Bremen

Bremisches Richtergesetz (BremRiG)

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Quellenkennung: 267486. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 166 Gliederungsnummer:301-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Richtergesetz (BremRiG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 166), zuletzt § 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 58)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten22.03.2025 Zuletzt geändert durch:§ 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 166 Gliederungsnummer:301-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Richtergesetz (BremRiG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 166), zuletzt § 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2025 (Brem.GBl. S. 58)" Amtliche Abkürzung: BremRiG Ausfertigungsdatum: 28.02.2023 Gültig ab: 01.06.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 166 Gliederungs-Nr: 301-a-1 Bremisches Richtergesetz (BremRiG) Vom 28. Februar 2023*) Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert, § 2a neu eingefügt sowie § 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.02.2025 (Brem.GBl. S. 58) Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Bremischen Richtergesetzes vom 18. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes. § 2 des Deutschen Richtergesetzes bleibt unberührt. § 2 Richtereid (1) Die Richterin oder der Richter haben in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ (2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. § 2a Amtstracht (1) Berufsrichterinnen und Berufsrichter tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. In zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen sowie bei Amtshandlungen außerhalb von Sitzungen, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, dürfen Berufsrichterinnen und Berufsrichter keine Symbole oder Kleidungsstücke offen tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. (2) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bestimmt die nähere Ausgestaltung der Amtstracht durch Rechtsverordnung. § 3 Altersgrenze (1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. (2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter   Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 0 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 (3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist. (4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen 1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres, 2. im Falle einer Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. § 4 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (1) Einer Richterin oder einem Richter ist auf Antrag 1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes, 2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn sie oder er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt oder c) im Sinne des § 2 Sozialgesetzbuch IX behindert oder einem behinderten Menschen nach § 2 Absatz 3 Sozialgesetzbuch IX gleichgestellt ist. (2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 5 Absatz 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen. (3) Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn die Richterin oder der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges zustimmt. (4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. (5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag die oder der Dienstvorgesetzte. Sie oder er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. § 5 Urlaub ohne Dienstbezüge (1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist 1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, 2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn 1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und 2. die Richterin oder der Richter im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt. Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. (3) Die Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 4, fünfzehn Jahre nicht überschreiten. § 6 Teilzeitbeschäftigung (1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. (2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn 1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt, 2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und 3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Während der Teilzeitbeschäftigung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Richterverhältnisses nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. § 7 Freistellungen und berufliches Fortkommen Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Pflegezeit nach den §§ 4, 6 oder 9 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen oder Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richterinnen oder Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. § 8 Altersteilzeit (1) Richterinnen oder Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn 1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und 3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Richterinnen oder Richtern mit Schwerbehinderung im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres zu bewilligen. (2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richterin oder der Richter die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gerichtszweige, Gerichte oder Richtergruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes soll nur im Blockmodell bewilligt werden. (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (4) Die Gewährung von Altersteilzeit und die Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 3 Absatz 4 schließen einander aus. § 9 Pflegezeit und Familienpflegezeit Die §§ 62a und 62b des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend Anwendung. § 10 Geltung des Beamtenrechts (1) Für die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter gelten die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes (Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht. (2) Für Angelegenheiten der Richterinnen und Richter werden die in § 95 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Mitglieder des Landesbeamtenausschusses von den Richterräten auf die Dauer von vier Jahren aus den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern in entsprechender Anwendung des § 17 Absatz 3 Sätze 2 bis 4 gewählt. Von diesen Mitgliedern muss mehr als die Hälfte dem Gerichtszweig angehören, in dessen Bereich die Entscheidung zu treffen ist. § 11 Prüfung der Verfassungstreue (1) Die Einstellungsbehörde und die nach § 42 Absatz 1 zuständige Stelle dürfen sich zum Zwecke der Überprüfung, ob Bewerberinnen und Bewerber, die in die engere Wahl für eine Einstellung in den Richterdienst einbezogen sind, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung einzutreten (§ 9 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes), aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren. Sollten sich daraus Anhaltspunkte für Zweifel ergeben, so ist die Einstellungsbehörde befugt, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft über ihre Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber im Hinblick auf Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes zu ersuchen. Sofern dies zur Prüfung der Verfassungstreue unbedingt erforderlich ist, dürfen hierfür auch besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden. Hierzu übermittelt die Einstellungsbehörde der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers. Sofern bei der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse zu der Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes vorliegen, übermittelt sie im Falle eines Auskunftsersuchens nach Satz 2 diese Information an die Einstellungsbehörde, die diese der oder dem Vorsitzenden zur Kenntnis gibt. Die übermittelten und verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Gewähr des jederzeitigen Eintritts der Bewerberin oder des Bewerbers für die freiheitliche und demokratische Grundordnung verwendet werden. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die betreffenden Bewerberinnen und Bewerber werden über das Auskunftsersuchen unterrichtet. (2) Absatz 1 ist auf die Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern entsprechend anzuwenden. Die Prüfung kann durch die Senatorin oder den Senator für Justiz und Verfassung und auch durch die Stellen erfolgen, die die Besetzung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vorbereiten. Bei den nach § 20 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes berufenen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit sind vor dem Auskunftsersuchen die vorschlagenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von den in § 22 Absatz 2 Nummer 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Körperschaften oder deren Arbeitgebervereinigungen zu informieren. § 12 Dienstliche Beurteilung (1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind darüber hinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). (2) Beurteilt werden die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Richterinnen und Richter. Die sich aus § 26 Absatz 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten. Durch eine dienstliche Beurteilung darf niemand wegen des Geschlechtes, einer Teilzeitbeschäftigung, der Abstammung, aus rassistischen Gründen, der Heimat und Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Anschauungen oder der sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt und niemand wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Die dienstliche Beurteilung ist anhand eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes zu erstellen. Die dienstliche Beurteilung ist mit einer Gesamtnote abzuschließen, die die im Beurteilungszeitraum gezeigte Eignung, Befähigung und fachliche Leistung unter Würdigung aller ihr zugrunde gelegten Einzelmerkmale abbildet. (3) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung der Beurteilung ist sie der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben. (4) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Beurteilungswesens zu regeln, insbesondere 1. den Rhythmus von Regelbeurteilungen und die Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, 2. die zu verwendenden Beurteilungsbögen einschließlich der zu beurteilenden Einzelmerkmale, der zu verwendenden Bewertungsstufen und Zwischenstufen, Vorgaben zur Bildung einer Gesamtnote und einer Eignungsprognose, der Anforderungen an die Begründung einer Beurteilung einschließlich des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs, 3. die Beurteilungsanlässe, 4. die Grundsätze zur Gewährleistung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe in Form von Maßstabskonferenzen, 5. Vorgaben über die Erfassung der statistischen Verteilung der Regelbeurteilungen auf die einzelnen Notenstufen und die darauf bezogene Veröffentlichung in Form von Beurteilungsspiegeln, 6. die Anforderungen an eine den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 genügende Beurteilung, 7. die Zuständigkeiten und das Verfahren. (5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend. § 13 Aufgabenzuweisung (1) Richterinnen oder Richtern können die Aufgaben eines Vorsitzenden des Seeamts Bremerhaven übertragen werden. (2) Richterinnen oder Richtern können ferner mit ihrem Einverständnis Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung nach dem Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen übertragen werden. § 14 Ehrenamtliche Richterinnen und Richter (1) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben vor der oder dem Vorsitzenden des Gerichts, dem sie angehören, vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts folgenden Eid zu leisten: „Ich schwöre, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ beziehungsweise „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Der Eid kann auch mit der Beteuerung „so wahr mir Gott helfe.“ geleistet werden. Hierüber ist die oder der Schwörende vor der Eidesleistung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu belehren. (2) Gibt eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter an, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht sie oder er die Worte: „Ich gelobe, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ beziehungsweise „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“ Das Gelöbnis steht dem Eid gleich. (3) Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend. (4) Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgesellschaft, die ihren Mitgliedern die Ablegung eines Eides verbietet, so kann sie oder er statt der Worte „Ich schwöre“ die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgesellschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen. (5) Ehrenamtliche Richterinnen oder Richter, die Vorsitzende eines Gerichts sind, leisten den Eid vor der Stelle, die die oder der für den Gerichtszweig zuständige Senatorin oder Senator bestimmt. (6) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit das Bundesrecht die Beeidigung oder eidliche Verpflichtung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern vorschreibt, die Form der Beeidigung aber nicht regelt. Teil 2 Richterwahl § 15 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses (1) Zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer von einem gemeinschaftlichen Wahlausschuss der Bürgerschaft, des Senats und des Richterkollegiums gewählt wird. (2) Die Richterin oder der Richter auf Probe ist spätestens dreieinhalb Jahre nach ihrer oder seiner Ernennung dem Richterwahlausschuss zur Wahl vorzuschlagen. (3) Die auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter der bremischen Gerichte bedürfen zur Übernahme eines bremischen Richteramts in einem anderen Gerichtszweig als dem, für den sie ernannt sind, keiner anderen Wahl durch den Richterwahlausschuss. § 16 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses Der Richterwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft, drei Mitgliedern des Senats und drei Richterinnen und Richtern. § 17 Bildung und Amtszeit des Richterwahlausschusses (1) Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode fünf Wahlfrauen oder Wahlmänner und eine gleiche Anzahl von zur Stellvertretung befugten Personen. Bei der Wahl sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. (2) Senatorische Mitglieder des Richterwahlausschusses sind die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung und zwei Senatorinnen oder Senatoren, die vom Senat für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt werden. Der Senat bestimmt auch die zur Stellvertretung befugten Personen der senatorischen Mitglieder. (3) Das Richterkollegium besteht aus den auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern der bremischen Gerichte. Es wählt aus seiner Mitte für die während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen je eine Wahlfrau oder einen Wahlmann und dessen zur Stellvertretung befugten Person, die nicht dem Gerichtszweig angehören dürfen, in dem die Richterwahl stattfinden soll. Die auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richter eines jeden Gerichtszweiges wählen für die in ihrem Gerichtszweig während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen aus ihrer Mitte die beiden übrigen richterlichen Wahlfrauen oder Wahlmänner und deren zur Stellvertretung befugten Personen. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen. (4) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.