Bremen

Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 85300. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.09.2012 Inkrafttreten01.04.2011 Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 574 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012, S. 574)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:05.09.2012 Inkrafttreten01.04.2011 Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 574 Zitiervorschlag: "Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen vom 9. Februar 2011 (Brem.ABl. 2012, S. 574)" juris-Abkürzung: HfKATMAPO BR Ausfertigungsdatum: 09.02.2011 Gültig ab: 01.04.2011 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2012, 574 Gliederungs-Nr: - Allgemeiner Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen Vom 9. Februar 2011 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Einzelansicht Seitenanfang Der Rektor der Hochschule für Künste Bremen hat am 10. Februar 2011 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375 ff) die vom Akademischen Senat der Hochschule für Künste aufgrund von § 80 Absatz 1 Satz 3 BremHG am 9. Februar 2011 beschlossenen Allgemeinen Teil der Masterprüfungsordnungen in der nachstehenden Fassung genehmigt. Einzelansicht Seitenanfang Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang § 3 Zweck der Prüfungen § 4 Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen § 5 Studienleistungen § 6 Arten der Prüfungsleistungen § 7 Nachteilsausgleich § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten § 9 Teilnahme an Modulprüfungen § 10 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen § 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß § 12 Anrechnung von Studien- Prüfungs- und sonstigen Leistungen § 13 Prüfungsausschuss § 14 Prüfende § 15 Bescheide, Rechtsmittel, Akteneinsicht § 16 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten § 17 Zulassung zur Masterarbeit § 18 Masterarbeit § 19 Masterkolloquium § 20 Bestehen der Masterprüfung, Zeugnis und Urkunden § 21 Mastergrad § 22 Inkrafttreten Anlage Einzelansicht Seitenanfang § 1 Geltungsbereich Der allgemeine Teil der Masterprüfungsordnungen der Hochschule für Künste Bremen gilt für alle Masterstudiengänge der Hochschule für Künste Bremen. In hochschulübergreifenden Masterstudiengängen können nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Hochschulen abweichende Regelungen getroffen werden. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Aufbau und Inhalt des Studiengangs. Einzelansicht Seitenanfang § 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau und -umfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt je nach Studiengang mindestens zwei, höchstens vier Semester. Sie umfasst die Studiensemester einschließlich der Prüfungen. (2) Das Studium ist modular aufgebaut. Ein Modul stellt die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu einer thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten (Credits oder Creditpoints) versehenen abprüfbaren Einheit dar. Es setzt sich aus Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Lehr- und Lernformen zusammen und wird mit einer Modulprüfung abgeschlossen. (3) Die Erfassung der von den Studierenden erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt mit Hilfe eines Leistungspunktsystems entsprechend dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Der Gesamtumfang des Studiums beträgt je nach Regelstudienzeit nach Absatz 1 mindestens 60 und höchstens 120 Leistungspunkte. Die fachspezifische Prüfungsordnung legt die Anzahl der in jedem Modul zu erwerbenden Leistungspunkte fest. Es sollen 30 Leistungspunkte im Semester erworben werden. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die in dem Modul zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistungen erfolgreich abgeschlossen sind. (4) Das Studium ist so zu gestalten, dass die Masterprüfung mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Einzelansicht Seitenanfang § 3 Zweck der Prüfungen Die Masterprüfung bildet einen fortgeschrittenen berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Studierenden die für komplexere Tätigkeitsfelder erforderlichen vertieften oder umfassenderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten besitzen sowie die Methoden umfassend beherrschen. Einzelansicht Seitenanfang § 4 Prüfungsaufbau und Prüfungsfristen (1) Die Masterprüfung besteht aus Modulprüfungen, der Masterarbeit und gegebenenfalls einem Masterkolloquium, in dem die Masterarbeit zu verteidigen ist. Das Nähere regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (2) Die Modulprüfungen werden studienbegleitend abgelegt. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Stoffgebiete und Anzahl der Modulprüfungen und legt die jeweils zu erwerbenden Leistungspunkte fest. (3) Überschreitet eine Studierende oder ein Studierender die Regelstudienzeit um zwei Semester, ohne sich zur Masterarbeit angemeldet zu haben, wird sie oder er von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen. Einzelansicht Seitenanfang § 5 Studienleistungen (1) Studienleistungen sind individuelle Leistungen, deren Form in den jeweiligen, den Modulen zugeordneten, Lehrveranstaltungen festgelegt wird. Sie werden in der Regel mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Sofern eine Studienleistung benotet wird, geht diese Note nicht in die Modulnote ein. (2) Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt Anzahl und Umfang der Studienleistungen sowie die Module, in denen sie zu erbringen sind. Einzelansicht Seitenanfang § 6 Arten der Prüfungsleistungen (1) Gegenstand einer Prüfungsleistung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Modulbeschreibung festgelegt ist. (2) Die fachspezifische Prüfungsordnung definiert und regelt die Prüfungsleistungen. Einzelansicht Seitenanfang § 7 Nachteilsausgleich (1) Weist eine Studierende oder ein Studierender nach, dass sie oder er wegen einer Behinderung oder chronischen Krankheit nicht in der Lage ist, Studien- und Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen, legt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag und in Absprache mit der oder dem Studierenden und der Prüferin oder dem Prüfer Maßnahmen fest, durch die gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in anderer Form erbracht werden können. (2) Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Behinderung oder chronischen Krankheit der oder des Studierenden die Behinderung oder chronische Krankheit und die dazu notwendige alleinige Betreuung eines nahen Angehörigen gleich. Nahe Angehörige sind Kinder, Eltern, Großeltern, Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Partnerinnen und Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. (3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss werden die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sowie der Fristen des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ermöglicht. (4) Personen, die mit einem Kind bis zum Alter von 12 Jahren, für das ihnen die Personenfürsorge zusteht, im selben Haushalt leben, sind berechtigt, einzelne Prüfungen nach Ablauf der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Fristen abzulegen. Entsprechendes gilt für die Fristen und Bearbeitungszeiten zur Erbringung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen sowie für Wiederholungsprüfungen. Die Berechtigung erlischt mit Ablauf des Semesters, in dem die genannten Voraussetzungen entfallen. Die Inanspruchnahme dieser Regelung erfolgt auf Antrag. Der Prüfungsausschuss kann Studierenden zur Gewährung der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit auf Antrag hinsichtlich der Fristen, Formen und Bearbeitungszeiten von Prüfungs- und Studienleistungen abweichende Regelungen treffen. (5) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschule für Künste, sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Hochschule für Künste berücksichtigt werden. Einzelne Prüfungsleistungen und Hochschulprüfungen können aus diesem Grund nach Ablauf der in den Ordnungen vorgesehenen Fristen abgelegt werden. Die Fristen dürfen aus diesem Grund maximal um zwei Semester verlängert werden. Einzelansicht Seitenanfang § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten (1) Die Anzahl der für die Prüfungsleistungen vorzusehenden Prüferinnen und Prüfer wird in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt. Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten. Die Bewertung ist auf Antrag der oder des Studierenden zu begründen; insbesondere sind die Bewertungsmaßstäbe offen zu legen. (2) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel nicht mehr den Anforderungen genügt. Zur differenzierten Bewertung sind Zwischenwerte in Stufen von jeweils 0,3. (3) Ergänzend vergebene Abschlussnoten sollen entsprechend der ECTS-Bewertungsskala lauten: A = die besten 10%, B = die nächsten 25%, C = die nächsten 30%, D = die nächsten 25%, E = die nächsten 10% der erfolgreichen Prüflinge der statistischen Bezugsgruppe; als Grundlage für die Berechnung der relativen Note sind je nach Größe des Abschlussjahrgangs außer dem Abschlussjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen, F/ FX = nicht bestandene Prüfungsleistungen. (4) Die Gesamtnote der Masterprüfung wird aus dem Durchschnitt der Modulnoten und der Note der Masterarbeit gebildet. Die fachspezifische Prüfungsordnung bestimmt die Gewichtung der einzelnen Module und der Masterarbeit sowie gegebenenfalls der Note des Kolloquiums. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt von 1,0 = ausgezeichnet bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut, bei einem Durchschnitt von 1,6 bis einschließlich 2,5 = gut, bei einem Durchschnitt von 2,6 bis einschließlich 3,5 = befriedigend, bei einem Durchschnitt von 3,6 bis einschließlich 4,0 = ausreichend, bei einem Durchschnitt über 4,0 = nicht ausreichend. Einzelansicht Seitenanfang § 9 Teilnahme an Modulprüfungen (1) Die Studierenden wählen bis spätestens zum Ende der zweiten Lehrveranstaltungswoche die Module, an welchen sie teilnehmen wollen und melden ihre Teilnahme verbindlich an. Die Rücknahme einer Anmeldung sowie der Wechsel eines gewählten Moduls ist nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Beginn der Lehrveranstaltungszeit möglich. Abweichende Fristen werden in der fachspezifischen Prüfungsordnung geregelt. Die Studierenden können sich für Module im Umfang von bis zu 30 Leistungspunkten pro Semester anmelden; eine erneute Anmeldung im Fall des Nichtbestehens der Modulprüfung (§ 10 Absatz 4 Satz 2) bleibt dabei unberücksichtigt. Die Studiendekanin oder der Studiendekan kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Anmeldung zu weiteren Modulen zulassen, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Studierende die sich daraus ergebenden zusätzlichen Anforderungen erfüllen kann. (2) Die Anmeldung zu einem Modul beinhaltet die verbindliche Anmeldung zur Modulprüfung und zur gegebenenfalls erforderlichen ersten Wiederholungsprüfung. (3) Von jeder Modulprüfung oder Prüfungsleistung kann einmalig ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgetreten werden; der Rücktritt ist bis spätestens drei Wochen vor Ende der Lehrveranstaltungszeit zu erklären. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann Module bestimmen, in denen ein Rücktritt nach Satz 1 ausgeschlossen oder anders befristet ist. Eine Modulprüfung kann erstmalig nur nach Anmeldung für das betreffende Modul abgelegt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 10 Bestehen und Wiederholung von Prüfungen (1) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. (2) Hat der Prüfling eine Modulprüfung, die Masterarbeit oder ein Kolloquium nicht bestanden, wird sie oder er darüber informiert, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. (3) Nicht bestandene Prüfungen können einmal wiederholt werden, eine zweite Wiederholung kann auf Antrag durch den Prüfungsausschuss gewährt werden. (4) Die erste Wiederholungsprüfung muss bis zum Ende des Folgesemesters absolviert werden. Abweichende Fristen der Wiederholungsprüfung regelt die fachspezifische Prüfungsordnung. (5) Bei der zweiten Wiederholung bestellt der Prüfungsausschuss für die Bewertung eine zweite Prüfende oder einen zweiten Prüfenden nach Maßgabe des § 14, soweit nicht nach § 8 Absatz 1 ohnehin mehr als eine Prüfende oder ein Prüfender zu beteiligen ist. Die Prüfungsleistung wird von beiden Prüfenden bewertet. Die Note ergibt sich aus dem Mittel der Einzelbewertungen. (6) Sind auch die zulässigen Wiederholungen von Prüfungsleistungen mit „nicht ausreichend“ bewertet worden und kann deshalb eine Prüfung, die nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 Voraussetzung für die Zulassung zur Masterarbeit beziehungsweise für das Bestehen der Masterprüfung ist, nicht mehr bestanden werden, gilt die Masterprüfung als endgültig nicht bestanden. (7) Mit „ausreichend“ (4,0) oder besser beurteilte Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. Einzelansicht Seitenanfang § 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfling einen für sie oder ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er von einer Prüfung, die sie oder er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine fristgebundene Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit vollständig erbracht wird. (2) Der für Rücktritt oder Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden, das die Prüfungsunfähigkeit ausweist. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden. Soweit die Einhaltung von Fristen für die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, gilt die Prüfung als nicht angetreten. (3) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, fertigt die oder der zuständige Prüfende oder die oder der Aufsichtführende hierüber einen Vermerk an. Der Prüfling darf die Prüfungsleistung fortsetzen. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme über das Vorkommnis zu geben. Der Vermerk und die Stellungnahme sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen. Stellt der Prüfungsausschuss einen Täuschungsversuch fest, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (4) Werden Arbeiten Dritter oder Teile daraus ohne oder mit irreführender Quellenangabe übernommen (Plagiat), gilt dies als Täuschungsversuch. Studierende, die wiederholt oder in besonders schwerwiegender Weise einen Täuschungsversuch begehen, werden in der Regel exmatrikuliert. Ein besonders schwerwiegender Täuschungsversuch liegt insbesondere vor, wenn von Dritten verfasste schriftliche Arbeiten ganz oder teilweise ohne Zitat oder mit irreführender Quellenangabe in die eigene Prüfungsleistung übernommen werden. (5) Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf einer Einzelprüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Prüfenden oder von der oder dem Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. (6) Ein Prüfling, der während einer Gruppenprüfung schuldhaft einen Ordnungsverstoß begeht, durch den andere Studierende oder die Prüfenden gestört werden, kann von den anwesenden Prüfenden oder von den jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden, wenn sie oder er ihr bzw. sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. Über das Vorkommnis wird ein Vermerk angefertigt, der unverzüglich dem Prüfungsausschuss vorgelegt wird. Vor Feststellung des Prüfungsausschusses, ob ein Ordnungsverstoß vorliegt, ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Stellt der Prüfungsausschuss einen Ordnungsverstoß fest, gilt die Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ benotet. Andernfalls ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, die Prüfungsleistung noch während des laufenden Prüfungsverfahrens erneut zu erbringen. (7) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Versuchen Zuhörerinnen oder Zuhörer eine Prüfung zu stören oder zu beeinflussen, können sie ausgeschlossen werden. Einzelansicht Seitenanfang § 12 Anrechnung von Studien-, Prüfungs- und sonstigen Leistungen (1) Anderweitig erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen und die damit verbundenen Leistungspunkte in Studiengängen einer Hochschule oder einer Universität werden angerechnet, soweit keine wesentlichen Unterschiede zu den Anforderungen und den vermittelten Kompetenzen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für Künste Bremen bestehen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und -bewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind gegebenenfalls die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. (2) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in multimedialen oder vernetzten Studiengängen, in staatlich anerkannten Fernstudien, an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Nachgewiesene Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu den in einer Hochschule erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten aufweisen, sind bis zur Hälfte der für das Studienangebot vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen. Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Der Anrechnung muss eine Überprüfung der curricularen Vergleichbarkeit und des Niveaus der erworbenen individuellen Kompetenz vorausgehen. Die Anrechnung ist im Zeugnis auszuweisen. (4) Werden Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Die Noten der an ausländischen Hochschulen erbrachten Prüfungsleistungen werden grundsätzlich nur dann übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen, wenn entsprechende Umrechnungsvereinbarungen zwischen der Hochschule für Künste Bremen und der Partnerhochschule getroffen wurden oder zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Angerechnete Prüfungsleistungen werden im Zeugnis gekennzeichnet. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Über die Anrechnung entscheidet, gegebenenfalls nach Anhörung von Fachvertreterinnen und Fachvertretern, der Prüfungsausschuss. Einzelansicht Seitenanfang § 13 Prüfungsausschuss (1) Zur Durchführung der Prüfungen bildet der Fachbereich, welchem der Studiengang zugeordnet ist, einen Prüfungsausschuss. Ein Prüfungsausschuss kann auch für mehrere Studiengänge eingerichtet werden. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: 1. der Dekanin oder dem Dekan, 2. zwei Professorinnen oder Professoren, 3. zwei Studierenden, sowie mit beratender Stimme 4. der Studiendekanin oder dem Studiendekan und 5. je einem Mitglied des Prüfungsamtes und der Fachbereichsverwaltung. Die Mitglieder nach Nummer 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für die Dauer von zwei Jahren, die Mitglieder nach Nummer 3 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer von einem Jahr durch die jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe im zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Die Mitgliedschaft beginnt am Tag der ersten Sitzung des Prüfungsausschusses nach den Wahlen. Die fachspezifische Prüfungsordnung kann eine andere Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Ausweitung des Stimmrechts auf weitere Mitglieder, sowie die Beteiligung von Lehrkräften für besondere Aufgaben vorsehen; die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren müssen über die Mehrheit der Stimmen verfügen. (3) Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses aus dem Fachbereich oder aus der Studierendenschaft der Hochschule aus, endet auch ihre oder seine Zugehörigkeit zum Prüfungsausschuss. Für ausscheidende Mitglieder und Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind unverzüglich Nachfolgerinnen und Nachfolger zu wählen. (4) Das Mitglied gemäß Absatz 2 Nummer 1 ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses; seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter ist stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses; sie oder er wird hierbei von der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und von der Verwaltung der Hochschule unterstützt. Die Prüfungsakten der Studierenden führt das Dezernat für Studium und Prüfung. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Bei Beschlussunfähigkeit wird der Prüfungsausschuss erneut zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen; er ist dann bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der oder des stellvertretenden Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Einberufung hingewiesen worden ist. Duldet eine Angelegenheit, in welcher der Prüfungsausschuss nicht beschlossen hat, keinen Aufschub, entscheidet die oder der Vorsitzende. Der Prüfungsausschuss muss in seiner nächsten Sitzung über die Entscheidung unterrichtet werden. (6) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Protokolle zu führen. Die Protokolle müssen Angaben enthalten über den Ort und Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.