsberatung erfolgt zum Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers. 2Anlassbezogen wird zu Fragen der Schullaufbahn, dem voraussichtlich zu besuchenden Bildungsgang, der beruflichen Orientierung und zu den Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Fähigkeiten und Neigungen des Einzelnen beraten. 3Dazu können der Beratungslehrer oder der Betreuungslehrer und weitere Lehrer hinzugezogen werden. 4Die im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung stattfindende Beratung hat das Ziel, langfristig eine berufliche Orientierung auszuprägen. 5Die Berufs- und Studienorientierung dient insbesondere der individuellen Vorbereitung jedes Schülers auf den späteren Eintritt in die Berufs- und Arbeitswelt. (3) 1Für Schüler der Klassenstufen 5 und 6, die im nachfolgenden Schuljahr an ein Gymnasium wechseln wollen und die bereits in der Halbjahresinformation die Voraussetzungen erfüllen, die in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. S. 379), in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt und dokumentiert. 2Die Beratung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern in einem Gespräch durch. 3Auf Wunsch der Eltern vermittelt die Oberschule zusätzlich ein Gespräch mit Vertretern des Gymnasiums. (4) Für Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, wird eine besondere Bildungsberatung durchgeführt, die auch durch die Schulaufsichtsbehörde vorgenommen werden kann. (5) Bei inklusiv unterrichteten Schülern wird das Fortbestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 3 der Schulordnung Förderschulen regelmäßig überprüft.4 § 8 Schulwechsel an eine andere Oberschule oder an eine Gemeinschaftsschule 1Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Oberschule wechseln. 2Ab der Klassenstufe 7 ist der Wechsel nur in denselben Bildungsgang möglich. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Benehmen mit der abgebenden Schule. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend, wenn Schüler von einer Oberschule an eine Gemeinschaftsschule wechseln. 5Dabei erfolgt ab der Klassenstufe 7 ein Wechsel in der Regel in das dem bisherigen Bildungsgang entsprechende Anforderungsniveau. § 9 Schulwechsel vom Gymnasium an die Oberschule (1) 1Der Wechsel eines Schülers des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 möglich. 2Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, es sei denn, dem Schüler ist eine freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 des Gymnasiums gemäß § 34 Absatz 7 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung genehmigt worden. 3In begründeten Ausnahmefällen kann der Wechsel nach Kenntnis der Schullaufbahnempfehlung des Gymnasiums gemäß § 12 Absatz 3 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung erfolgen. 4Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern beim Schulleiter der Oberschule zu stellen, der über die Aufnahme und deren Zeitpunkt entscheidet. (2) 1Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. 2Eine Aufnahme in die nächsthöhere Klassenstufe kann ebenfalls erfolgen, wenn der Schüler unter Zugrundelegung der in der Oberschule versetzungsrelevanten Fächer gemäß § 28 versetzt werden könnte. (3) Über Ausnahmen gemäß § 28 Absatz 4 entscheidet der Schulleiter der Oberschule.5 § 10 Schulwechsel von der Gemeinschaftsschule an die Oberschule (1) 1Der Wechsel eines Schülers der Gemeinschaftsschule an die Oberschule ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 1 bis 9 möglich. 2Er ist auch zu Beginn des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich, wenn der Schüler an der Gemeinschaftsschule auf dem Anforderungsniveau des Realschulabschlusses oder dem gymnasialen Anforderungsniveau unterrichtet wurde. (2) 1Ein Schüler der Gemeinschaftsschule wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Oberschule, sofern er an der Gemeinschaftsschule versetzt worden ist. 2Ab Klassenstufe 7 wechselt der Schüler in der Regel in den Bildungsgang, der dem bisherigen Anforderungsniveau entspricht, im Fall einer bisherigen Unterrichtung auf dem gymnasialen Anforderungsniveau in der Regel in den Realschulbildungsgang. (3) § 9 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. § 11 Schülerunterlagen bei Schulwechsel 1Wechselt ein Schüler an eine andere allgemeinbildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Oberschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. 2Die Anforderung erfolgt unverzüglich nach Aufnahme des Schülers. 3Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Absatz 4 die Noten der Halbjahresinformationen und Zeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse oder Kopien der entsprechenden Halbjahresinformationen und Zeugnisse. § 12 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung. (2) Der Schulleiter beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 4c Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes. Abschnitt 3 Unterrichtsorganisation § 13 Klassen- und Gruppenbildung (1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt. (2) 1Der Unterricht in den Differenzierungsfächern kann in Gruppen oder Klassen erfolgen. 2In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband. (3) 1Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist und deren Kenntnisse der deutschen Sprache für eine Teilnahme am Regelunterricht nicht ausreichen, sollen eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe besuchen oder zusätzlichen Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. 2Dabei können höchstens 3 Klassenstufen zusammengefasst werden. (4) 1Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. 2Die Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrif

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.