Bremen

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen

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Quellenkennung: 85300. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.09.2012 Inkrafttreten01.04.2011 Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 574 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012, S. 574)"

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Ausschussmitglieder, den behandelten Gegenstand, die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. (7) Der Prüfungsausschuss stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfungen und die Gesamtnote der Masterprüfung fest. Er ist für alle mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten zuständig. Der Prüfungsausschuss beschließt abschließend insbesondere über - die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, - die Anrechnung von Studienzeiten, Prüfungs- und Studienleistungen, - die Festsetzung von Prüfungsterminen, - die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, - die Zulassung zur Masterarbeit, - die Ausgabe und Verlängerung der Bearbeitungszeit der Masterarbeit und - die Ungültigkeit der Masterprüfung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen. (8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses macht Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und Fristen sowie andere, nicht nur einzelne Personen betreffende Mitteilungen des Prüfungsausschusses mit rechtsverbindlicher Wirkung am schwarzen Brett des Prüfungsausschusses durch Aushang bekannt. (9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, an der Abnahme der Prüfungen einschließlich der Beratung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse teilzunehmen. (10) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Einzelansicht Seitenanfang § 14 Prüfende Für die Masterarbeit und gegebenenfalls das Masterkolloquium sowie für Prüfungen nach § 10 Absatz 5 Satz 1 bestellt der Prüfungsausschuss Prüfende. Prüfende bei Modulprüfungen und deren Wiederholungen sind in der Regel die Lehrenden, in deren Lehrveranstaltung die Prüfungsleistung integriert ist. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Prüfungsausschuss. Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, bestellt werden. (2) Der Prüfling kann für die Masterarbeit einen Prüfenden vorschlagen. Dem Vorschlag ist, soweit möglich und vertretbar, zu entsprechen. (3) Die vorgeschlagenen Prüfenden können die Übernahme der Prüfung bis zur Bestellung durch den Prüfungsausschuss ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen; der Prüfungsausschuss entscheidet. Die Anzahl der Prüfenden regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (4) Wird die unparteiische Amtsausübung eines oder einer Prüfenden in Frage gestellt, ist dies schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu begründen. Der Prüfungsausschuss entscheidet. (5) Die Prüfenden sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Einzelansicht Seitenanfang § 15 Bescheide, Rechtsmittel, Akteneinsicht (1) Wurde die Masterarbeit oder ggf. das Kolloquium schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen Bescheid; auf Umfang und Frist einer möglichen Wiederholung ist dabei hinzuweisen. Ist eine Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden, erteilt das Prüfungsamt dem Prüfling einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (2) Hat der Prüfling die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung über seine Studien- und Prüfungsleistungen ausgestellt. (3) Werden Prüfungsentscheidungen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochten, entscheidet, soweit der Prüfungsausschuss diesem nicht abhilft, die Rektorin oder der Rektor der Hochschule für Künste Bremen; der Widerspruch ist der Rektorin oder dem Rektor von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zuzuleiten. (4) Dem Prüfling wird auf Antrag nach der Bewertung der Prüfung Einsicht in die schriftlichen Teile seiner Prüfungsarbeiten gewährt. Der Antrag ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfungen beziehungsweise der Masterarbeit oder des Bescheides über die nicht bestandene Prüfung beim Prüfungsausschuss zu stellen. Die oder der Prüfungsausschussvorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Einzelansicht Seitenanfang § 16 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten Nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Bekanntmachung vom 9. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 219) in der jeweils geltenden Fassung gelten für das Prüfungsverfahren die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Einzelansicht Seitenanfang § 17 Zulassung zur Masterarbeit (1) Zur Masterarbeit kann nur zugelassen werden, wer 1. mindestens 75% der bis zum Ende des vorletzten Semesters der Regelstudienzeit zu erreichenden Leistungspunkte erworben hat, 2. die in der fachspezifischen Prüfungsordnung gegebenenfalls festgelegten weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, 3. für das zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung laufende Semester und auch im vorhergehenden Semester im jeweiligen Studiengang an der Hochschule für Künste immatrikuliert ist bzw. war. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann einen höheren Prozentsatz der erforderlichen Leistungspunkte nach Nummer 1 festlegen. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterarbeit ist digital an den Prüfungsausschuss zu richten. Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der in Absatz 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen beizufügen. (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung wird schriftlich bekannt gegeben. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. Die Zulassung kann versagt beziehungsweise unter Auflagen erteilt werden, wenn die Unterlagen nach Absatz 1 nicht vollständig sind. Einzelansicht Seitenanfang § 18 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, ein im Zusammenhang mit den Inhalten und Qualifikationszielen des Studiengangs stehendes Thema selbständig und künstlerisch wie wissenschaftlich fundiert innerhalb einer vorgegebenen Frist zu bearbeiten und dabei in fächerübergreifende Zusammenhänge einzuordnen, oder dass der Prüfling in der Lage ist, eine anspruchsvolle, künstlerische Arbeit innerhalb einer vorgegebenen Frist selbständig auf professionellem Niveau zu entwickeln und öffentlich zu präsentieren. Die Masterarbeit kann auch als Arbeit einer Gruppe angefertigt werden. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes Mitglieds der Gruppe klar erkennbar und abgrenzbar sein. (2) Die Bestandteile und Gewichtung sowie Art und Umfang der Masterarbeit regelt die spezifische Prüfungsordnung. (3) Das Thema oder Programm der Masterarbeit wird vom Prüfling oder der Gruppe vorgeschlagen. Den Vorschlägen des Prüflings oder der Gruppe ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Der insgesamt erforderliche Arbeitsaufwand für eine Gruppenarbeit muss über die Anforderungen an eine Einzelaufgabe wesentlich hinausgehen. (4) Von jedem Prüfling ist ein Antrag auf Genehmigung des vorgesehenen Themas bzw. künstlerischen Programms bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Antrag muss enthalten: - den Titel der Arbeit und einen Gliederungsentwurf oder eine Kurzbeschreibung des Themas bzw. das Programm der künstlerischen Präsentation, - bei Konzertprogrammen die Aufführungsdauern der einzelnen Werke und die Gesamtdauer des Programms, - die schriftliche Zustimmung der oder des Lehrenden, die oder der das Thema bzw. das Konzertprogramm betreuen wird, - die Angabe, ob die Arbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit angefertigt werden soll; handelt es sich um eine Gruppenarbeit, sind die anderen Gruppenmitglieder zu nennen. (5) Der Antrag muss fristgerecht zu den veröffentlichten Anmeldeterminen, in begründeten Ausnahmefällen jedoch mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Bearbeitungsbeginn der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorliegen. (6) Der Prüfungsausschuss genehmigt das Thema, wenn die Voraussetzungen nach § 17 sowie die nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt sind. (7) Mit der Genehmigung des Themas und/oder des Programms bestellt der Prüfungsausschuss die Lehrende oder den Lehrenden, die oder der das Thema betreut und prüfen wird, zur oder zum 1. Prüfenden sowie Prüfende nach Maßgabe der fachspezifischen Prüfungsordnung. Wird die Arbeit als Gruppenarbeit angefertigt, kann auf Vorschlag der oder des 1. Prüfenden oder der Gruppe eine weitere Prüfende oder ein weiterer Prüfender bestellt werden. Die Masterarbeit wird von der oder dem 1. Prüfenden betreut. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Termin des Bearbeitungsbeginns und legt im Rahmen des Absatzes 9 die Bearbeitungsfrist fest. Das Thema wird dem Prüfling zugestellt. Der Ausgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. (8) Die fachspezifische Prüfungsordnung kann regeln, dass das Thema bzw. Programm der Masterarbeit ohne Anrechnung eines Prüfungsversuchs einmal innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden kann. Sie kann auch regeln, dass das Thema oder Programm mit Zustimmung der oder des 1. Prüfenden durch den Prüfungsausschuss geändert werden kann. (9) Die fachspezifische Prüfungsordnung regelt die Bearbeitungsdauer einer Masterarbeit. Die Dauer beträgt mindestens zwölf Wochen und höchstens sechs Monate. Der Bearbeitungsumfang beträgt mindestens 6 und höchstens 30 Leistungspunkte. Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit so zu begrenzen, dass die vorgegebene Dauer eingehalten werden kann. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungsdauer gestatten, sofern die Kandidatin oder der Kandidat hierfür triftige Gründe geltend macht. Die Verlängerung soll in der Regel 4 Wochen nicht überschreiten. (10) Die Masterarbeit ist dem Prüfungsamt vor Ablauf des Bearbeitungszeitraums vorzulegen bzw. öffentlich zu präsentieren. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit mit dem Poststempel des letzten Tages der Frist eingeht. Der Abgabezeitpunkt bzw. das Datum der öffentlichen Präsentation ist aktenkundig zu machen. (11) Schriftliche Teile der Masterarbeit sind in deutscher Sprache abzufassen. Abweichende Regelungen können in den fachspezifischen Prüfungsordnungen festgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss eine andere Regelung treffen, soweit die Bewertbarkeit der Masterarbeit gewährleistet ist. Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass sie oder er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit die von ihr oder ihm zu verantwortenden, entsprechend gekennzeichneten Teile der Arbeit - selbstständig verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. Wörtlich oder dem Sinn nach aus anderen Werken entnommene Stellen sind unter Angabe der Quellen kenntlich zu machen. Die Masterarbeit ist in drei Exemplaren abzuliefern. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann ergänzende Regelungen treffen. (12) Die Masterarbeit wird von den Prüfenden nach Absatz 7 bewertet. Die Note der Arbeit oder des von dem einzelnen Prüfling zu verantwortenden Teils der Gruppenarbeit ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen der Prüfenden. Beträgt die Notendifferenz bei Masterarbeiten, die von zwei Prüfenden zu bewerten sind, zwei oder mehr volle Notenstufen, bestellt der Prüfungsausschuss zur abschließenden Bewertung eine dritte Prüfende oder einen dritten Prüfenden. Die Bewertung ergibt sich dann aus dem Durchschnitt der Bewertungen der drei Prüfenden. (13) Wird die Masterarbeit oder ein Teil einer Gruppenarbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, kann der betreffende Prüfling ein neues Thema oder Konzertprogramm vorschlagen; Absätze 1 bis 12 gelten entsprechend. Wird auch die zweite Arbeit mit „nicht ausreichend“ benotet, ist die Masterarbeit endgültig nicht bestanden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Einzelansicht Seitenanfang § 19 Masterkolloquium (1) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt, ob ein Masterkolloquium zur Masterarbeit durchzuführen ist und dessen Gewichtung. (2) Über das Kolloquium ist für jeden Prüfling ein Protokoll anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Es soll Angaben über die Prüfenden, die anwesenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, den Gegenstand, die Dauer und den Verlauf der Prüfung, die ermittelten Bewertungen sowie über die dann erteilte Prüfungsnote enthalten und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse während des Kolloquiums erwähnen. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen. Einzelansicht Seitenanfang § 20 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis und Urkunden (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn 1. die Leistungspunkte für die Module nach § 4 Absatz 2 Satz 2 erworben wurden und 2. die Noten für die Masterarbeit mindestens „ausreichend“ (4,0) lauten. (2) Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält mindestens folgende Angaben: - die Note der Masterarbeit und gegebenenfalls des Kolloquiums, - das Thema oder Programm der Masterarbeit, - die in den Modulprüfungen erzielten Noten, - gegebenenfalls die Noten der studierten Wahlmodule, - die Gesamtnote der Masterprüfung. (3) Die Noten zusätzlicher Wahlmodule werden in der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Das Zeugnis sowie die Master-Urkunden werden auf Wunsch der oder des Studierenden auch in englischer Sprache ausgestellt. Es trägt das Datum des Tages der letzten Prüfungsleistung und wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. (4) Die Hochschule stellt ein Diploma Supplement (DS) und ein Transcript of Records (ToR) aus. Einzelansicht Seitenanfang § 21 Mastergrad Nach bestandener Masterprüfung verleiht die Hochschule die Grade Master of Arts, (M.A.), Master of Music, (M.Mus). Einzelansicht Seitenanfang § 22 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt mit Wirkung zum 1. April 2011 in Kraft. Einzelansicht Seitenanfang Anlage 1 Hochschule für Künste Bremen MUSTER - BACHELORURKUNDE Frau/Herr __________________________, geboren am __________________________________ in _____________________, hat am _______________________ die Bachelorprüfung im Studiengang ________________ mit Erfolg abgelegt und erhält das Recht, den Hochschulgrad Bachelor of ___________________________________ zu führen. Rektor Bremen, den ... ______________________________ (Siegel) Einzelansicht Seitenanfang

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.